Spruch:
Dem Bundesverwaltungsgericht wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 2015, Fr 2015/12/0020- 2, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht ist diesem Auftrag nicht nachgekommen. Dem Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Dezember 2015 auf Verlängerung dieser Frist um weitere drei Monate wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Februar 2016, Fr 2015/12/0020-6, nicht stattgegeben.
2 Gemäß § 42a VwGG war dem Bundesverwaltungsgericht daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 26. Februar 2016
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