FPG §46a Abs1 Z3
FPG §46a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46a Abs1 Z3
FPG §46a Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W226.2128862.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , angebliche StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2016, Zl. 333027309-160498017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 1 Z?3 iVm Abs. 3 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der nunmehrige Beschwerdeführer ist den eigenen Angaben zufolge Staatsbürger von Weißrussland, seine Identität ist jedoch ungeklärt. Laut Aktenlage reiste der Beschwerdeführer bereits im April 2004 auf unbekannten Wegen illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher letztlich rechtskräftig im Juni 2005 abgewiesen wurde. Zugleich wurde die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland festgestellt und diese Entscheidung mit einer rechtskräftigen Ausweißung nach Weißrussland verbunden.
Nach einem vorübergehenden illegalen Aufenthalt in der Schweiz und der erfolgten Rückübernahme erließ die Bezirkshauptmannschaft XXXX mit Bescheid vom 29.08.2005 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Laut Aktenlage wurde im Zusammenhang mit diesem erlassenen Aufenthaltsverbot an die Botschaft der Republik Belarus in der Republik Österreich ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt, wobei laut Aktenlage - Aktenseite 216 - die Botschaft der Republik Belarus der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX schriftlich mitteilte, dass es einen weißrussischen Staatsbürger mit der Identität des Beschwerdeführers nicht gibt. Die Botschaft des angeblichen Herkunftsstaates nahm ausdrücklich darauf Bezug, dass es eine Person mit der Identität XXXX geboren, laut Information der weißrussischen Polizeibehörden nicht gibt.
Gegen den Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge durch die BPD XXXX am 18.02.2008 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, da gegen den Beschwerdeführer zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen vorlagen. So wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen §§ 127, 130 StGB (Jugendstraftat) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt auf drei Jahre verurteilt. Anschließend erging ein rechtskräftiges Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , wiederum wegen der Begehung der Delikte nach §§ 127 und 130 StGB sowie § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz (unbedingte Freiheitstrafe von drei Monaten). Weiters erging ein rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wegen der neuerlichen Begehung des Delikts nach §§ 15 und 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten und darüber hinaus ein Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen §§ 127 und 130 StGB (unbedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten). Nach einer weiteren Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen der Begehung des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1 und 143 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Jahren ging die BPD XXXX in der rechtlichen Beurteilung zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes davon aus, dass öffentliche Interessen an der Erlassung eines Rückkehrverbotes schwerer wiegen als eine Abstandnahme von einer solchen fremdenpolizeilichen Maßnahme. Der Beschwerdeführer würde über keine sozialen Bindungen in Österreich verfügen, seine Identität und Staatsangehörigkeit seien nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit feststellbar. Die BPD XXXX führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer keine Bereitschaft gezeigt habe, an der Erlangung eines Dokumentes mitzuwirken.
Nach Verbüßung seiner langjährigen Freiheitsstrafe stellte der Beschwerdeführer am 17.11.2014 nunmehr einen Antrag auf Feststellung der tatsächlichen vom Antragsteller nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 46a Abs. 1 FPG und weiters einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges, der Beschwerdeführer sei als Waisenkind in Weißrussland aufgewachsen, das Verfahren bei der Botschaft zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes sei immer ergebnislos verlaufen, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Abschiebung des Antragstellers aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei und "treffe den Antragsteller daran kein Verschulden."
Am 27.04.2016 brachte der Beschwerdeführer nunmehr eine Säumnisbeschwerde betreffend des Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ein, da die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei.
Im weiterer Folge langte eine Mitteilung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX ein, dass gegen den Beschwerdeführer die Fluchtgefahr wegen einer Straftat (Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie versuchte schwere Körperverletzung und weiters Betrug nach § 146 StGB) verhängt worden ist. Die belangte Behörde übermittelte an den Beschwerdeführer am 07.04.2016 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und teilte diesem mit, dass gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot seit 18.02.2008 bestehe, die Vollziehung des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes bisher nicht erfolgen konnte, weil der Beschwerdeführer an der eindeutigen Feststellung der Identität nicht mitgewirkt habe. Der Versuch, bei der diplomatischen Vertretung des mutmaßlichen Heimatlandes ein Ersatzreisedokument zu erlangen, sei nicht erfolgreich gewesen, da laut Mitteilung der Botschaft der Republik Belarus kein weißrussischer Staatsbürger mit der vom Beschwerdeführer angegebenen Identität existiere.
Dem Beschwerdeführer wurde darüber hinaus ein Fragenkatalog übermittelt, welcher vor allem seine soziale Verankerung und seine Beschäftigung im Bundesgebiet zum Inhalt hatte.
In einer schriftlichen Stellungnahme vom 25.04.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass er immer vor den österreichischen Behörden gleichlautend seine Identität angegeben habe. Zur Mitteilung der Botschaft der Republik Belarus vermeinte der Beschwerdeführer, dass er stets vorgebracht habe, in einem Waisenhaus aufgewachsen zu sein und nie über Dokumente verfügt zu haben. Diese Umstände würden erklären, warum seine Person nicht im Register der weißrussischen Behörden aufscheine. Außerdem würde es eine Judikatur des VwGH geben, wonach nicht jede Botschaftsmitteilung Rückschlüsse auf eine Angabe einer falschen Staatsangehörigkeit zulasse. Was nunmehr die Weigerung, an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken betreffe, sei es im Zuge dieser Einvernahmen auch zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2016 wurde gemäß § 46a Abs. 1 FPG der Antrag vom 17.11.2014 auf Feststellungsbescheid bezüglich der Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung und der Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass keine berufliche noch soziale Bindung, auch keine familiäre zum Bundesgebiet feststellbar sei. Der Beschwerdeführer befinde sich in einem arbeitsfähigen Alter, sei an Hepatitis C erkrankt, es bestehe jedoch keine Lebensgefahr. Der Beschwerdeführer habe eindeutig im bisherigen Verfahren angegeben, nicht gewillt zu sein, Österreich zu verlassen und habe sich bereits im Jahr 2005 geweigert, Formulare für die Erlangung eines Ersatzdokumentes auszufüllen. Die Angaben über angebliche Missverständnisse seien nicht glaubhaft, die Niederschrift sei dem Beschwerdeführer die Muttersprache vorgelesen worden und habe er selbst mit der Unterschrift bestätigt, alles verstanden zu haben.
Die belangte Behörde nahm erneut Bezug auf die Mitteilung der Botschaft der Republik Belarus laut Akteninhalt, wonach der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX mitgeteilt wurde, dass eine Person mit der vom Beschwerdeführer angegebenen Identität kein Staatsbürger der Republik Belarus sei. Da die Botschaft der Republik Belarus kein Heimreisezertifikat ausgestellt habe, sei davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Angaben nicht ausreichend oder unrichtig gewesen seien, weshalb kein Heimreisezertifikat durch die diplomatische Vertretungsbehörde ausgestellt werden konnte. Wie dargelegt habe der Beschwerdeführer an der Ausstellung eines Heimreisezertifikates bzw. an dessen Erlangung nicht mitgewirkt und habe der Beschwerdeführer auch niemals ein Identitätsdokument besorgt und dieses der Behörde vorgelegt.
Zur Identität des Beschwerdeführers wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei polizeilichen Anzeigen und Einvernahmen jeweils die Namen seiner Eltern und deren Wohnsitz im Heimatland angegeben habe, er habe sich darüber hinaus in einem Waisenhaus aufgehalten, sodass ebenfalls die Identität feststellbar sein müsste, sollte der Beschwerdeführer richtige Angaben tätigen.
Zur Erkrankung an Hepatitis führte die belangte Behörde aus, dass dem Akteninhalt nicht zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer einer intensiven medizinischen Betreuung bedürfte oder sich einem lebensbedrohlichen Zustand befinde. Diesbezüglich traf die belangte Behörde auch Feststellungen zur Gesundheitsversorgung im mutmaßlichen Herkunftsstaat Weißrussland.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiere und an den zur Erlangung eines Einreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt habe oder diese vereitle, weshalb § 46a Abs. 1 Z 3 FPG vorliege. Da mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Daten kein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte, sei davon auszugehen, dass die angegebenen Daten unrichtig gewesen seien bzw. nicht ausreichend und werde daher festgestellt, dass die Abschiebung aus tatsächlichen vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt habe werden können.
In weiterer Folge langte eine Mitteilung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX ein, wonach der Beschwerdeführer am XXXX rechtskräftig wegen §§ 15, 269, 83, 84 StGB sowie §§ 15, 146 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden ist. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX versucht hat, Exekutivbeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Identitätsfeststellung, zu hindern, dabei einen Beamten im Bereich des Halses geschlagen und mit den Füßen ausgetreten hat, dadurch sei eine Körperverletzung an einem Beamten währen der Vollziehung seiner Aufgaben entstanden und habe der Beschwerdeführer darüber hinaus versucht, sich unrechtmäßig zu bereichern und einen Getäuschten am Vermögen zu schädigen, da er zivilen Einsatzbeamten durch Täuschung über Tatsachen, indem er vorgab, Substitol-Tabletten verkaufen zu wollen, obwohl er tatsächlich nicht über Suchtgift verfügte, zur Zahlung eines Kaufpreises, somit zu einer Handlung, zu verleiten versucht hat.
Der bisherige Rechtsvertreter legte am 31.05.2016 die Vollmacht zurück und brachte der Beschwerdeführer am selben Tag eine eigenhändig unterfertigte Beschwerde ein, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass eine Befragung zur Identität durch die belangte Behörde nicht durchgeführt worden sei, er habe immer vor österreichischen Behörden angegeben, seine Identität zu besitzen und sei erneut darauf hinzuweisen, dass er ja in einem Waisenhaus aufgewachsen sei.
Der Beschwerdeführer vermeint darüber hinaus, dass eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt werden müsse, da dies für die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit notwendig erscheine.
5. Die Beschwerde und der bezughabende Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.06.2016 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein volljähriger angeblicher Staatsangehöriger von Weißrussland, hält sich nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet seit spätestens April 2004 in Österreich auf. Seit rechtskräftigem Abschluss seines Verfahrens auf internationalen Schutz im Juni 2005 hält er sich illegal hier auf.
Die Identität des Antragstellers steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht abschließend fest.
Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers konnten bis dato keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer durchgeführt werden. Eine Anfrage an die Botschaft seines behaupteten Herkunftsstaates Belarus ergab, dass eine Person mit der vom BF angegebene Identität in Weißrussland nicht bekannt ist. Der BF hat somit seit mehr als 10 Jahren Kenntnis davon, dass seine Angabe zur Identität - an denen er weiter festhält - zu keiner Identitätsfestellung durch die Behörden des Herkunftsstaates führen.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich an. Wie seitens der Behörde dargelegt, zeigte sich der Beschwerdeführer nicht bereit, seine wahre Identität preiszugeben.
Im Gegensatz zu den Einwendungen in der Beschwerde steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer - unabhängig von der im Rahmen seines Verfahrens auf internationalen Schutz festgestellten Verfahrensidentität - an der Feststellung der Identität mitzuwirken hat.
Aus dem geschilderten Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren ergibt sich, dass dieser nicht bereit ist, an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, auch wird in der Beschwerde nichts Gegenteiliges behauptet. Aus der Erklärung, der BF habe in einem Waisenhaus gelebt, ist nichts gewonnen, würde dies doch bedeuten, dass in Ländern wie Weißrussland Waisenkinder keine Namen und Geburtsdaten besitzen würden, was ein geradezu oberflächliches Vorbringen ist.
Im Gegenteil, gerade in Ländern wie Weißrussland ist von einem hohen Grad an Verwaltungstätigkeit, etwa im Bereich des Meldewesens und des Personenstandregisters auszugehen, sodass bei richtigen Daten zur Geburt und den Eltern wohl zwingend davon auszugehen ist, dass Polizeibehörden in Weißrussland die Identität bestätigten könnten. Sofern auch in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass der BF seine Eltern gar nicht kenne, ist beispielsweise auf Polizeiprotokolle mit dem BF hinzuweisen (etwa vom XXXX vor der Polizeiinspektion XXXX ), wo er sehr wohl die Vornamen der Eltern genannt hat. In Summe ist somit sehr wohl von offensichtlich unwahren Angaben des BF auszugehen.
Für das Bundesverwaltungsgericht steht jedenfalls fest, dass der Umstand, dass ein Heimreisezertifikat bis dato nicht ausgestellt werden konnte, letztlich auf die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Identitätsfeststellung zurückzuführen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Die gegenständliche Beschwerde wurde fristgerecht im Rahmen der für Verfahren nach § 3 Abs 2 Z 3 BFA-VG vorgesehenen vierwöchigen Beschwerdefrist des § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des § 46a Abs. 1a und Abs. 1b Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) wurden durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, eingeführt.
§ 46a FPG lautet in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung gemäß BGBl. I Nr. 70/2015 nunmehr auszugsweise folgendermaßen:
"Duldung
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1.-deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2.-deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3.-deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4.-die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
1.-seine Identität verschleiert,
2.-einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3.-an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(...)
Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt gemäß § 46 Abs. 2 FPG bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann gemäß Abs. 2a leg.cit. auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).
Nach dem Gesetzestext des § 46a Abs. 2 FPG sind die Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden iSd § 46a Absatz 1 geduldet ist. Ist einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt, ist die genannte Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen (vgl. VwGH vom 19.3.2013, 2011/21/0240, zur textlich abweichenden Vorgängerbestimmung des § 46a FPG; aufgrund der identischen Interessenslage sind die dort angeführten Überlegungen jedoch auch hier anwendbar).
Im Ausschussbericht wird zu § 46a Abs. 1b - welcher inhaltlich dem nunmehrigen Abs. 3 leg.cit. entspricht - Folgendes ausgeführt (AB 1160 BlgNR XXIV. GP , 9):
"Diese Bestimmung definiert, welche Gründe vom Fremden jedenfalls zu vertreten sind. Die angeführte Z 1 umfasst all jene Handlungen, die der Fremde unternimmt, um seine Identität zu verschleiern, also auch solche mit denen er über seine Identität zu täuschen versucht. Z 2 normiert, dass es jedenfalls vom Fremden zu vertreten ist, wenn er sowohl eine behördliche Ladung oder einer solchen gemäß § 46 Abs. 2a nicht befolgt. Dies trifft nur insoweit zu, als dass zuvor die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Unter die Z 3 ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren. Dies kann insbesondere das Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst."
3.4. Wie oben dargelegt, erweisen sich die vom BF angegebenen Personalien als offensichtlich falsch, die Botschaft des behaupteten Herkunftsstaates hat demzufolge die Ausstellung von Heimreisezertifikaten verweigert, da die behauptete-Person des BF in Herkunftsstaat nicht existiert, weshalb zweifelsfrei ein unter § 46a Abs 3 (vormals Abs 1b) FPG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers keine Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen, seitens des Beschwerdeführers nicht zu vertretenden, Gründen, welche die Ausstellung einer Karte für Geduldete rechtfertigen würde, vorliege.
Sofern seitens der vorangehenden Vertretung des Beschwerdeführers vorgebracht wurde, dass aus dem Umstand, dass Bemühungen der Behörde um ein Heimreisezertifikat bislang erfolglos geblieben seien, ersichtlich sei, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers tatsächlich unmöglich sei, so kann hieraus kein Sachverhalt zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Dies zeigt viel mehr, dass der Beschwerdeführer sich beharrlich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält und eine Außerlandesbringung aus Gründen, welche der Beschwerdeführer zu vertreten hat - nämlich zumindest das Nichtmitwirken an notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments und auch Feststellung seiner Identität - bisher vereitelte.
Es ist daher im Ergebnis die für die Erlangung eines Heimreisezertifikates letztlich essentielle Kooperation mit den Behörden seines Herkunftsstaates seitens des Beschwerdeführers unterblieben, da nur bei Preisgabe der wahren Identität eine andere Mitteilung der weißrussischen Behörden denkmöglich ist.
Es wird daher an der Person des Beschwerdeführers liegen, seiner Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes in weiterer Folge zu entsprechen bzw. seine Identität offen zu legen und an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken. Es ist seine Pflicht - und Voraussetzung für die Ausstellung einer Karte für Geduldete - dass er alle notwendigen Schritte, wie auch insbesondere die Mitwirkung an Befragungen durch Vertreter der Behörden seines Herkunftsstaates - setzt. Aus der stereotypen Beibehaltung seiner Identitätsangaben, die sich als falsch erwiesen haben, ist eine Mitwirkung nicht ableitbar.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet anzuweisen.
3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Den Umfang der Verhandlungspflicht umschrieb der Verfassungsgerichtshof in seinem zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ergangenen Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, folgendermaßen:
"Im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK hat Art. 47 Abs. 2 GRC die gleiche Tragweite und Bedeutung wie jener. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend (so die Erläuterungen zur Grundrechte-Charta, ABl. 2007 C 303, S 30). Dabei ist zu beachten, dass die Garantien in Abhängigkeit von der Materie, vom Verfahrensgegenstand und von der Instanz in unterschiedlichem Maße gelten, das wiederum vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt ist. Bei Strafverfahren gelten die strengsten Anforderungen, im Rahmen von Zivilverfahren akzeptieren der Verfassungsgerichtshof und der EGMR Beschränkungen insbesondere bei der mündlichen Verhandlung und bei der Kontrolldichte, wenn es sich um Verwaltungsverfahren handelt, die bloße Auswirkungen auf Zivilrechtspositionen haben (VfSlg. 11.500/1987).
Überträgt man diese Überlegungen auf jenen Teil des Anwendungsbereichs der Charta-Garantie, der nicht civil rights und Strafverfahren betrifft, so gelangt man auch für diesen zum Ergebnis, dass weitergehende Beschränkungen (als etwa im Strafverfahren) zulässig sind. Weil insoweit aber nicht mehr unmittelbar die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK herangezogen werden kann, ist das Ausmaß der Gewährleistung der Einzelgarantien letztlich durch Art. 52 Abs. 1 GRC, mithin vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist daher maßgeblich, ob Beschränkungen der Durchführung mündlicher Verhandlungen durch § 41 Abs. 7 AsylG 2005 erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jedermann in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Daraus ist abzuleiten, dass jedenfalls dann, wenn eine Verhandlung beantragt wird, grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung besteht (vgl. EGMR 28.5.1997, Fall Pauger, Appl. 16.717/90, Z60).
Art. 6 EMRK steht hinsichtlich des Zugangs zu Gericht nach der Rechtsprechung des EGMR unter dem (ungeschriebenen) Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkung (beginnend mit EGMR 21.2.1975, Fall Golder, Appl. 4451/70, Z 38). Der Ausschluss der Öffentlichkeit von Verhandlungen steht unter einem ausdrücklichen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen. Auch bei anderen Garantien liegen den impliziten Beschränkungen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte zugrunde (so zur Kognitionsbefugnis EGMR 21.9.1993, Fall Zumtobel, Appl. 12.235/86, Z 29; zu Zeugenbefragungsrechten und dem Grundsatz des fairen Verfahrens EGMR 13.10.2005, Fall Bracci, Appl. 36.822/02, Z 49 ff.; bei der Verfahrensdauer kommt es auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer an, EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92, Z 61). In der jüngeren Rechtsprechung des EGMR werden auch Fragen des Anwendungsbereichs mit solchen der Anforderungen des Grundrechts in Verbindung gebracht (EGMR 19.4.2007 [GK], Fall Eskelinen u. a., Appl. 63.235/00, Z 62).
Verfahren, in denen über Asyl und den Aufenthalt von Fremden auf dem Gebiet eines Staates entschieden wird, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (z. B. EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98). Aus Art. 47 Abs. 2 GRC ist jedoch ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch in Fällen abzuleiten, in denen ein solches Gebot mangels Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK nicht unmittelbar aus diesem folgt. Angesichts dessen, dass Art. 47 Abs. 2 GRC ein Grundrecht anerkennt, das sich nicht nur aus der EMRK, sondern auch aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, ist er ebenso bei der Auslegung auch des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (als Ausfluss des Gebots unionsrechtskonformer Auslegung und zur Verhinderung von Situationen der Inländerdiskriminierung) zu berücksichtigen. Umgekehrt hat die Auslegung des Art. 47 Abs. 2 GRC die Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und damit die mitgliedstaatlichen Ausprägungen des Rechtsstaatsgebots zu berücksichtigen. Damit ist sichergestellt, dass bei der Auslegung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte keine von der Auslegung der korrespondierenden Charta-Rechte abweichenden Ergebnisse erzielt werden.
Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen. Solche Umstände liegen etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche vor, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z 29).
Es ist vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK ferner maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist.
In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebot der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Fall Helmers, Appl. 11.826/85, Z 37).
Der EGMR hat im Übrigen für bestimmte Verfahrensarten explizit anerkannt, dass nicht alle Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK in gleicher Weise erfüllt werden müssen. So kommen die Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur insoweit zur Anwendung, als dies mit der Natur des einstweiligen Rechtsschutzes vereinbar ist (EGMR 15.10.2009 [GK], Fall Micallef, Appl. 17.056/06, Z 86). Für verfassungsgerichtliche Verfahren anerkennt die Rechtsprechung, dass die Garantien des Art. 6 EMRK in modifizierter Form zur Anwendung gebracht werden (so etwa zur überlangen Verfahrensdauer EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92).
Der Verfassungsgerichtshof hegt vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch kann er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9, diesen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen und dabei die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst:
"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ausführlich Parteiengehör eingeräumt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich außerdem den tragenden Erwägungen des Bundesamtes an. Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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