B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
AsylG 2005 §10 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W103.2128862.2.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Ukraine XXXX alias StA. Weissrussland, vertreten durch ARGE Rechtsberatung/Diakonie Flüchtlingsdienst Gmbh, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2017, Zl. 333027309/161673712 BFA-RD-NÖ, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer führt die im Spruch genannte Identität, nachdem er in den vorangegangenen Verfahren unter einer Aliasidentität aufgetreten ist. Laut Aktenlage reiste der Beschwerdeführer bereits im April 2004 auf unbekannten Wegen illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher letztlich rechtskräftig im Juni 2005 abgewiesen wurde. Zugleich wurde die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland festgestellt und diese Entscheidung mit einer rechtskräftigen Ausweißung nach Weißrussland verbunden.
Nach einem vorübergehenden illegalen Aufenthalt in der Schweiz und der erfolgten Rückübernahme erließ die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn mit Bescheid vom 29.08.2005 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Laut Aktenlage wurde im Zusammenhang mit diesem erlassenen Aufenthaltsverbot an die Botschaft der Republik Belarus in der Republik Österreich ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt, wobei laut Aktenlage - Aktenseite 216 – die Botschaft der Republik Belarus der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg schriftlich mitteilte, dass es einen weißrussischen Staatsbürger mit der Identität des Beschwerdeführers nicht gibt. Die Botschaft des angeblichen Herkunftsstaates nahm ausdrücklich darauf Bezug, dass es eine Person mit der Identität XXXX geboren, laut Information der weißrussischen Polizeibehörden nicht gibt.
1.2 Gegen den Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge durch die BPD XXXX am 18.02.2008 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, da gegen den Beschwerdeführer zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen vorlagen. So wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 09.11.2004 wegen §§ 127, 130 StGB (Jugendstraftat) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt auf drei Jahre verurteilt. Anschließend erging ein rechtskräftiges Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 21.12.2004, wiederum wegen der Begehung der Delikte nach §§ 127 und 130 StGB sowie § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz (unbedingte Freiheitstrafe von drei Monaten). Weiters erging ein rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.09.2005 wegen der neuerlichen Begehung des Delikts nach §§ 15 und 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten und darüber hinaus ein Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 18.05.2006 wegen §§ 127 und 130 StGB (unbedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten). Nach einer weiteren Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 18.12.2007 wegen der Begehung des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1 und 143 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Jahren ging die BPD XXXX in der rechtlichen Beurteilung zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes davon aus, dass öffentliche Interessen an der Erlassung eines Rückkehrverbotes schwerer wiegen als eine Abstandnahme von einer solchen fremdenpolizeilichen Maßnahme. Der Beschwerdeführer würde über keine sozialen Bindungen in Österreich verfügen, seine Identität und Staatsangehörigkeit seien nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit feststellbar. Die BPD Graz führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer keine Bereitschaft gezeigt habe, an der Erlangung eines Dokumentes mitzuwirken.
1.3 Nach Verbüßung seiner langjährigen Freiheitsstrafe stellte der Beschwerdeführer am 17.11.2014 nunmehr einen Antrag auf Feststellung der tatsächlichen vom Antragsteller nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 46a Abs. 1 FPG und weiters einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges, der Beschwerdeführer sei als Waisenkind in Weißrussland aufgewachsen, das Verfahren bei der Botschaft zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes sei immer ergebnislos verlaufen, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Abschiebung des Antragstellers aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei und "treffe den Antragsteller daran kein Verschulden."
Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2016 zur Zl. W226 2128862-1/2E wurde die Beschwerde gemäß § 46a Abs. 1 Z?3 iVm Abs. 3 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 13.03.2016 bis voraussichtlich 12.01.2018 in Strafhaft. Verwiesen wird auf die letzte Verurteilung hinsichtlich der §§ 15 83/1 15 84/2 15 146 §15 269/1/3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten.
3. Mit Schreiben vom 14.12.2016 verständigte das Bundesamt den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wobei im Betreff dieses Schreibens "Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot sowie die Schubhaft (nach Ende der Strafhaft)" angeführt ist.
Im Wesentlichen wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer bereits sechsmal von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei und sich derzeit in Haft befinde. Aufgrund der gerichtlichen Verurteilungen würden im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem befristeten Einreiseverbot vorliegen. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich bzw. zu dem von ihm gesetzten Integrationsmaßnahmen (familiäre Bindungen, absolvierte Ausbildungen, Bestreitung des Lebensunterhaltes etc.) gestellt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Situation der Ukraine wurde dem BF jedoch nicht übermittelt und ihm damit keine Gelegenheit zur Stellungnahme/Parteiengehör eingeräumt (zumindest im Akt nicht ersichtlich).
Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ist in der Folge zum Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht zum Länderinformationsblatt eingelangt.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.).
Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist.
Ferner wurde unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger der Ukraine sei, der widerrechtlich trotz rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahrens (mit falscher Identität) im Bundesgebiet verblieben sei, obwohl bereits ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen wurde. Dieser Aufenthalt habe unter anderem dem Zweck der Begehung von strafbaren Handlungen gedient.
Verwiesen wird auf die letzte Verurteilung hinsichtlich der §§ 15 83/1 15 84/2 15 146 §15 269/1/3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Aktuell befinde er sich bis 2018 in Strafhaft.
Der Beschwerdeführer verfüge über kein legales Einkommen. Es müsse aufgrund des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er nicht gewillt sei, österreichische Rechtsvorschriften einzuhalten und sei außerdem anzunehmen, dass bei weiterem Aufenthalt im Bundesgebiet eine dem Einreiseverbot entgegenstehende Integration nicht zu erwarten sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf Seite 7 bis 35 des erstinstanzlichen Bescheides unter Anführung von Quellen Länderfeststellungen zur Situation in der Ukraine.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Weißrussland sei, jedoch seine richtige Identität festgestellt habe werden können und er Staatsangehöriger der Ukraine sei. Aufgrund der vorsätzlichen Begehung der aktenkundigen Straftaten müsse von einer besonderen kriminellen Neigung ausgegangen werden. Verwiesen wird nur auf die letzte Verurteilung hinsichtlich der §§ 15 83/1 15 84/2 15 146 §15 269/1/3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten.
Betreffend der Verhängung eines 10 jährigen Einreiseverbot, sei dies auf die Art der begangenen Straftaten sowie deren Schwere und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild zurückzuführen.
Bezüglich des Raubdeliktes wurden keine Angaben gemacht.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass es im Fall des Beschwerdeführers an einer derartigen Integration in die österreichischen Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse fehle, dass ihm daraus ein schutzwürdiges Vertrauen auf ein dauerhaftes Bleiberecht hätte erwachsen können, zumal er weder berufstätig sei noch über ein Einkommen verfüge. Zum Schutz des wirtschaftlichen Wohls sei die Unterbindung des Aufenthalts von straffälligen Personen sehr bedeutsam. Die Interessensabwägung zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles könne nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen und sei daher eine Rückkehrentscheidung nach Abwägung seines Privat- und Familienlebens zulässig. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in rechtlicher Hinsicht aus, dass mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen sei, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG zulässig sei, es sei denn, dies sei aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Aus den Feststellungen zur Ukraine habe sich nicht ergeben, dass im Fall einer Abschiebung eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK vorläge. Auch komme dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG zu. Er habe keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zudem bestehe keine Empfehlung im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG und sei eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine sohin zulässig. Ferner führte das Bundesamt zu Spruchpunkt III. aus, dass mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden könne. Im Fall des Beschwerdeführers würden die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen vorliegen. Letztlich wurde zu Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG abzuerkennen sei, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Dies sei im vorliegenden Fall erfüllt.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehr ausgewiesenen Vertreters am 25.01.2017 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt den angefochtenen Bescheid ohne vorhergehende Einvernahme des Beschwerdeführers erlassen habe. Dies wäre erforderlich gewesen, da sich das Bundesamt nur so ein umfassendes Bild vom Beschwerdeführer hätte verschaffen können. Dem Beschwerdeführer sei zwar die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden, es sei ihm jedoch nicht möglich gewesen, eine Rechtsberatungsstelle aufzusuchen und alle relevanten Angaben zu seinem Verfahren in Schriftform darzulegen, weshalb wichtige Informationen des Beschwerdeführers nicht zum Vorschein gekommen seien. Entsprechende Ermittlungen seitens der Behörde seien unterblieben.
Ferner seien die Länderberichte unvollständig und veraltet und würden keine Grundlage für die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bieten. Darüber hinaus würden sowohl Feststellungen als auch beweiswürdigende Ausführungen zu der Frage fehlen, ob der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Ukraine einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre.
Laut ständiger Rechtssprechung der Höchstgerichte sei jedoch eine aktuelle Beurteilung der Lage in der Herkunftsregion des BF notwendig, so auch bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Prüfung einer Verletzung von Art. 3 EMRK.
Der Beschwerdeführer habe zudem seine Fehler eingesehen und bereue seine Straftat. Trotz der Verurteilung des Beschwerdeführers bedeute eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf Familien- und Privatleben. Die Verhängung eines Einreiseverbotes stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich dar. Auch bedürfe es einer Prognosebeurteilung, welche nicht erfolgt sei und sei daher ein 10-jähriges Einreiseverbot mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten nicht in Einklang zu bringen. Die belangte Behörde habe es vollständig unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob vom BF eine Gefahr ausgehe und wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren wäre. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine keine soziale Grundlage habe, was von der Behörde ignoriert worden sei. Der BF habe keinerlei Kontakt zu seiner Familie, weshalb er auch keine Unterstützungsmöglichkeiten im Falle einer Rückkehr in die Ukraine habe. Er spreche zwar perfekt "Deutsch", jedoch sehr schlecht "Ukrainisch".
Er habe keinerlei Bezug zum Heimatland, zumal er als junger Erwachsener nach Österreich gekommen sei und seit 13 Jahren (bis auf eine einmalige kurze Unterbrechung) seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe.
Weiters wird aus den im Bescheid angeführten Länderberichten zitiert (vgl. Seite 17 des angefochtenen Bescheides) "Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards und sind manchmal sogar eine Gefahr für Leib und Leben der Gefangenen". Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass der BF wegen der Begehung einer Straftat in der Ukraine inhaftiert werden würde.
Angesichts der zitierten Länderberichte sei evident, dass dem BF bei einer Abschiebung in die Ukraine eine Verletzung von Art 3 EMRK drohe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
2. Zu A)
2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Wie oben ausgeführt, sind – zufolge § 17 VwGVG – nach Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG nicht (mehr) auf das Verfahren über Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ergeht in Beschlussform (vgl. Fister/Fuchs/Sachs: "Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar", Seiten 153, 154, Anmerkungen 11) und 12)).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden."
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel:
"Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu § 39 AVG).
2.3. Im vorliegenden Fall erweist sich der angefochtene Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer zwar im vorliegenden Fall die Gelegenheit zur Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt, hat diesen jedoch nicht zu einer (mündlichen) Einvernahme geladen bzw. eine solche auch nicht durchgeführt. Im Hinblick darauf, dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid die Feststellung trifft, dass "aufgrund des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden muss, dass er nicht gewillt ist, österreichische Rechtsvorschriften einzuhalten und außerdem anzunehmen ist, dass bei weiterem Aufenthalt im Bundesgebiet eine dem Einreiseverbot entgegenstehende Integration nicht zu erwarten ist", ist nicht nachvollziehbar, wie das Bundesamt zu einer derartigen Feststellung gelangen konnte, ohne den Beschwerdeführer einvernommen bzw. ohne sich einen persönlichen Eindruck verschafft zu haben. Auch in Zusammenhang mit der Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wäre eine Einvernahme des Beschwerdeführers notwendig gewesen, da eine schriftliche Stellungnahme einen persönlichen Eindruck nicht ersetzen kann, da in einer mündlichen Einvernahme auch non-verbale (unter Umständen unbewusste) Handlungen erkannt und durch die Einbeziehung von Gestik, Mimik und Reaktion ein umfassenderer Eindruck vom Aussageverhalten des Beschwerdeführers gewonnen werden kann. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wäre die Verschaffung eines solchen persönlichen Eindrucks jedenfalls bei den Fragestellungen nach seinen strafbaren Handlungen bzw. Verurteilungen erforderlich gewesen, um Feststellungen dahingehend treffen zu können, ob der mit einer Abschiebung bzw. Rückkehrentscheidung einhergehende Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist. Abgesehen davon, hätte das Bundesamt im Rahmen einer persönlichen Einvernahme auch die vorhandenen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers überprüfen können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat betont, dass jene Gesichtspunkte, die die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich betreffen, nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden können und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 23.06.2015, Ra 2014/22/0181).
Hinsichtlich der Nichtvorlage der Länderberichte zur Stellungnahme bzw. der Verwendung von alten und unvollständigen Länderberichten zur Situation in der Ukraine ist folgendes anzuführen:
Im Länderbericht zur Ukraine befinden sich hauptsächlich Quellen aus den Jahren 2013 – 2015, der jüngste Bericht von der Tageszeitung "Standard 10.06.2015" stammt aus dem Jahre 2015, ist also bereits mehr als eineinhalb Jahre alt. Der Bericht über die Haftbedingungen (Aktenseite kann nicht angegeben werden, da der Akt nicht nummeriert wurde)in der Ukraine, stammt vom Februar 2014, ist also bereits annähernd 3 Jahre alt.
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die im Asylverfahren herangezogenen Länderberichte hinreichend aktuell sein müssen; dies betrifft insbesondere Staaten mit sich rasch ändernder Sicherheitslage (vgl. etwa VfSlg. 19.466/2011, 19.642/2012; VfGH 11.6.2012, U 2344/11; 21.9.2012, U 1032/12; 26.6.2013, U 2557/2012; 11.12.2013, U 1159/2012; 5.3.2014, U 36/2013; 11.3.2015, E 1542/2014 ua.).
In diesem Sinne hielt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.02.2015, E882/2014, insbesondere fest, dass schon allein in Anbetracht der notorisch bekannten Medienberichte zur Situation in der Ukraine seit April 2014 eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in der (gesamten) Ukraine und der dortigen Versorgungslage erforderlich gewesen wäre, zumal nur so hätte geklärt werden können, ob die Möglichkeit einer Niederlassung angesichts der als notorisch bekannten angespannten Situation in der Ukraine für den Beschwerdeführer überhaupt gegeben und/oder diesem eine solche aufgrund seiner individuellen Situation zumutbar ist.
Ebenso wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22.09.2016 zur Zl. E 755/2016-16 dass Erkenntnis des BVwG vom 14.03.2016 zur Zl W103 1266612-3/4E behoben. Zur Begründung wurde angeführt, dass veraltete Länderberichte verwendet worden seien.
Die belangte Behörde hat jedoch nicht nur entgegen der Judikatur der Höchstgerichte veraltete Länderberichte zur Situation in der Ukraine verwendet, sondern dem BF auch kein Parteiengehör bzw. Recht zur Stellungnahme hinsichtlich der im Bescheid verwendeten Länderberichte eingeräumt.
Da die belangte Behörde entgegen ihrer Verpflichtung nach § 45 Abs. 3 AVG dem Beschwerdeführer dazu nicht Parteiengehör einräumte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet.
Wie sich aus dem Akt ergibt (Aktenseite kann nicht angegeben werden, da der Akt nicht nummeriert wurde) liegt ein Schreiben des Bundeskriminalamtes zur Zl. XXXX an das BMJ Abt. IV/1 ein, aus dem hervorgeht, das nach dem BF in der Ukraine (auf dem INTERPOL-WEG) wegen "Mordes" gefahndet wird. Es liege ein Ersuchen um Festnahme zum Zwecke der Auslieferung an die Ukraine vor.
In der Beschwerde wurde zu den Haftbedingungen folgendes angeführt.
"Weiters wird aus den im Bescheid angeführten Länderberichten zitiert (vgl. Seite 17 des angefochtenen Bescheides) "Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards und sind manchmal sogar eine Gefahr für Leib und Leben der Gefangenen". Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass der BF wegen der Begehung einer Straftat in der Ukraine inhaftiert werden würde.
Angesichts der zitierten Länderberichte sei evident, dass dem BF bei einer Abschiebung in die Ukraine eine Verletzung von Art 3 EMRK drohe."
Anmerkung: (Die Quelle stammt vom USDOS 27.02.2014).
Die belangte Behörde hat diesen Umstand jedoch vollständig übergangen und weder in den Feststellungen, noch in der Beweiswürdigung hinsichtlich einer eventuellen Verletzung von Art 3 EMRK darauf Bezug genommen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich im angefochtenen Bescheid sohin weder mit der die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion zu erwartenden aktuellen Situation auseinandergesetzt, indem es seiner Entscheidung entsprechende, hinreichende Aktualität aufweisende, objektive Quellen zur dortigen Lage zugrunde gelegt und diese in Bezug zur individuellen Situation der beschwerdeführenden Parteien (mögliches Fehlen sozialer Bezugspunkte, Erwerbsmöglichkeiten, Haftbedingungen) gesetzt hätte.
Zusammenschauend ist festzuhalten, dass gegenständlich besonders gravierende Ermittlungslücken vorliegen, da eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers unterblieben ist und sohin die Beurteilung des Privat- und Familienlebens wie auch der Rückkehrsituation – auch vor dem Hintergrund objektiven Länderberichtsmaterials zur Situation in der Herkunftsregion – nicht ermittelt wurde.
Dadurch, dass es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl es unterlassen hat, sich einen aktuellen (persönlichen) Eindruck des BF in Österreich zu verschaffen sowie entsprechende Ermittlungen zur aktuellen Lage in der Ukraine bzw. in der Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei durchzuführen, hat es hinsichtlich zentraler Aspekte des zu beurteilenden Verfahrens lediglich ansatzweise Ermittlungen getätigt.
Hinsichtlich des 10-jährigen Einreiseverbotes befindet sich im Akt zwar das letzte Urteil des LG XXXX zur Haftstrafe von 22 Monaten, nicht jedoch das Urteil des LG XXXX zur 6 jährigen Haftstrafe wegen Raubes, dies wurde auch in der Begründung nicht angeführt, sodass dazu auch die Beurteilungsgrundlage hinsichtlich der Angemessenheit des Einreiseverbotes fehlt.
Im Ergebnis sind die seitens der belangten Behörde getroffenen Feststellungen sowie die beweiswürdigend angeführten Argumente daher keinesfalls zur ausreichenden Begründung der erlassenen Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes geeignet und wurde wie aufgezeigt eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen, auch vor dem Hintergrund der objektiven Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei, im gegenständlichen Fall unterlassen.
Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für die beschwerdeführende Partei im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.
Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Zusammengefasst kann sohin gesagt werden, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Pflicht, die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu erheben, verabsäumt und es somit unterlassen hat, den notwendigen, entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich im fortgesetzten Verfahren im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme mit der aktuellen privaten bzw. familiären Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen zu haben. Im Zuge dieser Einvernahme werden auch aktuelle Länderberichte zur Lage in der Ukraine mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und ihm gegebenenfalls Fragen zu der ihn erwartenden Situation im Herkunftsstaat im Fall einer Abschiebung (Haftbedingungen) zu erörtern sein. Aufgrund der dadurch gewonnenen Ermittlungsergebnisse wird eine entsprechende Würdigung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu erfolgen haben.
Eine einheitliche Vorgehensweise mit dem BMJ hinsichtlich des anhängigen Auslieferungsverfahrens wird angeregt.
Da im konkreten Fall sohin das Verfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl so mangelhaft durchgeführt wurde, dass weitere Ermittlungsschritte unter Einbeziehung des Beschwerdeführers notwendig sind, war der angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides betreffend Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zurückzuverweisen. Wenn diese Verfahrensmängel nicht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl saniert werden, würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist nicht ersichtlich, sodass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben sind.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010 sowie VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Spruchpunktes des Bescheides befunden hatte.
2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
2.5. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung binnen einwöchiger Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG entfallen.
3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Aufhebung eines Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge fehlender bzw. mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jüngst ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (siehe die unter II.2.2. zitierte Judikatur). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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