Normen
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §38 impl;
BDG 1979 §40 impl;
DBR Stmk 2003 §18 Abs3 Z1;
DBR Stmk 2003 §18 Abs6;
DBR Stmk 2003 §18;
DBR Stmk 2003 §20;
DBR Stmk 2003 §249;
DBR Stmk 2003 §269 Abs1 Z3;
DBR Stmk 2003 §269 Abs2;
DBR Stmk 2003 §269 Abs5;
DBR Stmk 2003 §269;
VerwendungszulagenV Stmk 2003;
VwGG §41 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §38 impl;
BDG 1979 §40 impl;
DBR Stmk 2003 §18 Abs3 Z1;
DBR Stmk 2003 §18 Abs6;
DBR Stmk 2003 §18;
DBR Stmk 2003 §20;
DBR Stmk 2003 §249;
DBR Stmk 2003 §269 Abs1 Z3;
DBR Stmk 2003 §269 Abs2;
DBR Stmk 2003 §269 Abs5;
DBR Stmk 2003 §269;
VerwendungszulagenV Stmk 2003;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf das hg. Erkenntnis vom 17. April 2013, Zl. 2012/12/0125, verwiesen.
Im fortgesetzten Verfahren gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Note vom 18. Juli 2013 rechtliches Gehör zu seiner in Aussicht genommenen Versetzung sowie zu den daran geknüpften Folgen für die auf Grund der bisherigen Verwendung bezogene Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z. 3 des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003 (im Folgenden: Stmk L-DBR). Der diesbezügliche Vorhalt lautet wie folgt:
"Mit Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. 12. 2010 wurde die Erarbeitung und Umsetzung des Programmes 'Verwaltungsreform 2011 - 2015' in Auftrag gegeben. Ein wesentlicher Teil dieses Reformvorhabens ist die Reorganisation des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Die für die Reorganisation notwendigen organisationsrechtlichen Grundlagen, wie die Neuerlassung der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 52/2012, sowie die Neufassung der Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Grazer Zeitung, Stück 25/2012, sind am 01. 08. 2012 in Kraft getreten.
In der neuen Struktur des Amtes ist die Organisationseinheit, der Sie bisher vorstanden nicht mehr vorgesehen. Es ist daher erforderlich, Sie von der Funktion des Leiters der ehemaligen Fachabteilung 8B - Gesundheitswesen (Sanitätsdirektion) und des Stellvertreters des Leiters der Abteilung 8 - Gesundheit, Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit abzuberufen.
Die Fachabteilung 8B - Gesundheitswesen (Sanitätsdirektion), der Sie bisher vorstanden, war ein Teil der Abteilung 8 - Gesundheit, Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit. Diese Abteilung bestand aus drei Fachabteilungen. Durch die mit 01. 08. 2012 in Kraft getretene Organisationsänderung wurden sowohl die Abteilung 8 als auch die dieser Abteilung angeschlossenen Fachabteilungen aufgelöst und eine völlig neue Organisationseinheit in der Form der Abteilung 8 Wissenschaft und Gesundheit geschaffen. Dieser Abteilung ist eine Fachabteilung 'Gesundheit und Pflegemanagement' eingegliedert. In dieser Fachabteilung werden Sie mit der Leitung des Referates 'Sanitätsdirektion/ medizinische Services' betraut. In Entsprechung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. 04. 2013 handelt es sich bei der Abberufung von der Funktion des Leiters der Fachabteilung 8B - Gesundheitswesen (Sanitätsdirektion) aufgrund der Auflösung dieser Fachabteilung und der Zuweisung zur neu geschaffenen Abteilung 8 Wissenschaft und Gesundheit, Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement, um eine Versetzung im Sinne des § 18 Steiermärkisches Landes - Dienst- und Besoldungsrecht.
Nach dieser Bestimmung liegt eine Versetzung vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt nach § 18 Abs. 3 Z 1 Stmk. L-DBR bei Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Stellen vor.
Das wichtige dienstliche Interesse ergibt sich im gegenständlichen Fall aus der im Zuge der Verwaltungsreform erfolgten Gesamtänderung der Organisation des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sowie der Auflösung der Abteilung 8 - Gesundheit, Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit sowie der Fachabteilung 8B - Gesundheitswesen (Sanitätsdirektion). Das Ziel der umfassenden Verwaltungsreform war die Verflachung und Verschlankung der Strukturen sowie die Schaffung einer kostengünstigen Verwaltung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Zuweisung einer neuen Verwendung aufgrund einer notwendigen Versetzung als Folge einer Organisationsänderung die für den Betroffenen schonendste Variante zu wählen.
Da eine Versetzung nicht rückwirkend erfolgen kann, ist bei der Beurteilung der schonendsten Variante von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides auszugehen. Dabei sind Arbeitsplätze, welche im Zeitpunkt der Verfügung der Personalmaßnahme bereits vergeben sind, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr in Betracht zu ziehen.
Laut Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung gliedert sich das Amt in Abteilungen. In einer Abteilung können Fachabteilungen eingerichtet werden. Abteilungen und Fachabteilungen können in Referate gegliedert werden. Im Amt sind somit maximal drei Leitungsebenen vorgesehen.
Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung besteht seit der Organisationsänderung im August 2012 aus 16 Abteilungen und 9 Fachabteilungen. Die Leitungen der 16 Abteilungen und 9 Fachabteilungen sind derzeit alle besetzt. Somit ist die Zuweisung einer Leitungsfunktion auf der dritten Hierarchieebene als Leiter des Referates Sanitätsdirektion/medizinische Services als schonendste Variante zu beurteilen. Darüber hinaus entspricht der neue Aufgabenbereich Ihrem bisherigen Aufgabenbereich als Sanitätsdirektor.
Aufgrund der Versetzung ist die für die Funktion des Leiters der Fachabteilung 8B - Gesundheitswesen (Sanitätsdirektion) bisher gewährte Verwendungszulage im Ausmaß von 60 % der im § 264a Stmk. L-DBR festgesetzten Bemessungsgrundlage gemäß § 269 Abs. 5 Stmk. L-DBR einzustellen.
Da die Versetzung aus organisatorischen Gründen erfolgt, gebührt Ihnen ab dem auf die Einstellung nächstfolgenden Monatsersten nach § 269 Abs. 7 Z 1 lit.b. Stmk. L-DBR eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß von 100 % der bisher gewährten Verwendungszulage. Nachfolgende Vorrückungen und Ernennungen, eine allfällige Verwendungszulage oder Ergänzungszulage werden mit dieser Ergänzungszulage gegen verrechnet (Aufsaugbarkeit).
Sie haben die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens allfällige Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies nach § 18 Abs. 5 letzter Satz Stmk. L-DBR als Zustimmung zur Versetzung."
Hiezu äußerte sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinen Einwendungen vom 30. Juli 2013 wie folgt:
"Eine Notwendigkeit der Schaffung einer vollkommenen neuen Organisationseinheit ist nicht vorgelegen. Insoferne kann schon nicht von einer schonendsten Variante für mich gesprochen werden. Darüber hinaus werden in keiner Weise konkret die Tätigkeiten angeführt, die ich in meiner bisherigen Funktion zu erfüllen hatte und diese den Tätigkeiten in der neuen Funktion gegenübergestellt. Wäre dies geschehen, so hätte sich ergeben, dass in Wahrheit eine Umorganisation nicht vorliegt, da der Tätigkeitsbereich gleich ist. Die behauptete Umorganisation hat ganz offensichtlich nur dazu gedient, mich von meiner bisherigen Funktion abzuberufen und ist daher sachlich nicht begründet und auch nicht von dienstlichem Interesse.
Eine Aufrechterhaltung des Status quo hätte keinerlei negative Auswirkungen gehabt. Ein übergeordnetes nachvollziehbares Interesse, insbesondere in verwaltungstechnischer Hinsicht an der Reorganisation des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, im Besonderen betreffend meinen Tätigkeitsbereich, ist nicht dargestellt. Auch gegenständliche Erledigung erschöpft sich in Floskeln und Pauschalausführungen. Insbesondere ist nicht dargestellt, warum bei gleichbleibendem Tätigkeitsbereich es nicht möglich gewesen sein sollte, unter Rücksichtnahme auf die von mir ausgeübte Tätigkeit eine entsprechende Verwaltungseinheit zu schaffen bzw. zu belassen.
Die gegenständliche Personalmaßnahme erweist sich daher (abgesehen von den Ausführungen über die besoldungsrechtlichen Folgen) als rechtswidrig."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Oktober 2013 verfügte
die belangte Behörde Folgendes:
"I
Sie werden aus dienstlichem Interesse nach § 18 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 Steiermärkisches Landes - Dienst- und Besoldungsrecht, LGBl. Nr. 29/2003 in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, mit Wirkung vom 01. 11. 2013 in die Abteilung 8 Wissenschaft und Gesundheit, Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement versetzt.
Gleichzeitig werden Sie von der Funktion des Leiters der ehemaligen Fachabteilung 8B - Gesundheitswesen (Sanitätsdirektion) sowie von der Funktion des Stellvertreters des Leiters der Abteilung 8 - Gesundheit, Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit abberufen.
Ab 01. 11. 2013 werden Sie zum Leiter des Referates 'Sanitätsdirektion/medizinische Services' in der Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement der Abteilung 8 Wissenschaft und Gesundheit bestellt.
II
Aufgrund der Versetzung ist die für die Funktion des Leiters der ehemaligen Fachabteilung 8B - Gesundheitswesen (Sanitätsdirektion) bisher gewährte Verwendungszulage im Ausmaß von 60 % der im § 264a Stmk. L-DBR festgesetzten Bemessungsgrundlage gemäß § 269 Abs. 5 Steiermärkisches Landes - Dienst- und Besoldungsrecht, LGBl. Nr. 29/2003 in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, mit 31. 10. 2013 einzustellen.
Da die Versetzung aus organisatorischen Gründen erfolgt, gebührt Ihnen ab 01. 11. 2013 nach § 269 Abs. 7 Z 1 lit.b. leg. cit. eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß von 100 % der bisher gewährten Verwendungszulage. Nachfolgende Vorrückungen und Ernennungen, eine allfällige Verwendungszulage oder Ergänzungszulage werden mit dieser Ergänzungszulage gegenverrechnet (Aufsaugbarkeit)."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides traf die belangte Behörde zunächst die in ihrem Vorhalt vom 18. Juli 2013 getroffenen Feststellungen und Annahmen.
Den Einwendungen des Beschwerdeführers entgegnete sie Folgendes:
"Faktum ist, dass mit 01. 08. 2012 eine Reorganisation des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung stattgefunden hat. Seit diesem Zeitpunkt besteht das Amt nur mehr aus 16 Abteilungen und 9 Fachabteilungen. Die Fachabteilung, der Sie als Leiter vorstanden, die Fachabteilung 8B - Gesundheitswesen (Sanitätsdirektion) existiert seit dieser Reorganisation des Amtes nicht mehr. Dies trifft ebenso auf die ehemalige Abteilung 8 - Gesundheit, Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit zu, für dessen Leiter Sie die Stellvertreterfunktion ausübten. Allein diese Tatsache stellt ein dienstliches Interesse an der Versetzung dar. Es wäre sinnwidrig, jemanden in der Leitung einer Organisation zu belassen, obwohl diese Organisation nicht mehr existiert. Die Leitung einer Organisationseinheit ist an diese Organisationseinheit gebunden und teilt somit ihr Schicksal. Wird die Organisationseinheit aufgelöst, erlischt verständlicherweise auch die damit verbundene Leitung.
Das Recht die Organisation des Amtes zu gestalten liegt ausschließlich beim Dienstgeber. Es besteht kein subjektives Recht auf Beibehaltung einer bestimmten Organisationsstruktur. Dem Bediensteten kommt auch kein subjektives Recht auf Überprüfung der Zweckmäßigkeit einer erfolgten Organisationsänderung zu.
Die erfolgte Organisationsänderung ist auch nicht unsachlich. Unsachlich wäre sie nur dann, wenn sie zu dem Zweck durchgeführt wurde, um den betroffenen Bediensteten einen Nachteil zuzufügen. Die Reorganisation des Amtes führte zu einer starken Reduktion der Organisationseinheiten. Aus zwei Abteilungsgruppen, 20 Abteilungen und 40 Fachabteilungen wurden 16 Abteilungen denen 9 Fachabteilungen angeschlossen sind. Nicht nur die Abteilungs- und Fachabteilungsstruktur hat sich geändert, sondern auch die innere Organisation dieser Abteilungen wurde wesentlich verändert. So wurde eine große Anzahl von Referaten und Bereichen aufgelöst. Davon war eine große Anzahl von Bediensteten in Leitungsfunktionen betroffen. Ihr Einwand die Umorganisation hat ganz offensichtlich nur dazu gedient, Sie von Ihrer bisherigen Funktion abzuberufen, geht somit ins Leere.
Wie bereits oben ausgeführt, besteht kein subjektives Recht auf Beibehaltung einer bestimmten Organisationsstruktur. Der Dienstgeber hat sich bei der Reorganisation des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung entschieden, dass die von Ihnen wahrzunehmenden Aufgabenbereiche in der Organisationseinheit 'Referat' angesiedelt sind.
Auch im Tätigkeitsbereich ist es zu einer wesentlichen inhaltlichen Änderung gekommen. Sie waren Leiter einer Fachabteilung. Die bis 31. 07. 2012 geltende Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sah im § 9 Abs. 1 vor, dass dem Leiter einer Fachabteilung die Dienst- und Fachaufsicht, die Festlegung von Zielen und Richtlinien, die Koordination der Aufgabenbesorgung sowie die Arbeitsorganisation und die Wahrnehmung personeller Angelegenheiten für seine Organisationseinheit oblag. Die Fachabteilungsleiter waren für die Wahrnehmung ihrer Leitungsaufgaben sowie für alle von Ihnen selbst getroffenen oder veranlassten Akte verantwortlich. Die seit 01. 08. 2012 geltende Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sieht hingegen im § 8 Abs. 1 vor, dass die Letztverantwortung in allen Leitungsbereichen dem Abteilungsleiter obliegt. Der Wegfall dieser umfassenden Leitungsverantwortung hat dazu geführt, dass nicht mehr von gleichen Tätigkeitsbereichen gesprochen werden kann."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Beschwerdeführer erstattete eine Äußerung zu dieser Gegenschrift, auf welche die belangte Behörde ihrerseits replizierte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.
§ 18 Abs. 1, 2 und 3 Z. 1 sowie § 269 Abs. 1 bis 5 sowie Abs. 7 und 8 Stmk L-DBR (jeweils Stammfassung) lauten:
"§ 18
Versetzung
(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte/die Beamtin einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses ist nicht erforderlich für Versetzungen während eines provisorischen Dienstverhältnisses.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation
einschließlich der Auflassung von Stellen oder
...
§ 269
Verwendungszulage - Verwendungsabgeltung
(1) Dem Beamten/Der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung und in
handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenussfähige
Verwendungszulage, wenn er/sie dauernd
1. in überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die
einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind;
2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von
einem Beamten/einer Beamtin erwartet werden kann, der/die einen
Dienstposten der Dienstklassen VIII oder IX in der
Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse VII in der
Verwendungsgruppe B, der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C
oder der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe D
(Spitzendienstklassen) innehat, ohne auf einen solchen
Dienstposten ernannt worden zu sein; diese Verwendungszulage
gebührt jedoch dem Beamten/der Beamtin, der/die Anspruch auf eine
Verwendungszulage nach Z 1 hat, nur dann, wenn er/sie einen
Dienstposten der Spitzendienstklasse einer höheren
Verwendungsgruppe innehat;
3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung
der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung erheblich über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, die Beamte/Beamtinnen in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
(2) Dem Beamten/Der Beamtin,
a) dem/der dauernd und in einem erheblichen Ausmaß
Aufgaben übertragen sind, deren Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang
eine besondere Belastung bewirken und
b) der/die das für die Erfüllung der übertragenen
Aufgaben erforderliche besondere Maß an Fachwissen, Können und Selbstständigkeit aufweist,
kann für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gewährt werden.
(3) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte/die Beamtin angehört. Die Verwendungszulage beträgt:
1. im Fall der Z 1 zwei Vorrückungsbeträge; verrichtet der Beamte/die Beamtin jedoch im überwiegenden Ausmaß Dienste, die einer höheren als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, so gebührt ihm/ihr ein weiterer Vorrückungsbetrag; sofern die Summe aus dem Gehalt und der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 das Gehalt übersteigt, das dem Beamten/der Beamtin bei Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe gebühren würde, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen; dem Beamten/der Beamtin gebührt mit dem Erreichen der Spitzendienstklasse seiner/ihrer Verwendungsgruppe die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 im Ausmaß von einem Vorrückungsbetrag;
2. im Falle der Z 2 zwei Vorrückungsbeträge; sofern die Summe aus dem Gehalt, das dem Beamten/der Beamtin in der der Spitzendienstklasse unmittelbar vorangehenden Dienstklasse gebührt und der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 2 das Gehalt der Eingangsgehaltsstufe der Spitzendienstklasse übersteigt, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen.
(4) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 wird in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bemessen. Sie darf im Fall des Abs. 1 Z 3 100 % und im Fall des Abs. 2 80 % dieses Gehaltes nicht übersteigen. Gebühren dem Beamten/der Beamtin aus verschiedenen Verwendungen Verwendungszulagen nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, darf die Summe der Verwendungszulagen 100 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 ist nach dem Grad der höheren Verantwortung, die Verwendungszulage nach Abs. 2 nach dem Grad der besonderen Belastung zu bemessen. In beiden Fällen ist auf die vom Beamten/von der Beamtin zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 gelten alle Mehrleistungen des Beamten/der Beamtin in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Die Bemessung der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 kann durch Verordnung festgelegt werden.
(5) Die Verwendungszulage ist einzustellen oder neu zu bemessen, wenn der Beamte/die Beamtin befördert oder überstellt wird oder eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen vorliegt.
...
(7) Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe
maßgebend, die vom Beamten/von der Beamtin nicht zu vertreten
sind, ist die Verwendungszulage mit Ablauf des Monats, in dem die
Abberufung erfolgt ist, einzustellen. Dem Beamten/Der Beamtin
gebührt mit dem der Abberufung nächstfolgendem Monatsersten eine
ruhegenussfähige Ergänzungszulage,
1. sofern für die neue Verwendung keine
Verwendungszulage vorgesehen ist,
a) ab einem mindestens einjährigen Bezug der
Verwendungszulage im Ausmaß von 75 %,
b) ab einem mindestens sechsjährigen Bezug der
Verwendungszulage im Ausmaß von 100 % der bisherigen
Verwendungszulage;
2. sofern für die neue Verwendung eine geringere
Verwendungszulage vorgesehen ist, bei einem mindestens dreijährigen Bezug der Verwendungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Verwendungszulage.
Die Ergänzungszulage ist jeweils mit nachfolgenden Vorrückungen, Ernennungen, einer allfälligen Verwendungszulage oder Ergänzungszulage gegenzurechnen.
(8) Gründe, die vom Beamten/von der Beamtin nicht zu
vertreten sind, sind insbesondere
1. Organisationsänderungen und
2. Krankheit und Gebrechen, wenn sie der Beamte/die
Beamtin nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
..."
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass sich die Ausführungen der belangten Behörde zur Sachlichkeit der in Rede stehenden Organisationsänderung auf allgemein gehaltene Formeln und Behauptungen beschränke, was der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dessen Erkenntnis vom 11. Juni 2003, B 1454/02 = VfSlg. Nr. 16.882) widerspreche, wonach die für eine Organisationsänderung maßgeblichen Erwägungen konkret darzulegen seien. Der Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers habe sich nicht verändert. Die Reorganisation stelle ein "Strukturenlifting" dar, welches darauf abziele, eine Einsparung bei Führungskräften "auf den ersten Blick" zu erzielen. Die Organisationsänderung stelle somit kein wichtiges dienstliches Interesse dar.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 2013, Zl. 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden.
Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2003, B 1454/02, welches im Wesentlichen einzelfallbezogene Aussagen enthält, steht dieser Beurteilung in keiner Weise entgegen.
Vorliegendenfalls hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Organisationsänderung in Grundzügen beschrieben und als Zielsetzung der Reform eine "Verflachung und Verschlankung der Strukturen sowie Kostengünstigkeit" ins Treffen geführt. Sie hat dargelegt, dass aus zwei Abteilungsgruppen, 20 Abteilungen und 40 Fachabteilungen nunmehr (nur) 16 Abteilungen, denen 9 Fachabteilungen angeschlossen sind, entstanden sind.
Mit dieser Darstellung ist im Sinne der obigen Ausführungen glaubhaft gemacht, dass die vorgenommene Organisationsänderung den von der belangten Behörde dargelegten - nicht als unsachlich zu erkennenden - Zielsetzungen dient. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, führt die Neuorganisation jedenfalls zum Wegfall von Leitungsfunktionen, was damit zusammenhängende Einsparungseffekte glaubhaft macht. Dies gilt auch für den Wegfall der dem Beschwerdeführer zuvor übertragenen Leitungsfunktion als Fachabteilungsleiter. Inwieweit solche Einsparungseffekte nur auf den "ersten Blick" eintreten sollen, legt die Beschwerde nicht dar, wobei darüber hinaus eine "Feinprüfung" der Organisationsänderung auf ihre Zweckmäßigkeit im Rahmen des Verfahrens zur Setzung der Personalmaßnahme nicht vorzunehmen ist. Insbesondere betrifft auch die Frage, auf welcher Hierarchieebene bzw. in welcher Dienststelle die Verwendung des Beschwerdeführers eingerichtet wurde, die Zweckmäßigkeit, nicht aber die Sachlichkeit der Organisationsänderung.
Was das Erfordernis der Schilderung der Auswirkungen der Organisationsänderung auf den konkreten Arbeitsplatz des Beamten betrifft, so ist der Beschwerdeführer zunächst auf das im ersten Rechtsgang ergangene hg. Erkenntnis vom 17. April 2013, Zl. 2012/12/0125, zu verweisen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt hat:
"Die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt hat in ihrem Bescheid vom 29. Dezember 2011, Zl. 114/14-BK/11, ausgesprochen, dass im Fall eines Wechsels der Dienststelle die 'Identität' des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren geht, und zwar unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet sind oder nicht. Anders als bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle bedarf es daher als Folge der Organisationsänderung der Abberufung des Beamten von seinem bisherigen Arbeitsplatz und der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an einer anderen Dienststelle durch Versetzungsbescheid auch dann, wenn an der Zielstelle Arbeitsplätze existieren, die von ihrer Beschreibung her dem vom Beamten bisher inne gehabten Arbeitsplatz entsprechen. Die Versetzung eines Beamten hat auf Grund eines Verfahrens nach den Bestimmungen der §§ 38 ff des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), in Bescheidform zu erfolgen.
Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Rechtsprechung nicht nur für den Bereich des BDG 1979 für zutreffend, sondern übernimmt sie auch für Versetzungen gemäß § 18 Stmk L-DBR."
Vor dem Hintergrund dieser Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofes reichte es vorliegendenfalls aus, klarzustellen, dass die Organisationsänderung den Untergang der bisherigen Dienststelle (Abteilung) des Beschwerdeführers und damit auch seines Arbeitsplatzes bewirkt hat.
Unter den Beschwerdeabschnitten "Kein Abteilungswechsel im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Versetzung", "Versetzung keine notwendige Folge einer Organisationsänderung" sowie "Keine Beseitigung des Dienstpostens durch die Organisationsreform" führt der Beschwerdeführer - zusammengefasst - aus, dass im Hinblick auf das Auseinanderklaffen des Zeitpunktes des Wirksamwerdens der Organisationsänderung (1. August 2012) und der Wirksamkeit der verfügten Personalmaßnahme (1. November 2013) die Organisationsänderung nicht mehr als Grund für die vorgenommene Versetzung im Verständnis des § 18 Abs. 3 Z. 1 Stmk L-DBR ins Treffen hätte geführt werden dürfen, zumal sich am 31. Oktober 2013 keine Änderung der Tätigkeiten bzw. der Zugehörigkeit seines Arbeitsplatzes zu einer Abteilung ergeben habe.
Damit verkennt der Beschwerdeführer freilich, dass die Auflösung eines Arbeitsplatzes infolge einer Organisationsänderung eben gerade keine unmittelbare Beendigung der Betrauung des Beamten mit diesem Arbeitsplatz schon auf Grund der Vornahme der Organisationsänderung bewirkt. Voraussetzung hiefür ist vielmehr, dass der Beamte (aus dem Grunde dieser Organisationsänderung) von seinem bisherigen (organisatorisch nicht mehr existenten) Arbeitsplatz in der hiefür dienstrechtlich vorgesehenen Form wirksam abberufen wird. Da vorliegendenfalls die Zuweisung eines Arbeitsplatzes bei einer anderen Dienststelle erfolgte, konnte eine solche Abberufung unter Zuweisung einer Verwendung bei einer anderen Dienststelle aus dem Grunde des § 18 Abs. 6 Stmk L-DBR nur in Form eines Versetzungsbescheides erfolgen. Eine allfällige faktische Verwendung des Beschwerdeführers in der seit 1. August 2012 organisatorisch existierenden neuen Abteilung bewirkte noch keine dienstrechtlich wirksame Zuweisung des Beschwerdeführers zu einem Arbeitsplatz in dieser Abteilung.
Vor diesem Hintergrund kann auch eine länger zurückliegende Organisationsänderung ein wichtiges dienstliches Interesse im Verständnis des § 18 Abs. 3 Z. 1 Stmk L-DBR begründen, wenn dem Beamten nach wie vor dienstrechtlich wirksam ein Arbeitsplatz zugewiesen ist, der organisationsrechtlich (lediglich) bis zum Inkrafttreten dieser Organisationsänderung existent war.
Abweichendes könnte lediglich dann gelten, wenn die zum Anlass der Personalmaßnahme genommene Organisationsänderung zwischenzeitig mit der Wirkung zurückgenommen worden wäre, dass der dem Beschwerdeführer dienstrechtlich nach wie vor wirksame zugewiesene Arbeitsplatz nur zwischenzeitig organisationsrechtlich untergegangen und in der Folge an dieser Dienststelle ohne wesentliche Veränderungen wieder eingerichtet worden wäre (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. März 2014, Zl. 2013/12/0093). Für das Vorliegen einer solchen Fallkonstellation bestehen vorliegendenfalls freilich keine Anhaltspunkte.
In Ansehung der Frage "schonenderer Varianten" rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde insoweit auf den falschen Zeitpunkt abstelle. Die Besetzung der im angefochtenen Bescheid angeführten Leitungsfunktionen sei nämlich bereits am 1. August 2012 erfolgt, sodass der diesbezügliche Hinweis im Bescheid der belangten Behörde "zu kurz" greife.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem im ersten Rechtsgang ergangenen hg. Erkenntnis vom 17. April 2013 ausgeführt hat, ist für die Frage, ob eine schonendere Variante zur Verfügung steht, der Stand an diesbezüglich freien Arbeitsplätzen im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides maßgeblich. Die Feststellung der belangten Behörde, wonach die Leitungsfunktionen in den neu geschaffenen Organisationseinheiten "derzeit" alle besetzt seien, bezieht sich unzweifelhaft auf den Zeitpunkt ihrer Bescheiderlassung. Eine diesbezügliche Fehlbeurteilung der maßgeblichen Sachlage durch die belangte Behörde ist daher nicht erkennbar.
Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer aber auch, dass sich die belangte Behörde bei der Prüfung "schonenderer Varianten" nicht bloß auf Leitungsfunktionen im Bereich des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung hätte beschränken dürfen; vielmehr wäre hiezu der gesamte steiermärkische Landesdienst heranzuziehen gewesen. In diesem Zusammenhang sei mit 1. August 2013 auch eine Fachabteilungsleitung (außerhalb des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung) besetzt worden.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2013 vorgehalten hat, dass die ihm mit dem angefochtenen Bescheid neu zugewiesene Verwendung die "schonendste Variante" darstellt. Dem ist der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht mit einem konkreten Vorbringen entgegengetreten (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 30. April 2014, Zl. 2013/12/0190).
Darüber hinaus erfolgte auch vor dem Verwaltungsgerichtshof keine konkrete Darlegung der Relevanz des behaupteten Ermittlungsmangels, wird in diesem Zusammenhang doch lediglich vorgebracht, dass mit Wirksamkeit vom 1. August 2013, also vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, eine solche Leitungsfunktion vergeben worden sei. Auf Basis dieses Vorbringens stand die in Rede stehende Funktion bei Erlassung des angefochtenen Bescheides am 30. Oktober 2013 ohnedies nicht mehr als "schonendere Variante" zur Verfügung. Dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides andere konkrete Leitungsfunktionen frei gewesen seien, welche für den Beschwerdeführer als schonendere Varianten in Betracht gekommen wären, wird in der Beschwerde nicht behauptet.
Weiters rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, ihre Annahme, bei der Abteilung 8 Wissenschaft und Gesundheit, welcher der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid zugewiesen wurde, habe es sich um eine völlig neue Organisationseinheit gehandelt, konkret zu begründen.
In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer zuzubilligen, dass die belangte Behörde den diesbezüglichen Aspekt der Organisationsänderung bloß kursorisch dargestellt hat. Die Anforderungen an die Begründungspflicht für diese im angefochtenen Bescheid getroffene Annahme hingen aber auch von der vorangegangenen Verfahrensgestion des Beschwerdeführers ab. Die belangte Behörde hat ihm die diesbezügliche Annahme mit Note vom 18. Juli 2013 ausdrücklich bekanntgegeben. In seinen Einwendungen hat der Beschwerdeführer diesen Vorhalt nicht nur unbestritten gelassen, sondern im ersten Satz des oben wiedergegebenen Textes seiner Einwendungen sogar implizit zugestanden; sein Vorbringen bezog sich der Sache nach lediglich darauf, dass seine bisherigen Arbeitsplatzaufgaben auch nach der Organisationsänderung auf dem ihm in der neuen Abteilung zugewiesenen Arbeitsplatz zusammengefasst gewesen seien.
Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner ergänzenden Ausführungen der belangten Behörde zur Begründung ihrer Annahme, bei der Abteilung 8 habe es sich um eine völlig neue Organisationseinheit gehandelt. Das in diesem Zusammenhang erstmals in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erstattete Vorbringen unterliegt dem aus § 41 Abs. 1 VwGG abgeleiteten Neuerungsverbot.
Insoweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften neuerlich im Ergebnis rügt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, konkret aufzuzeigen, wodurch sich die Aufgaben auf seinem zuvor inne gehabten Arbeitsplatz von jenen auf dem neu zugewiesenen Arbeitsplatz unterscheiden, ist sie auf die oben zitierte Wiedergabe aus dem im ersten Rechtsgang ergangenen hg. Erkenntnis vom 17. April 2013, Zl. 2012/12/0125, zu verweisen, wonach es für die Zulässigkeit der gegenständlichen Personalmaßnahme auf diese Frage im Hinblick auf den Dienststellenwechsel nicht ankommt.
Schließlich wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auch nicht in seinem subjektiven Recht auf Verwendungszulage verletzt:
Zum einen bezieht sich die in Spruchpunkt II. vorgenommene "Einstellung" auf "die für die Funktion des Leiters der ehemaligen Fachabteilung 8B - Gesundheitswesen (Sanitätsdirektion) bisher gewährte Verwendungszulage", was die Bemessung einer Verwendungszulage (auch in Form der bislang gebührenden "Leiterzulage" im Verständnis des § 269 Abs. 1 Z. 3 Stmk L-DBR) für die dem Beschwerdeführer nunmehr zugewiesene Funktion verfahrensrechtlich keinesfalls ausschließen würde. Auch die Zuerkennung einer Ergänzungszulage im angefochtenen Bescheid versteht sich - jedenfalls ihrer Höhe nach - vorbehaltlich der Bemessung einer Verwendungszulage für die neue Verwendung.
Darüber hinaus ist aber auch noch Folgendes anzumerken:
Wenn der Beschwerdeführer aus § 269 Abs. 5 Stmk L-DBR abzuleiten versucht, dass die Einstellung einer Verwendungszulage unzulässig ist, sofern sie (in abweichender Höhe) weiterhin zusteht, also neu zu bemessen ist, ist ihm zu erwidern, dass diese Aussage nur für ein und dieselbe Art von Verwendungszulage zutreffen kann. Vorliegendenfalls gebührte dem Beschwerdeführer im Bereich seiner bisherigen Verwendung eine Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z. 3 Stmk L-DBR (so genannte Leiterzulage). Zu einer Neubemessung einer solchen Zulage anstelle ihrer Einstellung wäre die belangte Behörde vorliegendenfalls verfahrensrechtlich nur dann verpflichtet gewesen, wenn dem Beschwerdeführer auch in seiner neuen Verwendung eine Leiterzulage (und nicht etwa eine andere Art von Zulage gemäß § 269 Stmk L-DBR) zustehen würde (im letztgenannten Fall wäre nämlich die Leiterzulage jedenfalls zur Einstellung zu bringen).
Vorliegendenfalls hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ihre Annahme, wonach für die neue Verwendung keine Zulage gemäß § 269 Abs. 1 Z. 3 Stmk L-DBR gebühre, vorgehalten. Dem ist der Beschwerdeführer in seinen Einwendungen nicht nur nicht entgegen getreten, er hat vielmehr die Ausführungen der belangten Behörde zu den besoldungsrechtlichen Folgen von seiner Beurteilung, wonach die beabsichtigte Personalmaßnahme selbst rechtswidrig sei, ausdrücklich ausgenommen.
Vor dem Hintergrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, wonach der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nunmehr drei Leitungsebenen unterstellt ist (Landesamtsdirektor, Abteilungsleiter, Fachabteilungsleiter), erscheint die Beurteilung, wonach für diese Funktion keine Leiterzulage gemäß § 269 Abs. 1 Z. 3 Stmk L-DBR gebühre, durchaus nachvollziehbar (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. März 2002, Zl. 98/12/0191). Auch die als Orientierungshilfe - nicht aber als ausschließlich in Betracht kommende Rechtsgrundlage - für die Festsetzung von Verwendungszulagen in Betracht kommende Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juni 2003 über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß § 269 Stmk L-DBR, LGBl. Nr. 46/2003 (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. September 2013, Zl. 2012/12/0120), sieht derzeit für Referatsleiter im Amt der Steiermärkischen Landesregierung lediglich Verwendungszulagen gemäß § 269 Abs. 2 Stmk L-DBR und nicht solche gemäß § 269 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. vor.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG. Wien, am 4. September 2014
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