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§ 36 WRG 1959

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Anschlußzwang bei öffentlichen Wasserversorgungsanlagen.

§ 36.

(1) Zur Wahrung der Interessen eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens kann ein Anschlußzwang vorgesehen, ferner die Einschränkung der Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen oder deren Auflassung dann verfügt werden, wenn und insoweit die Weiterbenutzung bestehender Anlagen die Gesundheit gefährden oder die Errichtung neuer Anlagen den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte. Die näheren Bestimmungen bleiben der Landesgesetzgebung überlassen.

(2) Gegenüber Betriebswasserleitungen öffentlicher Eisenbahnen darf ein Anschlußzwang nur vorgesehen werden, wenn und insoweit die Benutzung solcher Anlagen die Gesundheit gefährden könnte.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12141121

alte Dokumentnummer

N8199747047L