VwGH 2002/14/0153

VwGH2002/14/015324.2.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der Kgesellschaft m.b.H. in I, vertreten durch Dr. Josef R. Harthaller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 24/1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 5. November 2002, Zl. RV 1060/1-T7/02 , betreffend Zurücknahme einer Berufung, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §110 Abs2;
BAO §275;
BAO §110 Abs2;
BAO §275;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung erließ das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin unter anderem Bescheide hinsichtlich Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1993.

Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol wurde der Beschwerdeführerin eine Mängelbehebung aufgetragen, weil die Berufung gegen die angeführten Bescheide insoweit Mängel aufgewiesen habe, als sie die in § 250 Abs. 1 lit. b und c geforderten Erklärungen sowie die im § 250 Abs. 1 lit. d BAO geforderte Begründung nicht enthalte. Innerhalb der für die Mängelbehebung gesetzten Frist von zwei Wochen führte die Beschwerdeführerin zu der von der Berufung betroffenen Textziffer des Prüfungsberichtes wörtlich aus:

"Ein Betrag in Höhe von ATS 97.337,50 wird als doppelt erfasst anerkannt. Die restlichen geltend gemachten Beträge sind nicht nachvollziehbar. Die Berufung wird auf diesen Betrag eingeschränkt".

Mit dem vom Vorsitzenden des Berufungssenates erlassenen angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass die Berufung gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1993 gemäß § 275 in Verbindung mit § 279 Abs. 1 BAO als zurückgenommen gelte. Das Berufungsverfahren werde eingestellt. Begründend wurde neben dem Umstand, dass nicht ersichtlich sei, ob es sich bei dem Betrag von S 97.337,50 (in Ansehung der Umsatzsteuer) um einen Netto- oder Bruttobetrag handle, darauf hingewiesen, dass die Aussage, dass die "restlichen geltend gemachten Beträge nicht nachvollziehbar" seien, keine hinreichende Begründung für die Nichtanerkennung von Doppelbuchungen (in welcher Höhe auch immer) darstelle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht nicht in Streit, dass die Berufung (gegen die Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide 1993) Mängel enthielt.

In der Beschwerde wendet die Beschwerdeführerin jedoch ein, dass ein Bescheid, mit welchem zum Ausdruck gebracht werde, dass die Berufung als zurückgenommen gilt, nur dann zu Recht erlassen werde, wenn die Frist zur Behebung der Mängel angemessen festgesetzt worden sei. Ein "Mängelbehebungsauftrag 4 1/2 Jahre nach der Einbringung einer Berufung, der die Behandlung von 16 umfangreichen Punkten fordert" könne inhaltlich nicht anders ausgeführt werden, als dies gegenständlich der Fall gewesen sei. Inhaltlich sei dem Mängelbehebungsauftrag "voll entsprochen worden, sodass nur mehr Details im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu klären" gewesen wären.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf: Eine Frist ist dann im Sinne der Mängelbehebungsvorschriften der Bundesabgabenordnung angemessen, wenn die Fristbemessung den besonderen Verhältnissen sachgerecht Rechnung trägt und der Berufungswerber in die Lage versetzt wird, dem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist ordnungsgemäß nachzukommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. März 1994, Zl. 93/15/0092). Vor diesem Hintergrund ist nicht entscheidend, dass der Mängelbehebungsauftrag 4 1/2 Jahre nach Erhebung der Berufung erfolgt ist, sondern, ob die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang überhaupt nicht erwähnte Dauer der Frist (auch unter Mitberücksichtigung der bisherigen Dauer des Verfahrens) angemessen war. Aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin, welche auch nicht behauptet, einen Fristverlängerungsantrag gestellt zu haben, aber tatsächlich nicht in der Lage war, innerhalb einer Frist, die in etwa der Hälfte der vom Gesetz eingeräumten Berufungsfrist entspricht, aufzuklären, warum es ihrer Ansicht nach unrichtig gewesen sein soll, die Erfassung bestimmter Beträge als unzulässige Doppelbuchung zu beurteilen, ist nicht erkennbar.

Mit dem Beschwerdevorbringen, inhaltlich sei dem Mängelbehebungsauftrag "voll entsprochen worden, sodass nur mehr Details im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu klären" gewesen wären, zeigt die Beschwerdeführerin - abgesehen von dem in diesem Vorbringen enthaltenen Widerspruch - unter Berücksichtigung ihrer im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Ausführungen zur Mängelbehebung, wonach die "restlichen geltend gemachten Beträge nicht nachvollziehbar" seien, eine tatsächliche Behebung des der Berufung insofern anhaftenden Mangels nicht auf.

Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die mangelhafte Anfechtung der Doppelbuchungen als solche die Frage, ob es sich bei dem anerkannten Betrag (im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer) um einen Brutto- oder Nettobetrag handle, dahingestellt bleiben kann.

Vor dem Hintergrund der unbehobenen Mängel der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1993 ist auch das Beschwerdevorbringen, hinsichtlich der Gewerbesteuer sei die relevante Bemessungsgrundlage nicht "nachzuweisen", weil sich die angepasste Bemessungsgrundlage anlässlich der Berufungserledigung automationsunterstützt ergebe, nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die Beschwerdeführerin zeigt aber auch mit ihrer Rüge, gegenständlich hätte der angefochtene Bescheid vor dem Hintergrund des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes nicht durch den Vorsitzenden des Berufungssenates erlassen werden dürfen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Eine Anwendbarkeit des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes im Beschwerdefall vor dem 1. Jänner 2003 begründet die Beschwerdeführerin - entgegen § 323 Abs. 10 BAO in der Fassung des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes, BGBl. I Nr. 97/2002 - lediglich damit, am 1. Jänner 2003 sei "die Berufung als unerledigt anzusehen". Damit übersieht sie jedoch den von ihr an anderer Stelle der Beschwerde bestätigten Umstand, dass das Berufungsverfahren mit dem angefochtenen Bescheid eingestellt wurde. Von einer zum 1. Jänner 2003 unerledigten Berufung kann daher keine Rede sein.

Zur Rechtslage vor dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz wird auf das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 97/13/0037, verwiesen. Danach war zur Erlassung des angefochtenen Bescheides auch im Beschwerdefall der Vorsitzende des Berufungssenates zuständig.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Februar 2004

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