VwGH Fr2015/12/0020

VwGHFr2015/12/002026.2.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und den Hofrat Dr. Zens sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über den Fristsetzungsantrag des G H in Wien, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §38 Abs4;
VwGG §42a;
VwGG §56 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §42a;
VwGG §56 Abs1;

 

Spruch:

Dem Bundesverwaltungsgericht wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 2015, Fr 2015/12/0020- 2, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht ist diesem Auftrag nicht nachgekommen. Dem Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Dezember 2015 auf Verlängerung dieser Frist um weitere drei Monate wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Februar 2016, Fr 2015/12/0020-6, nicht stattgegeben.

2 Gemäß § 42a VwGG war dem Bundesverwaltungsgericht daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen.

3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 26. Februar 2016

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