BVwG W120 2101123-1

BVwGW120 2101123-118.11.2016

AMD-G §47 Abs1
AMD-G §60
AMD-G §61 Abs1
AMD-G §62 Abs1
AVG 1950 §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
KOG §2 Abs1 Z6
KOG §2 Abs1 Z7
KOG §36
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
AMD-G §47 Abs1
AMD-G §60
AMD-G §61 Abs1
AMD-G §62 Abs1
AVG 1950 §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
KOG §2 Abs1 Z6
KOG §2 Abs1 Z7
KOG §36
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W120.2101123.1.00

 

Spruch:

W120 2101123-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Eisner als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Eduard Hartwig Paulus und Mag. Walter Tolar als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 30.01.2015, KOA 4.416/15-001, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 47 Abs 1 AMD-G als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 01.12.2014, zugestellt am 04.12.2014, forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei gemäß § 47 Abs 1 AMD-G auf, Aufzeichnungen ihres terrestrisch verbreiteten Rundfunkprogramms "XXXX" vom 01.12.2014 zwischen 18:00 und 19:00 Uhr binnen drei Tagen nach Erhalt der Aufforderung an die belangte Behörde zu übermitteln.

Mangels Vorlage der entsprechenden Aufzeichnungen leitete die belangte Behörde gegen die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 22.12.2014 gemäß §§ 60, 61 Abs 1 und 62 AMD-G ein Rechtsverletzungsverfahren wegen nicht erfolgter Vorlage von Aufzeichnungen des Programms "XXXX" vom 01.12.2014 zwischen 18:00 bis 19:00 Uhr ein und räumte der beschwerdeführenden Partei eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme ein.

Am 29.12.2014 langte eine DVD mit zwei halbstündigen Sendungen bei der belangten Behörde ein.

2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2015 entschied diese hinsichtlich dieses am 22.12.2014 eingeleiteten Verfahrens wie folgt:

"Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, fest, dass die XXXX (XXXX beim Landesgericht XXXX) als Veranstalterin des über die XXXX terrestrisch verbreiteten Rundfunkprogramms ‚XXXX' die Bestimmung des § 47 Abs. 1 AMD- G dadurch verletzt hat, dass sie auf Verlangen der KommAustria innerhalb der gesetzten Frist von drei Tagen keine Aufzeichnungen des von ihr am 01.12.2014, von 18:00 bis 19:00 Uhr, ausgestrahlten Programms vorgelegt hat."

2.1. In Bezug auf den Sachverhalt wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen festgehalten, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund des Zulassungsbescheides der belangte Behörde vom 01.12.2009, KOA 4.416/09-001, Veranstalterin des terrestrischen Rundfunkprogramms "XXXX", das über die XXXX verbreitet werde, sei. Die beschwerdeführende Partei sei von der belangten Behörde mit Schreiben vom 01.12.2014 aufgefordert worden, Aufzeichnungen ihres terrestrisch verbreiteten Rundfunkprogramms "XXXX" vom 01.12.2014 zwischen 18:00 und 19:00 Uhr binnen drei Tagen nach Erhalt der Aufforderung zu übermitteln. Dieses Schreiben sei der beschwerdeführenden Partei nachweislich am 04.12.2014 zugestellt worden. Die beschwerdeführende Partei sei der Aufforderung nicht nachgekommen. Die belangte Behörde habe darauf mit Schreiben vom 22.12.2014 ein Rechtsverletzungsverfahren gegen die beschwerdeführende Partei eingeleitet. Nach Erhalt dieses Schreibens habe die beschwerdeführende Partei die Übermittlung der geforderten Aufzeichnungen per Einschreiben an die belangte Behörde übermittelt. Eine DVD mit zwei halbstündigen Sendungen sei am 29.12.2014 bei der belangten Behörde eingelangt.

2.2. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass, indem die beschwerdeführende Partei der Aufforderung der belangten Behörde, Aufzeichnungen des Programms "XXXX" vom 01.12.2014 von 18:00 bis 19:00 Uhr vorzulegen, nicht binnen der von der belangten Behörde gesetzten Frist, sondern erst am 29.12.2014 nachgekommen sei, habe sie die dieser Aufforderung zugrunde liegende Bestimmung gemäß § 47 Abs 1 AMD-G, wonach Aufzeichnungen über Verlangen der Regulierungsbehörde zur Verfügung zu stellen seien, verletzt.

Die von der belangten Behörde in ihrem Schreiben vom 01.12.2014 gesetzte Vorlagefrist von drei Tagen ab Erhalt des Schreibens beruhe auf dem Umstand, dass die belangte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht gemäß § 2 Abs 1 Z 7 KOG ihrerseits an eine Frist gebunden sei, wonach sie die Ergebnisse, bei denen sie eine Verletzung der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation vermute, dem Rundfunkveranstalter binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung, zur Stellungnahme zu übermitteln habe. Im vorliegenden Fall sei festzuhalten, dass die Vorlage der Aufzeichnung erst nach Ablauf der Frist von vier Wochen ab Ausstrahlung der Sendung gemäß § 2 Abs 1 Z 7 KOG erfolgt sei, damit aber der ursprüngliche Zweck der Anforderung der Aufzeichnungen im Rahmen der Werbebeobachtung vereitelt worden sei. Es bedürfe daher keiner weiteren Erörterung, dass eine Nichtvorlage von Aufzeichnungen innerhalb der von der belangten Behörde zum Zwecke der Ausübung ihrer gesetzlichen Rechtskontrolle gesetzten Frist dem Fall der gänzlichen Nichtvorlage gleichzuhalten sei, stünde es sonst doch im Belieben des Rundfunkveranstalters, durch die "verspätete" Vorlage von Aufzeichnungen Rechtsaufsichtsverfahren zu verzögern bzw. zu vereiteln. Ebenso sei es unerheblich, aus welchen Gründen eine "Verzögerung" eingetreten sei, obliege es doch dem Rundfunkveranstalter, durch geeignete organisatorische Maßnahmen eine zeitgerechte Vorlage sicherzustellen. Daher sei auch unerheblich, ob die beschwerdeführende Partei - wie behauptet - am 11.12.2014 bereits eine DVD mit den geforderten Aufzeichnungen zur Post gegeben habe, da es in ihrer Verantwortung liege, für eine möglichst zuverlässige Art der Übermittlung - etwa durch das Absenden per Einschreiben - Sorge zu tragen und sie als Übermittlerin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trage. Zudem sei zu diesem Zeitpunkt die von der belangten Behörde gesetzte dreitägige Frist - laut Rückschein sei das Aufforderungsschreiben der beschwerdeführenden Partei am 04.12.2014 zugestellt worden - ebenfalls bereits abgelaufen.

Es sei daher spruchgemäß festzustellen gewesen, dass die beschwerdeführende Partei der belangte Behörde innerhalb der gesetzten Frist keine Aufzeichnungen des von ihr am 01.12.2014 zwischen 18:00 bis 19:00 Uhr ausgestrahlten Programms "XXXX" vorgelegt und damit § 47 Abs 1 AMD-G verletzt habe.

Die schlussendlich am 29.12.2014 eingelangte DVD erfülle nach Ansicht der belangten Behörde ebenfalls nicht die gesetzlichen Anforderungen an Aufzeichnungen iSd § 47 Abs 1 AMD-G. Zur Gewährleistung einer effektiven Rechtskontrolle und Rechtsdurchsetzung sei eine Aufzeichnung erforderlich, die eine Beurteilung des tatsächlich beim Zuseher linear angekommenen Programms ermögliche (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze3, 507). Es müsse daher eine Aufzeichnungsmethode gewählt werden, bei der das ausgestrahlte Programm auf Empfängerseite aufgezeichnet werde.

Die vorgelegte DVD beinhalte zwei halbstündige Videos, die als "ihre Beiträge: Mittwoch / ihre Beiträge: Freitag" betitelt seien und einzeln zum Ansehen angewählt werden müssten. Damit werde den Erfordernissen des § 47 Abs 1 AMD-G nicht entsprochen, da keine lineare Aufzeichnung der angeforderten Sendestunde vorliege; für die belangte Behörde sei beispielsweise auch nicht nachvollziehbar, ob und in welcher Reihenfolge diese beiden Beiträge im fraglichen Zeitraum ausgestrahlt worden seien. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 13.02.2015 fristgerecht Beschwerde, in welcher insbesondere Folgendes ausgeführt wurde:

Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei sei bei der Zustellung des Schreibens der belangten Behörde am 04.12.2014 nicht im Büro anwesend gewesen. Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei habe die Briefsendung mit der DVD am 11.12.2014 nicht eingeschrieben aufgegeben. Von den linearen Aufzeichnungen habe die beschwerdeführende Partei bis zum Schreiben der belangten Behörde nichts gehört und gewusst.

4. Mit Beschwerdevorlage vom 17.02.2015 übermittelte die belangte Behörde die vorliegenden Verfahrensakten und verzichtete ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

5. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 19. Februar 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Partei eine Kopie der bei der belangten Behörde am 13. Februar 2015 eingelangten Eingabe zur Verbesserung und Wiedervorlage zurück, da diese den Anforderungen einer Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG nicht genüge. Insbesondere würden die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und der belangten Behörde sowie Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Beschwerdebegehren fehlen. Die beschwerdeführende Partei wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung, diese Mängel zu verbessern, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ihre Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen sei.

6. In dem hg am 23.03.2015 eingelangtem Schreiben führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen Folgendes ergänzend aus:

Der Bescheid sei insbesondere deswegen rechtswidrig, weil schon die Setzung einer dreitägigen Frist zur Vorlage der begehrten Aufzeichnungen nicht dem Gesetz entspreche. Daher sei auch die bescheidmäßige Feststellung eines Verstoßes gegen diese dreitägige Frist von vornherein rechtswidrig. § 47 AMD-G statuiere lediglich eine Auskunftspflicht, mache aber keine zeitlichen Vorgaben darüber, binnen welcher Fristen der Auskunftspflicht nachzukommen sei. Es fehle daher an der Rechtsgrundlage für die Feststellung des Verstoßes.

Die beschwerdeführende Partei habe die von der belangten Behörde angeforderten Aufzeichnungen jedenfalls vor der Erlassung des bekämpften Bescheides vorgelegt und sei daher - im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides - dem in § 47 AMD-G statuierten Auskunftsverlangen vollinhaltlich nachgekommen. Da die von der belangten Behörde vorgenommene Befristung des Auskunftsverlangens in § 47 AMD-G keine Rechtsgrundlage habe, sei der bekämpfte Bescheid rechtswidrig.

Selbst wenn man - entgegen den obigen Ausführungen, die vollinhaltlich aufrechterhalten werden würden - grundsätzlich ein autonomes Recht der belangten Behörde zur Fristsetzung annehmen wollte, hätte sie dieses Recht gesetzesgemäß und insbesondere nicht willkürlich auszuüben. Es wäre daher jedenfalls eine angemessenen Frist festzusetzen gewesen, wobei nicht nur die übliche Arbeitsbelastung in einem durchschnittlichen der Aufsicht der belangten Behörde unterliegenden Betrieb zu berücksichtigen gewesen wäre, sondern auch die normale interne Kommunikation, die Zeit für die Übertragung der Aufzeichnung etc. Die Festsetzung einer bloß dreitägigen Frist durch die belangte Behörde sei jedenfalls sachlich nicht zu rechtfertigen und unangemessen kurz, zumal sie insbesondere keinen Spielraum für die üblichen organisationsbedingten Friktionen in Betrieben mit zahlreichen Mitarbeitern (etwa durch Mitarbeiterwechsel, Urlaube, interne Kommunikation etc.) lasse. Da genau derartige Umstände zu der - aus Sicht der belangten Behörde - "verspäteten" Übermittlung der Aufzeichnungen geführt hätten, werde gerade am vorliegenden Fall deutlich, dass eine bloß dreitägige Frist sachlich nicht zu begründen sei.

Die Festsetzung einer derart kurzen Frist könne auch nicht, wie es die belangte Behörde versuche, damit gerechtfertigt werden, dass sie selbst im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht gemäß § 2 Abs 1 Z 7 KOG zeitlich an eine vierwöchigen Frist zur Weitergabe gebunden sei. Es könne auch keine Rede davon sein, dass das Aufsichtsverfahren "verzögert oder vereitelt" worden wäre, zumal es eine zehnwöchige Aufbewahrungspflicht für Rundfunksendungen gebe. Eine Vereitelung des Ermittlungszwecks sei daher nicht zu "besorgen".

Die beschwerdeführende Partei habe bereits am 11.12.2014, somit nicht einmal zwei Wochen nach der ersten Aufforderung die Aufzeichnungen an die belangte Behörde versendet. Warum diese Aufzeichnungen nicht bei dieser eingelangt seien, entziehe sich der Kenntnis der beschwerdeführenden Partei. Sie treffe daran jedenfalls kein Verschulden, zumal die DVD vom Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei persönlich zur Post gegeben worden sei. Selbst das von der belangten Behörde zugestandene Einlangen der begehrten Aufzeichnungen am 29. Dezember 2014 wäre - selbst wenn man der vierwöchigen Frist Relevanz zubilligen wolle - immer noch ausreichend, damit die belangte Behörde selbst ihrer eigenen Auskunftspflicht nachkommen könne.

Das Begehren sei darauf gerichtet, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass ausgesprochen werde, dass ein Verstoß gegen § 47 AMD-G nicht vorliege bzw. in eventu: auszusprechen, dass es sich um einen geringfügigen Verstoß handle.

7. Mit Schreiben vom 06.09.2016 wurde die Beschwerdeergänzung der belangten Behörde zur Kenntnis und allfälligen Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

8. Am 15.09.2016 langte eine entsprechende Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zunächst auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.

1.2. Des Weiteren sind die folgenden (in der Beschwerde unbestritten gebliebenen) Feststellungen des angefochtenen Bescheides (vgl. dessen Seite 2) heranzuziehen, welche wörtlich wiedergegeben werden:

"Die XXXX (XXXX beim Landesgericht XXXX) ist aufgrund des Zulassungsbescheides der KommAustria vom 01.12.2009, KOA 4.416/09-001, Veranstalterin des terrestrischen Rundfunkprogramms ‚XXXX', das über die XXXX verbreitet wird.

Die XXXX wurde von der KommAustria per Schreiben vom 01.12.2014 aufgefordert, Aufzeichnungen ihres terrestrisch verbreiteten Rundfunkprogramms ‚XXXX' vom 01.12.2014 zwischen 18:00 und 19:00 Uhr binnen 3 Tagen nach Erhalt der Aufforderung zu übermitteln. Dieses Schreiben wurde der XXXX nachweislich am 04.12.2014 zugestellt. Die XXXX ist der Aufforderung nicht nachgekommen.

Die KommAustria leitete darauf mit Schreiben vom 22.12.2014 ein Rechtsverletzungsverfahren gegen die XXXX ein. Nach Erhalt dieses Schreibens veranlasste die XXXX die Übermittlung der geforderten Aufzeichnungen per Einschreiben an die Behörde. Eine DVD mit zwei halbstündigen Sendungen langte am 29.12.2014 bei der KommAustria ein."

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde - insbesondere in den angefochtenen Bescheid vom 30.01.2015 - sowie in die Beschwerde inklusive Beschwerdeergänzung.

Die Feststellungen entsprechen den von Seiten der beschwerdeführenden Partei in ihrer Beschwerde unbestritten gelassenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013), durch Senat entscheidet.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl I Nr 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

Zu Spruchpunkt A)

3.3. Die beschwerdeführende Partei begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der angefochtene Bescheid bereits deshalb rechtswidrig sei, da § 47 AMD-G lediglich eine Auskunftspflicht statuiere und deshalb die Setzung einer dreitägigen Frist zur Vorlage der begehrten Aufzeichnung nicht dem Gesetz entspreche. Die beschwerdeführende Partei sei der Auskunftspflicht vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides nachgekommen. Jedenfalls sei die dreitägige Frist zu kurz bemessen gewesen, auch wenn die belangte Behörde selbst an eine vierwöchige Frist gebunden sei.

3.3.1. Wenn die beschwerdeführende Partei vorbringt, dass § 47 AMD-G lediglich eine Auskunftspflicht statuiere und daher die Befristung des Auskunftsverlangens in § 47 AMD-G keine Rechtsgrundlage habe, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:

§ 47 Abs 1 AMD-G, BGBl I Nr 84/2001 idF BGBl I Nr 97/2004, lautet folgendermaßen:

"§ 47. (1) Die Rundfunkveranstalter haben auf ihre Kosten von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der Regulierungsbehörde die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Ist wegen einer Sendung ein Verfahren vor der Regulierungsbehörde anhängig, so besteht die Aufbewahrungspflicht bezüglich dieser Sendung bis zum Abschluss des Verfahrens."

§ 2 Abs 1 Z 7 KOG, BGBl I Nr 32/2001 idF BGBl I Nr 86/2015, trägt folgenden Wortlaut:

"§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:

[...]

7. Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31 bis 38 und 42a bis 45 AMD-G und der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, hat die Regulierungsbehörde jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, von Amts wegen weiter zu verfolgen,

[...]"

Die Begründung des Initiativantrages 430/A, 22. GP zu § 2 Abs 1 Z 7 KG lautet:

"Im Hinblick auf die Weiterentwicklung des dualen Rundfunkmarktes bedarf es im ökonomisch besonders wichtigen Bereich der Werbung zur Herstellung eines ausgewogenen Wettbewerbs unter den privaten Rundfunkveranstaltern einerseits und im Verhältnis zwischen ORF und privaten Rundfunkveranstaltern andererseits einer Sicherstellung der Einhaltung der relevanten Rechtsvorschriften. Zu diesem Zweck wird der KommAustria in diesem Bereich die Aufgabe übertragen, die Einhaltung der Werbevorschriften und des Product-placement in regelmäßigen Abständen - wobei als Richtschnur zumindest ein einmonatiger Intervall vorgegeben wird - die Einhaltung der Vorschriften stichprobenartig zu überprüfen. Die KommAustria kann dabei ganze Programme oder auch nur einzelne Sendungen oder Teile derselben zur Beobachtung heranziehen, wobei darauf zu achten ist, dass ein repräsentativer Durchschnitt an Sendungen bzw. Bereichen von Sendungen (Kultur, Sport, Reportagen, Nachrichten, Shows etc) evaluiert wird. Es wäre unzureichend, wenn immer die gleiche Art von Sendungen überprüft und andere Sendungen überhaupt nicht überprüft würden. Auch die Marktanteile der jeweiligen Rundfunkveranstalter sind bei der Frage der Häufigkeit des Testens zu berücksichtigen."

Die Auslegung der beschwerdeführenden Partei dahingehend, dass § 47 AMD-G keine Befugnis der Regulierungsbehörde zur Befristung ihres Auskunftsverlangens gemäß § 47 Abs 1 AMD-G beinhalte, sondern lediglich eine Auskunftspflicht statuiere (vgl. Seite 2 der Beschwerdeergänzung) verbietet sich bereits von vornherein, weil dann - vor allem mangels Sanktionsmöglichkeit durch die Regulierungsbehörde bei Nichterfüllung des Auskunftsverlangens durch den jeweiligen Rundfunkveranstalter - die Normierung der verpflichtenden Zurverfügungstellung der gewünschten Aufzeichnungen durch die Rundfunkveranstalter sinnlos wäre. Zudem würde die in § 2 Abs 1 Z 7 KOG normierte Verpflichtung der belangten Behörde, innerhalb einer Frist von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, von amtswegen weiter zu verfolgen, ad absurdum geführt werden, da mangels Vorliegens eines begründeten Verdachtes aufgrund der nicht erfolgten Übermittlung der angeforderten Aufzeichnungen die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 2 Abs 1 Z 7 KG hintangehalten und damit der Zweck des § 2 Abs 1 Z 7 KOG, nämlich mittels dieser Bestimmung ua die Einhaltung der relevanten Rechtsvorschriften des AMD-G (= §§ 31 bis 38 und 42a bis 45 leg.cit.) sicherzustellen, vereitelt werden würde.

3.3.2. Es ist der beschwerdeführenden Partei zuzugestehen, dass die im konkreten Fall anzuwendenden Normen keine explizite Regelung für die Bemessung dieser Frist treffen. Es ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde eine angemessene Frist zu setzen hat. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur BAO (vgl. das Erkenntnis vom 07. Juli 2011, Zl 2010/15/0024) ergibt sich, dass eine Frist "dann angemessen im Sinne der Mängelbehebungsvorschriften [ist], wenn die Fristbemessung den besonderen Verhältnissen sachgerecht Rechnung trägt und der Berufungswerber in die Lage versetzt wird, dem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist ordnungsgemäß nachzukommen (Hinweis - jeweils zu § 275 BAO - E 20. Jänner 1993, 92/13/0215; E 10. März 1994, 93/15/0092; E 24. Februar 2004, 2002/14/0153). Die Angemessenheit einer Frist hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab."

3.3.3. Hinsichtlich der Angemessenheit der gesetzten dreitätigen Frist ist auszuführen, dass aufgrund der einem Rundfunkveranstalter gemäß § 47 Abs 1 AMD-G per se obliegenden Verpflichtung zur Herstellung von Aufzeichnungen aller seiner Sendungen die belangte Behörde davon ausgehen konnte, dass die Aufzeichnungen bei der beschwerdeführenden Partei bereits vorhanden (und nicht mehr herzustellen) waren und sich die beschwerdeführende Partei innerhalb der gesetzten Frist lediglich veranlasst hätte sehen müssen, von den bereits vorhandenen Aufzeichnungen eine DVD bzw. eine Datei mit der von der belangten Behörde angeforderten Sendestunde zu erstellen und für deren Übermittlung an die belangte Behörde Sorge zu tragen, weshalb bereits deshalb von der Angemessenheit einer Frist im Ausmaß von drei Tagen auszugehen ist. Im vorliegenden Fall wurde die Frist derart bemessen, dass den besonderen Verhältnissen sachgerecht Rechnung getragen wurde (es geht um die Frist für die Vorlage von Aufzeichnungen des terrestrisch verbreiteten Rundfunkprogramms von einer Stunde an einem bestimmten Tag, die die beschwerdeführende Partei aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ohnedies - auch ohne Auftrag durch die belangte Behörde - herzustellen und aufzubewahren hat) und die beschwerdeführende Partei in die Lage versetzt wurde, dem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist ordnungsgemäß nachzukommen. Von der beschwerdeführenden Partei wurden im gesamten Verfahren keine Umstände vorgebracht, die zum Ausdruck brächten, dass die belangte Behörde sich nicht an dieses Kalkül gehalten hätte. Die beschwerdeführende Partei bringt vielmehr ausschließlich in ihrer Sphäre gelegene Umstände (Organisationsdefizite) vor, die sie an der Einhaltung der gesetzten Frist gehindert hätten.

Zudem ist - wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt - bei der Berechnung der Vorlagefrist auf die der belangten Behörde gemäß § 2 Abs 1 Z 7 KOG obliegende Verpflichtung zur Rechtsaufsicht Bedacht zu nehmen. Da die belangte Behörde lediglich bei "begründete[m]" Verdacht einer Verletzung der entsprechenden Bestimmungen den Sachverhalt von amtswegen zu verfolgen hat, hat sie unter Umständen bei der Ermittlung dahingehend, ob ein derartig begründeter Verdacht besteht, ein Vorverfahren innerhalb von längstens vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Ausstrahlung der inkriminierten Sendung gerechnet durchzuführen. Die fehlende Möglichkeit der belangten Behörde zur Setzung der entsprechenden Ermittlungsschritte in Bezug auf das Vorliegen eines begründeten Verdachtes iSd § 2 Abs 1 Z 7 KOG aufgrund zeitlicher Begrenztheit - ausgelöst durch eine allenfalls zu lang bemessene Frist durch die belangte Behörde zur Vorlage der entsprechenden Aufzeichnungen durch den Rundfunkveranstalter - könnte daher zur Vereitelung der amtswegigen Einleitung des Verfahrens zur Verfolgung der entsprechenden Sachverhalte durch die belangte Behörde führen. Auch aus diesen Erwägungen heraus ist die durch die belangte Behörde gesetzte Frist zur Vorlage der entsprechenden Aufzeichnungen als angemessen zu qualifizieren.

3.3.4. Hinzu kommt, dass selbst die Setzung einer längeren Frist, beispielsweise im Ausmaß von sieben Tagen, im vorliegenden Fall nicht die fristgerechte Übermittlung der entsprechenden Aufzeichnungskopien bewirkt hätte, da laut den Ausführungen des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei die von 5. bis 12.12.2014 nicht im Büro anwesende Mitarbeiterin das Aufforderungsschreiben der belangten Behörde übernommen und in ein nur ihr bekanntes Fach gelegt habe und dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei erst nach dem Anruf der belangten Behörde am 11.12.2014 (dh am siebenten Tag ab Übernahme des Aufforderungsschreibens) von diesem Kenntnis erlangte.

3.3.5. Daran ändert auch das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass die entsprechenden Aufzeichnungen schlussendlich vor Erlassung des vorliegenden Bescheides eingetroffen seien nichts, da die verfahrensgegenständliche Rechtsverletzung lediglich darin begründet liegt, dass die gesetzte Frist der belangten Behörde zur Vorlage der entsprechenden Aufzeichnungen nicht eingehalten wurde.

3.3.6. Wenn die beschwerdeführende Partei diesbezüglich weiters vorbringt, dass sie am nicht erfolgten Einlagen der am 11.12.2014 vom Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei zur Post gebrachten Aufzeichnungen kein Verschulden treffe, ist ihr entgegenzuhalten -unabhängig davon, dass die zu diesem Zeitpunkt erfolgte Übermittlung der Aufzeichnung als verspätet einzustufen wäre -, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Absender eines Anbringens zu beweisen hat, dass dieses Anbringen bei der Einbringungsstelle (bei der Behörde) auch tatsächlich eingelangt ist (vgl. die bei Hengstschläger-Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 33 Rz 5 zitierte Judikatur des VwGH). Die Ausführungen des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei (arg. "Leider habe ich, und das war mein persönlicher Fehler, in der Eile die Briefsendung mit der DVD Aufzeichnung nicht eingeschrieben aufgegeben."; "Warum diese Aufzeichnung nicht bei dieser eingelangt sind, entzieht sich der Kenntnis der Berufungswerberin [...].") vermögen für diesen nicht entlastend zu wirken, weshalb das diesbezügliche Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ins Leere geht.

3.3.7. Hinsichtlich der von der beschwerdeführenden Partei in eventu beantragten Feststellung, dass es sich um einen geringfügigen Verstoß handle, ist die beschwerdeführende Partei darauf hinzuweisen, dass weder das AMD-G noch das KOG eine derartige Feststellung erlauben.

3.4. Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.

3.5. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Antrags der beschwerdeführenden Partei aus folgenden Erwägungen abgesehen werden:

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes (vgl. zB VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004; 28.08.2013, 2011/06/0006, zu § 39 Abs 2 Z 6 VwGG): In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 23.10.2013, 2012/03/0002; 27.09.2013, 2012/05/0212).

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurde die behördliche Beweiswürdigung nicht bekämpft, der festgestellte Sachverhalt blieb unbestritten und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht waren ausschließlich Rechtsfragen von Bedeutung, zu deren Lösung iSd Judikatur des EGMR eine öffentlich mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art 6 EMRK wie auch Art 47 GRC in Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach dazu ua aus (VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053)."

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, da keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 47 Abs 1 AMD-G ergangen ist und die Rechtslage auch nicht eindeutig ist.

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