BVwG W106 2129348-1

BVwGW106 2129348-119.9.2016

BDG 1979 §38
BDG 1979 §38 Abs10
BDG 1979 §38 Abs4
BDG 1979 §38 Abs9
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
BDG 1979 §38
BDG 1979 §38 Abs10
BDG 1979 §38 Abs4
BDG 1979 §38 Abs9
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2129348.1.00

 

Spruch:

W106 2129348-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas GRUNDEI, Kohlmarkt 11/5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 25.04.2016, GZ P685241/83-KdoEU/G1/2016, betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 38 BDG 1979 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(19.09.2016)

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ab dem 01.06.2009 wurde sie auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer 063 "DGKP & StatPfl", Wertigkeit K3, an der Dienststelle Militärmedizinisches Zentrum/Heeresspital, Dienstort 1210 Wien, verwendet. Im Zuge der Sanitätsorganisation 2013 wurde das Heeresspital in eine Sanitätsanstalt umgewandelt, was ua. die Schließung der bettenführenden Abteilungen zur Folge hatte.

Die mit Bescheid vom 18.08.2014 verfügte Abberufung der BF von Ihrer bisherigen Funktion und Diensteinteilung auf einen nicht systemisierten Arbeitsplatz der Positionsnummer 971, Organisationsplannummer A55, Truppennummer 7616, Wertigkeit K3, wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.03.2015, W106 2014585-1/5E,

mangels Zuweisung einer Verwendung auf Dauer ersatzlos aufgehoben.

I.2. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 18.03.2016 wurde die BF gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, sie mit Wirksamkeit vom 01.04.2016 von Amts wegen von ihrer derzeitigen Dienststelle Militärmedizinisches Zentrum/Heeresspital, Dienstort 1210 Wien, zur Dienststelle Kommando Sanitätszentrum & Sanitätsanstalt/Sanitätszentrum Ost (KdoSanZ & SanA/SanZ Ost), SanS, Dienstort 1210 Wien, zu versetzen und auf den Arbeitsplatz PosNr. 010 "SB Layout & SB Medien", OrgPlanNr. SZ5, TN 8333, Wertigkeit A3/2, diensteinzuteilen und sie gleichzeitig in die Verwendungsgruppe A3 zu überstellen. Weiter wurde ihr mitgeteilt, dass sie nach der Überstellung gemäß § 12b Abs. 5 GehG so gestellt werde, als wäre eine von ihr nicht selbst zu vertretende Verwendungsänderung innerhalb ihrer Verwendungsgruppe erfolgt. Auf die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen binnen zwei Wochen und dass die Nichterhebung von Einwendungen als Zustimmung zur Versetzung gelte, wurde hingewiesen.

In den von der BF rechtzeitig erhobenen Einwendungen bestreitet sie ein wichtiges dienstliches Interesse an ihrer Versetzung, weil ihr Arbeitsplatz nicht weggefallen sei und auch in absehbarer Zukunft nicht wegfallen werde. Außerdem sei der BF die Versetzung auf einen Arbeitsplatz mit gänzlich anderem Tätigkeitsgebiet nicht zumutbar. Die BF sei seit Beginn ihres Dienstverhältnisses im Krankenpflegedienst tätig gewesen und würde nunmehr in den Verwaltungsdienst wechseln, für welche Tätigkeit sie keine Ausbildung oder Berufserfahrung mitbringe und für sie einen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeuten würde; dies könne jedenfalls nicht die "schonendste Variante" darstellen. Bei der Prüfung der schonendsten Variante sei gerade auch auf die bisherige Verwendung Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026).

Die BF würde durch die in Aussicht genommene Versetzung auch eine massive Einkommensverschlechterung von mehr als 30% erleiden, was jedenfalls einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil für sie darstelle.

I.3. Mit Bescheid vom 25.04.2016 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:

"Gemäß § 38 Abs. 2 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), werden Sie mit Wirksamkeit vom 01. Mai 2016 von Amts wegen von Ihrer derzeitigen Dienststelle Militärmedizinisches Zentrum/Heeresspital (MilMedZ/HSP), Dienstort 1210 WIEN, Arbeitsplatz Positionsnummer 063 "DGKP & StatPfl", Organisationsplannummer SA2, Truppennummer 8332, Wertigkeit K3, zur Dienststelle Kommando Sanitätszentrum & Sanitätsanstalt/Sanitätszentrum Ost (KdoSanZ & SanA/SanZ Ost), SanS, Dienstort 1210 WIEN, versetzt und auf den Arbeitsplatz PosNr. 010 "SB Layout & SB Medien", gem. Organisationsplannummer SZ5, TN 8333, Wertigkeit A3/2, diensteingeteilt.

Gleichzeitig werden Sie gemäß § 38 Abs. 9 BDG 1979 aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in die Verwendungsgruppe A3 überstellt.

Sie werden nach der Überstellung gemäß § 12b Abs. 5 Geh so gestellt, als wäre eine von Ihnen nicht selbst zu vertretende Verwendungsänderung innerhalb Ihrer Verwendungsgruppe erfolgt.

Gemäß § 141a BDG 1979 haben Sie die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten."

Begründend wird dazu nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges sowie der Arbeitsplatzbeschreibung der Verwendung als DGKP & StatPfl wie folgt ausgeführt:

"Mit Wirksamkeit vom 01.06.2009 wurden Sie auf den Arbeitsplatz Positionsnummer 063 "DGKP & StatPfl", Organisationsplannummer SA2, Truppennummer 8332, Wertigkeit K3, an der Dienststelle Militärmedizinisches Zentrum/Heeresspital (MilMedZ/HSP), Dienstort 1210 WIEN, diensteingeteilt.

Der Rechnungshof hat in einem Bericht im Jahr 2011 die fehlende Auslastung der Heeresspitäler, die zu hohen Ausgaben für das Sanitätswesen, die fehlenden Kooperationen mit zivilen Blaulichtorganisationen sowie mit anderen Ministerien kritisiert.

Die Absicht der Sanitätsorganisation 2013 war es in der Folge, durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerfordernisse sowie der Empfehlung des Rechnungshofes Einsparungs- und Synergieeffekte zu erzielen. Basierend auf dieser militärstrategischen Ausrichtung des ÖBH (Planungsleitlinie) und dem 2011 verfügten Sanitätskonzept sowie auf Erkenntnissen aus Berichten von Kontrollorganen war die Sanitätsorganisation neu zu formieren. Dabei war die Anzahl des medizinischen Personals im Bereich des KdoEU an die realen Bedürfnisse anzupassen.

Die Neuformierung der Sanitätsorganisation hatte in concreto zum Ziel, jene Sanitätselemente, welche primär zur Sicherstellung der Einsätze des Bundesheeres erforderlich sind, zu stärken und im Gegenzug Einrichtungen, welche aufgrund des Patientenaufkommens der letzten Jahre nicht über eine entsprechende Auslastung verfügen, zu schließen oder nur in einem reduzierten Umfang zu betreiben. Generell sollten alle strukturellen Ausrichtungen der Sanitätsorganisation und die damit verbundenen Rahmenbedingungen neben der Abdeckung des Routinebetriebes zur Sicherstellung der Ausbildung von Rekruten, von Übungen und Einsätzen des Bundesheeres in jeder Hinsicht eine Verwendung von Sanitätselementen bei internationalen Einsätzen primär begünstigen.

Bei solchen Organisationsmaßnahmen - im gegenständlichen Fall:

Anpassung der Anzahl des medizinischen Personals im Bereich des KdoEU (gesamten BMLVS) an die realen Bedürfnisse - bleibt es Ihrer Dienstbehörde überlassen, welche Organisationseinheiten sie vorsieht und mit welchen Mitarbeitern diese einzurichten sind. (zB BerK 05.08.2010, GZ 31/13-BK/10; BerK 29.09.2009, GZ 80/10-BK/09). Einerseits erfolgte eine Reduktion des medizinischen Personals, dadurch erfolgten andererseits Einsparungen im Bereich der Infrastruktur. Insgesamt hat sich die Sanitätsorganisation strukturell um zirka 30% reduziert.

Die Umstrukturierung des Militärmedizinischen Zentrums (in Wien) zum Sanitätszentrum Ost beinhaltete folgende Detailanpassungen: das Heeresspital wurde aufgabenmäßig und organisatorisch in eine Sanitätsanstalt umgewandelt, was die Schließung der bettenführenden Abteilungen und somit eine Reduktion der Bettenkapazität um 85 % sowie der Operationskapazität und der postoperativen Überwachungsbetten um 50 % sowie die Auflösung der Außenstelle der Sanitätsschule in St. Pölten und Auflösung der zugeordneten Einheit der selbstständig strukturierten Miliz "Feldambulanz (mob)" bewirkte.

Das bedeutet, dass die Sanitätsanstalt aus den bisherigen Organisationselementen Heereskrankenanstalt und Heeresfachambulatorium, mit Reduktion der intramuralen Betten hinsichtlich der militärischen Kernaufgabe "Feldambulanz", auf 15 postoperative Betten und 10 Isolierbetten im Bedarfsfall sowie 2 postoperative IMCU-Betten gebildet wurde. Dies führte im konkreten Fall dazu, dass Ihre "alte" Dienststelle das Militärmedizinische Zentrum/Heeresspital aufgelöst und das KdoSanZ & SanA/SanZ Ost neu aufgestellt wurde.

Sie waren im OrgEl Sekretariat des HSP als DGKP & StatPfl tätig. Dieses OrgEl bestand aus drei Positionen. Die vorher erläuterten Änderungen in der Sanitätsorganisation und damit einhergehend das wirtschaftlichere, zweckmäßigere und sparsamere Handeln sowie der Minderbedarf brachten eine drastische Verkleinerung mit sich. Die Zahl der Arbeitsplätze für Gesundheits- und Krankenpflegemaßnahmen musste an die Reduktion der Bettenkapazität sowie der Operationskapazität und der postoperativen Überwachungsbetten angepasst und somit ebenso vermindert werden. Aufgrund dessen musste in der neuen Struktur des KdoSanZ & SanA/SanZ Ost ohne Ihr Element Sekretariat und ohne Ihre alte Position DGKP & StatPfl das Auslangen gefunden werden. Der Arbeitsplatz mit der PosNr. 063 DGKP & StatPfl ist daher weggefallen und Ihr "alter" Arbeitsplatz damit untergegangen. Hier darf auch angemerkt werden, dass in der neuen Organisationsstruktur im Sanitätsbereich überhaupt kein ziviler K3-wertiger Arbeitsplatz mehr vorgesehen ist. Die neue Dienststelle ist auf die militärischen Aufgaben fokussiert und hat daher im Pflegebereich nur mehr militärische Arbeitsplätze.

Ihr alter Dienstort und damit auch ihr Arbeitsplatz Positionsnummer 063 sind somit untergegangen; dies begründet das für Ihre Versetzung notwendige wichtige dienstliche Interesse.

Eine Überprüfung aller in Frage kommenden Arbeitsplätze im Bereich des Kommandos Einsatzunterstützung hat ergeben, dass unter den in Frage kommenden Dienststellen (SanZ Süd in Graz und Klagenfurt, SanZ West in Innsbruck und Salzburg, SanZ Ost in Wien, FAmb Hörsching) aufgrund der massiven Verkleinerung der Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres kein freier, Ihrer alten Wertigkeit entsprechender K3-Arbeitsplatz oder sonstiger ziviler Arbeitsplatz der Besoldungsgruppe/Verwendungsgruppe K3/K4 vorhanden ist.

An der Dienststelle KdoSanZ & SanA/SanZ Ost, SanS, Dienstort 1210 WIEN, ist ein systemisierter Arbeitsplatz vorhanden, nämlich Arbeitsplatz PosNr. 010 "SB Layout & SB Medien", gem. Organisationsplannummer SZ5, TN 8333, Wertigkeit A3/2.

Der Entscheidung, Sie auf diesen Arbeitsplatz diensteinzuteilen, liegen folgende Abwägungen zugrunde:

* Durch die Änderung der Sanitätsorganisation wurde Ihr Arbeitsplatz PosNr. 063 DGKP & StatPfl am HSP aufgelöst,

* Der Dienstort bleibt durch die Versetzung gleich, und zwar 1210

WIEN,

* Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in XXXX Wien, XXXX. Die Dienstbehörde war daher im Sinne der Fürsorgepflicht bemüht, Sie auf einen Arbeitsplatz möglichst in der Nähe Ihres Hauptwohnsitzes diensteinzuteilen und den Dienstort nicht zu verändern,

* Die Dienstbehörde konnte Sie auf keinen K3-wertigen Arbeitsplatz im KdoSanZ & SanA/SanZ Ost diensteinteilen, da keine Arbeitsplätze mit dieser Bewertung mehr vorgesehen sind, sondern im Zuge der Sanitätsorganisation aufgelöst wurden,

* Die Dienstbehörde konnte Sie auf keinen anderen Arbeitsplatz im Sanitätsbereich diensteinteilen, da zur Zeit kein Arbeitsplatz, der Ihrer Ausbildung und Erfahrung entspricht zur Verfügung steht.

* Der neue Arbeitsplatz ist in der Sanitätsschule angesiedelt und sie können dort ihrer bisherigen Erfahrungen miteinbringen.

* Hätte die Dienstbehörde (für den Fall, dass adäquate Arbeitsplätze vorhanden gewesen wären) Sie auf einen unbesetzten Arbeitsplatz im Sanitätsbereich in Graz, Klagenfurt, Salzburg, Innsbruck oder Hörsching diensteingeteilt, hätte dies für Sie Folgendes bedeutet:

* Ein tägliches Pendeln von XXXX Wien, XXXX nach

o Hörsching (Zeitaufwand laut Google.Maps - abhängig von

Verkehrslage - für einfache Strecke von 213 km mittels Auto: ca. 2h),

o Graz (Zeitaufwand laut Google.Maps - abhängig von

Verkehrslage - für einfache Strecke von 214 km mittels Auto: ca. 2h 17 Min),

o Klagenfurt (Zeitaufwand laut Google.Maps - abhängig von

Verkehrslage - für einfache Strecke von 332 km mittels Auto: ca. 3h 18 Min),

o Innsbruck (Zeitaufwand laut Google.Maps - abhängig von

Verkehrslage - für einfache Strecke von 504 km mittels Auto: ca. 4h 52 Min),

o Salzburg (Zeitaufwand laut Google.Maps - abhängig von

Verkehrslage - für einfache Strecke von 325 km mittels Auto: ca. 2h 55 Min).

Das tägliche Pendeln wäre aufgrund der Entfernung nicht möglich, sodass Sie Ihren Lebensmittelpunkt in XXXX Wien, XXXX aufgeben und zu Ihrem neuen Dienstort hinziehen hätten müssen. Dies kann keinesfalls als "schonendste Variante" in einem Versetzungsverfahren gesehen werden.

Durch die Anwendung des § 12b Abs. 5 GehG werden Sie besoldungsrechtlich so gestellt, als würde eine nicht selbst zu vertretende Verwendungsänderung innerhalb ihrer letzten Verwendungsänderung erfolgen. Es kommt daher zu einer Abfederung durch einen "Fallschirm". Für den Mai 2016 sehen Ihre Bezüge wie folgt aus:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Auch im Juni erhalten Sie diesen Bezug und haben daher keinen wirtschaftlichen Nachteil. Ihre nächste Vorrückung ist am 01.07.2016. Sie befinden sich ab diesem Zeitpunkt in A3/2/18. In K3 erfolgt keine Vorrückung. Ihre Bezüge sehen dann folgend aus:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Für die weiteren Jahre werden die Gehaltserhöhungen sowohl in K3 als auch in A3/2 bei der Berechnung berücksichtigt. Da die Höhe der Gehaltserhöhungen jedoch noch nicht voraussehbar ist, können diese erst ab deren bekannt werden berücksichtigt werden.

Die Ergänzungszulage fällt erst weg, wenn Ihr neuer Bezug die €

3.579,92 (dieser Betrag verändert sich eventuelle aufgrund Gehaltserhöhungen) übersteigt.

Wären Sie in K3 vorgerückt, hätten Sie im Juli 2016 einen Grundbezug von € 3.426,00 erhalten. Die 2. Wahrungszulage wäre daher € 21,96 und die Pfl.-Char.zul € 219,80, somit insgesamt € 3.667,76. Sie erfahren daher in diesen 1,5 Jahren eine Einbuße von € 87,84 pro Monat für ein Jahr, da eine verkürzte Vorrückung stattfindet und Ihre nächste Vorrückung bereits am 01.01.2018 ist; damit befinden Sie sich auch in der Zielstufe. Dies bedeutet einen wirtschaftlichen Nachteil von 2,4 % und nicht wie in den Einwendungen behauptet einen wirtschaftlichen Nachteil von über 30 %.

Die Dienstbehörde ist unter Abwägung der aufgezählten Gründe zu dem Entschluss gekommen, dass die schonendste Variante Ihre Versetzung auf den Arbeitsplatz PosNr. 010 "SB Layout & SB Medien" mit der Wertigkeit A3/2 ist, da dies der höchstbewertete freie Arbeitsplatz ist, sich Ihr Dienstort unverändert in der Nähe Ihres Hauptwohnsitzes befindet und Ihnen nur geringe finanzielle Einbußen erwachsen. Aufgrund der Berücksichtigung Ihrer persönlichen Verhältnisse (Lebensmittelpunkt in 1230 Wien, Marisa-Mell-Gasse 5/3/37) hat die Dienstbehörde eine Versetzung nach Graz, Klagenfurt, Salzburg, Innsbruck oder Hörsching nicht in Betracht gezogen. Hätte die Dienstbehörde anders gehandelt, hätte Sie gegen die im Gesetz normierte Fürsorgepflicht verstoßen, zumal ein systemisierter Arbeitsplatz in WIEN vorhanden war.

Ihre "neue" Verwendung als "SB Layout & SB Medien" beinhaltet nun folgende Tätigkeiten, welche in nachstehender

Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich sind:

Verwendung: SB Layout & SB Medien

OPlNr: SZ5

PosNr: 010

MTC: Y2655

AUFGABEN

Hauptaufgabe: 1680 Std.

Das Layout von Fachliteratur und Vorschriften herstellen

Summe: 1680 Std.

BESONDERE BEFUGNISSE

ANFORDERUNGEN

militärische Ausbildung:

zivile Ausbildung / Kenntnisse:

* GALG A 3

* Ausbildung im Bereich der digitalen Fotografie, digitalen Video- und Audiobearbeitung und der Erstellung von Animationen

* fachspezifische IT-Kenntnisse

* Englisch 2/2/2/-

persönliche Merkmale:

* Visualisierungsfähigkeit

* mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit

* Vorstellungsvermögen

VORVERWENDUNG

Vorverwendung(en): Internationale Erfahrung:

BESCHREIBUNG DER HAUPTAUFGABE

* Erstellung und Aufbereitung von Bildmaterial für Medien (Fachzeitschrift, Intranet-Internetauftritte) und zur Vorschriftenerstellung

* Erstellung von Layouts für Fachzeitschriften und Vorschriften

* Sammlung von Berichten, redaktionellen Tätigkeiten und Herausgabe einer Fachzeitschrift

* Mediale Aufbereitung von Vorhaben der GLAbt

* Bearbeitung von Skripten im Bezug auf Layout und Grafik nach Vorgaben durch das Corporate Design

* Archivierung und Dokumentation der erstellten Medien unter Berücksichtigung urheber- und nutzungsrechtlicher Bestimmungen

* Mitarbeit bei der Erstellung von computerunterstützten Ausbildungsmitteln (CUA)

* Mitwirkung bei der Führung des Fernunterrichtswesens der Sanitätsschule

* Mitwirkung bei der Gestaltung und Aktualisierung von Ausbildungsunterlagen und Vorschriften.

Es wird festgehalten, dass dieser Arbeitsplatz in der Sanitätsschule den Sanitätsbereich zumindest am Rande betrifft und Sie durch Ihre langjährige Erfahrung im Sanitätsbereich Ihre Erfahrung bei der Tätigkeit als SB Layout & SB Medien gut einbringen können. Die fehlende Ausbildung und Berufserfahrung ist für diesen Arbeitsplatz nicht ausschlaggebend; die Voraussetzungen zur Erfüllung der Aufgaben werden im Zuge der Einarbeitungsphase erbracht. Der Dienstort verändert sich nicht.

Gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 ist eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 liegt ein solches wichtiges dienstliches Interesse bei Änderungen der Verwaltungsorganisation - hier: Sanitätsorganisation im Bereich des Kommandos Einsatzunterstützung - einschließlich der Au?assung von Arbeitsplätzen vor.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt eine sachlich begründete Organisationsänderung, die bewirkt, dass eine bislang von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt grundlegend veränderten Form weiter besteht, als wichtiges dienstliche Interesse eine amtswegige Versetzung bzw. Verwendungsänderung. Für die Zulässigkeit der Versetzung reicht es aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle) gegeben ist (Vgl. VwGH 14.9.1994, GZ 94/12/0127; BerK 21.3.2000, GZ 128/8-BK/99).

Das BVwG hat bereits mit Erkenntnis vom 28.05.2015, W106 2017506-1/3E festgehalten, dass auf die Rechtsprechung der vormals zuständigen Berufungskommission zu verweisen ist, welche u.a. im Bescheid vom 29.12.2011, GZ 114/14-BK/11 ausgesprochen hat, dass im Fall eines Wechsels der Dienststelle die Identität des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren geht und zwar unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet sind oder nicht. Dass die vorliegende Organisationsänderung ein wichtiges dienstliches Interesse begründet, wurde auch bereits vom BVwG bestätigt (BVwG 10.03.2016, GZ W122 2017502-1/11E).

Der Behauptung, dass der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin nicht weggefallen ist und auch nicht in absehbarer Zukunft wegfallen wird sowie der faktische Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin nach wie vor gegeben ist, kann nicht gefolgt werden. Die Dienststelle Militärmedizinisches Zentrum/Heeresspital wurde durch die Organisationsänderung wie oben erläutert aufgelöst. Im Falle der Auflösung einer Dienststelle stellt es die unausbleibliche Folge für deren Beamte dar, dass diese die ihnen dort übertragenen Aufgaben nicht mehr erfüllen können; bereits darin liegt das vom Gesetzgeber geforderte wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung begründet (Hinweis auf VwGH 23. 6. 1993, 92/12/0169; 29. 9. 1993, 92/12/0171).

Die systemisierten Arbeitsplätze an der Dienststelle KdoSanZ & SanA/SanZ Ost sehen keinen K3-wertigen Arbeitsplatz im Sanitätsbereich mehr vor und Ihr Arbeitsplatz ist durch die Auflösung der Dienststelle untergegangen. Auch wenn Sie vorübergehend Ihre "alte" Tätigkeit weiter ausgeführt haben, so handelt es sich dabei keinesfalls um eine Dauerverwendung, sondern war dies nur als Personalaushilfe möglich. Als Folge einer Organisationsänderung bedarf es der Abberufung des Beamten von der Dienststelle und der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an einer anderen Dienststelle durch Versetzungsbescheid auch dann, wenn an der Zielstelle Arbeitsplätze existieren, die von ihrer Beschreibung her dem vom Beamten bisher inne gehabten Arbeitsplatz entsprechen (BVwG 10.03.2016, GZ W122 2017502-1/11E). Essentielle Voraussetzung einer Versetzung ist die Zuweisung einer organisatorisch eingerichteten Dauerverwendung an der Zieldienststelle. Die Dienstbehörde ist daher verpflichtet, Ihnen einen Arbeitsplatz mit einer Dauerverwendung zuzuweisen (BerK 16.07.2012, GZ 57/10-BK/12). Wie bereits oben ausgeführt, konnte Sie die Dienstbehörde auf keinen anderen Arbeitsplatz im Sanitätsbereich diensteinteilen.

Der Umstand, dass eine Organisationsänderung möglicherweise für einen Einzelnen mit Nachteilen verbunden sein könnte, spricht nicht gegen ihre Notwendigkeit oder Sachlichkeit. Organisationsänderungen sind - sofern der Maßnahme sachliche Überlegungen zugrunde liegen - Aus?uss der Organisationshoheit des Dienstgebers. Über die Zweckmäßigkeit dieser Restrukturierungsmaßnahme wird das Verwaltungsgericht nicht be?nden (Vgl. BVwG 04.06.2014 W1062006044-1). Darüber hinaus gibt es in diesem Fall keine Anhaltspunkte, die es nahelegen, dass die vorgenommene Organisationsänderung aus unsachlichen Gründen oder aus ausschließlich gegen Sie gerichteten Gründen vorgenommen wurde, zumal die Organisationsmaßnahme viele Personen betrifft, und keine Hinweise darauf bestehen, dass sie alleine zu dem Zwecke getroffen worden wäre, um Ihnen persönlich zu schaden (BVwG 13.05.2014, GZ W1222000227-1).

Ein Rechtsanspruch Ihrerseits darauf, nach Auflassung Ihres Arbeitsplatzes auf einem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise (mit gleicher Einstufung) verwendet zu werden, sieht das Gesetz nicht vor, grundsätzlich ist lediglich eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung anzustreben (BerK 21.10.2003, GZ 196/ 17-BK/03 mwN, 11.04.2006, GZ 8/ 11-BK/06).

Aus den von Ihnen absolvierten Ausbildungen und vorliegenden Qualifikationen können Sie

nicht das Recht ableiten, dass Sie Ihrer Ausbildung (hier: K3- Ausbildung) entsprechend

eingesetzt werden.

Der in den Einwendungen vorgebrachte wirtschaftliche Nachteil spielt unter dem Gesichtspunkt des § 38 Abs. 4 zweiter Satz BDG 1979 keine Rolle. Immer dann, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Dienststelle besteht, haben allfällige wirtschaftliche Nachteile dieses Beamten sowie dessen persönliche, familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse für die Frage der Abberufung außer Betracht zu bleiben (zB VwGH 26.5.1993, GZ 93/12/0015; VwGH 14.9.1994, GZ 94/12/0127; BerK 2.6.1999, GZ 16/32-BK/98; BerK 2.5.2007, GZ 197, 198/25-BK/06). Die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des zweiten Satzes des § 38 Abs. 4 BDG nicht bewirken. Insbesondere können der Umstand, dass sich die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten verschlechtert, eine Versetzung nicht unzulässig machen (VwGH 28.10.2010, 2006/12/0195), was schon daraus folgt, dass die ausschließlich auf Versetzungen in einen anderen Dienstort anwendbare Bestimmung des § 38 Abs. 4 BDG nur solche Interessen im Auge haben kann, welche durch den Dienstortwechsel, nicht aber solche, die durch die Zuweisung eines schlechter bewerteten Arbeitsplatzes beeinträchtigt werden. Der Dienstort verändert sich im vorliegenden Fall nicht.

Auf den behaupteten sozialen Abstieg wird nicht weiter eingegangen, da die Dienstbehörde verpflichtet ist, die schonendste Variante zu wählen, auch wenn dies gleichzeitig bedeutet, die Bedienstete in ein anderes Tätigkeitsgebiet zu versetzen. Es wird nicht davon ausgegangen und kann auch nicht festgestellt werden, dass der neue Arbeitsplatz einem sozialen Abstieg gleichzuhalten ist. Da zur Zeit keine freien Arbeitsplätze im Sanitätsbereich in Wien zur Verfügung stehen, geht die Dienstbehörde davon aus, dass es schonender ist, in einem anderen Tätigkeitsgebiet zu arbeiten, als täglich unzumutbar lange Strecken zu pendeln oder gar den Hauptwohnsitz zu verlegen.

Mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 wurde in § 38 Abs. 9 und 10 BDG 1979 die Möglichkeit einer Überstellung von Amts wegen, unter den gleichen materiellen Voraussetzungen wie bei einer Versetzung, vorgesehen. Um sicherzustellen, dass nach einer amtswegigen Überstellung keine unzumutbare besoldungsrechtliche Schlechterstellung erfolgt, definiert Abs. 10 zulässige Überstellungsbereiche innerhalb "vergleichbarer Verwendungen". Eine Überstellung von Amts wegen ist in eine Verwendungsgruppe desselben Bereichs oder in eine Verwendungsgruppe in einen der Bezeichnung nach niedrigeren Bereich möglich. Die Verwendungsgruppe "Fachdienst" und vergleichbare Verwendungen umfasst sowohl K3-Beamte als auch A3-Beamte. Daher ist eine Überstellung möglich. Auch garantiert § 12b Abs. 5 GehG, dass im Falle amtswegiger Überstellungen die Bediensteten nicht schlechter gestellt werden, als würden sie innerhalb ihrer Verwendungsgruppe verändert.

Das Kommando Einsatzunterstützung hat der im Rahmen des Zuweisungsinteresses geforderten Rücksichtnahme auf Ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnissen mit der gegenständlichen Zuweisung voll entsprochen, da die Dienstbehörde die oben angeführten Aspekte bei Ihrer Diensteinteilung auf den Arbeitsplatz PosNr. 010 "SB Layout & SB Medien" am KdoSanZ & SanA/SanZ Ost, SanS, Dienstort 1210 WIEN, berücksichtigt hat, somit die schonendste Variante für Sie gewählt und auf diesen Arbeitsplatz versetzt hat.

Gemäß § 12b Abs. 5 GehG werden Sie nach der Überstellung in die Verwendungsgruppe A3/2 so gestellt, als wäre eine von Ihnen nicht selbst zu vertretende Verwendungsänderung innerhalb Ihrer Verwendungsgruppe erfolgt. Wie oben dargestellt erfahren Sie durch die Überstellung keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil und die in den Einwendungen behauptete gravierende Einkommenseinbuße von mehr als 30 Prozent ist hierorts nicht nachvollziehbar.

Die ausgesprochene Dienstverwendung ab 01. 04 2016 vom Kommandanten SanZ O ist hier nicht gegenstandsrelevant.

Die Beurteilung, ob Ihnen Nebengebühren oder Zulagen zustehen oder nicht, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Einen Anspruch, auf dem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise - mit der Möglichkeit der Lukrierung von Nebengebühren - verwendet zu werden, besteht nach der ständigen Rsp des VwGH und der BerK nicht (vgl. zB BerK 20.9.2001, GZ 65/8-BK/01). Bei den Nebengebühren handelt es sich nämlich um die Abgeltung von mit einem Arbeitsplatz verbundenen (Mehr)dienstleistungen, auf deren Erbringung bzw. deren Abgeltung kein Rechtsanspruch des Bediensteten besteht (BerK 26.6.2003, GZ 141/9-BK/03; 20.6.2005, GZ 43/13-BK/05). Im Beamten-Dienstrecht ist die Einstellung von Nebengebühren nicht als Verschlechterung zu werten. Eine Hinderung der Notwendigkeit der Erbringung von Mehrdienstleistungen oder dergleichen am Arbeitsplatz ist daher dienstrechtlich nicht als "verschlechternde Versetzung" zu werten (BerK 28.05.2003, GZ 38-129/124-BK/03; BerK 22.04.2004, GZ 230/13-BK/03, 16/10-BK/04). Grundsätzlich haben sie bei einer Versetzung keinen Anspruch auf Weiterbelassung aller Zulagen.

Abschließend darf noch festgehalten werden, dass es Ihnen jederzeit freisteht, sich auf einen frei werdenden Arbeitsplatz im Sanitätsbereich zu bewerben."

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde.

Als Beschwerdegrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung aufgrund unrichtiger Tatsachenfeststellung geltend gemacht und hiezu im Wesentlichen ausgeführt:

Die Station bestehe im nunmehrigen SanZ Ost in derselben Form wie zuvor im MilMedZ/HSP weiter. Es existierten weiterhin K3-Posten, auch wenn diese - nach Kenntnisstand der BF - teilweise umtituliert worden seien. Die bisherige Funktion der BF sei nach wie vor vorhanden, sie sei bloß umbenannt worden. Drei kurz vor der Pensionierung stehende Diplomkrankenschwestern seien nach wie vor auf der neu organisierten (Gesamt)Bettenstation tätig. So habe die BF selbst mehrfach als Schwester in verschiedenen Abteilungen des SanZ Ost aushelfen müssen. Außerdem sei seit geraumer Zeit eine in der Maria Theresien Kaserne dienstzugeteilte Kollegin der BF, welche im letzten Jahr aus dem MilMedZ/HSP dorthin versetzt wurde, als Schwester im SanZ Ost beschäftigt. Bei dieser Kollegin handle es sich um eine Vertragsbedienstete, es liege daher der Verdacht nahe, dass man in der Station lediglich die Zahl der Beamten reduzieren und diese durch Vertragsbedienstete ersetzen wollte, möglicherweise um auf diese Weise Kosten zu sparen oder etwaige Zielvorgaben bei der behaupteten Umstrukturierung zu erreichen.

Zusätzlich seien mindestens zehn männliche Unteroffiziere [Diplomkrankenpfleger) zum SanZ Ost versetzt bzw. dienstzugeteilt worden, welche nunmehr die Aufgaben der beiden versetzten (weiblichen) Krankenschwestern verrichten würden.

Es sei evident, dass mit der gegenständlichen Versetzung diejenigen Krankenpflegerinnen "bestraft" werden sollten, welche sich im Jahr 2014 mit rechtlichen Schritten gegen ihre unrechtmäßige Versetzung gewehrt haben.

In Hinblick auf die geschilderte Situation mangle es sowohl an der Sachlichkeit der Organisationsänderung sowie an deren konkreter Auswirkung auf den faktischen Arbeitsplatz der BF (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026).

Zum Beweis werden die Einvernahme der BF sowie namentlich genannter Zeugen angeführt.

Richtig sei, dass es im zumutbaren örtlichen Bereich, nach den vorliegenden Informationen, keine weitere bettenführende Anstalt gebe, in welcher die BF als Stationsschwester tätig sein könnte. Wie bereits ausgeführt sei jedoch der faktische Arbeitsplatz der BF nach wie vor vorhanden. Die post-operative Pflege von Patienten im SanZ Ost werde nach wie vor benötigt.

Es sei nicht richtig, dass die BF keine wesentliche Einkommensänderung erfahre. Es entstehe ihr nämlich - wie auch die belangte Behörde selbst ausführt - ein wirtschaftlicher Nachteil von zumindest 2,4 %. Hinzu komme aber auch, dass die BF durch die Versetzung einen beträchtlichen finanziellen Nachteil insofern erleide, als dass sie Gehaltssprünge nur mehr nominell vollziehen könne, ohne dass sich diese auf das ausgezahlte Gesamtentgelt auswirkten. In Anbetracht des Alters der BF sei auch der durch die Versetzung und das dadurch bewirkte niedrigere sowie künftig nicht weiter steigende Entgelt bedingte verringerte Ruhestandsbezug ins Kalkül zu ziehen.

Die BF stütze ihre Beschwerde ausdrücklich auch auf das Bundesgleichbehandlungsgesetz sowie sämtliche Verordnungen und Verlautbarungen zum Schutz der Gleichbehandlung von weiblichen Bediensteten im Bundesdienst. Der Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport BGBl. I Nr. 101/2014 sehe beispielsweise in § 7 die bevorzugte Ernennung oder Bestellung von Frauen vor. In diesem Sinne sei es nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde die faktischen Aufgaben im SanZ Ost nunmehr ausschließlich durch männliche Bedienstete bediene und die weiblichen Bediensteten auf nichtmedizinische Arbeitsplätze versetze.

Die Versetzung auf einen Arbeitsplatz ohne Zusammenhang mit der Ausbildung und der bisherigen Art der beruflichen Tätigkeit sei der BF nicht zumutbar. Die BF sei leitende Stationsschwester einer Bettenstation und in dieser Rolle personal- und fachverantwortlich. Die Versetzung auf einen nichtmedizinischen "Büro"-Arbeitsplatz bedeute für die Klägerin daher einen unzumutbaren sozialen Abstieg und insbesondere auch eine erheblich negative Beeinträchtigung des beruflichen Ausbildungsstandes der Klägerin. Diese müsse nämlich für den Erhalt ihrer Qualifikation als Krankenpflegerin Ausbildungen und Praxis in einem bestimmten Ausmaß erbringen. Wenn sie dies auf Grund der gegenständlichen Versetzung nicht mehr tun könne, verliere sie also die Möglichkeit der Berufsausübung als Krankenpflegerin.

Hinzu komme auch die wesentliche Beeinträchtigung der Lebensqualität der BF, indem es ihr unmöglich gemacht werde, ihrem Beruf, welcher für sie eben nicht nur Beruf sondern Berufung ist, weiter nachzugehen.

Die Versetzung sei darüber hinaus mit einer - mit Dekret vom 13.05.2016 ausgesprochenen - Degradierung verbunden, weil sie nunmehr nur mehr Fachinspektor und nicht mehr Oberinspektor sei, was auch einen sozialen Abstieg bedeute.

Die Versetzung zum Personalprovider stelle daher entgegen der Darstellung der belangten Behörde auch nicht die "schonendste Variante" dar. Bei der Prüfung der schonendsten Variante sei gerade auch auf die bisherige Verwendung Bedacht zu nehmen (vgl. ua VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Der BF wäre daher nur ein aufgabenadäquater Arbeitsplatz zumutbar, was bei einer Stelle in "SB Layout & SB Medien" jedenfalls nicht der Fall sei.

Es werden folgende Anträge gestellt:

1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

2. in der Sache selbst zu entscheiden und

in eventu den Bescheid aufzuheben, allenfalls die Rechtssache an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

1.5. Mit Note vom 04.07.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht vor und nahm sie darin zum Beschwerdevorbringen im Detail Stellung.

Zu dieser Stellungnahme der Behörde wurde der BF Parteiengehör eingeräumt. In der Gegenäußerung vom 24.08.2016 werden im Wesentlichen die bisherigen Ausführungen bekräftigt und der Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen, aufrecht erhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Die BF steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit 01.06.2009 war sie auf den Arbeitsplatz Positionsnummer 063 "DGKP & StatPfl", Organisationsplannummer SA2, Truppennummer 8332, Wertigkeit K3, am Militärmedizinischen Zentrum/Heeresspital in 1210 WIEN diensteingeteilt.

Im Zuge der Umstrukturierung des Militärmedizinischen Zentrums wurde das Heeresspital in eine Sanitätsanstalt umgewandelt, was die Schließung der bettenführenden Abteilungen mit einer Reduktion der Bettenkapazität um 85% zur Folge hatte. Es ist nicht zweifelhaft, dass damit die bisherige Identität des Heeresspitals und damit auch der bisherige Arbeitsplatz der BF untergegangen sind. Es ist weiter unbestritten, dass die neue Dienststelle aufgrund ihrer Ausrichtung auf militärische Aufgaben keine zivilen Arbeitsplätze im Krankenpflegebereich mehr vorsieht.

Die Behörde suchte in der Folge nach einer Ersatzverwendung für die BF. Wegen Fehlens der militärischen Ausbildung konnte die BF auf keinen K3-wertigen Arbeitsplatz im Pflegebereich eingeteilt werden. Die Behörde hat glaubhaft dargelegt, dass auch kein sonstiger ziviler Arbeitsplatz der Besoldungsgruppe/Verwendungsgruppe K3/K4 zur Verfügung stand. Die Versetzung der BF auf den freien Arbeitsplatz "SB Layout SB Medien" am bisherigen Dienstort 1210 Wien machte die Überstellung der BF in die Verwendungsgruppe A3 erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde vollständig erhoben. Sie hat die die entscheidungsrelevanten Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen gelegt. Das BVwG teilt die von der Behörde vorgenommene Beweiswürdigung. Die entgegenstehenden Äußerungen der BF erscheinen in diesem Lichte nicht haltbar bzw. irrelevant. Es gibt keinen Grund an der Feststellung, dass der alte Arbeitsplatz untergegangen ist, zu zweifeln.

Seitens des BF wird kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt vorgebracht, zu dessen Erörterung eine mündliche Verhandlung erforderlich wäre.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, idF BGBl. I Nr. 120/2012, lautet auszugsweise:

"Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. ...

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation, 2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen, 3. ...

4. ...

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin ein anderer Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

(5) ...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8) ...

(9) Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Abs. 2 letzter Satz und die Abs. 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.

(10) Für die Ermittlung, ob eine Überstellung von Amts wegen zulässig ist, werden die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen wie folgt zusammengefasst:

1. Verwendungsgruppe "Höherer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;

2. Verwendungsgruppe "Gehobener Dienst" und vergleichbare Verwendungen;

3. Verwendungsgruppe "Fachdienst" und vergleichbare Verwendungen;

4. Verwendungsgruppe "Qualifizierter mittlerer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;

5. Verwendungsgruppe "Mittlerer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;

6. Verwendungsgruppen "Qualifizierter Hilfsdienst" und "Hilfsdienst" und vergleichbare Verwendungen.

Eine Überstellung kann von Amts wegen entweder in eine Verwendungsgruppe, die der gleichen Ziffer wie die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, oder in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen."

Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden (vgl. VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228; 21.01.2015, Ra 2014/12/0024).

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Organisationsänderung weitwendig beschrieben und als Zielsetzung der Reform eine Verschlankung des militärischen Sanitätswesens mit der Erzielung von Einsparungs- und Synergieeffekten ins Treffen geführt. Sie hat dargelegt, dass das Heeresspital Wien (die bisherige Dienststelle der BF) aufgelöst und in eine Sanitätsanstalt umgewandelt wurde, was die Schließung der bettenführenden Abteilungen und eine Reduktion der Bettenkapazität um 85 % sowie der Operationskapazität und der postoperativen Überwachungsbetten um 50 % sowie die Auflösung der Außenstelle der Sanitätsschule in St. Pölten und Auflösung der zugeordneten Einheit der selbstständig strukturierten Miliz "Feldambulanz (mob)" bewirkte. Die Zahl der Arbeitsplätze für Gesundheits- und Krankenpflegemaßnahmen musste an die Reduktion der Bettenkapazität sowie der Operationskapazität und der postoperativen Überwachungsbetten angepasst und somit ebenso vermindert werden.

Damit hat die Behörde nachvollziehbar dargelegt, dass mit der Organisationsänderung eine grundsätzliche Neuausrichtung des militärischen Sanitätswesens erfolgt ist und ua. durch die Schließung der bettenführenden Abteilungen mit einer Reduktion der Bettenkapazität um 85 % nicht mehr von einer bloßen Umbenennung des Heeresspitals - der bisherigen Dienststelle der BF - gesprochen werden kann, vielmehr die Identität des Heeresspitals damit untergegangen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Zweifel daran, dass die vorgenommene Organisationsänderung an sich im wichtigen dienstlichen Interesse erfolgt ist, zumal keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie aus unsachlichen Gründen oder aus ausschließlich gegen die Person der BF gerichteten Motiven vorgenommen worden ist.

Organisationsänderungen sind - sofern der Maßnahme sachliche Überlegungen zugrunde liegen - Ausfluss der Organisationshoheit des Dienstgebers. Über die Zweckmäßigkeit der Restrukturierungsmaßnahme hat das Bundesverwaltungsgericht nicht zu befinden (vgl. VwGH 21.01.2015, Ra 2014/12/0024). Es fällt auch in die Organisationshoheit des Dienstgebers, wenn er die neue Dienststelle auf die militärischen Aufgaben konzentriert haben will. Die belangte Behörde hat glaubhaft dargelegt, dass das KdoSanZ & SanA/SanZ Ost zusätzliche militärische Aufgaben im Rahmen von Assistenzeinsätzen übernommen hat, weswegen nach der Sanitätsorganisation 2013 im Pflegebereich nur mehr militärische Arbeitsplätze vorgesehen sind und kein ziviler Arbeitsplatz mehr zur Verfügung steht. Angesichts dieser Umstände kann von einer bloßen Umbenennung des bisherigen Arbeitsplatzes der BF keine Rede sein.

Die Auflassung des Arbeitsplatzes der BF als Folge der Organisationsänderung begründet somit das wichtige dienstliche Interesse an der Wegversetzung der BF. Eine Weiterverwendung der BF auf einem militärischen Arbeitsplatz war wegen ihrer fehlenden militärischen Ausbildung auf Dauer nicht möglich.

Ausgehend von diesem Abzugsinteresse spielen aber die von der BF ins Treffen geführten wirtschaftlichen Nachteile und die sich dadurch ergebende Verschlechterung der Pensionsberechnungsgrundlage unter dem Gesichtspunkt des § 38 Abs. 4 zweiter Satz BDG 1979 keine Rolle, weil eine Auswahl im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung von vornherein dann nicht in Betracht kommt, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen bestimmten Beamten von einer Dienststelle zu entfernen. Die im ersten Satz des § 38 Abs. 4 BDG 1979 erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des zweiten Satzes des § 38 Abs. 4 BDG 1979 nicht bewirken. Insbesondere könnte der Umstand, dass sich die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der BF verschlechterte, eine Versetzung nicht unzulässig machen (vgl. VwGH 28.01.2010, 2006/12/0195), was schon daraus folgt, dass die ausschließlich auf Versetzungen in einen anderen Dienstort anwendbare Bestimmung des § 38 Abs. 4 BDG 1979 nur solche Interessen im Auge haben kann, welche durch den Dienstortwechsel, nicht aber solche, die durch die Zuweisung eines schlechter bewerteten Arbeitsplatzes (welche Fallkonstellation auch bei Versetzungen innerhalb ein und desselben Dienstortes und bei qualifizierten Verwendungsänderungen auftreten könnten) beeinträchtigt werden. Im Übrigen ist die Behörde auf den von der BF behaupteten massiven Einkommensverlust von ca. 30% eingegangen und hat mit einer Gegenüberstellung der Bezüge von "alt" K3 und "neu" A3/2 einen Einkommensverlust von maximal 2,4% bis zur nächsten Vorrückung am 01.01.2018 errechnet. Den behaupteten Interessen des Beamten ist freilich durch die Verpflichtung der Dienstbehörde Rechnung zu tragen, bei der Versetzung die "schonendste Variante" zu wählen (vgl. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116; 18.12.2014, Ra 2014/12/0018).

Ein Rechtsanspruch der BF darauf, nach Auflassung ihres Arbeitsplatzes auf einem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise (mit gleicher Einstufung) verwendet zu werden, sieht das Gesetz nicht vor; grundsätzlich ist lediglich eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung anzustreben. Bei einer solchen Maßnahme muss aber nicht die Personalplanung einer ganzen Organisationseinheit im Einzelnen dargelegt bzw. ein "Versetzungsreigen" ausgelöst werden (VwGH 15.12.1993, 93/12/0115). Dabei ist auch nicht auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen, dass drei kurz vor ihrer Pensionierung befindliche Diplomkrankenschwestern nach wie vor auf der neu organisierten Bettenstation tätig seien. Zu diesem Vorbringen wird von Behörde in der Aktenvorlage vom 04.07.2016 zutreffend auf die Möglichkeit einer vorübergehenden Dienstzuteilung (Anm. des BVwG: von zivilem Pflegepersonal) zum SanZ Ost hingewiesen. Bei einer Dienstzuteilung handelt es sich jedoch nicht um eine Dauerverwendung. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Versetzung der BF einer "Bestrafung" der BF dienen sollte, weil sie sich gegen ihre im Jahr 2014 versuchte Versetzung erfolgreich zur Wehr setzte. Aufgrund der im ersten Rechtsgang erfolgten Aufhebung war es vielmehr die Pflicht der Behörde, der BF eine Dauerverwendung zuzuweisen.

Wenn die BF meint, die Versetzung auf einen Arbeitsplatz ohne Zusammenhang mit der Ausbildung oder der bisherigen Art der beruflichen Tätigkeit sei ihr nicht zumutbar, weil die Tätigkeit auf einem nichtmedizinischen "Büro-Arbeitsplatz" für sie einen unzumutbaren sozialen Abstieg und eine wesentliche Beeinträchtigung der Lebensqualität bedeute, ist ihr zu entgegnen, dass die Dienstbehörde bei Anwendung des "schonendsten Mittels" im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verpflichtet ist, wenn die Zuweisung einer gleichwertigen Verwendung nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen. Wie oben bereits dargelegt, war die Zuweisung einer gleichwertigen Verwendung nicht möglich, weil bei den in Frage kommenden Dienststellen aufgrund der massiven Verkleinerung der Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres kein freier K3-wertiger Arbeitsplatz oder sonstiger ziviler Arbeitsplatz der Besoldungsgruppe/Verwendungsgruppe K3/K4 verfügbar ist. Unter diesen Umständen kann der Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine amtswegige Überstellung der BF gemäß § 38 Abs. 9 und 10 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe/Verwendungsgruppe A 3 als erfüllt ansah. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist bei der gegebenen Fallkonstellation einer Überstellung der Vorrang gegenüber einer Abberufung ohne Zuweisung einer neuen Verwendung gemäß § 40 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 zu geben. Nur wenn keine Möglichkeit der Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes in Betracht kommt, kann als letzte Maßnahme die Nichtzuweisung eines Arbeitsplatzes gemäß § 40 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 in Frage kommen.

Dass die BF aus Gründen ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit nicht die erforderliche Eignung für den neuen Arbeitsplatzes aufweise, wird von ihr nicht behauptet. Das von der BF vorgebrachte Argument, die Tätigkeit auf einem "Büro-Arbeitsplatz" ohne Zusammenhang mit ihrer medizinischen Ausbildung sowie dass sie nach der Überstellung nur mehr Fachinspektor und nicht mehr Oberinspektor sei, was für sie einen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeute, stellt kein gesetzliches Kriterium für die Überprüfung der Zulässigkeit einer Personalmaßnahme dar.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Zuweisung eines Arbeitsplatzes grundsätzlich dem freien Ermessen der Dienstbehörde obliegt und dabei die Behörde ihre dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen des Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren hat (BerK 24.10.2002, GZ 80/12-BK/02; 16.09.2013, GZ 58/12-BK/13).

Das Argument der BF, die Personalmaßnahme verstoße auch gegen das in § 11ff B-GlBG normierte Frauenförderungsgebot, geht schon deshalb ins Leere, weil ein maßgebliches Kriterium für die Besetzung der militärischen Arbeitsplätze im Krankenpflegebereich in den neu geschaffenen Sanitätszentren die militärische Ausbildung ist, hingegen das Geschlecht kein Kriterium darstellt. Da die BF keine militärische Ausbildung vorweisen kann, konnte sie für die Besetzung eines solchen Arbeitsplatzes nicht in Betracht gezogen werden.

Die im Schreiben der Beschwerdevertretung vom 24.08.2016 geäußerte Behauptung, dass zur Überbrückung von Personalengpässen im Kommando Sanitätszentrum & Sanitätsanstalt/Sanitätszentrum Ost im Ruhestand befindliche Beamte in den aktiven Dienst zurückgeholt würden, konnte nicht verifiziert werden. Eine solche Maßnahme wurde seitens des Dienstgebers nicht gesetzt.

Für das Bundesverwaltungsgericht war daher kein Indiz für eine rechtswidrige oder gar willkürliche Vorgangsweise der Behörde zu erkennen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Versetzung, von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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