VwGH 2012/12/0116

VwGH2012/12/011617.4.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des HP in P, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 2012, Zl. A5- 31139/2004-60 (912622), betreffend Verwendungsänderung und Absprüche i.A. Zulagen, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §38;
BDG 1979 §40 Abs2 Z1;
BDG 1979 §40 Abs2 Z2;
BDG 1979 §40 Abs2 Z3;
BDG 1979 §40 Abs2;
BDG 1979 §40;
DBR Stmk 2003 §18 Abs5;
DBR Stmk 2003 §18 Abs6;
DBR Stmk 2003 §18;
DBR Stmk 2003 §2;
DBR Stmk 2003 §20 Abs2 Z1;
DBR Stmk 2003 §20 Abs2 Z2;
DBR Stmk 2003 §20 Abs2;
DBR Stmk 2003 §20;
DBR Stmk 2003 §249;
DBR Stmk 2003 §269 Abs1 Z2;
GehG 1956 §121;
VwGG §42 Abs2 Z1;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §40 Abs2 Z1;
BDG 1979 §40 Abs2 Z2;
BDG 1979 §40 Abs2 Z3;
BDG 1979 §40 Abs2;
BDG 1979 §40;
DBR Stmk 2003 §18 Abs5;
DBR Stmk 2003 §18 Abs6;
DBR Stmk 2003 §18;
DBR Stmk 2003 §2;
DBR Stmk 2003 §20 Abs2 Z1;
DBR Stmk 2003 §20 Abs2 Z2;
DBR Stmk 2003 §20 Abs2;
DBR Stmk 2003 §20;
DBR Stmk 2003 §249;
DBR Stmk 2003 §269 Abs1 Z2;
GehG 1956 §121;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe A (Dienstklassenschema) in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark.

Mit Vorhalt vom 31. Mai 2011 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, das von ihm geleitete Referat "A5- 3.0 Stellenbewertung" werde mit Wirkung vom 1. Juni 2010 (richtig wohl: 2011) aufgelöst. Er werde daher von der Funktion des Referatsleiters abberufen. Dies stelle eine qualifizierte Verwendungsänderung dar, welche auch den Entfall der bisher vom Beschwerdeführer bezogenen Verwendungszulage (Dienstklassenzulage) nach § 269 Abs. 1 Z 2 des Steiermärkischen Landes- Dienst- und Besoldungsrechtes, LGBl. Nr. 29/2003 (im Folgenden: Stmk L-DBR) zur Folge habe.

Gegen diese Maßnahme erhob der Beschwerdeführer Einwendungen, wobei er gegen die in Rede stehende Organisationsänderung Folgendes ins Treffen führte:

"Die Stellenbewertung ist ein essentieller Teil des Dienstrechts und als solcher auch im Gesetz vom 19. November 2002 über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark - Stmk. L-DBR, LGBl. Nr. 29/2003 idgF. geregelt. Die Stellenbewertung umfasst die Bereiche der Bewertung der Stellen sowohl im Dienstklassensystem gemäß § 269 Abs. 1 Stmk. L-DBR als auch im System der reformierten Besoldung - Besoldung Steiermark § 7 ff leg.cit. und der Verwendungszulagen gemäß § 269 Abs. 2 leg.cit..

Diese Tätigkeiten wurden und werden auch nach der erfolgten Abbestellung meiner Person ausschließlich in der Abteilung 5 - Personal vollzogen.

Auch haben sich mit Ausnahme der Auflösung des Referates Stellenbewertung und damit verbunden meiner Abbestellung als Referatsleiter keine Änderungen der Tätigkeiten der Mitarbeiter im Bereich Stellenbewertung in der Abteilung 5 - Personal einschließlich meiner Person ergeben.

Im Hinblick auf die Ausführungen der Rechtsfolgen des § 269 Abs. 7 Stmk. L-DBR meine Person betreffend scheint der einzige Grund der Änderung der Verwaltungsorganisation darin gelegen zu sein, mich von meiner bisherigen Leitungsfunktion abzuberufen und in weiterer Folge eine Abwertung meiner mit der Dienstklasse VIII, Verwendungsgruppe A bewerteten Stelle durchzuführen.

Aus diesem Grunde erachte ich die Verwaltungsänderung als willkürlich und unsachlich, offensichtlich ausschließlich mit dem Vorwand, mich in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht schlechter zu stellen."

Daraufhin verfügte die belangte Behörde mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 9. Juli 2012 Folgendes:

"I.

Aufgrund einer Änderung der Aufbaustruktur der Abteilung 5 - Personal des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung durch Auflösung des Referates 'Stellenbewertung' werden Sie mit sofortiger Wirkung von Ihrer Funktion als Leiter des Referates 'Stellenbewertung' abberufen. Diese Abberufung stellt eine qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 1 iVm § 249 Abs. 1 Steiermärkisches Landes- Dienst- und Besoldungsrecht, LGBl. Nr. 29/2003 in der derzeit geltenden Fassung, dar."

Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass als Folge der in Rede stehenden Verwendungsänderung die vom Beschwerdeführer bezogene Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z 2 Stmk L-DBR mit Wirkung vom 31. Juli 2012 eingestellt werde. Mit gleicher Wirkung gebühre eine aufsaugbare Ergänzungszulage gemäß § 269 Abs. 7 Z 1 lit. b Stmk L-DBR.

Mit Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer die ihm gemäß § 269 Abs. 2 Stmk L-DBR gewährte Verwendungszulage auch für die Dauer seiner (nunmehrigen) Verwendung im rechtskundigen Verwaltungsdienst weiter gewährt werde.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde Folgendes aus:

"Mit Schreiben vom 19. 05. 2011 genehmigte der Landeshauptmann mit Wirkung vom 01. 06. 2011 die Änderung der Aufbaustruktur der Abteilung 5 - Personal des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Diese Änderung beinhaltete die Auflösung des Referates 'Stellenbewertung'. Mit Verfügung vom 19. 05. 2011 wurden sie durch den Landesamtsdirektor gemäß § 6 Abs. 7 der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 28/2001, mit Wirkung vom 01. 06. 2011 als Leiter des Referates 'Stellenbewertung' der Abteilung 5 - Personal abbestellt.

Aufgrund Ihrer Verwendung als Leiter des Referates 'Stellenbewertung' in der Abteilung 5 - Personal wurde Ihnen eine Verwendungszulage nach § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR im Ausmaß von 28 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V gewährt. Da aufgrund Ihrer Leitungsfunktion Ihre Stelle der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII (Spitzendienstposten) zuzuordnen war, wurde Ihnen auf die Dauer der Verwendung auf dieser Stelle eine Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z 2 Stmk. L-DBR im Ausmaß von 2 Vorrückungsbeträgen Ihrer Verwendungsgruppe und Dienstklasse gewährt.

Nach § 20 Abs. 2 Stmk. L-DBR ist die Abberufung des Beamten

von seiner bisherigen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten,

wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des

Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie derselben Gehaltsklasse zuzuordnen ist.

Die Übergangsbestimmungen des § 269 Stmk. L-DBR sehen für Beamte im Dienstklassensystem vor, dass § 20 Abs. 2 Stmk. L-DBR mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Abberufung des Beamten auch dann einer Versetzung gleichzuhalten ist, wenn durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist.

Da mit der Leitungsfunktion die Wertigkeit der Stelle als Spitzendienstposten (Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII) verbunden war, diese Wertigkeit nach Wegfall der Leitungsfunktion nicht mehr gegeben ist, kommt es zu einer Verschlechterung der Laufbahn. Es liegt somit eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung vor.

Die Versetzung von Amts wegen sowie auch die qualifizierte Verwendungsänderung sind zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht.

Nach § 18 Abs. 3 Z 1 Stmk. L-DBR liegt ein wichtiges dienstliches Interesse bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Stellen vor.

Nach § 269 Abs. 5 Stmk. L-DBR sind Verwendungszulagen einzustellen oder neu zu bemessen, wenn der Beamte/die Beamtin befördert oder überstellt wird oder eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen vorliegt. Die qualifizierte Verwendungsänderung stellt eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen für die bisher gewährten Verwendungszulagen dar.

Erfolgt die Abberufung von einem Arbeitsplatz jedoch aus Gründen, die vom Beamten/ von der Beamtin nicht zu vertreten sind, gebührt dem Beamten/der Beamtin mit dem der Abberufung nächstfolgendem Monatsersten eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage. …

Mit schriftlicher Weisung des Leiters der Abteilung 5 - Personal des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. 06. 2012 wurden Sie mit sofortiger Wirkung dem Referat 2 - Personalverwaltung der Abteilung 5 - Personal zugewiesen. Da Sie als Mitarbeiter im rechtskundigen Verwaltungsdienst im Rechtsreferat (Referat 2 - Personalverwaltung) der Abteilung 5 - Personal tätig sind, gebührt Ihnen ab 01. 08. 2012 auf die Dauer dieser Verwendung gemäß § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR eine Verwendungszulage im Ausmaß von 28 % von V/2.

Die mit der Abbestellung als Referatsleiter aufgrund der Auflösung des Referates 'Stellenbewertung' verbundenen dienst- und besoldungsrechtlichen Konsequenzen wurden Ihnen mit Schreiben vom 31. 05. 2011 mitgeteilt. Gleichzeitig wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt allfällige Einwendungen vorzubringen. Von dieser Möglichkeit haben Sie mit Schreiben vom 27. 09. 2011 Gebrauch gemacht.

In Ihrer Stellungnahme wiesen Sie darauf hin, dass es sich bei der Abberufung von der Funktion des Referatsleiters um eine qualifizierte Verwendungsänderung handelt. Weiters führen Sie aus, dass der Grund der Änderung der Verwaltungsorganisation der Abteilung 5 - Personal und die damit verbundene Aufhebung des Referates 'Stellenbewertung' nur deshalb erfolgte, um eine Abwertung Ihrer Stelle durchführen zu können. Aus diesem Grund erachten Sie die Verwaltungsänderung als willkürlich und unsachlich, offensichtlich ausschließlich mit dem Vorwand, Sie in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht schlechter zu stellen.

Diesem Einwand wird entschieden widersprochen und Nachstehendes entgegen gehalten:

Dass es sich beim Verlust Ihrer Leitungsfunktion um eine qualifizierte Verwendungsänderung handelt wurde Ihnen im Schreiben vom 31. 05. 2011 auch mitgeteilt.

Neben der Bewertung von Stellen im Dienstklassensystem sowie im Schema St gehörte zum Aufgabenbereich des Referates 'Stellenbewertung' auch die Durchführung von Verfahren aufgrund von Anträgen auf Gewährung einer Verwendungszulage sowie die Vollziehung der sogenannten Mehrleistungszulagen nach den Beförderungsrichtlinien. Sowohl bei der Stellenbewertung als auch bei der Gewährung von Verwendungszulagen oder von Mehrleistungszulagen handelt es sich ausschließlich um dienst- und besoldungsrechtliche Verfahren. Da die Abteilung 5 - Personal über ein eigenes Rechtsreferat (Referat 2 - Personalverwaltung) verfügt, in dem alle dienst- und besoldungsrechtlichen Verfahren abgehandelt werden, ist es logisch und sinnvoll auch die Verfahren im Zusammenhang mit Bewertungen von Stellen und der Gewährung von Verwendungszulagen bzw. Mehrleistungszulagen im Rechtsreferat der Abteilung 5 - Personal abzuhandeln.

Durch die Neuerlassung der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 52/2012, sowie die Neufassung der Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Grazer Zeitung, Stück 25/2012, wurde die Organisationsstruktur des Amtes geändert. Diese Änderung führt auch zu Änderungen der Aufbaustrukturen der einzelnen Abteilungen. Die organisationsrechtlichen Vorschriften (Erlass des Landesamtsdirektors vom 27. 06. 2012) sehen vor, dass bei der Bildung von Referaten einerseits auf klar abgrenzbare Aufgabenstellungen und andererseits auf das Erfordernis, optimale Leitungsspannen sicher zu stellen, Bedacht zu nehmen ist. Daher haben Referate eine direkte Führungsspanne von mindestens 10 Personen aufzuweisen. Da das Referat Stellenbewertung maximal 3 Mitarbeiter (ohne Referatsleitung) zuletzt sogar nur eine Mitarbeiterin hatte, hätte dieses Referat im Hinblick auf die bevorstehende Reorganisation des Amtes ohnehin nicht weiter bestehen können.

Aus der Sicht der Dienstbehörde handelt es sich bei der erfolgten Änderung der Aufbauorganisation der Abteilung 5 - Personal nicht um einen Willkürakt sondern um eine sachlich begründete Maßnahme. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein subjektives Recht auf Beibehaltung einer bestimmten Organisation besteht. Die Organisationshoheit liegt ausschließlich beim Dienstgeber."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erklärt, den Bescheid (infolge Untrennbarkeit sämtlicher Spruchpunkte) in seinem gesamten Umfang anzufechten. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Stmk L-DBR ist die Steiermärkische Landesregierung Dienstbehörde gegenüber allen Beamten/Beamtinnen.

§ 18 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Z 1, Abs. 5 und Abs. 6 sowie § 20 Abs. 1 bis 3 Stmk L-DBR (Stammfassung) lauten:

"§ 18

Versetzung

(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte/die Beamtin einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses ist nicht erforderlich für Versetzungen während eines provisorischen Dienstverhältnisses.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Stellen oder

(5) Ist die Versetzung eines Beamten/einer Beamtin von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Beamte/die Beamtin hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner/ihrer neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm/ihr freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(6) Die Versetzung eines Beamten/einer Beamtin ist mit Bescheid zu verfügen.

§ 20

Verwendungsänderung

(1) Wird der Beamte/die Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm/ihr gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner/ihrer Dienststelle zuzuweisen.

(2) Die Abberufung des Beamten/der Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten/der Beamtin nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. dem Beamten/der Beamtin keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie derselben Gehaltsklasse zugeordnet ist.

…"

Gemäß § 249 Stmk L-DBR sind § 20 Abs. 2 und 3 leg. cit. mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten ist, wenn durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist. Andernfalls ist Gleichwertigkeit im Verständnis des § 20 Abs. 3 leg. cit. anzunehmen.

Das oben dargestellte Regelungssystem gemäß §§ 18, 20 und 249 Stmk L-DBR entspricht im Wesentlichen jenem gemäß § 38 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 7 erster Halbsatz in Verbindung mit § 40 Abs. 1 bis 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979).

§ 40 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 idF BGBl. Nr. 550/1994 lautet:

"§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist."

Ebenso wie § 40 Abs. 2 BDG 1979 sieht auch das steiermärkische Regelungssystem gemäß § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 249 Stmk L-DBR zwei Arten von (bescheidmäßig zu verfügenden) qualifizierten Verwendungsänderungen vor, nämlich die Abberufung des Beamten ohne Zuweisung einer neuen Verwendung (§ 20 Abs. 2 Z 2 Stmk L-DBR bzw. § 40 Abs. 2 Z 3 BDG 1979) oder die Zuweisung einer gegenüber der bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertigen Verwendung (§ 20 Abs. 2 Z 1, für Beamte des Dienstklassensystems in Verbindung mit § 249 Stmk L-DBR bzw. § 40 Abs. 2 Z 1 und 2 BDG 1979).

Nach der Rechtsprechung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt zu § 40 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 stellt die Abberufung eines Beamten ohne Neuzuweisung einer Verwendung eine außerordentliche Maßnahme dar. Das dafür erforderliche wichtige dienstliche Interesse muss über das für eine Versetzung an sich erforderliche wichtige dienstliche Interesse, das grundsätzlich nur eine Versetzung mit Zuweisung einer neuen Dienststelle und einer neuen Verwendung abdeckt, noch hinausgehen und ist einer besonders strengen Prüfung zu unterziehen. Wäre dem nicht so, hätte es nämlich die Dienstbehörde im Rahmen der ihr zukommenden, nicht zwingend gesetzlich normierten Organisationsgewalt völlig in der Hand, den gesetzlich vorgegebenen Schutz der Beamten vor derartigen schwerwiegenden Personalmaßnahmen einseitig und ohne entsprechende Überprüfungsmöglichkeit praktisch auszuschalten. Dabei geht die Rechtsprechung der Berufungskommission davon aus, dass für den Beamten Ersatzarbeitsplätze im gesamten Ressortbereich (des Bundes) zu suchen sind und er gegebenenfalls (als gegenüber einer Abberufung schonendere Variante) auf solche zu versetzen ist (vgl. hiezu etwa den Bescheid der Berufungskommission vom 7. Juli 2009, Zl. 39/11-BK/09, mit weiteren Hinweisen).

Sind solche Ersatzarbeitsplätze vorhanden, so kommt eine (qualifizierte) Verwendungsänderung nur in der Form der Abberufung des Beamten unter gleichzeitiger Zuweisung einer neuen Verwendung an seiner Dienststelle in Betracht. Dabei umfasst das im Zuge einer Versetzung oder einer ihr gleichzuhaltenden qualifizierten Verwendungsänderung abzuführende Verfahren nicht nur die Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz, sondern auch die Zuteilung eines neuen konkreten Arbeitsplatzes. Bei einer anderen qualifizierten Verwendungsänderung als jener gemäß § 40 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 handelt es sich um die Zuweisung einer neuen Verwendung auf Dauer (vgl. den Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 10. September 2009, Zl. 61/11-BK/09, wobei - was schon aus dem Erfordernis der Führung eines einheitlichen Verfahrens folgt - diese Rechtsprechung davon ausgeht, dass auch die Zuweisung der neuen Verwendung - uno actu - bescheidförmig zu erfolgen hat).

Bei der Setzung einer solchen Maßnahme ist die Dienstbehörde verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht, von mehreren Möglichkeiten einer neuen Verwendung des Beamten die für ihn schonendste zu wählen. Die Verwendungsänderung auf Grund organisatorischer Gründe soll im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglichst keine Benachteiligung bewirken. Es ist dem Beamten eine gleichwertige, wenn dies nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen. Bei der Anwendung des "schonendsten Mittels" ist auch der Unterschied zwischen Funktionsgruppenschema und Dienstklassenschema zu beachten. Die Beurteilung des gelindesten Mittels ist diesbezüglich unterschiedlich vorzunehmen, wobei die dem Gesetz zu entnehmende Wertung die Grundlagen bilden. Im Rahmen des Funktionsgruppenschemas ist der jeweiligen Einstufung des Arbeitsplatzes des Beamten eine wesentliche Bedeutung beizumessen, zumal der Gesetzgeber die Einstufung als essenzielles Merkmal des Funktionsgruppenschemas ansieht und diesbezüglich bereits ausführlich Regelungen trifft. Dem Beamten soll ein Arbeitsplatz zugewiesen werden, wo ihm eine möglichst geringe finanzielle Einbuße erwächst. Bei einem mit einer Leitungsfunktion betrauten Beamten des Dienstklassenschemas kommt demgegenüber eine Berücksichtigung der gehaltsrechtlichen Bestimmungen über die Verwendungszulage (beim Bund gemäß § 121 des Gehaltsgesetzes BGBl. Nr. 54/1956) in Frage (vgl. zu all dem den Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 31. Juli 2003, Zl. 169/9-BK/03, mwH).

Um das wichtige dienstliche Interesse an einer im Sinne der §§ 38 und 40 BDG 1979 qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - nach der Rechtsprechung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden (vgl. den Bescheid der Berufungskommission vom 23. Oktober 2007, Zl. 126/10-BK/07). Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit verbunden, welche der Organisationshoheit des Dienstgebers unterliegt (vgl. auch hiezu den bereits zitierten Bescheid der Berufungskommission vom 31. Juli 2003).

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurden einige der vorzitierten Aussagen bereits für den Bereich von Landesdienstrechten übernommen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2008, Zl. 2005/12/0092, zum Umfang der Kontrolle einer für eine Ruhestandsversetzung gemäß § 143 Abs. 1 Z 3 Stmk L-DBR ins Treffen geführten Organisationsänderung oder das hg. Erkenntnis vom 4. September 2012, Zl. 2009/12/0171, mit der Übernahme der Doktrin von der "schonendsten Variante" für Versetzungen nach § 39 des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 17/1998).

Der Verwaltungsgerichtshof erachtet die oben wiedergegebene Rechtsprechung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt nicht nur für das Regelungssystem gemäß §§ 38 und 40 BDG 1979 für zutreffend, sondern auch auf das hier in Rede stehende Regelungssystem gemäß §§ 18, 20 und 249 Stmk L-DBR insgesamt für übertragbar. Dies vorausgesetzt, ergibt sich im vorliegenden Fall Folgendes:

Die Setzung einer Maßnahme gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 Stmk L-DBR (Abberufung des Beamten ohne Zuweisung einer neuen Verwendung) schied vorliegendenfalls auf Basis der Bescheidannahmen der belangten Behörde schon deshalb aus, weil demnach ein dem Beschwerdeführer zuweisbarer Arbeitsplatz als Mitarbeiter im rechtskundigen Verwaltungsdienst (Referat 2 - Personalverwaltung) zur Verfügung stand.

Eine qualifizierte Verwendungsänderung in Form der Abberufung des Beschwerdeführers unter Zuweisung eben dieser Verwendung hätte aber nach dem Vorgesagten insgesamt in Form eines beide Akte gemeinsam verfügenden Verwendungsänderungsbescheides der belangten Behörde zu erfolgen gehabt (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 18 Abs. 5 Stmk L-DBR, wonach schon im Vorhalt auch der im Zuge des Verfahrens zuzuweisende Zielarbeitsplatz anzugeben ist sowie das hg. Erkenntnis vom 10. September 2004, Zl. 2003/12/0113, welchem ein vom Verwaltungsgerichtshof unbeanstandet gebliebener Bescheid der belangten Behörde, welcher beide Akte unter einem verfügte, zu Grunde lag). Die hier seitens des Dienstgebers insgesamt gewählte Vorgangsweise, nämlich die weisungsförmige Zuweisung einer unterwertigen Verwendung mit anschließender bescheidförmiger Abberufung von der bisherigen Verwendung erweist sich daher als rechtswidrig. Insbesondere setzt eine solche Vorgangsweise den Verwaltungsgerichtshof auch außer Stande zu überprüfen, ob im Zuge der qualifizierten Verwendungsänderung bei Wahl des neuen Arbeitsplatzes die "schonendste Variante" gewählt wurde.

Die hier vom Dienstgeber gewählte Vorgangsweise ist auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil es sich bei der Zuweisung einer neuen Verwendung im Zuge einer gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 Stmk L-DBR qualifizierten Verwendungsänderung um eine Maßnahme des "Inneren Dienstes" handeln würde, deren Vornahme der Landesregierung verwehrt wäre. Aus dem Vorgesagten folgt nämlich, dass die die Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes (in Ermangelung der strengen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Z 2 Stmk L-DBR) mitumfassende qualifizierte Verwendungsänderung insgesamt bescheidförmig zu verfügen ist (vgl. § 20 Abs. 2 iVm § 18 Abs. 5 und 6 Stmk L-DBR). Schon aus dieser gesetzlich angeordneten Bescheidform auch der Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes folgt aber die Nichtzugehörigkeit einer solchen Maßnahme zum "Inneren Dienst" (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 1. Oktober 2004, Zl. 99/12/0167 = VwSlg. Nr. 16.466 A/2004, mit ausführlicher Auseinandersetzung mit Lehre und Rechtsprechung zu dieser Frage sowie das diesem folgende hg. Erkenntnis vom 14. November 2012, Zl. 2011/12/0097) und damit die Zuständigkeit der Landesregierung als der hiezu gemäß § 2 Stmk L-DBR berufenen Dienstbehörde.

Eine bescheidförmig zu verfügende qualifizierte Verwendungsänderung unter Zuweisung einer neuen Verwendung hätte darüber hinaus eine Auseinandersetzung mit der Frage des Vorliegens "schonenderer Varianten", also insbesondere damit erfordert, ob für den Beschwerdeführer geeignete freie Arbeitsplätze existierten, deren Zuweisung nicht mit dem (gänzlichen) Verlust der bislang bezogenen Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z 2 Stmk L-DBR verbunden gewesen wäre, aber auch damit, ob Arbeitsplätze vorhanden sind, bei denen die Voraussetzungen des § 249 zweiter Satz Stmk L-DBR gegeben sind.

Nach dem Vorgesagten hat die belangte Behörde den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides schon deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weil sich dieser auf die bloße Abberufung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Verwendung beschränkte, ohne ihm bescheidförmig eine neue Verwendung zuzuweisen. Der Abspruch über die Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z 2 Stmk L-DBR ist von dieser Rechtswidrigkeit mitumfasst. Im Hinblick auf den unmittelbaren Zusammenhang des Abspruches über die Ergänzungszulage in Spruchpunkt II. bzw. über die Gewährung einer Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk L-DBR für die Verwendung des Beschwerdeführers auf dem ihm nicht bescheidförmig zugewiesenen Zielarbeitsplatz mit der unter Spruchpukt I. verfügten Personalmaßnahme war der angefochtene Bescheid in seiner Gesamtheit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Bei diesem Ergebnis brauchte auf die in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aufgeworfene Frage nicht eingegangen werden, ob die im angefochtenen Bescheid getroffene Beurteilung, die zur Begründung des Abberufungsinteresses ins Treffen geführte Organisationsänderung sei sachlich, auf einem mängelfreien Verwaltungsverfahren beruhte. Der Beschwerdeführer vertrat in diesem Zusammenhang die Auffassung, die belangte Behörde hätte sich mit den Ergebnissen eines von ihm angestrebten Verfahrens wegen Diskriminierung aus weltanschaulichen Gründen vor der Gleichbehandlungskommission des Landes Steiermark auseinanderzusetzen gehabt. Aus der mündlichen Befragung eines Dienstgebervertreters in diesem Verfahren hätten sich wesentliche Hinweise für die Richtigkeit seines (im Verwendungsänderungsverfahren pauschal gehaltenen) Vorbringens ergeben, wonach die in Rede stehende Organisationsänderung ausschließlich deshalb verfügt worden sei, um ihm seine bisherige Funktion als Referatsleiter zu entziehen. Sollte die belangte Behörde ein neuerliches Verwendungsänderungsverfahren (unter gleichzeitiger bescheidförmiger Zuweisung einer neuen Verwendung als "schonendste Variante") in Betracht ziehen und sollte der Beschwerdeführer sich im Rahmen des dann neuerlich zu gewährenden rechtlichen Gehörs auf die in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde angesprochenen Beweisergebnisse des Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission stützen, so wird die belangte Behörde im Zuge ihrer Erwägungen betreffend die Sachlichkeit der in Rede stehenden Organisationsänderung auch auf diese Umstände begründend einzugehen haben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 17. April 2013

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