BVwG W103 2130541-2

BVwGW103 2130541-21.3.2017

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55
AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W103.2130541.2.00

 

Spruch:

W103 2130541-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2016, Zl. 420394608-160903752, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 57 AsylG idgF, § 10 Abs 2 AsylG iVm 9 BFA-VG idgF sowie § 52 Abs 1 Z 1 FPG, § 52 Abs 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte infolge illegaler Einreise erstmals am 27.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Ebenfalls um Asyl in Österreich hatten ihr Mann sowie ihre beiden Söhne angesucht. Das damalige Bundesasylamt gab diesem ersten Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin nicht statt, eine gegen jene Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.06.2009, Zl. E6 317705-1/2008/11E, unter gleichzeitiger Verfügung der Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin am 07.07.2009 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher durch das Bundesasylamt in der Folge wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Das zweite Verfahren auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 09.06.2010, Zl. D6 317705-3/2010/7E, – infolge Einholung eines psychiatrisch neurologischen Sachverständigengutachtens zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin – rechtskräftig negativ abgeschlossen. Am 01.10.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Das diesbezügliche Verfahren wurde durch Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.03.2012, Zl. D19 317705-5/2012/2E, unter gleichzeitiger Verfügung der Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 10 AsylG, rechtskräftig abgeschlossen.

2. Die Beschwerdeführerin wurde folglich im November 2012 in die Russische Föderation abgeschoben.

3. Am 16.10.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine behördliche Information ein, wonach die Beschwerdeführerin am 14.10.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" zur Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden Ehemann gestellt hätte. Sie sei dabei weder in Besitz eines Aufenthaltstitels, noch eines gültigen Visums gewesen.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs mitgeteilt, dass in Bezug auf ihre Person eine Aufenthaltsbeendigung gemäß § 52 FPG (Rückkehrentscheidung) geprüft werde. Der Beschwerdeführerin wurde unter gleichzeitiger Übermittlung eines Fragenkatalogs zu ihrer Lebenssituation in Österreich sowie eines allgemeinen Ländervorhalts zur Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien, Gelegenheit geboten, binnen zweiwöchiger Frist schriftlich Stellung zu beziehen.

4. Mit einem als "Bescheid" bezeichneten Schriftstück des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen.

Die dem Verwaltungsakt einliegende, vom genehmigungsberechtigten Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu unterfertigende Erledigung wies keine Unterschrift auf, ebenso wenig eine Amtssignatur.

Gegen diesen "Bescheid" erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters Beschwerde, die am 18.07.2016 um 17:05 Uhr per Fax an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt wurde.

Die Beschwerdevorlage langte am 22.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. In weiterer Folge wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Beschluss vom 12.09.2016, W111 2130541-1/5E, als unzulässig zurück, da die angefochtene Erledigung keine Unterschrift oder Amtssignatur aufgewiesen hatte und sohin nicht als Bescheid in rechtliche Existenz getreten war.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.11.2016, welcher der gewillkürten Vertretung am 15.11.2016 rechtswirksam zugestellt wurde, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine der vormals angefochtenen Erledigung inhaltlich gleichlautende Entscheidung (vgl. oben Punkt I.4.). Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde zusammenfassend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hätte, welcher rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Zwei weitere Folgeanträge hätten ebenfalls negative Erledigungen nach sich gezogen. Die Beschwerdeführerin sei am 28.11.2012 in die Russische Föderation abgeschoben worden. Sodann sei die Beschwerdeführerin abermals ohne Visum nach Österreich eingereist und habe einen Antrag auf Erteilung einer "Rot Weiß Rot-Karte Plus" zur Familienzusammenführung gestellt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin würde einen Aufenthaltstitel in Österreich besitzen. Die Beschwerdeführerin habe infolge ihrer Abschiebung in die Russische Föderation im Jahr 2012 dort ihren Lebensmittelpunkt gehabt und in dieser Zeit kein gemeinsames Familienleben mit ihrem in Österreich seit August 2013 aufrecht gemeldeten Mann geführt. Die Beschwerdeführerin ginge in Österreich aktuell keiner Beschäftigung nach und verfüge über keine Kranken- bzw Unfallversicherung. Sie habe während der letzten vier Jahre nicht in Österreich gelebt und hier auch kein schützenswertes Familienleben geführt und habe keine Aufenthaltsverfestigung ihrer Person festgestellt werden können. Der Entscheidung wurde ein allgemeiner Ländervorhalt zur Situation in Tschetschenien zugrunde gelegt (vgl. die Seiten 4 bis 14 des angefochtenen Bescheides).

Rechtlich wurden insbesondere die folgenden Ausführungen getroffen:

"( )

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 46a Abs. 1 Z 1 od. Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt.

Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel.

Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Es liegt keiner der drei oben angeführten Gründe vor und es wurden von Ihnen auch keine Angaben vorgebracht, die auf einen dieser drei Gründe schließen lassen würden.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Für Ihre Person bedeutet das:

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.

Sie lebten die letzten Jahre in Russland und Ihr Ehemann in Österreich. Er stellte 2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Dennoch blieben Sie in der Russischen Föderation, ohne Ihren Ehemann. Somit führten Sie kein gemeinsames Familienleben in Österreich, dennoch hielten Sie Ihre Beziehung durch die örtliche Trennung aufrecht. Es ist Ihnen zumutbar dies in der Russischen Föderation wieder zu machen. Sie hätten sich vor Ihrer Einreise, um einen entsprechenden Aufenthaltstitel kümmern müssen. Auch ist es zumutbar durch Besuche Ihr Familienleben aufrecht zu erhalten, so wie Sie es seit 2013 machen.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann.

Sie gehen in Österreich keiner Arbeit nach und auch sonst konnte keine spezielle Integration festgestellt werden. Sie besitzen keine Aufenthaltstitel und haben auch kein Krankenversicherungsschutz.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das BFA ist eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist – wie bereits oben dargestellt – in § 10 AsylG iVm § 52 Abs. 1 FPG gesetzlich vorgesehen.

Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Wie bereits angeführt, halten Sie sich illegal in Österreich auf. Sie besitzen keine Aufenthaltstitel. Den Antrag auf Aufenthaltstitel begründet kein Aufenthalts- und Bleiberecht. haben Sie auch erst vor kurzem eingebracht, welcher aber kein Bleiberecht begründet.

Sie reisten das zweite Mal illegal in Österreich ein. Sie versuchten schon bei Ihrem ersten Aufenthalt durch 3 Asylanträge ihren Aufenthalt zu legalisieren. Alle diese Anträge wurden abgelehnt. Sie wurden bereits im Jahre 2012 in die Russische Föderation abgeschoben.

Sie lebten die letzten Jahre in der Russische Föderation. Ihr Ehemann war trotzdem in Österreich. Sie haben nicht wie Ihr Ehemann im Jahre 2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Stattdessen blieben Sie in der Russischen Föderation und lebten örtlich getrennt. Sie haben Ihr Familienleben trotzdem aufrecht erhalten. Somit ist es Ihnen durchaus zumutbar dies weiterhin so zu machen. Es kann somit nicht von einer Entwurzelung gesprochen werden. Sie sind eine arbeitsfähige, gesunde Frau, welche sich in der Russischen Föderation ohne Probleme eine Arbeit suchen kann und den Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Zum diesem Schluss gelangte die Behörde, da Sie die letzten Jahre in der Russischen Föderation gelebt haben. Sie waren in der Lage ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Daher ist die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (§ 58 Abs. 2 AsylG).

Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 und 57 AsylG hat das Bundesamt gem. § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Da die Voraussetzung des nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG vorliegt, Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig ist, ist gem. § 10 Abs. 1 AsylG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Zu Spruchpunkt II.:

Gem. § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gem. § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist.

Gegen Sie wird mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus Ihrem Vorbringen ergibt sich eine derartige Gefährdung:

Sie lebten nach Ihrer Abschiebung aus Österreich von 2012-2015 ohne Probleme in der Russischen Föderation. Es spricht nichts dagegen, dass Sie das weiterhin tun.

Gem. § 50 Abs. 2 FPG ist eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Sie haben keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, und derartige Gründe sind auch nicht ersichtlich.

Gem. § 50 Abs. 3 FPG ist eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr entgegenstehe. Eine solche vorläufige Maßnahme wurde in Ihrem Fall nicht empfohlen.

Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist.

( )"

7. Gegen die angeführte Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob die Beschwerdeführerin durch ihre gewillkürte Vertretung mit Eingabe vom 30.11.2016 die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde das im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 18.07.2016 erstattete umfangreiche Vorbringen sowie die zu diesem Zeitpunkt in Vorlage gebrachten Beweismittel im Zuge seiner Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt habe. Die Behörde wäre jedoch verpflichtet gewesen, jenes Vorbringen zu prüfen und der Beschwerdeführerin im Vorfeld der nunmehrigen Bescheiderlassung Parteiengehör zu gewähren. Entgegen der Ausführungen im angefochtenen Bescheid sei die Beschwerdeführerin nicht rechtswidrig, sondern im Besitz eines gültigen Schengen-Visums in das Bundesgebiet eingereist. Die Beschwerdeführerin sei Staatsangehörige der Russischen Föderation und seit dem Jahr 1980 mit einem näher genannten Mann verheiratet, welcher seit 2005 in Österreich lebe und welchem zuletzt im Jänner 2015 eine "Rot Weiß Rot-Karte Plus" ausgestellt worden wäre, nachdem die Beschwerdeführerin zuvor nach mehrjährigen Asylverfahren nach Tschetschenien abgeschoben worden wäre. Eine Ausreise nach Tschetschenien sei der Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau ohne Familienanschluss und ohne soziales Netzwerk in Tschetschenien unzumutbar. Bei selbiger sei bereits vor ihrer zuletzt erfolgten Abschiebung eine schwere psychosewertige psychiatrische Erkrankung in Form einer posttraumatischen Belastungsreaktion, einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung sowie einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ diagnostiziert worden. Eine entsprechende Behandlung sei der Beschwerdeführerin in Tschetschenien nicht möglich, sie sei auf Unterstützung und Unterhalt durch ihren Ehegatten angewiesen. Diesbezüglich werde die amtswegige Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantragt. In Bezug auf die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung in einem vergleichbaren Fall werde auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2016, W117 2122650-1, verwiesen. Hingewiesen wurde zudem auf eine anbei übermittelte Stellungnahme der Menschenrechtsorganisation Memorial im Verfahren des Ehegattens der Beschwerdeführerin vom 28.05.2014, aus welcher sich ableiten ließe, dass sich die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien in einer auswegslosen Lebenssituation wiederfinden würde. Außerdem wird eine Bescheinigung der Hilfsorganisation für Flüchtlinge und Vertriebene vom 11.03.2013 zitiert, welche ebenfalls die mit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin verbundenen Risiken ersichtlich werden lasse. Im Hinblick auf die allgemein für eine Aufenthaltsbeendigung erforderlichen Kriterien wird auf die Entscheidung des EGMR vom 28.6.2011, Sufi und Elmi, Nrn. 8319/07 und 11449/07, hingewiesen. Die Beschwerdeführerin bewohne seit ihrer legalen Einreise ins Bundesgebiet mit ihrem Ehegatten eine 54 m² große Wohnung in XXXX , ihr Ehemann ginge seit November 2015 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach und verdiene dadurch monatlich EUR 1.380,- netto. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann seien sohin auf keine staatliche Unterstützung angewiesen. Die Beschwerdeführerin verfüge über ein Sprachdiplom auf dem Niveau A2. Ihre Tochter lebe seit 12 Jahren in Norwegen, ihr jüngerer Sohn lebe mit seiner Familie in XXXX . Sowohl das österreichische Außenministerium als auch das Deutsche Auswärtige Amt würden aktuell vor Reisen nach Tschetschenien dringend abraten. Aus näher angeführten Berichten von Caucasian Knot sowie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus Mai 2016 ergebe sich eine akute Gefährdung für aus dem Ausland nach Tschetschenien zurückkehrende Personen; speziell in Bezug auf die Situation von nach Tschetschenien rückkehrenden Frauen werde auf einen Auszug aus dem Bericht zum COI-Workshop "Frauen in Tschetschenien" vom 17.02.2012 verwiesen. Der Beschwerdeführerin sei es möglich, in Österreich in einer bestehenden Sozialstruktur und ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfemitteln zu leben. In Tschetschenien verfüge sie demgegenüber über keine entsprechende Lebensgrundlage und verstoße der angefochtene Bescheid daher gegen die Artikel 3 und 8 EMRK. Im Übrigen sei die Verfassungswidrigkeit der mit Wirkung vom 21.05.2016 im neuen § 16 Abs 1 BFA-VG für – infolge des behebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G 598/2015, – wiederum fast alle Entscheidungen normierten zweiwöchigen Beschwerdefrist zu monieren. Weshalb gerade in Verfahren, in welchen für die Betroffenen die weitreichendsten Entscheidungen getroffen würden, eine verkürzte Beschwerdefrist unerlässlich und erforderlich erscheine, ließen die Erläuternden Bemerkungen zur genannten Bestimmung offen. Tatsächlich erschiene gerade in jenen hochkomplexen Verfahren eine vierwöchige Beschwerdefrist erforderlich, zumal die entsprechenden Entscheidungen regelmäßig mehr als 50 Seiten umfassen und Personen betreffen würden, die ohne fremde Hilfe meist nicht in der Lage wären, selbst ein wirksames Rechtsmittel zu verfassen. Aus diesem Grund werde angeregt, § 16 Abs 1 BFA-Verfahrensgesetz neuerlich als verfassungswidrig beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.

8. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 30.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Aus einer hg. Anfrage bei der zuständigen Niederlassungsbehörde ergab sich, dass die Beschwerdeführerin am 14.10.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) im Rahmen der Familienzusammenführung zu ihrem Ehegatten gestellt hätte. In jenem Verfahren sei der Beschwerdeführerin zuletzt mit Schreiben vom 22.12.2016 im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt worden, dass sie nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt wäre und das Verfahren zur Aufenthaltstitelerteilung grundsätzlich im Ausland abzuwarten wäre. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen Frist Stellung zu beziehen, andernfalls würde ihr Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführende Partei, welche die im Spruch ersichtlichen Personalien führt, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die beschwerdeführenden Partei stellte nach illegaler Einreise erstmals am 27.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.09.2009 rechtskräftig abgewiesen und mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verbunden wurde. Die beschwerdeführende Partei ist trotz der aufrechten rechtskräftigen Ausweisung ihrer Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht nachgekommen, sie stellte in weiterer Folge zwei Folgeanträge auf internationalen Schutz, über welche letztlich ebenfalls rechtskräftig negative Entscheidungen ergingen (vgl. AsylGH 9.6.2010, D6 317705-3/2010/7E, sowie 23.3.2012, D19 317705-5/2012/2E). Auf dieser Grundlage wurde die Beschwerdeführerin im November 2012 in die Russische Föderation respektive Tschetschenien abgeschoben, wo sie bis zum Jahr 2015 lebte. Anschließend begab sie sich neuerlich nach Österreich und stellte hier im Oktober 2015 einen Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" zur Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich (auf Grundlage einer "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus") legal aufhältigen Ehemann ( XXXX , geb. XXXX ).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ im angefochtenen Bescheid auf Grund des illegalen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in der Folge die verfahrensgegenständlich angefochtene Rückkehrentscheidung.

1.2. Im Rahmen ihres vorangegangenen Aufenthalts in Österreich wurden bei der Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine Anpassungsstörung, längerdauernde depressive Reaktion sowie eine Depression diagnostiziert. Aktuelle Befunde wurden im Rahmen des nunmehrigen Verfahrens nicht vorgelegt.

Es besteht im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer individuellen Situation in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich ihre gesundheitliche Situation in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Im Zeitraum von November 2012 bis Oktober 2015 hielt sich die Beschwerdeführerin (getrennt von ihrem Ehemann) in ihrem Herkunftsstaat auf, allfällige Schwierigkeiten während dieses Zeitraumes wurden nicht vorgebracht.

1.3. Im Bundesgebiet leben, wie dargelegt, der Ehemann der Beschwerdeführerin sowie ihr volljähriger Sohn und dessen Familie. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Deutschprüfungsdiplom der Stufe A2 aus dem Jahr 2011, sie lebt gemeinsam mit ihrem Ehemann in einer Mietwohnung, wobei sie durch diesen finanziell unterstützt wird.

Darüber hinaus konnten keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.

1.3. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, insbesondere in Hinblick auf die medizinische Versorgungssituation sowie die Situation von RückehrerInnen wird auf die dem angefochtenen Bescheid (Seiten 4-15) zugrundeliegenden umfassenden und nach wie vor als aktuell anzusehenden Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt. Insbesondere wird auf folgende Inhalte der getroffenen Feststellungen hingewiesen:

( )

Sicherheitslage

In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan. (BAMF 10.2013).

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück (US DOS 19.4.2013). Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180 (Tagesspiegel 26.4.2013).

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken (Jamestown 10/217 4.12.2013).

Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.

Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Zahl: [420394608/160903752] Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien) (Asylländerbericht 9.2013).

Quellen:

( )

Frauen/Kinder

In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der Vereinten Nationen entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend (AA Bericht 10.6.2013).

In Tschetschenien praktiziert der Autokrat Ramzan Kadyrow eine eigenwillige Kulturpolitik, die unter dem Schlagwort "nationale Tradition" Frauen islamische Bekleidung vorschreibt (SWP 4.2013). Kadyrows "Anstandskampagne" für Frauen ging auch 2012 weiter. Auf Frauen wird Druck ausgeübt, Kopftücher im öffentlichen Raum zu tragen. In den meisten öffentlichen Gebäuden müssen Frauen Kopftücher tragen. Laut Frauenrechtsaktivisten nahmen Ehrenmorde zu (HRW 31.1.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013). Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert. In einigen Teilen des Nordkaukasus gab es Fälle, in denen Männer vorgaben in alter Tradition Bräute zu entführen, junge Frauen aber entführten und vergewaltigten und in einigen Fällen zu einer Heirat zwangen. In anderen Fällen waren Frauen für immer "befleckt", da sie keine Jungfrauen mehr waren und somit nicht in eine legitime Ehe eintreten konnten (US DOS 19.4.2013). Zahl: [420394608/160903752]

Der Einfluss des tschetschenischen Gewohnheitsrechts Adat und teilweise die Islamisierung in Tschetschenien unter dem Regime von Ramsan Kadyrow scheinen die Situation von tschetschenischen Frauen erschwert zu haben. Die zwei tschetschenischen Kriege beeinflussten die Familienmuster und machten Frauen insgesamt schutzloser. Sehr wenige Frauen versuchen Schutz bei den Behörden zu finden, wenn sie Opfer von Gewalt werden. In den wenigen Fällen, wo sich Frauen doch an die Behörden wenden, scheinen sie nicht den benötigten Schutz zu bekommen (Landinfo 28.6.2013).

Aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen werden oft nicht angezeigt oder verfolgt. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität (BAA Staatendokumentation 8.4.2010, vgl. auch Asylländerbericht 9.2013).

Gewalt gegen Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft bleibt ein anhaltendes und schwerwiegendes Thema. Es gibt Berichte von Übergriffen in der Familie, im öffentlichen Raum oder am Arbeitsplatz. Das Projekt [Anm.: Der Verein AMICA mit den Projektpartnern Zhenskoe Dostoinstvo bzw. Zhenshchiny za razvitie und Sintem in Grosny] gibt den Opfern häuslicher Gewalt eine Stimme und es unterstützt und vernetzt jene Frauenrechtlerinnen, die sich für eine adäquate Rechtsprechung und für Opferschutz einsetzen. Häusliche Gewalt ist eine Straftat, die auch juristisch entsprechend verfolgt werden muss. Dieses Bewusstsein muss sich in mancher Hinsicht noch in der tschetschenischen Gesellschaft etablieren. Deshalb richteten die Mitarbeiterinnen der Frauenorganisationen lokale Netzwerktreffen ein mit dem Ziel, ihre Position in der Öffentlichkeit zu stärken und Strukturen für ein überregionales Frauennetzwerk zu schaffen.

Die Projektmitarbeiterinnen vermittelten LehrerInnen, Studierende, Polizisten, JuristInnen, SozialarbeiterInnen und Krankenschwestern in Trainings und Workshops Methoden zur Arbeit mit Opfern häuslicher Gewalt und klärten über rechtliche und soziale Hilfen auf. Parallel schulten die Mitarbeiterinnen Juristen und Juristinnen sowie MitarbeiterInnen des Sozialministeriums, um deren Kenntnisse der europäischen Rechtslage zu verbessern. Themen waren die Gleichstellung der Geschlechter und der Schutz von Opfern häuslicher Gewalt. Schutzhäuser fehlen in Tschetschenien.

Obwohl Russland das internationale Abkommen zur Beseitigung von Diskriminierung von Frauen unterzeichnet hat, stehen die Bemühungen, dieses in nationalem Recht zu verankern, still. Hinzu kommt in der tschetschenischen Republik die Schwierigkeit, dass die Täter bei der Rechtsprechung willkürlich zwischen nationalem russischem Recht, islamischem Recht und traditionellem Gewohnheitsrecht [Anm.: Adat] wählen können und somit Straffreiheit erreichen. Zudem wird Häusliche Gewalt mehrheitlich als private Angelegenheit angesehen und in der Familie geregelt.

Im Frauenzentrum und einem angegliederten Haus oder in den vier Flüchtlingsunterkünften von Grozny findet Aufklärung und Weiterbildung in einer Atmosphäre der Geborgenheit und des gegenseitigen Verständnisses statt. Für die dortigen Bewohnerinnen bieten die Mitarbeiterinnen psychologische und gynäkologische Sprechstunden an.

Schulen in Grozny und der Umgebung laden regelmäßig eine Psychologin und eine Gynäkologin ein, die zu Gesundheitsthemen informieren und Interessierte zur weiterführenden ehrenamtlichen Arbeit anleiten.

Zusätzlich können Frauen im Zentrum Kurse zur beruflichen Qualifizierung in Buchhaltung, Arbeiten am Computer und Nähen belegen und ihre Chancen auf einen selbständigen Erwerb verbessern.

Im Frauenzentrum finden zudem Mutter-Kind-Kurse statt, die einerseits dazu beitragen, die hohe Säuglingssterblichkeit zu mindern, aber auch über finanzielle Mutterschaftsansprüche informieren sollen.

Die mangelhafte Gesundheitsversorgung, verursacht durch fehlende medizinische Ausrüstung und Personal, führt zu "käuflichen" Gesundheitsdienstleistungen. Die kostenlose staatliche Gesundheitsversorgung wird so unterlaufen.

Die Projektmitarbeiterinnen organisierten einen runden Tisch zum Thema "Gesundheit jugendlicher Mädchen – gegen frühe Schwangerschaft und Heirat" mit Vertretern der tschetschenischen Regierung aus den Bereichen Gesundheit, Bildung und Religion sowie LehrerInnen und Mitarbeiterinnen anderer Frauenorganisationen.

Erste Erfolge dieser Arbeit wurden sichtbar, als sich ein religiöser Vertreter während einer Diskussion öffentlich gegen "frühe Schwangerschaft und Heirat" aussprach. (AMICA Jahresbericht 2012).

Quellen:

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert – ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem (AA Bericht 10.6.2013).

Die Gesamtbevölkerung der Republik betrug zuletzt 1.324.767 Menschen. 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens: Grosny (271573 Einwohner), Gudermes (45631 Einwohner), Argun (29525 Einwohner), Schali (47708 Einwohner) und Urus-Martan (49070 Einwohner).

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%.

Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:

Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft (IOM 6.2013).

Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.

Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört (BAMF 10.2013).

Obwohl Kadyrow auf den Ausbau des Tourismus in Tschetschenien setzt – unter anderem ein großes Ski-Ressort namens Veduchi im Itum-Kale Distrikt – behindert die verbreitete Korruption und repressive Maßnahmen gegenüber Eigentümern von kleinen Unternehmen dieses Vorhaben (CACI 30.10.2013).

Die Politik des Präsidenten der Republik ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 1 Billion 540 Millionen Rubel (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je 1 Million Rubel (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme (IOM 6.2013).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (Asylländerbericht 9.2013).

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert (AA Bericht 10.6.2013).

Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds ko-finanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.

Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden alle Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:

? Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.

? Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung

? Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.

? Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen (IOM o.D.).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.3. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, insbesondere in Hinblick auf die medizinische Versorgungssituation sowie die Situation von RückehrerInnen wird auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen und unter Punkt II.1.3. auszugsweise wiedergegebenen, nach wie vor als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch die Beschwerdeführerin ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts der beschwerdeführenden Partei beruht darauf, dass gegen sie eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung bereits aufrecht ist (§ 75 Abs. 23 AsylG), sie auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt verfügt und gemäß § 21 Abs 6 NAG weder die Antragstellung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde, ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründet. Eine Anfrage bei der zuständigen Niederlassungsbehörde ergab, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer "Rot Weiß Rot-Karte Plus" derzeit noch offen ist.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben sowie allfälligen Aspekten einer Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere aus den in Vorlage gebrachten schriftlichen Unterlagen (medizinische Befunde, Deutschprüfungszertifikat), an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind, in Zusammenschau mit den Ermittlungsergebnissen der drei vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin.

2.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

Insofern im Rahmen der nunmehrigen Beschwerdeerhebung bemängelt wird, dass die belangte Behörde die im Verfahrensverlauf vorgelegten Beweismittel unberücksichtigt lassen habe, so ist anzuführen, dass sich diese einerseits auf Umstände beziehen, welche von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wurden (insbesondere die auf ihren Ehemann Bezug nehmenden Unterlagen), das A2-Diplom sowie die medizinischen Befunde stammen aus der Zeit der vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin und wurden in deren Rahmen bereits berücksichtigt. Die darüber hinaus übermittelten Unterlagen (Memorial-Bericht vom 28.5.2014 sowie Ladungen vom 7.12.2012 und 17.12.2012) beziehen sich wiederum auf den Ehemann der Beschwerdeführerin und machen keine Hinweise auf eine unmittelbare Rückkehrgefährdung in Bezug auf ihre eigene Person ersichtlich. Dass eine solche nicht vorliegt, wird zudem durch den Umstand unterstrichen, dass der Beschwerdeführerin infolge ihrer Abschiebung im November 2012 bis Oktober 2015 ein Leben in ihrer Herkunftsregion Tschetschenien möglich gewesen ist. Sollte die Beschwerdeführerin nichtsdestotrotz eine maßgebliche individuelle Gefährdung ihrer Person im Falle einer Rückkehr befürchten, so wäre dieses Vorbringen durch einen Antrag auf internationalen Schutz geltend zu machen.

Zur rechtlichen Begründung, weshalb eine Interessensabwägung im Lichte des Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen hatte, darf im Übrigen auf die Punkte II.3.2 ff verwiesen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche ? zulässige und rechtzeitige ? Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG idgF lautet auszugsweise:

"(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

( )

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Verfahren bei Erstanträgen" betitelte § 21 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz lautet:

"(1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

----------

1.-Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

2.-Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;

3.-Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;

4.-Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;

5.-Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;

6.-Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

7.-Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG;

8.-Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" gemäß § 41 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4;

9.-Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" oder eine Aufenthaltsbewilligung "Studierender" beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und

10.-Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

----------

1.-im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder

2.-zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.

(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 10, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten."

Die Beschwerdeführerin bestritt nicht, dass ihre Verfahren auf internationalen Schutz in Österreich rechtskräftig negativ beendet wurden, auch ist der Beschwerde nicht zu entnehmen (ebensowenig einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister), dass eine der in § 31 Abs 1 FPG normierten Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet – insbesondere die Erteilung eines Aufenthaltstitels – vorläge. § 21 Abs 6 NAG normiert, dass selbst im Falle einer zulässigen Inlandsantragstellung kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht begründet wird, eine solche der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG sohin nicht entgegensteht und im fremdenrechtlichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten könne. Es bestehen somit keine Bedenken gegen die behördliche Annahme eines unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und der Erfüllung des Tatbestands des § 52 Abs 1 FPG vor diesem Hintergrund (vgl. auch VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054).

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Beschwerdeführerin befindet sich erst seit Oktober 2015 (nachweislich) im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Im Bundesgebiet lebt der Ehemann der Beschwerdeführerin, welcher über eine Aufenthaltsberechtigung in Form einer "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" verfügt. Außerdem halten sich ein volljähriger Sohn der Beschwerdeführerin und dessen Familie in Österreich auf. Es wird daher in weiterer Folge zu prüfen sein, ob mit der erlassenen Rückkehrentscheidung ein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin einhergeht.

Es wird weiters zu prüfen sein, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 AsylG 2005 für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ist zunächst festzuhalten, dass die Voraussetzung der Z 2 leg. cit. betreffend Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG oder der Ausübung einer zum Entscheidungszeitpunkt erlaubten Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird, von der beschwerdeführenden Partei nicht nachgewiesen oder auch nur behauptet wurde.

Die weitere Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen hat sich daher auf § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu beschränken.

Die Beschwerdeführerin war erstmals im Jahr 2007 gemeinsam mit ihren beiden volljährigen Söhnen nach Österreich eingereist, ihr Ehemann hatte sich bereits zuvor nach Österreich begeben. In den folgenden Jahren suchte die Beschwerdeführerin insgesamt dreimal um internationalen Schutz an, wobei sich diese Anträge jeweils als unbegründet erwiesen haben und in der Verfügung rechtskräftiger Ausweisungsentscheidungen in die Russische Föderation mündeten. Im November 2012 wurde die Beschwerdeführerin schließlich zwangsweise in ihren Herkunftsstaat abgeschoben, ihre Familienangehörigen verblieben in Österreich. Der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei war somit während der ganzen Aufenthaltsdauer in Österreich nur ein vorläufiger und unsicherer. Dieses Umstandes musste sich die beschwerdeführende Partei jedenfalls nach negativem Abschluss ihrer Asylverfahren, die jeweils mit einer Ausweisung verbunden wurden, auch verstärkt bewusst sein. Die infolge ihrer Abschiebung erfolgte neuerliche Einreise nach Österreich und ihr seitheriger Aufenthalt erweisen sich, wie oben angesprochen, als unrechtmäßig, sodass die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht auf einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet vertrauen konnte.

Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die unbescholtene Beschwerdeführerin verfügt durch den Umstand ihres in Österreich lebenden Mannes sowie ihres Sohnes und dessen Familie über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, aktuell lebt sie mit ihrem Ehemann in einer gemeinsamen Mietwohnung.

Festzuhalten bleibt, dass der in Österreich unbestrittenerweise vorhandene Familienbezug der Beschwerdeführerin fallgegenständlich nicht zu einer Umgehung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetztes führen kann, welches im Hinblick auf die Beantragung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG grundsätzlich die Antragstellung aus dem Ausland vorsieht. Würde man nunmehr bereits aufgrund des Umstandes, dass der Gatte der Beschwerdeführerin in Österreich lebt und über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt, davon ausgehen, dass eine Interessensabwägung im Sinne des Artikels 8 EMRK vor diesem Hintergrund jedenfalls zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszugehen hätte und dieser sohin ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen wäre, so würde dies einer Umgehung der Bestimmungen des NAG gleichkommen, welche eben auch für Fälle wie den vorliegenden – der Stellung eines Antrages auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" zum Zweck der Familienzusammenführung – eine Antragstellung aus dem Ausland vorsehen. Da im Falle der Beschwerdeführerin, wie dargelegt, mit Ausnahme ihres hier lebenden Mannes und ihres Sohnes, keine maßgeblichen Bezugspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur in Österreich vorliegen, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK ausnahmsweise geboten erscheinen ließen, würde eine Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG letztlich auch die vor der zuständigen Niederlassungsbehörde geführte Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels unterlaufen.

Wie angesprochen, wurden im Übrigen keine Aspekte einer maßgeblichen Integration der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet vorgebracht. Das vorgelegte Zertifikat über die Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 aus dem Jahr 2011 wurde im Rahmen ihres vorangegangenen Aufenthaltes vor knapp sechs Jahren erlangt und kann sohin nicht als Nachweis in Bezug auf die aktuellen Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin respektive hinsichtlich aktueller Bemühungen um eine Erlernung der deutschen Sprache gewertet werden. Insofern vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Mann in einer privaten Mietwohnung lebt und von diesem finanziell unterstützt wird, so mag dieser Umstand ebensowenig zu einem Überwiegen ihrer Interessen nach Artikel 8 EMRK an einem Verbleib im Bundesgebiet führen.

Wie dargelegt, kann im Falle der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer individuellen Situation nicht erkannt werden, weshalb dieser eine Antragstellung und ein Abwarten des Verfahrens nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in ihrem Herkunftsstaat nicht möglich oder zumutbar wäre und bereits vor diesem Hintergrund eine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 8 EMRK anzunehmen wäre.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre die Beschwerdeführerin nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihr unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.

In diesem Zusammenhang wies die belangte Behörde zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführerin auch in den Jahren infolge ihrer Abschiebung (November 2012 bis Oktober 2015) ein Aufenthalt in ihrer Heimat problemlos möglich gewesen ist. Auch in dieser Zeit lebte sie getrennt von ihrem Ehemann sowie ihrem Sohn, im nunmehrigen Verfahren wurde nicht geltend gemacht, inwiefern sich in ihrer sonstigen individuellen Lage eine derartige Änderung ergeben hätte, als dass nunmehr ein weiterer Aufenthalt in ihrer Heimat und die Stellung eines Antrages von dort aus nicht möglich wäre. Insofern gegenständlich auf gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin (insbesondere solche psychischer Natur) verwiesen wird, so bleibt festzuhalten, dass die im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Befunde bereits aus dem Jahr 2009 datieren und bereits vor diesem Hintergrund kein aktuelles Bild über deren derzeitigen Gesundheitszustand liefern können. Andererseits wurden jene Befunde bereits im Rahmen der abgeschlossenen Verfahren auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin berücksichtigt, in diesem Zusammenhang wurde auch ein medizinisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, auf dessen Basis keine Erkrankung festgestellt werden konnte, welche einer Abschiebung in ihren Herkunftsstaat entgegenstünde. Im nunmehrigen Verfahren wurden, wie dargelegt, weder eine seitherige Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation geltend gemacht, noch wurden aktuelle Befunde in Vorlage gebracht. Vor diesem Hintergrund – insbesondere mangels eines substantiierten Vorbringens, inwiefern sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit ihrem vorangegangenen Aufenthalt geändert hätte – war auch dem Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens keine Folge zu leisten.

Im Übrigen ist auf die ? vom Verwaltungsgerichtshof übernommene ? Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder das Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29.02.2012, Zlen. 2010/21/0310 bis 0314, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich ? auch in seinem Gewicht ? beurteilbar (vgl. VwGH 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH 21.12.2013, 2011/23/0617).

Insofern sich die Beschwerdeführerin auf die allgemein prekäre Sicherheitslage in ihrem Herkunftsstaat beruft, so bleibt festzuhalten, dass ein derartiges Vorbringen grundsätzlich im Rahmen eines Antrages auf internationalen Schutz geltend zu machen ist (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Im Übrigen ergibt sich aus der vorliegenden Berichtslage keine Situation, welche eine Rücküberstellung – auch eine solche alleinstehender Frauen – per se im Widerspruch zu Artikel 3 EMRK stehend erscheinen ließe (vgl. zuletzt etwa VwGH vom 19.12.2016, Ra 2016/20/0135). Dies kann wie dargelegt auch deshalb nicht angenommen werden, da es der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren problemlos möglich gewesen ist, in ihrer Heimat zu leben.

Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

3.4. Wie dargelegt, verfügt die Beschwerdeführerin über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Von einer besonderen Schutzwürdigkeit selbiger, welche die verfügte Rückkehrentscheidung als eine Verletzung des Artikels 8 EMRK erscheinen ließen, kann jedoch aufgrund obiger Erwägungen nicht ausgegangen werden.

Von einer nachhaltigen und außergewöhnlichen Integration, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne oben zitierter Judikatur ausnahmsweise überwiegen würde, kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht gesprochen werden und mindert ? wie dargelegt ? insbesondere deren wiederholt rechtswidriger Verbleib im Bundesgebiet infolge rechtskräftig verfügter Ausweisungen sowie deren neuerlicher illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet die Schutzwürdigkeit ihrer familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführerin ist es jedenfalls möglich und zumutbar, das Verfahren zur Erlangung der beantragten "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend im Ausland abzuwarten.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist somit davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet das persönliche Interesse der beschwerdeführenden Partei am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte zu entnehmen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

3.5. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen, insbesondere zur aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Russische Föderation unzulässig wäre.

Insofern die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall gesundheitliche Probleme als einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehend geltend macht, ist unter Berücksichtigung der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden und oben wiedergegebenen Länderfeststellungen, nochmals darauf hinzuweisen, dass die genannten Krankheitsbilder in der Russischen Föderation grundsätzlich ebenfalls behandel- bzw. therapierbar sind, und ist andererseits, im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27. 5. 2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall vorliegenden Erkrankungen der Beschwerdeführerin keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre und ist auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes für den Fall ihrer Rückkehr auszugehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR). Zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben".

Aus den herangezogenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass das russische respektive tschetschenische Gesundheitssystem grundsätzlich funktionsfähig sowie die medizinische (Grund‑)Versorgung flächendeckend verfügbar ist. Es bestehen auch Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Auch wenn die medizinische Versorgung mitteleuropäischen/österreichischen Standards vielfach nicht entsprechen mag und die Kosten weitergehender Therapien von den Patienten selbst zu tragen sind, vermag somit keine unmenschliche Behandlung im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat erkannt werden.

In Hinblick auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ist zudem auszuführen, dass bereits in deren vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz eine umfassende Auseinandersetzung mit selbiger sowie mit allenfalls damit in Zusammenhang stehenden Rückkehrhindernissen vorgenommen wurde und die erkennenden Richter des Asylgerichtshofes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt jeweils zu dem Ergebnis gelangt sind, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht entgegensteht, zumal ihr auch dort ausreichende Behandlungsmöglichkeiten offen stehen.

Die Beschwerdeführerin brachte auch im nunmehrigen Verfahren keine Umstände vor, welche auf eine allfällige zwischenzeitliche Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation hinweisen würden (so wurden lediglich aus dem Jahr 2009 stammende medizinische Unterlagen vorgelegt) und ergibt sich aus den durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seinem Bescheid zugrunde gelegten aktuellen Länderberichten zudem auch keine Verschlechterung der entscheidungsmaßgeblichen Situation in der Russischen Föderation.

3.6. Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Gesonderte Gründe für die allfällige Rechtswidrigkeit der gesetzten Frist für die freiwillige Ausreise wurden von der beschwerdeführenden Partei ? über die behauptete Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung hinaus ? nicht vorgebracht.

Die im angefochtenen Bescheid festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

3.7. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 sowie für die damit verbundene Anordnung einer Rückkehrentscheidung und einer Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 57 iVm § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 3, Abs. 9 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.8. Die im Beschwerdeschriftsatz beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2. 3. 2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23. 1. 2003, 2002/20/0533; 12. 6. 2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11. 6. 2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28. 6. 2011, Zl. 2008/01/0456).

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im November 2016 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18. 6. 2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger für die Vornahme der Interessensabwägung bzw. die Beurteilung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin beachtlicher Aspekte und wird den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den entscheidungswesentlichen Aspekten nicht in ausreichend konkreter Weise entgegengetreten. Die in der Beschwerde angesprochenen Umstände, welche ein schützenswertes Privatleben der Partei in Österreich begründen würden, wurden – wie an anderer Stelle dargelegt ? im Rahmen der Erwägungen des angefochtenen Bescheides bereits in umfassender Weise berücksichtigt.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Die beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen inhaltlich nicht von jenen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Insbesondere wurden auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse herangezogen und war die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht ergänzungsbedürftig.

3.9. Insofern im Rahmen der Beschwerdeschrift überdies eine Verfassungswidrigkeit der in § 16 Abs 1 BFA-VG normierten zweiwöchigen Beschwerdefrist moniert wird und ein diesbezüglicher Antrag auf Normenkontrolle angeregt wird, so erweisen sich die dargelegten Bedenken fallgegenständlich jedenfalls nicht als entscheidungserheblich, zumal die verfahrensgegenständliche Beschwerde fristgerecht durch den mit der Vertretung der Beschwerdeführerin betrauten berufsmäßigen Parteienvertreter eingebracht wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.10. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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