BVwG W122 2017502-1

BVwGW122 2017502-110.3.2016

BDG 1979 §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
BDG 1979 §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2017502.1.00

 

Spruch:

W122 2017502- 1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender sowie Dr. Susanne VON AMELUNXEN und Mag. Sylvia PALIEGE-BARFUSS als fachkundige Laienrichterinnen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den durch eine Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 abgehandelten Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 24.10.2014, Zl. P408500/68-KdoEU/G1/2014 betreffend Versetzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF i.V.m. § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 idgF abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der belangten Behörde

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 04.07.2014 davon in Kenntnis gesetzt, dass er mit ehestmöglicher Wirksamkeit von Amts wegen zur Dienststelle Kommando Sanitätszentrum und Sanitätsanstalt/Sanitätszentrum Ost versetzt werden sollte und auf einen näher bezeichneten Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe M BUO 1 eingeteilt werden sollte.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.07.2014 vor, er wäre für einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppe zwei vorgesehen. Der Beschwerdeführer könne die abgeschlossene K3 Ausbildung vorweisen und es hätte sich nichts am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers geändert.

In einem ergänzenden Ermittlungsverfahren der Behörde wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 01.06.2009 auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe zwei am Heeresspital in der Augenambulanz verwendet wurde. Dieser Arbeitsplatz wurde mit der Positionsnummer 170 bezeichnet. Es handelte sich um den Arbeitsplatz eines Sanitätsunteroffiziers und Ambulanzunteroffiziers.

Die Hauptaufgaben auf diesem Arbeitsplatz wären:

Führung des Pflegedienstes des OrgEt (gemeint wohl: Organisationseinsatzteils) in fachlicher, organisatorischer und personeller Hinsicht

Planung und Steuerung des Personal- und Ressourceneinsatzes im Pflegebereich

Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, Organisationseinheiten und Berufsgruppen

Mitwirkung bei der Veranlassung von Konsiliaruntersuchungen

Koordinierung und Überwachung der Pflegedokumentation

Koordinierung und Durchführung des fachdienstlichen Meldewesens

Mitwirkung beim Aufnahme- und Entlassungsmanagement bei der Patiententransferierung in den Leistungsbereich A

Führung und Verwaltung des Arzneimittelvorrates

Überwachung, Sicherung und Verbesserung der Pflegequalität und der Pflegeorganisation im Verantwortungsbereich

Durchführung der Gesundheits- und Krankenpflegemaßnahmen

Mitwirkung bei der Durchführung von ambulanten Behandlungen vom Patienten

Mitwirkung bei Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

Durchführung von Lehr- und Ausbildungstätigkeiten im Rahmen von Kursen, Schulungen, Praktika et cetera.

Bei diesem Arbeitsplatz hätte es sich um eine Leitungsfunktion gehandelt.

Mit Schreiben vom 17.09.2014 führte der Beschwerdeführer an, dass er bereits seit 2002 in einer Leitungsfunktion eingeteilt gewesen wäre. Ein wichtiges dienstliches Interesse würde im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Die Dienstbehörde hätte lediglich ausgeführt, dass der alte Arbeitsplatz des Einschreiters Sanitätsunteroffizier und Ambulanzunteroffizier des Heeresspitals aufgelöst und in das Sanitätszentrum Ost übergeführt worden wäre. Der behauptete Untergang des alten Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers wäre unrichtig. Die bisherige Funktion des Beschwerdeführers sei nicht aufgelassen sondern nur umbenannt worden. Die Aufgaben hätten sich um nicht mehr als 35 % geändert.

2. Der angefochtene Bescheid

Mit dem gegenständlichen bekämpften Bescheid wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.11.2014 von Amts wegen zur Dienststelle Kommando Sanitätszentrum und Sanitätsanstalt/Sanitätszentrum Ost, in 1210 Wien versetzt und auf den Arbeitsplatz der Positionsnummer 161 "SanUO", Wertigkeit: M BUO 1/1 gemäß Organisationsplan SZ1 , Truppennummer 8335, unter Anwendung der Bestimmungen des §§ 113e des Gehaltsgesetzes 1956 diensteingeteilt. Der Beschwerdeführer hätte die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen folgendes an:

Die Absicht der Sanitätsorganisation 2013 wäre es gewesen, durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerfordernisse sowie der Empfehlung des Rechnungshofes Einsparungs- und Synergieeffekte zu erzielen. Basierend auf dieser militärstrategischen Ausrichtung des Bundesheeres und dem 2011 verfügten Sanitätskonzept sowie auf Erkenntnissen aus Berichten von Kontrollorganen wäre die Sanitätsorganisation neu zu formieren gewesen. Dabei wäre die Anzahl des medizinischen Personals im Bereich der Kommandoeinsatzunterstützung an die realen Bedürfnisse anzupassen gewesen.

Das Heeresspital, dem der Beschwerdeführer als Sanitätsunteroffizier und Ambulanzunteroffizier angehört hätte, sei aufgelöst worden und in das Sanitätszentrum Ost übergeführt worden. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit der Positionsnummer 170 sei dabei untergegangen.

Eine Überprüfung aller infrage kommenden unbesetzten Arbeitsplätze im Bereich des Kommandos Einsatzunterstützung hätte ergeben, dass unter den in Frage kommenden Dienststellen in 1210 Wien ein annähernd adäquater Arbeitsplatz der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers, seiner fachspezifischen Ausbildung und Erfahrung entspreche, zur Verfügung stehe. Es wäre dies der Arbeitsplatz Sanitätsunteroffizier mit der Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 1 im Kommando Sanitätszentrum und Sanitätsanstalt/Sanitätszentrum Ost. Damit wäre die Dienstbehörde ihrer Fürsorgepflicht vollständig nachgekommen.

Die Hauptaufgaben des Beschwerdeführers wären nunmehr:

Durchführung der Gesundheits- und Krankenpflegemaßnahmen im eigenverantwortlichen, mitverantwortlichen und interdisziplinären Tätigkeitsbereich als diplomierter Gesundheits-und Krankenpfleger

Betreuung stationärer und ambulanter Patienten

Mitwirkung bei Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

Durchführung der einschlägigen Patientendokumentation und Administration

Umsetzung der Maßnahmen zur Gesunderhaltung und Krankheitsvorsorge (Präventivmaßnahmen und Hygiene)

Durchführung der Gesundheitsberatung und der psychosozialen Erstbetreuung

Mitwirkung an festgelegten Eignungs- und Diensttauglichkeitsuntersuchungen

Durchführung von Lehr- und Ausbildungstätigkeiten im Rahmen von Kursen, Schulungen, Praktika et cetera

Wartung und Pflege, Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des zugewiesenen Sanitätsgerätes

Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen als Notfallsanitäter

Herstellung der Transportfähigkeit von Verletzten und Erkrankten

Zuführung von Patienten zu höherwertigen Sanitätseinrichtungen

Mitwirkung bei Errichtung und Betrieb der Feldsanitätsstation

Unterstützung bei medizinischen ABC Schutzmaßnahmen

Durchführung der Dekontamination von Patienten

Im Unterschied zu seinem alten Arbeitsplatz würden auf seinem neuen Arbeitsplatz die Leitungsfunktion und das Erfordernis der Absolvierung des Kurses des mittleren und basalen Pflegemanagements fehlen.

Zur Organisationsänderung führte die belangte Behörde an, dass der Rechnungshof im Jahr 2011 die fehlende Auslastung der Heeresspitäler, zu hohe Ausgaben für das Sanitätswesen und fehlende Kooperationen mit zivilen Blaulichtorganisationen sowie mit anderen Ministerien kritisiert hätte. Folgende Prioritäten seien für die Anpassung des Sanitätsdienstes festgelegt worden: Umwandlung der Krankenanstalten in Fachambulatorien, ambulante Behandlung bzw. Diagnose, keine Aufnahme von stationären Patienten, Anpassung der Struktur der Truppensanität einschließlich Reduzierung der Anzahl der zentralen Bettenstationen, Anpassung der Feldambulanzen und Zusammenlegung der Feldambulanzen mit Stellungskommissionen und Bettenstationen, Ausarbeitung von Personalaufbringensmodellen und Abschluss von Kooperationsverträgen, Anpassung der Führungs- und Schulstruktur.

Die Sanitätsdienstliche Versorgung der Anspruchsberechtigten außerhalb der Einsätze wäre insbesondere durch Rückgriff auf Ressourcen des zivilen Gesundheitssystems sicherzustellen. Bestimmte Bereiche wären aufgrund des militärischen Bedarfs weiterhin innerhalb des Bundesheeres abzudecken. Dies wären z.B. Untersuchungen auf Diensttauglichkeit, Eignung sowie Suchtmittelmissbrauch.

Die Neuformierung der Sanitätsorganisation hätte zum Ziel, dass jene Sanitätselemente, welche primär zur Sicherstellung der Einsätze des Bundesheeres erforderlich wären, zu stärken und im Gegenzug Einrichtungen, welche aufgrund des Patientenaufkommens der letzten Jahre nicht über eine entsprechende Auslastung verfügen würden, zu schließen oder nur in einem reduzierten Umfang zu betreiben.

Generell hätten alle strukturellen Ausrichtungen der Sanitätsorganisation und der damit verbundenen Rahmenbedingungen neben der Abdeckung des Routinebetriebes zur Sicherstellung der Ausbildung von Rekruten, von Übungen und Einsätzen des Bundesheeres in jeder Hinsicht eine Verwendung von Sanitätselementen bei internationalen Einsätzen primär zu begünstigen.

Die Sanitätsorganisation hätte sich um ca. 30 % reduziert. Die Umsetzung der Änderung der Sanitätsorganisation hätte sich unter anderem auf den Bereich der medizinischen Leistungsbereiche (klinische Akutversorgung und in Teilbereichen auch die (Definitivversorgung), die durch Sanitätselemente der Feldambulanzen bzw. der Militärkrankenanstalten abgedeckt wurden ausgewirkt.

Durch die Umstrukturierung wäre das Heeresspital in eine Sanitätsanstalt umgewandelt worden, was eine Reduktion der Bettenkapazität um 85 % sowie der Operationskapazität und postoperativen Überwachungsbetten um 50 % sowie die Auflösung der Außenstelle der Sanitätsschule in Sankt Pölten bewirkt hätte.

Die Augenambulanz wäre verkleinert worden. Der Arbeitsplatz der Ordinationsassistentin und des Sanitätsunteroffiziers und Ambulanzunteroffiziers wäre weggefallen.

Die im alten Arbeitsplatz enthaltenen Führungsaufgaben wären nicht mehr notwendig, zumal dem alten Arbeitsplatz (SanUO und AmbUO) keine Sanitätsunteroffiziere unterstellt gewesen wären.

Die Verwaltungsaufgaben der Ordinationsassistentin seien vom Sanitätsunteroffizier übernommen worden. Seine Hauptaufgaben hätten sich somit erweitert.

Anhand einer tabellarischen Auflistung der Tätigkeiten des alten Arbeitsplatzes und der Tätigkeiten des neuen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers wurde dargestellt, dass sich 70% der Tätigkeiten insgesamt geändert hätten.

Eine Überprüfung aller in Frage kommenden Arbeitsplätze im Bereich des Kommandos Einsatzunterstützung hätte ergeben, dass es zwar gleichwertige Arbeitsplätze gegeben hätte, die jedoch aufgrund der Arbeitsplatzidentität mit anderen Bediensteten zu besetzen gewesen wären. Die noch unbesetzten Arbeitsplätze mit der Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 2 seien aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit mit anderen Bediensteten besetzt worden.

In Wien wäre ein annähernd adäquater Arbeitsplatz, der der fachspezifischen Ausbildung des Beschwerdeführers und seiner Erfahrung entspräche der gegenständliche Arbeitsplatz in der Augenambulanz.

Der Dienstort des Beschwerdeführers hätte sich nicht verändert.

Nach Anführung der gesetzlichen Grundlagen und einschlägiger Judikatur zu organisatorischen Änderungen führte die Behörde an, dass das Personalgespräch keinen verbindlichen Charakter gehabt hätte. Der Beschwerdeführer hätte lediglich den Anspruch auf eine möglichst adäquate Verwendung.

Die Dienstbehörde hätte der geforderten Rücksichtnahme auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse mit der gegenständlichen Zuweisung voll entsprochen, da der Beschwerdeführer auf einen möglichst adäquaten, seiner fachspezifischen Ausbildung und bisherigen Erfahrung entsprechenden Arbeitsplatz am selben Dienstort eingeteilt worden wäre. Der Beschwerdeführer würde für die nächsten drei Jahre keine finanziellen Einbußen erfahren.

3. Beschwerde

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch einen Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst fristgerecht Beschwerde, in welcher er diesen im Wesentlichen wegen Nichtvorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses und wegen unterbliebener nachvollziehbarer Prüfung ob nicht ein anderer geeigneter Beamter zur Verfügung stehe, der diesen wirtschaftlichen Nachteil nicht hätte.

Nur eine sachlich begründete Organisationsänderung würde ein wichtiges dienstliches Interesse begründen. Die Behörde könne sich nicht nur auf allgemeine Ziele stützen, sondern müsse sich die Sachlichkeit der Organisationsänderung auch auf die konkreten Teilmaßnahmen beziehen, die den Anlass für die verfügte Personalmaßnahme bildet.

Es wäre unrichtig, dass der gegenständliche Arbeitsplatz weggefallen wäre.

Der Arbeitsplatz hätte sich in keinster Weise geändert.

Es wäre unrichtig, dass die Augenambulanz verkleinert worden wäre. Auch mit Inkrafttreten des neuen Organisationsplanes wäre nach wie vor eine Ordinationsassistentin eingeteilt. Die Leitung des Heeresspitales würde bestätigen, dass die Augenambulanz-neu ohne diese Ordinationsassistentin nicht zu führen wäre.

Die Behörde hätte Ermittlungen hinsichtlich der Sachlichkeit der Organisationsänderung und der Personalmaßnahme unterlassen. Sie hätte den Bescheid mit Willkür belastet.

Der Beschwerdeführer beantragte, den Bescheid ersatzlos zu beheben.

4. Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 wurde die Beschwerde vom 03.11.2014 abgewiesen. Begründend wurde abermals der Unterschied zwischen der alten Tätigkeit und der neuen Tätigkeit des Beschwerdeführers tabellarisch aufgelistet. Die Behörde führte die Fahrzeit zu Dienststellen an, an denen unbesetzte Arbeitsplätze der Funktionsgruppe 2 in Frage gekommen wären. Die Behörde errechnete einen monatlichen Verlust für den Beschwerdeführer in der Höhe von €

3,17 bis zu € 31,70 im siebenten Jahr. Die Auswirkung auf die besoldungsrechtliche Stellung falle gering aus.

Zur Bezugnahme auf die Interessensabwägung führte die Behörde an, dass den persönlichen, familiären und sozialen Verhältnissen mit der gegenständlichen Zuweisung voll entsprochen worden wäre. Durch Zuweisung im selben Dienstort, Auflösung des Arbeitsplatzes des Sanitätsunteroffiziers und Ambulanzunteroffiziers in der Abteilung Augenambulanz und fehlende Voraussetzungen für freie Arbeitsplätze im Nichtsanitätsbereich an.

Im Übrigen wurde die Begründung des bekämpften Bescheides übernommen.

Mit Vorlageantrag vom 22.12.2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und wies darauf hin, dass der Spruch die Ausführungen derjenigen Dienststelle vermissen lasse, von der der Beschwerdeführer wegversetzt werden solle und die Begründung des wichtigen dienstlichen Interesses als unsubstantiiert zu betrachten wäre.

5. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde legte mit Schreiben vom 15.10.2014 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Nach Einbringung eines Fristsetzungsantrages durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, wurde mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.09.2015, Zl. Fr. 2015/12/0020-2 (ho. Eingelangt am 25.09.2015) dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen. Mit Schreiben vom 23.12.2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Fristverlängerung - unter Hinweis auf die Dringlichkeit und Vielzahl anderer Fälle - an den Verwaltungsgerichtshof gestellt. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 12.02.2016, Zl. Fr 2015/12/0020-2 nicht stattgegeben (anders: Fr 2015/12/0019-5).

Am 08.03.2016 fand in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichts eine nicht-öffentliche Sitzung statt. Dabei wurde oben angeführter Spruch einstimmig gefasst.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde im Rahmen einer größeren Organisationsänderung im Sanitätswesen des Österreichischen Bundesheeres auf einen zu mehr als 50 % unterschiedlichen Arbeitsplatz eingeteilt. Die Behörde führte eine Prüfung zur alternativen Verwendungsmöglichkeit durch und wählte das der Ausbildung des Beschwerdeführers und dem Wohnort des Beschwerdeführers entsprechend gelindeste Mittel der Versetzung auf den gegenständlichen Arbeitsplatz. Der alte Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ist nicht mehr eingerichtet.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest.

Es gibt keinen Grund an der Feststellung, dass der alte Arbeitsplatz untergegangen ist, zu zweifeln. Der Wegfall von Führungsaufgaben und die Verschiebung von Verwaltungsaufgaben sind in Bezug auf die Tätigkeiten des Beschwerdeführers vor und nach der Organisationsänderung - Umwandlung des Heeresspitals in ein Militärmedizinisches Zentrum - unbestritten. Die entgegenstehenden Äußerungen des Beschwerdeführers erscheinen in diesem Lichte nicht haltbar und unsubstantiiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das hier anzuwendende Bundesgesetz vom 27.06.1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015) sieht im Fall der Versetzung in § 135a Abs. 1 Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit keine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

§ 38 BDG 1979 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012 lautet auszugsweise:

"Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. [...]

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,[...]

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin ein anderer Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.[...]

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.[...]"

Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde, dass für die Versetzung kein wichtiges dienstliches Interesse vorlag und außerdem der Arbeitsplatz unverändert fortbesteht. Dies ist aus folgenden Erwägungen unzutreffend:

Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren (vgl. BerK 23.05.2005, GZ 34/11-BK/05). In Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des VwGH bereits vor der Regelung des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, anerkannt (vgl. VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 16.01.2002, GZ 438/7-BK/01).

Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch die Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden (VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228; 21.01.2015, Ra 2014/12/0024).

Wie den Ausführungen der Dienstbehörde zu entnehmen ist gründet sich die Umsetzung der neuen Sanitätsorganisation und somit der Personalmaßnahme auf eine Empfehlung des Rechnungshofes. Durch die Zusammenlegung der genannten Dienststellen konnten, wie die Dienstbehörde schlüssig und unbestritten festgestellt hat, einerseits Personaleinsparungen vorgenommen werden und andererseits kann, durch die Auflassung und Neuschaffung vieler Arbeitsplätze, den Erfordernissen einer Ausrichtung der Sanitätsorganisation auf die Einsatzaufgaben des Österreichischen Bundesheeres sowohl im Inals auch im Ausland weitestgehend Rechnung getragen werden.

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Organisationsänderung weitwendig beschrieben und als Zielsetzung der Reform eine Verschlankung des militärischen Sanitätswesens mit der Erzielung von Einsparungs- und Synergieeffekten sowie eine zwingend notwendige Ausrichtung der Sanitätsorganisation an eine militärische Einsatzorientierung ins Treffen geführt. Sie hat dargelegt, dass das vorherige Heeresspital Wien (die bisherige Dienststelle des Beschwerdeführers) aufgelöst und in eine Sanitätsanstalt umgewandelt wurde, wobei der alte Arbeitsplatz des Beschwerdeführers aufgelöst wurde.

Mit dieser Darstellung ist im Sinne der obigen Ausführungen glaubhaft gemacht, dass die vorgenommene Organisationsänderung den von der belangten Behörde dargelegten - nicht als unsachlich zu erkennenden - Zielsetzungen dient.

Zum Erfordernis der Darlegung der Auswirkungen der Organisationsänderung auf den konkreten Arbeitsplatz eines Beamten hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Erkenntnis vom 28.05.2015, W106 2017506-1/3E festgehalten, dass auf die Rechtsprechung der vormals zuständigen Berufungskommission zu verweisen ist, welche u.a. im Bescheid vom 29.12.2011, GZ 114/14-BK/11 ausgesprochen hat, dass im Fall eines Wechsels der Dienststelle die 'Identität' des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren geht, und zwar unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet sind oder nicht. Anders als bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle bedarf es daher als Folge der Organisationsänderung der Abberufung des Beamten von seinem bisherigen Arbeitsplatz und der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an einer anderen Dienststelle durch Versetzungsbescheid auch dann, wenn an der Zielstelle Arbeitsplätze existieren, die von ihrer Beschreibung her dem vom Beamten bisher inne gehabten Arbeitsplatz entsprechen. Diese Rechtsprechung der Berufungskommission hat der Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinen Erkenntnissen vom 17.04.2013, 2012/12/0125, und vom 04.09.2014, 2013/12/0228, für den Bereich des BDG 1979 für zutreffend erachtet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung reichte es vorliegenden Falls aus, klarzustellen, dass die Organisationsänderung den Untergang der bisherigen Dienststelle des Beschwerdeführers und damit auch seines Arbeitsplatzes bewirkt hat. Dies ist der belangten Behörde nachvollziehbar gelungen. Die tabellarisch gegenübergestellten weggefallenen Tätigkeiten sind aus den Arbeitsplatzbeschreibungen eindeutig ableitbar.

Die Auflassung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers als Folge der Organisationsänderung begründet somit das wichtige dienstliche Interesse an der Wegversetzung. Für die Zulässigkeit der Versetzung reicht es aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle) gegeben ist (vgl. VwGH 14.09.1994, 94/12/0127; BerK 21.03.2000, GZ 128/8-BK/99 uva.).

Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses ist die Dienstbehörde lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen (BerK 17.04.1998, GZ 15/10-BK/98, 31.08.2004, GZ 94/13-BK/04, 27.02.2006, GZ 1/9-BK/06). Ein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin darauf, nach Auflassung ihres Arbeitsplatzes auf einem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise (mit gleicher Einstufung) verwendet zu werden, sieht das Gesetz nicht vor; grundsätzlich ist lediglich eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung anzustreben (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03; 11.04.2006, GZ 8/11-BK/06; 21.07.2006, GZ 145/11-BK/06). Im gegenständlichen Fall hat sich die Verwendungsgruppe des Beschwerdeführers nicht geändert und die Funktionsgruppe um eins reduziert. Die Behörde hat schlüssig dargelegt, dass bei der Auswahl des neuen Arbeitsplatzes sowohl der Wohnort, als auch eine möglichst durchgehende Verwendung im Bereich des Gesundheitswesens berücksichtigt wurden und dies die schonendste Variante darstellt.

Ausgehend von dem im Beschwerdefall gegebenen Abzugsinteresse spielen die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten wirtschaftlichen Nachteile unter dem Gesichtspunkt des § 38 Abs. 4 zweiter Satz BDG keine Rolle, weil eine Auswahl im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung von vornherein dann nicht in Betracht kommt, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen Beamten von einer Dienststelle zu entfernen. Die im § 38 Abs. 4 erster Satz BDG erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des zweiten Satzes des § 38 Abs. 4 BDG nicht bewirken. Insbesondere könnte der Umstand, dass sich die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten verschlechterte, eine Versetzung nicht unzulässig machen (VwGH 28.10.2010, 2006/12/0195), was schon daraus folgt, dass die ausschließlich auf Versetzungen in einen anderen Dienstort anwendbare Bestimmung des § 38 Abs. 4 BDG nur solche Interessen im Auge haben kann, welche durch den Dienstortwechsel, nicht aber solche, die durch die Zuweisung eines schlechter bewerteten Arbeitsplatzes (welche Fallkonstellation auch bei Versetzungen innerhalb ein und desselben Dienstortes und bei qualifizierten Verwendungsänderungen auftreten könnten) beeinträchtigt werden. Den behaupteten Interessen des Beamten ist freilich durch die Verpflichtung der Dienstbehörde Rechnung zu tragen, bei der Versetzung die "schonendste Variante" zu wählen (VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116; 18.12.2014, Ra 2014/12/0018). Dass die Behörde dieser Verpflichtung nachgekommen ist, wurde bereits oben dargelegt.

Zur monierten Unterlassung der Anführung des ehemaligen Arbeitsplatzes bereits im Spruch ist darauf hinzuweisen, dass dieser in der Bescheidbegründung sowohl mit Arbeitsplatzbeschreibung als auch Dienststelle klar determiniert ist. Da die ehemalige Dienststelle des Beschwerdeführers nicht mehr existent ist und sie in der Begründung genannt wird, erübrigt sich deren Anführung bereits im Spruch.

Für das Bundesverwaltungsgericht war daher kein Indiz für eine rechtswidrige oder gar willkürliche Vorgangsweise der Behörde zu erkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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