Normen
DBR Stmk 2003 §18 Abs3 Z3;
DBR Stmk 2003 §20;
DBR Stmk 2003 §18 Abs3 Z3;
DBR Stmk 2003 §20;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberregierungsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Seine Dienststelle ist die Bezirkshauptmannschaft X (BH), an der er mit der Funktion des Kanzleileiters betraut war.
Zur Vorgeschichte wird auf die ausführliche Sachverhaltsdarstellung im hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, 2000/12/0178, verwiesen.
Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirkshauptmann von X wegen des begründeten Verdachtes schwerer Dienstpflichtverletzungen im Februar 1997 seines Amtes als Kanzleileiter der BH enthoben und zur Dienstleistung ins Referat Sicherheit und Verkehr versetzt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass
"der begründete Verdacht bestehe, dass Sie schwere Dienstpflichtverletzungen begangen haben, indem Sie:
1. regelmäßig eigenmächtige Ausgaben aus den Verfügungsmitteln der BH getätigt haben,
mehrfach eigenmächtige Einstellungen von Ihnen nahe stehenden Personen als Aushilfskräfte in der BH vorgenommen haben,
beide Sachverhalte erschwert durch den Umstand, dass Sie den jeweiligen Behördenleiter bewusst dadurch getäuscht haben, dass Sie ihm die diesbezüglichen Auszahlungsanordnungen nicht zur Unterschrift vorgelegt haben;
2. auf ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Ihren Sohn L. A. in rechtswidriger Weise versucht haben, Einfluss zu nehmen.
Meine Entscheidung gründet sich insbesondere auch darauf, dass Sie Ihre schweren Verfehlungen dem Grunde nach - vor Zeugen bzw. niederschriftlich - zugegeben haben, lediglich Ihre Beurteilung der Schuldhaftigkeit Ihres Verhaltens eine andere ist."
In dem an den Vorstand der Rechtsabteilung 1 der belangten Behörde gerichteten Schreiben vom 27. Februar 1997 beantragte der Beschwerdeführer, in einem Bescheid festzustellen, ob es sich bei der gegenständlichen, vom Bezirkshauptmann verfügten Maßnahme um eine Versetzung im Sinne des § 67 der Dienstpragmatik (DP) handle.
Mit Erledigung vom 4. April 1997 betreffend "Funktionsenthebung; Einleitung des dienstrechtlichen Verfahrens" teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, die Weisung vom 14. Februar 1997 sei durch seinen unmittelbar Vorgesetzten - somit durch einen dafür zuständigen Organwalter - erfolgt und auch nicht rechtswidrig gewesen, weil vorübergehende Verwendungsänderungen von Beamten bis zu einer Dauer von drei Monaten gemäß § 67 Abs. 5 DP auch ohne ein dienstrechtliches Verfahren und ohne bescheidmäßige Erledigung verfügt werden könnten. Der Beschwerdeführer sei den Anforderungen an einen Kanzleileiter einer BH nicht gerecht geworden. Unbeschadet der disziplinären Ahndung seines Verhaltens sehe die belangte Behörde in seinem Verhalten die Gefahr des Autoritätsverlustes, die bei einem Kanzleileiter einer BH nicht ohne weiteres hingenommen werden könne. Es sei daher beabsichtigt, den Beschwerdeführer endgültig von dieser Funktion unter Zuweisung einer neuen Verwendung im Referat Sicherheit und Verkehr seiner Dienststelle abzuberufen. Es stehe ihm frei, binnen einer Frist von zwei Wochen Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme vorzubringen. Würden innerhalb dieser Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, gelte dies als Zustimmung zur Verwendungsänderung.
Hierauf nahm der Beschwerdeführer in seinen Schreiben vom 22. April 1997 und 27. März 1998 umfangreich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung und beantragte, das Funktionsenthebungsverfahren einzustellen.
Mit drei Erkenntnissen der Disziplinaroberkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (DOK), jeweils vom 13. Oktober 1999, wurde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnisse der Disziplinarkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung entschieden.
Der Beschwerdeführer wurde vom Vorwurf der Entnahme von Teilen der ihm anvertrauten Gelder ohne einen diesbezüglichen Auftrag des Behördenleiters sowie vom Vorwurf, ohne Wissen und Anordnung des Behördenleiters ihm nahe stehende Personen (Freundin des Sohnes in zwei Fällen) als Mitarbeiter kurzfristig angestellt und aus Mitteln der BH honoriert zu haben, freigesprochen; dies im Wesentlichen deshalb, weil die Entnahme der Gelder teilweise mit Ermächtigung der ehemaligen Behördenleiterin erfolgt sei und der Beschwerdeführer mangels einer gegenteiligen Anweisung darauf vertrauen durfte, dass diese Praxis weiter gepflogen werde; zwischen der Freundin des Sohnes und diesem habe schließlich zu den Anstellungszeitpunkten kein Naheverhältnis mehr bestanden, sodass diesbezüglich der Vorwurf der Befangenheit des Beschwerdeführers nicht aufrecht erhalten werden könne.
Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, ohne Wissen und Anordnung des Behördenleiters seinen Sohn im Februar 1995 und August 1996 kurzfristig angestellt und aus Mitteln der BH honoriert zu haben; weiters wurde er für schuldig erkannt, die Anzeige des GP X vom 31. Juli 1996 gegen seinen Sohn, am 27. Juli 1996 alkoholisiert mit einem PKW gefahren zu sein, vom 6. August bis 19. August 1996 zurückbehalten zu haben. Er habe dadurch gegen §§ 23a und 24 der DP verstoßen, weshalb über ihn die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt werde. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer bei der Anstellung seines Sohnes gegen das Gebot der unparteiischen Amtsausübung verstoßen habe. Zum Vorwurf des Zurückbehaltens der Anzeige führte die DOK aus, der Beschwerdeführer habe veranlasst, dass ihm ein Akt, dessen Bearbeitung in keiner Weise in seine Zuständigkeit gefallen sei, zugehe sei und er habe diesen in weiterer Folge über einen längeren Zeitraum liegen lassen.
Der Beschwerdeführer wurde ebenfalls für schuldig erkannt, sich am 29. März 1997 mit einem Schlüssel, zu dessen Verwendung er seit seiner am 14. Februar 1997 erfolgten Enthebung als Kanzleileiter nicht mehr befugt gewesen sei, Zugang zur Amtskassa verschafft zu haben, um Einblick in die Akten und Belege der Buchhaltung zu nehmen, die ihm seit dem obgenannten Zeitpunkt nicht mehr zugänglich gewesen seien. Er habe dadurch gegen § 24 DP verstoßen; von der Verhängung einer Strafe werde gemäß § 109 DP abgesehen. Dies wurde damit begründet, dass dem Beschwerdeführer als Stellvertreter des Kassenleiters nicht die Befugnis zugekommen sei, aus persönlichem Interesse heraus nach Akten zu suchen. Der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er habe die Akten zur Wahrnehmung der Verteidigung in einem gegen ihn anhängigen Disziplinarverfahren benötigt, sei entgegenzuhalten, dass ihm das Recht auf Akteneinsicht zustehe. Dass sich der Beschwerdeführer dieses Rechts nicht in vollem Umfang bewusst gewesen sei, sei als außerordentlicher Milderungsgrund im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigt worden.
Der Beschwerdeführer wurde weiters vom Vorwurf, er habe vier näher bezeichnete Verwaltungsstrafakten der BH verjähren lassen, freigesprochen; in vier weiteren, näher bezeichneten Fällen hingegen wegen Verjährenlassens schuldig gesprochen; er habe damit gegen §§ 21 und 24 DP verstoßen. Über den Beschwerdeführer wurde auch in diesem Fall gemäß § 88 Abs. 1 Z. 1 DP die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt. Der Beschwerdeführer habe in den vier dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Fällen innerhalb der notwendigen Frist keine die Verjährung ausschließende Verfolgungshandlung bzw. überhaupt keine Handlung gesetzt, weshalb jeweils Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Das vom Beschwerdeführer herangezogene Argument seiner mangelnden Erfahrung und Praxis sei bei der Strafbemessung berücksichtigt worden.
Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 18. Jänner 2000 mit, auf Grund der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen und der daraus resultierenden Schuldsprüche sei beabsichtigt, seine vorläufige Abberufung von der Funktion als Kanzleileiter in eine endgültige umzuwandeln.
Hierauf erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3. Februar 2000 Einwendungen, in denen er zusammengefasst den Standpunkt vertrat, er habe bis zu den disziplinarrechtlich festgestellten Dienstpflichtverletzungen 14 Jahre zur größten Zufriedenheit der damaligen Bezirkshauptmänner als Kanzleileiter gearbeitet. Der von der belangten Behörde angesprochene Vertrauensverlust liege nicht vor. Der von ihm nunmehr bekleidete Dienstposten im Sozialhilfereferat sei in der Vertrauensstellung und der Vorbildwirkung jenem des Kanzleileiters durchaus gleichzustellen. Durch die angestrebte Verwendungsänderung ergäbe sich für den Beschwerdeführer insofern ein erheblicher Nachteil, als er nicht nur die Verwendungszulage nicht mehr erhalte, sondern auch seine beantragte und seiner Ansicht nach gerechtfertigte Beförderung in die Dienstklasse VII nicht zu erwarten hätte.
Schließlich eröffnete die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 5. April 2000 nochmals die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, der Dienstposten des Leiters des Sozialhilfereferates wäre dem des Kanzleileiters gleichzustellen, werde entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer nicht die Leitung des Sozialhilfereferates innehabe, sondern in diesem Referat lediglich Referent - ohne Leitungsfunktion - sei.
Auch hiezu erhob der Beschwerdeführer Einwendungen, in denen er seinen bisherigen Standpunkt beibehielt und ergänzend vorbrachte, in der Praxis übe er die Leitung des Sozialhilfereferates eigenverantwortlich aus.
Mit Bescheid vom 3. Mai 2000 stellte die belangte Behörde fest, dass die mit schriftlicher Anordnung des Bezirkshauptmannes vom 14. Februar 1997 erfolgte Abberufung von der Funktion des Kanzleileiters der BH eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung im Sinne des § 67 Abs. 4 DP darstelle (Spruchpunkt 1). Die für die Funktion als Kanzleileiter gewährte Verwendungszulage gemäß § 30d des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes (GehG/Stmk) in der Höhe von 7,7 % von V/2 mit Wirkung vom 31. Mai 2000 werde eingestellt und ab 1. Juni 2000 "aufsaugbar" angewiesen (Spruchpunkt 2). Schließlich werde die auf Grund der B/VII-Wertigkeit des Dienstpostens des Kanzleileiters einer BH gewährte Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 GehG/Stmk, LGBl. 124/1974 in der Fassung LGBl. 76/96, in der Höhe von zwei Vorrückungsbeträgen gemäß § 30a Abs. 6 Z. 2 GG mit Wirkung vom 31. Mai 2000 eingestellt (Spruchpunkt 3).
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher ihn mit dem bereits zitierten Erkenntnis vom 25. September 2002 in seinen Spruchabschnitten 2 und 3 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob, im Übrigen die Beschwerde aber als unbegründet abwies.
Dies wurde hinsichtlich des bestätigten Spruchpunktes 1 des Bescheides vom 3. Mai 2000 damit begründet, dass dessen Inhalt (lediglich) in einem deklarativen Ausspruch über die Qualität der mit Weisung vom 14. Februar 1997 angeordneten Personalmaßnahme bestanden habe, jedoch damit keine eigenständige bescheidförmige Anordnung dieser (qualifizierten) Verwendungsänderung erfolgt sei. Die Aufhebung der in den Spruchabschnitten 2 und 3 ausgesprochenen Einstellung von Zulagen sei hingegen deshalb erfolgt, weil die belangte Behörde vorerst im Rahmen eines ordnungsgemäßen Dienstrechtsverfahrens die qualifizierte Verwendungsänderung hätte bescheidmäßig verfügen müssen und erst unter Berücksichtigung des Wirksamkeitsbeginnes einer ordnungsgemäß verfügten Personalmaßnahme die Einstellung der Zulagen hätte vornehmen dürfen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. Mai 2003 sprach die belangte Behörde wie folgt ab (Ortsangaben wurden ausgelassen):
"I.
Aus dienstlichem Interesse werden Sie gemäß § 20 und § 18 Abs. 1, 2, 3 und 5 Steiermärkisches Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht, LGBl. Nr. 29/2003, mit Wirkung vom 01. 06. 2003 von der Funktion des Kanzleileiters der Bezirkshauptmannschaft enthoben und gleichzeitig dem Referat Jugendwohlfahrt und Sozialwesen der Bezirkshauptmannschaft als Referent zugewiesen. Gegenständliche Maßnahme stellt eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung dar.
II.
Die für die Funktion als Kanzleileiter gewährte Entschädigung gemäß § 30d Gehaltsgesetz im Ausmaß von 7,7 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung wird gemäß Abs. 2 der Übergangsbestimmungen für die Entschädigung gemäß § 30d GG, LGBl. Nr. 76/1996, mit 31. 05. 2003 eingestellt. Ab 01. 06. 2003 gebührt Ihnen eine nicht ruhegenussfähige Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen Entschädigung und den jeweils neuen Zulagen und Nebengebühren. Nachfolgende Vorrückungen, Beförderungen und Überstellungen sind mit der Ergänzungszulage gegenzuverrechnen.
III.
Die bis zur Beförderung in die VII. Dienstklasse auf Grund der B/VII-Wertigkeit des Dienstpostens des Kanzleileiters gewährte Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Zi. 2 des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes, LGBl. Nr. 124/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 76/96, in der Höhe von 2 Vorrückungsbeträgen wird gemäß § 30a Abs. 6 Zi. 2 GG leg. cit. mit Wirkung vom 30. 06. 2001 eingestellt."
Nach Wiedergabe des Inhaltes der Schuldsprüche der Erkenntnisse der DOK vom 13. Oktober 1999 und der §§ 18 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 2 sowie 249 des Steiermärkischen Landes-Dienstrechts- und Besoldungsrechtes, LGBl. Nr. 29/2003 (L-DBR) stellte die belangte Behörde am Beginn ihrer rechtlichen Erwägungen fest, dass die Abberufung von der Funktion als Kanzleileiter eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung darstelle. Eine derartige Verwendungsänderung sei wie die Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse an dieser Maßnahme bestehe. Ein wichtiges dienstliches Interesse liege nach § 18 Abs. 3 Z. 3 L-DBR insbesondere dann vor, wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt worden sei und wenn wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung in der Dienststelle (bisherige Verwendung) nicht vertretbar erscheine. Darüber hinaus könne der durch ein pflichtwidriges Verhalten eingetretene Vertrauensverlust zwischen dem Dienststellenleiter und dem Beamten ein wichtiges dienstliches Interesse an der Verwendungsänderung darstellen. Das für eine Verwendungsänderung (Versetzung) erforderliche wichtige Interesse sei grundsätzlich nach objektiven Merkmalen zu beurteilen. Ein konkretes Verhalten eines Beamten vermöge unbeschadet seiner disziplinären Ahndung auch ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Verwendungsänderung zu begründen.
Der Aufgabenbereich eines Kanzleileiters einer BH stelle sich wie folgt dar:
"1. Angelegenheiten des inneren Dienstes wahrnehmen
- Einsatz der Mitarbeiter insbesondere Einteilung des Kanzlei- und Schreibdienstes zur Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle koordinieren
- Überprüfen der Einhaltung der Dienstzeitregelung
- Amts- und Kanzleierfordernisse beschaffen
2. Konzepte betreffend Organisation und Personal erarbeiten
- Vorbereiten von Personalauswahlmaßnahmen
- Vorbereiten des Stellenplans -Dienstpostenplans
- 3. jährlichen Voranschlagsentwurf erstellen
- 4. Dienstwagenmanagement durchführen
- 5. bauliche Maßnahmen in der Dienststelle organisieren - Sicherstellen der Gebäude- und Inventarsverwaltung"
Wie die obige Aufzählung zeige, sei die Funktion des Kanzleileiters eine sehr verantwortungsvolle Funktion und mit weit reichenden Kompetenzen ausgestattet. Gerade die Position des Kanzleileiters habe dem Beschwerdeführer die Begehung der ihm vorgeworfenen und auch von der DOK festgestellten Dienstpflichtverletzungen ermöglicht. Das Verhalten des Beschwerdeführers und die daraus resultierten Dienstpflichtverletzungen seien objektiv betrachtet geeignet, das Vertrauen des Behördenleiters zu seinem Kanzleileiter so erheblich zu belasten, sodass eine Weiterfunktion unzumutbar sei. Dieser Bruch im Vertrauensverhältnis habe in weiterer Folge seinen Ausdruck in der vom Behördenleiter durch Weisung erfolgten sofortigen Abberufung von der Kanzleileiterfunktion gefunden. Erschwerend sei hinzugekommen, dass der Beschwerdeführer einerseits schon in der Vergangenheit ein pflichtwidriges Verhalten (Zeitkartenmanipulation) gesetzt habe und andererseits sich auch nach seiner Funktionsenthebung durch den BH erneut einer Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht habe (unbefugter Zugang zur Amtskasse).
Sei das Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter schwer beeinträchtigt, könne auch ein nachträgliches Wohlverhalten diesen Vertrauensverlust nicht mehr wettmachen. Da der Anlassfall bereits einige Jahre zurückliege, sei es auch falsch anzunehmen, dass das wichtige dienstliche Interesse an der Verwendungsänderung nach dem Motto "die Zeit heilt alle Wunden" nicht mehr vorliege. Ein schwer wiegendes Fehlverhalten eines Beamten, und als solches seien die Verfehlungen des Beschwerdeführers zu qualifizieren, begründe bereits für sich allein das wichtige dienstliche Interesse an der Verwendungsänderung. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seiner Judikatur bei leitenden Funktionen hinsichtlich einer korrekten Aufgabenerfüllung für einen besonders strengen Maßstab ausgesprochen. Dass die Vertrauensbasis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Dienststellenleiter nach wie vor schwer belastet sei, zeige die Tatsache, dass die Beförderung des Beschwerdeführers in die VII. Dienstklasse im Jahr 2001 ohne Zustimmung, ja sogar gegen den Willen des Dienststellenleiters erfolgt sei. Der Dienststellenleiter habe der Dienstbehörde sogar schriftlich am 31. Juli 2001 mitgeteilt, dass angesichts der schwer belasteten Vertrauensbasis zwischen ihm als Behördenleiter und dem Beschwerdeführer die Aushändigung des Beförderungsdekretes von ihm persönlich nicht vorgenommen werden könne.
Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der eingetretene Vertrauensverlust ausschließlich auf die Funktion des Kanzleileiters beziehe. Dass der Beschwerdeführer weiterhin in einem anderen Bereich und in einer anderen Funktion in der BH verwendet werde, ändere nichts am wichtigen dienstlichen Interesse der Verwendungsänderung. Die Funktion eines Kanzleileiters einer BH sei eine weitgehend bedeutendere Funktion als die jetzige Funktion als Referent im Referat Jugendwohlfahrt in der BH. Als Referent unterliege der Beschwerdeführer der Kontrolle zweier Hierarchieebenen, dem Referatsleiter und darüber hinaus dem Behördenleiter.
Da eine rückwirkende Verwendungsänderung unzulässig sei, erfolge diese Maßnahme mit Wirkung vom 1. Juni 2003.
Als Kanzleileiter der BH habe der Beschwerdeführer eine Verwendungszulage in der Höhe von 7,7 % von V/2 gemäß § 30d des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes bezogen. Gemäß Art. 3 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen für die Entschädigung gemäß § 30d GG sei die gewährte Verwendungszulage gemäß § 30d nach Beendigung der anspruchsbegründenden Funktion oder bei Versetzung auf einen anderen Dienstposten einzustellen. Dem Beamten gebühre jedoch nach einem mindestens dreijährigen Bezug der Entschädigung eine nicht ruhegenussfähige Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen Entschädigung und den jeweils neuen Zulagen und Nebengebühren. Da die beabsichtigte Versetzung mit 1. Juni 2003 wirksam werden solle, gelange die Entschädigung gemäß § 30d GG mit 31. Mai 2003 zur Einstellung. Ab 1. Juni 2003 werde diese Entschädigung aufsaugbar gestellt.
Auf Grund der B/VII-Wertigkeit des Dienstpostens eines Kanzleileiters einer BH sei dem Beschwerdeführer eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 GG im Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen gewährt worden. Werde ein Beamter aus Gründen, die er selbst zu vertreten habe, durch Verwendungsänderung oder Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen und sei für die neue Verwendung keine Verwendungszulage vorgesehen, so entfalle die bisherige Verwendungszulage ersatzlos (§ 30a Abs. 6 Z. 2 GG). Da diese Verwendungszulage nur gebühre, so lange der Beamte nicht in die Dienstklasse VII befördert worden sei, der Beschwerdeführer jedoch mit 1. Juli 2001 in die VII. Dienstklasse befördert worden sei, gelange diese Verwendungszulage mit 30. Juni 2001 zur Einstellung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Beschwerdeführer stützt seine Ausführungen vor allem darauf, dass ein Versetzungs- bzw. Verwendungsänderungsverfahren mehr als 6 Jahre nach dem Zeitpunkt durchgeführt werde, zu welchem die Gründe für die Verwendungsänderung angeblich vorgelegen seien. Vertrauensentzug könne grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung nur dann begründen, wenn entsprechende Tatsachenfeststellungen getroffen worden seien. Seit 1997 habe sich im weiteren Verfahren kein Hinweis darauf gefunden, dass objektiv gesehen tatsächlich ein Vertrauensverlust eingetreten sei. Zutreffend sei, dass die Funktion des Kanzleileiters eine sehr verantwortungsvolle Funktion und mit weit reichenden Kompetenzen ausgestattet sei. Aber auch die seit der Weisung vom 14. Februar 1997 vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit im Referat für Jugendwohlfahrt und Sozialwesen stelle eine äußerst verantwortungsvolle Tätigkeit dar, welche zumindest mit der Position des Kanzleileiters gleichzustellen sei. Als für den Verbandsobmann einschreitendes Organ habe er ein Sozialhilfeverbandbudget von annähernd 20 Millionen EUR zu verwalten, wobei die übergeordneten Hierarchieebenen nur eine Kontrollfunktion ausübten. Wenn nunmehr der eingetretene Vertrauensverlust zwischen dem Behördenleiter und dem Beschwerdeführer lediglich auf die Funktion des Kanzleileiters beschränkt werde, so sei dies nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern tatsächlich unmöglich.
Unter Vertrauensverlust verstehe man, dass das Vertrauen in eine Person und nicht in eine Funktion nicht mehr gegeben sei. Seitens des Bezirkshauptmannes sei aber trotz der Differenzen der Vergangenheit niemals deponiert worden, dass dieser Vertrauensverlust tatsächlich gegeben sei. Wäre dies der Fall gewesen, wäre nicht nur eine Abberufung von der Funktion des Kanzleileiters, sondern auch eine Versetzung in eine andere Dienststelle notwendig gewesen. Zudem handle es sich bei den ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen keinesfalls um ein schwer wiegendes Fehlverhalten bzw. eine schwere Dienstpflichtverletzung, sonst wären nicht die am unteren Ende der Bandbreite der möglichen Sanktionen angesiedelten Strafen ergriffen worden. Die Begründung im angefochtenen Bescheid sei daher unschlüssig; die für eine Versetzung bzw. Verwendungsänderung notwendigen Tatsachenfeststellungen seien nicht getroffen worden.
Die Feststellung der belangten Behörde, dass das Verhältnis zwischen ihm und dem Behördenleiter erschüttert sei, was auch damit begründet werde, dass sogar gegen den Willen des Dienststellenleiters seine Beförderung in die Dienstklasse VII erfolgt sei, zeige aber, dass nicht auf Grund objektiver, sondern lediglich auf Grund subjektiver Argumente ein Vertrauensverhältnis nicht mehr bestehen könne. In seinen Einwendungen sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er seit 1983 die Funktion des Bezirkswahlleiterstellvertreters ausübe, wobei der Behördenleiter der Bezirkswahlleiter sei. In dieser sehr verantwortungsvollen Position arbeitete er mit dem Behördenleiter eng zusammen und wäre diese Zusammenarbeit gar nicht möglich, wäre das Vertrauen nicht gegeben. Ein Vertrauensverlust bei der Bevölkerung könne schon deshalb nicht eintreten, weil Disziplinarverfahren nicht öffentlich durchgeführt würden und seines Wissens nach keinerlei Informationen darüber an die Öffentlichkeit gelangt seien.
Ein mit objektiven Tatsachen begründeter Vertrauensverlust gegenüber seinem Dienstgeber könne deshalb nicht eingetreten sein, weil er mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in die Dienstklasse VII befördert worden sei, was einen besonderen Vertrauensbeweis des Landes Steiermark darstelle. Auch darauf sei im bekämpften Bescheid nicht eingegangen worden. Letztendlich gehe die Behörde auch in der Begründung nicht darauf ein, warum eine Verwendungsänderung beinahe 7 Jahre nach den Anlassfällen als probates Mittel anzusehen sei. In diesen 7 Jahren arbeite er nach wie vor in der Position im Sozialhilfereferat unter dem Behördenleiter und sei die Begründung, wonach auch nach einer derart langen Zeit kein neues Vertrauen aufgebaut werden könne, nicht nachvollziehbar.
Abschließend macht der Beschwerdeführer unter dem Aspekt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, die Verfahrensdauer von 7 Jahren stelle an sich bereits einen Verfahrensmangel dar; außerdem seien seine Ausführungen in den Schriftsätzen vom 14. Jänner sowie vom 12. Mai 2003 von der belangten Behörde nicht ausreichend behandelt worden. Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, zumindest den Bezirkshauptmann zu befragen, ob Vertrauensverlust tatsächlich eingetreten bzw. noch vorhanden sei.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im früheren Rechtsgang noch zur Anwendung gelangenden Bestimmungen der DP wurden zwischenzeitig durch die Bestimmungen des L-DBR, in Geltung seit 1. Jänner 2003, ersetzt.
Die im vorliegenden Fall entscheidenden Bestimmungen der §§ 18 und 20 leg. cit. (früher § 67 DP) haben folgenden Wortlaut:
"§ 18. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte/die Beamtin einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses ist nicht erforderlich für Versetzungen während eines provisorischen Dienstverhältnisses.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
- 1. ...
- 2. ...
- 3. wenn über den Beamten/die Beamtin eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm/ihr begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten/der Beamtin in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) ...
(5) Ist die Versetzung eines Beamten/einer Beamtin von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Beamte/die Beamtin hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner/ihrer neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm/ihr freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
§ 20. (1) Wird der Beamte/die Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm/ihr gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner/ihrer Dienststelle zuzuweisen.
(2) Die Abberufung des Beamten/der Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten/der Beamtin nicht mindestens gleichwertig ist oder
2. dem Beamten/der Beamtin keine neue Verwendung zugewiesen wird."
Mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Juni 2003 einer - nach § 20 Abs. 2 Z 1 L-DBR einer Versetzung gleichzuhaltenden - Verwendungsänderung unterzogen. Die Verwendung des Beschwerdeführers auf dem ihm nun zugewiesenen Arbeitsplatz eines Referenten im Referat Jugendwohlfahrt und Sozialhilfe ist seiner (früheren) Verwendung als Kanzleileiter der BH, von der der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid abgezogen wurde, nicht mindestens gleichwertig.
Die belangte Behörde erachtete zum einen das eine solche Verwendungsänderung rechtfertigende wichtige dienstliche Interesse des § 18 Abs. 3 Z. 3 L-DBR als gegeben und stützte ihre rechtliche Begründung zum anderen darüber hinaus auf den eingetretenen Vertrauensverlust zwischen dem Behördenleiter und dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als Kanzleileiter, der ebenfalls als wichtiges dienstliches Interesse zu bewerten sei.
Unstrittig ist die erste Voraussetzung des in § 18 Abs. 3 Z. 3 L-DBR genannten wichtigen dienstlichen Interesses, nämlich die "Verhängung einer rechtskräftigen Disziplinarstrafe über den Beamten" im Fall des Beschwerdeführers mehrfach verwirklicht. Der Beschwerdeführer wurde wegen eines Verstoßes gegen die unbefangene Amtsführung (zweimalige Anstellung und Honorierung seines Sohnes ohne Wissen und Anordnung des Behördenleiters), wegen Anforderung und Zurückbehaltung einer gegen seinen Sohn wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand erstatteten Anzeige, wegen Verschaffung eines Schlüssels zur Amtskassa und unbefugten Einblicks in die Belege der Buchhaltung und wegen Verjährenlassens von vier Verwaltungsstrafakten schuldig gesprochen; in drei Fällen wurde über den Beschwerdeführer rechtskräftig die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt.
§ 18 Abs. 3 Z. 3 L-DBR nennt als weitere Vorraussetzung für das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses an einer Versetzung, dass "wegen der Art und Schwere der von ihm/ihr begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten/der Beamtin in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint." Umgelegt auf den vorliegenden Fall einer Verwendungsänderung war daher zu prüfen, ob im Fall des Beschwerdeführers "wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung seine Belassung in seiner bisherigen Verwendung nicht vertretbar erscheint."
Bei dieser Beurteilung ist auf die Beziehung zwischen der der Disziplinarstrafe zu Grunde liegenden Dienstpflichtverletzung und der damals vom Beamten ausgeübten Verwendung abzustellen (vgl. §§ 18 Abs. 3 Z. 3 in Verbindung mit § 20 L-DBR). Das bedeutet für den vorliegenden Fall zum einen, dass jedenfalls die Disziplinarstrafen wegen der Anstellung des Sohnes des Beschwerdeführers bei der BH und der Honorierung aus Mitteln der BH und wegen der Veranlassung des Zugehens des Aktes der Strafanzeige seines Sohnes sowie dessen zweiwöchige Zurückbehaltung bei dieser Beurteilung zu berücksichtigen waren. Zum anderen zeigt die dargestellte Bezugnahme, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht allein auf die Verwendung des Beschwerdeführers als Kanzleileiter und nicht auf die Person des Beschwerdeführers an sich abstellte.
Der Beschwerdeführer meint in diesem Zusammenhang nämlich, Vertrauen könne nur in eine Person bestehen und nicht von der Funktion abhängen und es sei daher unmöglich, dass man ihm als Sozialreferenten vertraue, nicht aber als Kanzleileiter. Dieser Ansicht ist aber entgegen zu halten, dass es im vorliegenden Zusammenhang nur darauf ankommt, ob die Belassung des Beschwerdeführers als Kanzleileiter auf Grund seiner Verfehlungen vertretbar erscheint. Ob der Beschwerdeführer zwischenzeitig die Aufgaben eines anderen Arbeitsplatzes optimal erfüllt oder nicht, hat bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Z 3 L-BDR außer Betracht zu bleiben.
Bei der Prüfung der Vertretbarkeit des Belassens des Beschwerdeführers auf dem Posten des Kanzleileiters ist zum einen die - von der belangten Behörde dargestellte - Aufgabenpalette dieser Funktion und die besondere Stellung eines Kanzleileiters innerhalb einer BH zu berücksichtigen, zum anderen Art und Schwere der dem Beschwerdeführer rechtskräftig zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen. Dass die Stellung des Kanzleileiters einer BH eine mit weit reichenden Kompetenzen ausgestattete Leitungsposition ist und dass sich der Behördenleiter in besonderem Ausmaß auf eine gute Zusammenarbeit mit dem Kanzleileiter stützen können muss, wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich zugestanden. An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers, seine Position im Sozialreferat sei der eines Kanzleileiters gleichwertig, nichts zu ändern, räumt der Beschwerdeführer doch selbst ein, dass es sich dabei um keine Leitungsfunktion handelt, sondern er (auch) hinsichtlich der von ihm vorzunehmenden Manipulationen mit höheren Geldbeträgen zwei Kontrollebenen unterliege. Nur ergänzend sei bemerkt, dass eine Gleichwertigkeit der neuen mit der alten Verwendung für den Beschwerdeführer zur Folge hätte, dass (nur) eine einfache Verwendungsänderung vorgelegen wäre, die auch ohne das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses zulässig verfügt werden könnte. Der Einschätzung, dass der Funktion des Kanzleileiters sowohl im internen Dienstbetrieb als auch nach außen eine besondere Wichtigkeit zukomme, kann mit diesem Argument daher nicht wirksam entgegen getreten werden.
Die belangte Behörde ging weiters davon aus, dass es diese Position des Kanzleileiters war, die dem Beschwerdeführer die Begehung der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen ermöglichte bzw. wesentlich erleichterte. Auch darin ist ihr zu folgen. Dass die durch den Beschwerdeführer erfolgte zweimalige Anstellung seines Sohnes bei der BH und die Honorierung aus den Mitteln der BH, jeweils ohne Wissen des Behördenleiters, vor allem wegen seiner Position als Kanzleileiter möglich war, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dies gilt auch für die Veranlassung des Zugehens des Aktes betreffend die Anzeige gegen seinen Sohn und die daran anschließende zweiwöchige Zurückbehaltung dieser Anzeige.
Beide Vorfälle, in Art und Schwere in ihrer Gesamtheit betrachtet, reichen aber bereits aus, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass die Belassung des Beschwerdeführers in der Funktion des Kanzleileiters nicht mehr vertretbar erscheint. Fraglich ist nun aber, wie der Zeitablauf seit den genannten Dienstpflichtverletzungen zu bewerten ist und ob nach einer gewissen Zeitspanne nach der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe die Vertretbarkeit der Belassung an seinem Arbeitsplatz "wieder auflebt."
Davon ist aber sachverhaltsbezogen hier nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer wird seit Mitte Februar 1997 nicht mehr als Kanzleileiter verwendet. Seine damaligen Verfehlungen reichten aus, um nach seiner gegen Ende 1999 erfolgten disziplinarrechtlichen Bestrafung das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses nach § 18 Abs. 3 Z 3 L-DBR annehmen zu können. Die - als Folge des ersten Rechtsganges an den Verwaltungsgerichtshof - erst dreieinhalb Jahre später erfolgte bescheidmäßige Verwendungsänderung des Beschwerdeführers ist zeitraummäßig den Entscheidungen der DOK noch nicht so fern, dass von einem Wiederherstellen des Vertrauens in die korrekte Aufgabenerfüllung durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden könnte (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 13. September 2002, 99/12/0139).
Auch das Argument der langen Verfahrensdauer und der dadurch unzulässig gewordenen Verwendungsänderung zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides auf.
Die vorliegende Beschwerde wendet sich inhaltlich mit keinem Wort gegen die Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit den Spruchpunkten II und III verfügten besoldungsrechtlichen Auswirkungen des Spruchpunktes I sind auch beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 10. September 2004
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