VwGH Ra 2014/12/0024

VwGHRa 2014/12/002421.1.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die außerordentliche Revision des JP in M, vertreten durch Dr. Walter Suppan, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 24/I, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. November 2014, Zl. W106 2011211- 1/4E, betreffend Versetzung (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde: Kommando Einsatzunterstützung), den Beschluss gefasst:

Normen

BDG 1979 §38;
BDG 1979 §40;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §40;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 14. Juli 2014 wurde er gemäß § 38 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), mit Wirksamkeit vom 1. August 2014 von seiner bisherigen Dienststelle (FAmb SanZ Süd) zur SanLKp SanZS, versetzt und auf einem näher genannten Arbeitsplatz in Verwendung genommen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. November 2014 gab das Bundesverwaltungsgericht der vom Revisionswerber dagegen erhobenen Beschwerde nicht Folge. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Das - im hier interessierenden Zusammenhang ausschließlich maßgebliche - Abberufungsinteresse sah das Bundesverwaltungsgericht vorliegendenfalls darin begründet, dass auf Grund einer nicht als unsachlich zu qualifizierenden Organisationsänderung die bisherige Dienststelle des Revisionswerbers und damit auch sein bisheriger Arbeitsplatz untergegangen sei.

Zur Sachlichkeit dieser Organisationsänderung bzw. ihrer Auswirkung auf den Arbeitsplatz des Revisionswerbers führte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus:

"Die Dienstbehörde begründet die Personalmaßnahme damit, dass die bisherige Dienststelle des BF, die FAmb/SanZ SÜD, in Umsetzung der Sanitätsorganisation 2013 in die SanLKp/SanZ SÜD übergeführt wurde und dass es in dieser Dienststelle keinen Arbeitsplatz 'PflDLtr' mehr gibt.

Im Bescheid wird von der Behörde zur Sanitätsorganisation 2013 im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport noch folgende grundsätzliche Feststellung getroffen:

'Die Absicht der Sanitätsorganisation 2013 war es, durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerfordernisse sowie der Empfehlung des Rechnungshofes Einsparungs- und Synergieeffekte zu erzielen. Basierend auf dieser militärstrategischen Ausrichtung des ÖBH (Planungsleitlinie) und dem 2011 verfügten Sanitätskonzept sowie auf Erkenntnissen aus Berichten von Kontrollorganen war die Sanitätsorganisation neu zu formieren. Dabei war die Anzahl des medizinischen Personals im Bereich des Streitkräfteführungskommandos (SKFüKdo) an die realen Bedürfnisse anzupassen.'

Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Zweifel daran, dass die vorgenommene Organisationsänderung an sich im wichtigen dienstlichen Interesse erfolgt ist, zumal keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie aus unsachlichen Gründen oder aus ausschließlich gegen die Person der BF gerichteten Gründen vorgenommen worden ist. Mit der Argumentation, die Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens könne im konkreten Fall nicht dazu führen, dass die FAmb SanZ SÜD liquidiert und der BF als Pflegedienstleiter seinen Posten verliere, vermag der BF eine Unsachlichkeit der Organisationsmaßnahme nicht aufzuzeigen, liegt es doch erfahrungsgemäß im Wesen einer Restrukturierungsmaßnahme, Einsparungsvorgaben zu realisieren, was im Falle der Sanitätsorganisation 2013 durch die Reduzierung des medizinischen Personals im Bereich des KdoEU der Fall war. Der Umstand, dass eine Organisationsänderung möglicherweise für einen Einzelnen mit Nachteilen verbunden sein könnte, spricht nicht gegen ihre Notwendigkeit oder Sachlichkeit. Im Beschwerdefall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorgenommene Organisationsmaßnahme aus unsachlichen Gründen vorgenommen worden wäre, zumal die Organisationsänderung viele Personen betrifft und es keine Hinweise dafür gibt, dass sie allein zu dem Zwecke getroffen worden wäre, den BF persönlich zu schaden (BVwG 13.05.2014, W 122 2000227-1; uva).

Organisationsänderungen sind - sofern der Maßnahme sachliche Überlegungen zugrunde liegen - Ausfluss der Organisationshoheit des Dienstgebers. Über die Zweckmäßigkeit dieser Restrukturierungsmaßnahme hat das Bundesverwaltungsgericht nicht zu befinden.

Die Auflassung des Arbeitsplatzes des BF begründet somit das wichtige dienstliche Interesse an der Wegversetzung des BF. Für die Zulässigkeit der Versetzung reicht es aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle) gegeben ist (vgl. VwGH 14.09.1994, 94/12/0127; BerK 21.03.2000, GZ 128/8-BK/99 uva.)."

Die mangelnde Zulässigkeit der Revision gründete das Bundesverwaltungsgericht auf in den Entscheidungsgründen seines Erkenntnisses näher zitierte Judikatur.

Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Zur Zulässigkeit derselben bringt der Revisionswerber Folgendes vor:

"Die Dienstbehörde begründet die Notwendigkeit der Personalmaßnahme lapidar damit, Absicht der Sanitätsorganisation 2013 sei es gewesen, durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesen unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerfordernisse, sowie der Empfehlung des Rechnungshofes Einsparungs- und Synergieeffekte zu erzielen. Basierend auf der Planungsleitlinie des ÖBH und dem 2011 verfügten Sanitätskonzept war die Sanitätsorganisation neu zu formieren. Dabei war die Anzahl des medizinischen Personals im Bereich des KdoEU an die realen Bedürfnisse anzupassen.

Mit dieser lapidaren Feststellung hat es die Behörde verabsäumt, die angeführte Organisationsänderung in ihren Grundzügen näher darzustellen und aufzuzeigen, in wieweit der Inhalt der mir auf meinem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Tätigkeiten tatsächlich in einem erheblichen Umfang von der Organisationsänderung betroffen ist und deshalb der seinerzeitige Arbeitsplatz nicht mehr besteht (BK 10.9.2013 GZ 54/10- BK/13 mwN)."

Die Revision ist unzulässig:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Eingangs ist festzuhalten, dass die vom Revisionswerber im Rahmen seines Zulässigkeitsvorbringens zitierte Judikatur der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt keine "Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes" im Verständnis des Art. 133 Abs. 4 B-VG darstellt. Letztere führt zur Frage der Verpflichtung der Darlegung der Sachlichkeit von Organisationsänderungen Folgendes aus:

Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 2013, Zl. 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2014, Zl. 2013/12/0228).

Durch die Aufnahme der oben wiedergegebenen Erwägungen in sein Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht die vorzitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis der Darstellung der Organisationsänderung in ihren Grundzügen in vertretbarer Weise angewendet. Zur Dartuung der Auswirkungen der Organisationsänderung auf den Arbeitsplatz des Revisionswerbers war es vorliegendenfalls ausreichend festzustellen, dass als Folge derselben die Dienststelle des Revisionswerbers und damit auch sein Arbeitsplatz untergegangen ist (vgl. hiezu sowie zur Tauglichkeit von Einsparungsinteressen zur Begründung der Sachlichkeit einer Organisationsänderung das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 4. September 2014).

Die Revision eignet sich sohin wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Wien, am 21. Jänner 2015

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