VwGH 2013/07/0169

VwGH2013/07/016920.2.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des Mag. KS in A, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Museumstraße 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 8. April 2013, Zl. IKD(Gem)-524647/11-2013- WB/Wm, betreffend Versagung einer Ausnahme vom Anschlusszwang nach dem Oberösterreichischen Wasserversorgungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Gemeinde A), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
BGdAG 1967 §3 Abs1;
BGdAG 1967 §7;
B-VG Art10 Abs2;
MRK Art6 Abs1;
MRK Art6;
VwGG §39 Abs2 Z6;
WasserversorgungsG OÖ 1997 §3 Abs2;
WasserversorgungsG OÖ 1997 §7;
WRG 1959 §36 Abs1;
AVG §1;
BGdAG 1967 §3 Abs1;
BGdAG 1967 §7;
B-VG Art10 Abs2;
MRK Art6 Abs1;
MRK Art6;
VwGG §39 Abs2 Z6;
WasserversorgungsG OÖ 1997 §3 Abs2;
WasserversorgungsG OÖ 1997 §7;
WRG 1959 §36 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 22. April 2010, Zlen. 2008/07/0143, 0144, 0145 und 0146, verwiesen.

Wie der dortigen Sachverhaltsfeststellung zu entnehmen ist, ersuchte u.a. der Beschwerdeführer im April 2006 um die Befreiung von der Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde.

Mit Bescheid vom 12. September 2007 wurde dieser Antrag vom Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde (als im Devolutionsweg zuständig gewordene Behörde) abgewiesen; die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung an die belangte Behörde blieb erfolglos.

Der Verwaltungsgerichtshof behob mit dem zitierten Erkenntnis vom 22. April 2010 den Vorstellungsbescheid. War die belangte Behörde (und die Gemeindebehörde) davon ausgegangen, dass unter den in § 3 Abs. 2 Z 3 des Oberösterreichischen Wasserversorgungsgesetzes (OÖ WasserversorgungsG), LGBl. Nr. 24/1997, genannten "Kosten des Anschlusses" lediglich die Kosten für die Herstellung der Anschlussleitung bis zur Grundgrenze zu verstehen seien, vertrat der Verwaltungsgerichtshof im Gegensatz dazu die Ansicht, dass darunter die Kosten für den Anschluss an die Verbrauchsleitung, für die Errichtung der Anschlussleitung selbst bis zur Übergabestelle und für die Errichtung der Übergabestelle zu verstehen seien. Die Kosten für die weitere Leitungsführung innerhalb eines Objektes (für die restliche Versorgungsanlage) fielen hingegen nicht mehr unter den Begriff der "Kosten für den Anschluss". Dies gelte auch für die Kosten, die anfielen, wenn der Eigentümer eines Objektes bereits bestehende eigene Wasserversorgungsanlagen wegen Gesundheitsgefährdung auflassen müsse. Als Maßstab für die Verhältnismäßigkeit der den Beschwerdeführern erwachsenden Anschlusskosten seien jene durchschnittlichen Kosten in der mitbeteiligten Gemeinde heranzuziehen, die auf den Leitungslängen der Anschlussleitungen, also der Leitungen zwischen der Versorgungsleitung und den Übergabestellen, basierten.

Im fortgesetzten Verfahren behob die belangte Behörde den letztinstanzlichen Gemeindebescheid mit Bescheid vom 22. November 2010; der Gemeinderat ergänzte daraufhin das Ermittlungsverfahren.

Die Gemeinde führte am 30. Juni 2011 einen Lokalaugenschein bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers durch und nahm Einblick in den Bestandsplan und den Einreichplan des Gebäudes. Sie ging von der Situierung der Übergabestelle, dem Stand der Technik entsprechend, unmittelbar beim Gebäude (Bereich Kellergeschoss, Hobbyraum, gemäß Einreichplan) aus.

Davon ausgehend wurden die Kosten für die Anschlussleitung bei der Liegenschaft durch die L AG Wasser mit EUR 2.885,92 berechnet. Die durchschnittlichen Kosten für den Anschluss in der Gemeinde - berechnet für die letzten fünf Jahre - lägen bei EUR 2.692,76 (Stellungnahme der L AG Wasser, die die Neuanschlüsse vorgenommen habe, vom 27. Juli 2011).

Über Vorhalt dieser Ermittlungsergebnisse erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. November 2011, dass der "Einreichplan 1974 samt der Kollaudierung 1985" mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht übereinstimme. Der vorgeschlagene Hausanschluss mit der Situierung der Übergabestelle sei technisch und kostenmäßig nicht durchführbar. Es müssten freiliegend Rohre verlegt werden, damit an das bestehende installierte Wassersystem angeschlossen werden könne. Die durchschnittliche Länge der Hausanschlüsse wiche erheblich von früheren Berechnungen ab und es werde ersucht, von weiteren behördlichen Verfahren abzusehen.

Die Gemeinde führte am 26. März 2012 einen weiteren Lokalaugenschein durch; dem darüber angelegten Aktenvermerk ist zu entnehmen, dass sich die Versorgungsleitung im Osten der Liegenschaft und sich die kürzeste Verbindung zum Gebäude daher an der Ostseite des Wohnhauses befinde. Die anwesenden Techniker stellten fest, dass ein dem Stand der Technik entsprechender Anschluss (Übergabestelle) sowohl im in den ostseitigen Kellerräumen befindlichen Hobbyraum als auch im Waschraum mit kostengünstiger Entfernung zur Versorgungsleitung hergestellt werden könne. Die Kosten für den Anschluss würden nach den Sätzen für Neuanschlüsse verrechnet und betrügen (näher aufgeschlüsselt) EUR 2.885,92.

In seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2012 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Kosten unverhältnismäßig hoch seien, er diesen Anschluss nicht benötige und auch die Anschlusskosten an der Westseite über den durchschnittlichen Anschlusskosten lägen. Es werde daher die Feststellung begehrt, dass die Voraussetzungen für einen Anschlusszwang nicht vorlägen.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. Dezember 2012 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers um Ausnahme vom Anschlusszwang an die gemeindeeigene öffentliche Wasserversorgungsanlage neuerlich nicht stattgegeben.

Nach Darstellung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens merkte die Behörde zu den Einwänden des Beschwerdeführers in Bezug auf den fiktiven Anschluss an der Westseite an, dass der Anschluss an der Ostseite des Hauses technisch möglich sei. Die Kosten der Verbrauchsleitung, also die Leitung im Gebäude selbst, seien bei den durchschnittlichen Anschlusskosten nicht zu berücksichtigen. Nun seien die voraussichtlichen Anschlusskosten von rund EUR 2.900,-- gemessen an den durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde von rund EUR 2.700,-- aber nicht unverhältnismäßig hoch.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass die mitbeteiligte Gemeinde sich nicht damit befasst habe, ob die geplante Situierung des Anschlusses - von optischen Beeinträchtigungen ganz abgesehen -

als unausbleibliche Konsequenz hohe Umbaukosten im Hausinneren nach sich zöge. Weiters unterliege die Behörde insofern einem Rechtsirrtum, als das Kriterium der Unverhältnismäßigkeit nicht in Bezug zu den durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde, sondern vielmehr zu dem Umstand in Relation zu setzen sei, dass für die Liegenschaft bereits seit jeher eine eigene Wasserversorgungsanlage bestehe, die den Kriterien des § 3 des OÖ WasserversorgungsG entspreche und seit jeher auch tatsächlich genützt werde. Im Hinblick darauf stellte die Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage sowohl hinsichtlich der Errichtungs- als auch der Folgekosten eine sachlich nicht gebotene und in diesem Sinne unverhältnismäßige finanzielle Belastung dar.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. April 2013 wies der Landeshauptmann von Oberösterreich die Vorstellung auf der Rechtsgrundlage des § 7 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967, und der §§ 3, 5 und 7 OÖ WasserversorgungsG als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 2010 und auf die Ergebnisse des ergänzten Ermittlungsverfahrens, insbesondere in Bezug auf die durchschnittlichen Kosten für einen Anschluss im Vergleich zu den Kosten für den Anschluss der gegenständlichen Liegenschaft.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei auf entsprechende Umbau- bzw. Folgekosten nicht eingegangen worden, hielt die belangte Behörde fest, dass unter den "Kosten für den Anschluss" im Sinn des § 3 Abs. 2 Z 3 des OÖ WasserversorgungsG lediglich die Kosten für die Errichtung der Anschlussleitung zu verstehen seien, worunter die Kosten für die weitere Leitungsführung innerhalb des Gebäudes nicht fielen. Das gelte auch für die Kosten, welche dem Beschwerdeführer durch Umstellung des bestehenden Wasserleitungssystems entstünden, zumal es sich dabei nicht um Anschlusskosten im Sinne dieses Gesetzes und nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handle.

Aus der Gegenüberstellung der durchschnittlichen Anschlusskosten aller Anschlussleitungen in den letzten fünf Jahren und der konkreten Kosten für den Anschluss der gegenständlichen Liegenschaft ergäben sich keine unverhältnismäßigen Kosten für den konkreten Anschluss. Die Abweisung des Antrags auf Ausnahme vom Anschlusszwang sei daher zu Recht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 26. Juni 2013, B 604/2013-5, die Behandlung der Beschwerde ablehnte.

Der Verfassungsgerichtshof führte unter anderem aus, dass die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen insofern berührte, als sie die Verfassungswidrigkeit des § 36 Abs. 2 WRG 1959, die Gesetzwidrigkeit des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 3 der Wasserleitungsordnung für die mitbeteiligte Gemeinde sowie eine Verletzung des Art. 6 EMRK behaupte. Zu § 36 Abs. 2 WRG 1959 sei auf die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 4883/1963 und 6059/1969) hinzuweisen. Dass der Begriff der Anschlusskosten in der Wasserleitungsordnung nicht näher bestimmt werde, sei einerseits unzutreffend und begründe andererseits keine Gesetzwidrigkeit dieser Verordnungsbestimmung. Im Hinblick auf § 5 Abs. 3 der Wasserleitungsordnung wende sich die Beschwerde gegen eine von der belangten Behörde nicht angewendete und auch nicht anzuwendende Rechtsvorschrift. Ein Verfahren über eine Ausnahme von der Anschlusspflicht an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage falle nicht in den Kernbereich der civil rights im Sinne des Art. 6 EMRK (vgl. VfSlg. 11.500/1987). Im Übrigen scheine in der vorliegenden Konstellation die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten (vgl. EGMR vom 5. September 2002, Fall Speil, Appl. 42057/98). Aus der Verfahrensdauer sei dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen, sei ihm doch bisher keine Verpflichtung zum Anschluss an die Wasserleitung bescheidmäßig auferlegt worden. Somit lasse das Beschwerdevorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Mit weiterem Beschluss vom 21. August 2013, B 604/2013-7, trat der Verfassungsgerichtshof über nachträglichen Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtene Bescheid verletze ihn in seinem Recht auf Gewährung einer Ausnahme vom Anschlusszwang an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage und auf Entscheidung durch die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, zumal richtigerweise die Oberösterreichische Landesregierung als zuständige Aufsichtsbehörde einzuschreiten gehabt hätte. Darüber hinaus sei kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, insbesondere der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht vollständig festgestellt worden. Weiters beantragte er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

1. § 36 Abs. 1 WRG 1959, mit dem Titel "Anschlusszwang bei öffentlichen Wasserversorgungsanlagen", lautet:

"§ 36. (1) Zur Wahrung der Interessen eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens kann ein Anschlusszwang vorgesehen, ferner die Einschränkung der Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen oder deren Auflassung dann verfügt werden, wenn und insoweit die Weiterbenutzung bestehender Anlagen die Gesundheit gefährden oder die Errichtung neuer Anlagen den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte. Die näheren Bestimmungen bleiben der Landesgesetzgebung überlassen."

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des OÖ WasserversorgungsG haben folgenden Wortlaut:

"§ 3. (1) Anschlußzwang besteht nicht gegenüber Betriebswasserleitungen öffentlicher Eisenbahnen.

(2) Die Gemeinde hat für Objekte mit eigener Wasserversorgungsanlage auf Antrag eine Ausnahme vom Anschlußzwang zu gewähren, wenn

  1. 1. gesundheitliche Interessen nicht gefährdet werden,
  2. 2. Trink- bzw. Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung steht und

    3. die Kosten für den Anschluß - gemessen an den durchschnittlichen Anschlußkosten in der Gemeinde - unverhältnismäßig hoch wären.

(3) ...

§ 7. (1) Die Vollziehung dieses Landesgesetzes steht - unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 4 - dem Bund zu (Art. 10 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). In Strafangelegenheiten (§ 6) ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches."

2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, es habe nicht die zuständige Behörde, nämlich die Oberösterreichische Landesregierung, sondern der unzuständige Landeshauptmann von Oberösterreich über die Vorstellung entschieden.

Damit verkennt der Beschwerdeführer aber die Rechtslage.

Das OÖ WasserversorgungsG, das die Rechtsgrundlage für die vorliegende Entscheidung darstellt, ist in Ausführung des § 36 Abs. 1 WRG 1959 ergangen. Die Vollziehung dieses Gesetzes steht daher nach Art. 10 Abs. 2 dritter Satz B-VG dem Bund zu; dies ergibt sich zudem auch aus § 7 des OÖ WasserversorgungsG. Daraus folgt, dass sich die Zuständigkeit der Gemeindeaufsichtsbehörde nach dem Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 123/1967, richtet. Dieses sieht als Aufsichtsbehörde, an die in diesen Fällen eine Vorstellung gegen die letztinstanzliche Entscheidung eines Gemeindeorgans gemäß § 7 leg. cit. zu richten ist, den Landeshauptmann oder die von ihm delegierte Bezirkshauptmannschaft vor (§ 3 Abs. 1 leg. cit.). Der Landesregierung kommt hingegen keine Zuständigkeit zu (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Februar 1994, 93/07/0191, und die hg. Erkenntnisse vom 17. September 2009, 2009/07/0060, sowie vom 31. Mai 1983, VwSlg. 11.076/A/1983).

3. Der Beschwerdeführer wendet sich in weiterer Folge unter verschiedenen Gesichtspunkten gegen das von der belangten Behörde und den Gemeindebehörden angenommene Verständnis des Begriffs "Kosten für den Anschluss". Damit übersieht der Beschwerdeführer aber, dass sich der Verwaltungsgerichtshof im - auch den Beschwerdeführer betreffenden - hg. Erkenntnis vom 22. April 2010, 2008/07/0143, ua, mit diesem Begriff ausführlich auseinandergesetzt und ihn näher definiert hat (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2010, 2009/07/0051).

Wenn der Verwaltungsgerichtshof - wie hier - einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 51/2012) stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die belangte Behörde und die Gemeindebehörde durften daher ihren Entscheidungen kein anderes Verständnis des Begriffs "Kosten für den Anschluss" als im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. April 2010 umschrieben zugrunde legen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis darlegte, fallen die Kosten für die weitere Leitungsführung innerhalb eines Objektes nach der Übergabestelle für die restliche Versorgungsanlage nicht mehr unter den Begriff der "Kosten für den Anschluss". Auch Kosten für die Auflassung einer bestehenden Versorgungsleitung spielen keine Rolle. Im Übrigen wäre die Auflassung einer bestehenden Wasserversorgungsanlage nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 OÖ WasserversorgungsG notwendig.

Auf die Argumente des Beschwerdeführers für einen anderen Inhalt des Begriffs "Kosten des Anschlusses" war daher schon wegen der Bindungswirkung an das Vorerkenntnis nicht näher einzugehen. Dies gilt auch für den Teil des Beschwerdevorbringens, der sich auf die Interpretation des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofs vom 26. Juni 2013 bezieht und daraus ableitet, dass als Anschlusskosten zwingend "sämtliche Aufwendungen (sogar im weiten Sinn, z.B. vor allem auch die Benützungs- und Wartungsgebühren)" anzusehen seien.

Die zuständige Gemeindebehörde ermittelte in einer nicht zu beanstandenden Art und Weise die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde in den letzten fünf Jahren und stellte sie den aktuellen Anschlusskosten der Liegenschaft des Beschwerdeführers gegenüber. Die daraus abgeleitete Schlussfolgerung, es läge angesichts der geringfügigen Überschreitung (von ungefähr 7 %) keine Unverhältnismäßigkeit vor, kann nicht beanstandet werden.

4.1. Weiters stützt sich die Beschwerde darauf, dass es § 5 der Wasserleitungsordnung der mitbeteiligten Gemeinde (Verordnung des Gemeinderates vom 13. September 2006 - WLO) an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage mangle, wenn die auf dem Grundstück des Anschlusspflichtigen befindliche Anschlussleitung unbeschadet der Kostentragungs- und Sorgfaltspflichten des Objekteigentümers nach deren Herstellung in das Eigentum der Gemeinde übergehe.

Dazu genügt der Hinweis darauf, dass sich der angefochtene Bescheid nicht auf diese Bestimmung stützt; im Übrigen wird in diesem Zusammenhang auf den obzitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2013 verwiesen.

4.2. Die Beschwerde setzt sich weiters mit der vom Verfassungsgerichtshof im genannten Ablehnungsbeschluss zitierten Rechtsprechung auseinander und meint, eine Anschlusspflicht könne überhaupt nur dann in Betracht kommen, wenn ein Wasserbedarf gegeben sei, was jedoch auf Grund der vorliegenden ohnehin schon wesentlich länger als die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde bestehenden Anlage nicht gegeben sei. Sowohl die Wasserleitungsverordnung als auch das Oberösterreichische Wasserversorgungsgesetz müssten gesetzes- und verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass zu den Anschlusskosten auch die Folgekosten und Aufwendungen zu rechnen seien, die der Liegenschaftseigentümer selbst zu tragen habe.

Zu diesem Vorbringen genügt es zum einen, neuerlich auf die Bindungswirkung des hg. Erkenntnisses vom 22. April 2010, 2008/07/0143, ua, zu verweisen. Zum anderen ist den im Ablehnungsbeschluss genannten Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 4883 und VfSlg. 6059, auf die sich der Beschwerdeführer bezieht, die von ihm daraus abgeleitete Aussage nicht zu entnehmen. Gegenstand der dortigen Verfahren war die Verfassungswidrigkeit eines 1929 erlassenen Gesetzes über die Bildung eines Gemeindeverbandes zum Zweck der Errichtung und des Betriebes einer Wasserleitung bzw. des § 140 Abs. 2 WRG 1959 und von Teilen eines 1931 erlassenen steiermärkischen Landesgesetzes über die von den Gemeinden errichteten Wasserleitungen. Der Verfassungsgerichtshof stellte klar, dass die Ermächtigung des § 36 Abs. 1 WRG 1959 verfassungsrechtlich einwandfrei sei, über Art. 10 Abs. 2 B-VG nicht hinausgehe und eine Materie des Wasserrechts regle. Die Einrichtung des Zwanges, nur bestimmtes Wasser zu benützen und die Benützung anderen Wassers zu unterlassen, somit die Regelung des Anschluss- und Benützungszwanges stelle eine Regelung des Wasserrechtes dar. Aus diesen Entscheidungen ist nicht ableitbar, dass im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation ein Anschlusszwang nur in Betracht kommen könne, wenn keine private Wasserversorgung existiere.

In diesem Zusammenhang ist ergänzend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 2002, VfSlg. 16.534, zu verweisen, wo der Verfassungsgerichtshof Regelungen über den Anschlusszwang an den öffentlichen Kanal in der Nö BauO 1996 als unsachlich beurteilte, weil überhaupt keine Ausnahmemöglichkeit vorgesehen war. Das OÖ WasserversorgungsG sieht aber Ausnahmen vom Anschlusszwang vor; beim Verwaltungsgerichtshof sind auch in diesem Rechtsgang keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die hier zur Anwendung gelangende Bestimmung des § 3 Abs. 2 Z 3 OÖ WasserversorgungsG hervorgekommen.

4.3. Vor dem Hintergrund des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2013 war auf die weiteren verfassungsrechtlichen Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen.

5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-AufwErsV, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

7. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Zum einen fällt ein Verfahren über eine Ausnahme von der Anschlusspflicht an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage nicht in den Kernbereich der civil rights im Sinne des Art. 6 EMRK (vgl. VfSlg. 11.500/1987 und den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2013, B 604/2013-5). Im Übrigen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf den - den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung - betreffenden Teil der Begründung des hg. Erkenntnisses vom 22. April 2010, 2008/07/0143, ua, verwiesen.

Die Entscheidung konnte daher im Sinn des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Wien, am 20. Februar 2014

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