BVwG W106 2014585-1

BVwGW106 2014585-126.3.2015

BDG 1979 §38
BDG 1979 §40 Abs2 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs5
BDG 1979 §38
BDG 1979 §40 Abs2 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2014585.1.00

 

Spruch:

W106 2014585-1/5E

Im namen der republik

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas GRUNDEI, Kohlmarkt 11/5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 18.08.2014, Zl. P685241/50-PersB/2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2014, Zl. P685241/54-PersB/2014 (1), betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid vom 18.08.2014, Zl. P685241/50-PersB/2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2014, P685241/54-PersB/2014 (1), gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 38 BDG 1979 ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(26.03.2015)

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist in die Verwendungsgruppe K3 ernannt. Bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Personalmaßnahme wurde sie als leitende Stationsschwester im Heeresspital Wien verwendet.

I.2. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 04.07.2014 wurde die BF gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, sie mit ehestmöglicher Wirksamkeit von Amts wegen zur Dienststelle Dienstbetrieb/Militärkommando WIEN, Dienstort WIEN, zu versetzen und auf einen Arbeitsplatz Positionsnummer 971, "Personal Provider (PersPro)", Organisationsplannummer A55, Truppennummer 7616, Wertigkeit K3. diensteinzuteilen. Weiter wurde auf die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen und dass die Nichterhebung von Einwendungen als Zustimmung zur Versetzung gelte, hingewiesen.

Dagegen wendete die BF rechtzeitig ein, dass sich durch die Versetzung für sie eine massive finanzielle Verschlechterung in ihrer bisherigen dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Einstufung ergebe.

I.3. Mit Bescheid vom 18.08.2014 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:

"Gemäß § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, werden Sie mit Wirksamkeit vom 1. September 2014 von Amts wegen von Ihrer bisherigen Funktion abberufen, zum Dienstbetrieb / Militärkommando WIEN (Personalprovider) mit Dienstort WIEN versetzt und auf einen nicht systemisierten Arbeitsplatz der Positionsnummer 971, Organisationsplannummer A55, Truppennummer 7616, Wertigkeit K3, diensteingeteilt.

Gemäß § 141a BDG 1979 haben Sie die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten."

Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass mit GZ S92610/1-Org/2014 vom 3. Februar 2014 sowie mit GZ S91669/1-GStb/2014 vom 13. Februar 2014 nach Zustimmung durch das Bundeskanzleramt die konkreten Umsetzungsschritte für eine grundlegende und alle Organisationselemente umfassende Änderung der Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres angeordnet worden seien. Im Zuge dieser Organisationsänderung sei neben zahlreichen anderen Arbeitsplätzen auch der bisherige Arbeitsplatz der BF weggefallen.

Eine Überprüfung aller in Frage kommenden unbesetzten Arbeitsplätze habe ergeben, dass kein einziger Arbeitsplatz frei sei, der der besoldungsrechtlichen Stellung, der fachspezifischen Ausbildung und Erfahrung sowie der im Zusammenhang mit dem bisherigen Dienstort gegebenen sozialen Rahmenbedingungen auch nur annähernd adäquat sei. Es sei daher ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Abberufung der BF von ihrem bisherigen Arbeitsplatz sowie an einer Versetzung zum Dienstbetrieb/Militärkommando WIEN (Personalprovider) gegeben. In der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der BF trete keine Änderung ein.

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde. Als Beschwerdegrund wurde unrichtige rechtliche Beurteilung aufgrund unrichtiger Tatsachenfeststellung geltend gemacht und näher begründet und beantragt,

1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

2. in der Sache selbst zu entscheiden und

in eventu den Bescheid aufzuheben, allenfalls die Rechtssache an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2014 wies die Dienstbehörde die gegen den Bescheid vom 18.08.2014 erhobene Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens werden folgende rechtliche Erwägungen angestellt:

Die Überprüfung der vorgebrachten Beschwerdegründe habe im Ergebnis zu keiner Änderung der mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 18. August 2014 getroffenen Entscheidung geführt. Offensichtlich haben jedoch durch die Bescheidbegründung die mitunter auf Fehlinformationen beruhenden Beschwerdegründe nicht ausreichend erläutert werden können. Es werde daher im Rahmen der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung eine Ergänzung der Begründung vorgenommen.

Die von den Empfehlungen des Rechnungshofes im Hinblick auf die Anpassung der nicht mehr der geänderten Organisationsstruktur des Österreichischen Bundesheeres entsprechenden Sanitätsorganisation sowie von den Vorgaben des Bundeskanzleramtes im Zustimmungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 BDG 1979 getragene Änderung der gesamten Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres habe unter anderem die Zusammenlegung der bisherigen Dienststelle der BF, dem Heeresspital (HSp), und der Dienststelle Militärmedizinisches Zentrum (MilMedZ) zur neuen Dienststelle Kommando Sanitätszentrum & Sanitätsanstalt/Sanitätszentrum Ost (KdoSanZ & SanA/Sanz O) zur Folge gehabt. Die Aufrechterhaltung einer Dienststelle ohne besondere dienstliche Notwendigkeit würde unzweifelhaft den gesetzlichen Vorgaben der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit widersprechen. Insbesondere sei eine massive Reduktion der Bettenanzahlen, die sich unter anderem in einer Zusammenlegung von vormals insgesamt sieben Bettenstationen zu einer Gesamtbettenstation widerspiegelt.

Durch die Zusammenlegung der Dienststellen HSp und MilMedZ zur neuen Dienststelle KdoSanZ & SanA/Sanz O haben einerseits Personaleinsparungen vorgenommen werden können. Andererseits habe durch die Auflassung vieler Arbeitsplätze an den beiden erstgenannten Dienststellen und die vermehrte Neuschaffung von militärischen Arbeitsplätzen an der neuen Dienststelle den Erfordernissen einer Ausrichtung der Sanitätsorganisation auf die Einsatzaufgaben des Österreichischen Bundesheeres sowohl im In- als auch im Ausland weitestgehend Rechnung getragen werden können.

Die dargelegten wirtschaftlichen und strukturellen Überlegungen, die für das ho. Ressort eine Kostenminimierung sowie einen effizienteren und an die Einsatzaufgaben orientierten Einsatz der Bediensteten im Bereich der Sanitätsorganisation ermöglichen, können nicht als unsachlich und rechtswidrig erkannt werden. Dies deshalb, weil nicht nur der bisherige Arbeitsplatz von der Auflassung betroffen sei, sondern der Großteil der bisherigen zivilen Arbeitsplätze aufgelassen und in militärische Arbeitsplätze überführt werden mussten, um die Einsatzaufgaben des Österreichischen Bundesheeres bestmöglich erfüllen zu können. Es obliege dem Dienstgeber im Rahmen seiner Organisationskompetenz, bei sich ändernden Gegebenheiten - im konkreten Fall die zwingend erforderliche Anpassung der auf mittlerweile überholten Organisationsstrukturen beruhenden Sanitätsorganisation an geänderte Gesamtorganisation des Österreichischen Bundesheeres sowie die zwingende Ausrichtung der Sanitätsorganisation an die militärischen Einsatzaufgaben - organisatorische Maßnahmen zu treffen. Dabei müsse es dem Dienstgeber überlassen bleiben, welche Organisationseinheiten er vorsieht und mit welchen Mitarbeitern diese einzurichten sind.

Der bisherige Arbeitsplatz sei der zivile Arbeitsplatz gemäß Organisationsplannummer SA2, Truppennummer 8332, Positionsnummer 063 "Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/in & Stationspfleger/in", Wertigkeit K3, bei der Dienststelle HSp gewesen. Dieser Arbeitsplatz sei aufgelassen und nicht unter einer "neuen" Bezeichnung durch einen anderen (männlichen) Bediensteten nachbesetzt worden. Wenngleich auch eine erheblich reduzierte Bettenanzahl nach wie vor eine post-operative Patientenpflege erfordere, so könne daraus nicht geschlossen werden, dass der bisherige Arbeitsplatz nach wie vor bestehe. Vielmehr seien die durch die Zusammenlegung der Bettenstationen resultierenden verringerten Aufgaben nunmehr durch eine entsprechend reduzierte Anzahl von Bediensteten wahrzunehmen.

Hinsichtlich der von der BF in den Raum gestellten Zuversetzung von sechs männlichen Unteroffizieren (Diplomkrankenpfleger) zum Zwecke der Nachbesetzung der bisher von weiblichen Bediensteten innegehabten zivilen Arbeitsplätzen sei festzuhalten, dass der Tätigkeitsbereich dieser Bediensteten zwar vordergründig und bei Betrachtung des Normalbetriebes durchaus mit den bisher von der BF und ihren Kolleginnen ausgeübten Tätigkeiten vergleichbar sei. Bei genauerer Betrachtung ergäbe sich jedoch, dass sich die gesamte Sanitätsorganisation an den Einsatzaufgaben des Österreichischen Bundesheeres iSd § 2 des Wehrgesetzes 2001 orientiere. Daraus resultierend werden auch Sanitätselemente in einem Einsatz gemäß § 2 WG 2001 in personeller Hinsicht durch die bestehende Personalstruktur gespeist. Dadurch sei es auch erforderlich gewesen, den Anteil der zivilen Arbeitsplätze im Sanitätsbereich im größtmöglichen Ausmaß aufzulassen und neue militärische Arbeitsplätze zu schaffen, zumal Zivilbedienstete von Gesetzes wegen nicht für einen Einsatz des Bundesheeres iSd § 2 WG 2001 herangezogen werden können. Dementsprechend normieren die neu geschaffenen militärischen Arbeitsplätze im Anforderungsprofil neben den für die Ausübung des diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegedienstes erforderlichen Ausbildungsschritten auch eine militärische Ausbildung - im konkreten Fall die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 mit FüOrgEt3/San.

In Weiterführung dieser Argumentation könne auch keine Diskriminierung iSd Bundes- Gleichbehandlungsgesetzes - B-GlBG des aktuellen Frauenförderungsplanes des ho. Ressorts oder sonstiger einschlägiger Normen erkannt werden, weil sämtliche normativen Regelungen zum Schutz der Gleichbehandlung von weiblichen Bediensteten darauf abstellen, dass eine bevorzugte Bestellung oder Ernennung von weiblichen Bediensteten nur dann zum Tragen kommt, wenn diese in gleichem Ausmaß geeignet sind wie ein männlicher Bediensteter. Die BF erfülle für die neu geschaffenen militärischen Arbeitsplätze im Bereich der Dienststelle KdoSanZ & SanA/Sanz O weder das Anforderungsprofil hinsichtlich der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 mit FüOrgEt3/San, noch gehöre sie der Verwendungsgruppe M BUO 1 an und könne daher sachlogisch auch nicht die gleiche Eignung aufweisen, wie ein männlicher Bediensteter bzw. wie eine weibliche Bedienstete, der bzw. die diese Anforderungen erfüllt.

Als Zwischenergebnis sei daher festzuhalten, dass durch die Zusammenlegung des HSp und des MilMedZ zur neuen Dienststelle KdoSanZ & SanA/Sanz O mit einhergehender massiver Reduktion der Bettenzahlen und der zwingend erforderlichen Ausrichtung der Sanitätsorganisation an eine militärische Einsatzorientierung ein wichtiges dienstliches Interesse iSd § 38 Abs. 3 Z 1 und 2 BDG 1979 an der Abberufung der BF vom bisherigen Arbeitsplatz gemäß Organisationsplannummer SA2, Truppennummer 8332, Positionsnummer 063 "Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/in & Stätionspfleger/in", Wertigkeit K3, beim Heeresspital, bestehe.

Ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung der BF zum Dienstbetrieb/Militärkommando WIEN (Personalprovider) mit Dienstort WIEN sowie an einer Diensteinteilung auf einen nicht systemisierten Arbeitsplatz der Positionsnummer 971 bestehe deshalb, weil im Rahmen der Änderung der gesamten Sanitätsorganisation rund 200 zivile und militärische Arbeitsplätze weggefallen seien und dementsprechend im gesamten Bundesgebiet keine adäquaten Arbeitsplätze verfügbar seien. Ziel der Einteilung auf Positionsnummer 971 sei keine dauerhafte, sondern eine vorübergehende Verwendung auf einen zwar nicht im Organisationsplan des ho. Ressorts, jedoch sehr wohl im Stellenplan des ho. Ressorts abgebildeten Arbeitsplatz. Vielmehr sei es zwingend erforderlich, Über-Stand-Personal soweit umzuschulen, um bei den betroffenen Bediensteten die Voraussetzungen zu schaffen, die erforderlich sind, um das Anforderungsprofil eines verfügbaren, nach Möglichkeit im ho. Ressortbereich angesiedelten systemisierten Arbeitsplatzes zu erfüllen.

Für Bedienstete, die auf Grund ihrer bisherigen sehr speziellen Ausbildung und Verwendung für eine Folgeverwendung im ho. Ressort soweit umgeschult werden müssten, dass dies einer neuen Berufsausbildung gleichkäme, werden überdies ressortübergreifend verfügbare Ersatzarbeitsplätze im gesamten Bundesgebiet sowohl im öffentlichen Dienst als auch bei privaten Rechtsträgern gesucht, die eine möglichst besoldungs- und verwendungsadäquate Verwendung der Bediensteten zulassen. Um für diese Bediensteten bis zur Verfügbarkeit eines entsprechenden systemisierten Arbeitsplatzes bei einem anderen öffentlichen bzw. bis zur Verfügbarkeit eines entsprechenden Arbeitsplatzes bei einem privaten Rechtsträger eine möglichst durchgehende Verwendung im bisherigen Tätigkeitsbereich - in Ihrem Fall eine Verwendung im Bereich des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes - zu gewährleisten und dadurch die Chancen für derartige Arbeitsplätze zu erhöhen, sei es mitunter neben der Zuführung zu Ein- und Umschulungsmaßnahmen erforderlich, die Bediensteten als Über-Stand-Personal im Rahmen einer Personalaushilfe zu bestehenden fachspezifischen Organisationseinheiten dienstzuzuteilen und möglichst im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeiten und möglichst unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zu verwenden. Konkret auf den Fall der BF bezogen sei sie zeitgleich mit der Versetzung zum Dienstbetrieb/Militärkommando WIEN (Personalprovider) und der Einteilung auf einen Arbeitsplatz der Positionsnummer 971 der Garde mit Dienstort WIEN als Personalaushilfe zur Verwendung im Sanitätszug dienstzugeteilt worden.

Da es nach § 38 Abs. 4 BDG 1979 ausschließlich auf den Sitz der Dienststelle in der Ortsgemeinde und nicht auf geänderte Dislokationen innerhalb einer Ortsgemeinde ankommt, sei im vorliegenden Fall nicht von einer amtswegigen Versetzung an einen anderen Dienstort auszugehen, zumal der bisherige und auch nunmehrige Dienstort WIEN war bzw. ist.

Da die Versetzung zum Dienstbetrieb/Militärkommando WIEN (Personalprovider) mit Dienstort WIEN keine amtswegige Versetzung an einen anderen Dienstort darstellt, bestehe seitens der ho. Dienstbehörde auch keine Verpflichtung zur Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse. Ebensowenig greife der ins Treffen geführte wesentliche wirtschaftliche Nachteil. Mangels Versetzung an einen anderen Dienstort und daraus resultierend mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 38 Abs 4 BDG 1979 könne es daher dahingestellt bleiben, ob der Verlust der Zulagen in Höhe von € 538,78 einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil für die BF bedeute oder nicht. Der Vollständigkeit halber werde jedoch angemerkt, dass die Gebührlichkeit der angeführten Zulagen von der tatsächlichen Ausübung einer anspruchsbegründenden Tätigkeit in einem pauschalierungsfähigen Ausmaß (Infektionsgefahrenvergütung und Strahlengefährdung gemäß § 19b iVm § 15 Abs. 2 des GehG) bzw. von der tatsächlichen Ausübung einer in § 111 Abs 2 GehG angeführten Funktion (Pflegedienst-Chargenzulage) abhängig sei.

Ungeachtet der nicht bestehenden Verpflichtung zur Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse bei einer amtswegigen Versetzung innerhalb des Dienstortes wurde seitens der Dienstbehörde darauf Bedacht genommen, auch in diesen Fällen eine für die betroffenen Bediensteten möglichst schonende Variante zu wählen. Durch die Dienstzuteilung zur Garde mit Dienstort WIEN werde den persönlichen, familiären und sozialen Verhältnissen der BF bestmöglich Rechnung getragen, da dieser Dienstort sowohl mit ihrem Wohnort als auch mit ihrem bisherigen Dienstort ident sei. Durch die Verwendung als Personalaushilfe im Sanitätszug solle ihre möglichst durchgehende Verwendung im Bereich des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes sichergestellt und dadurch Ihre Chancen auf einen adäquaten Ersatzarbeitsplatz zumindest aufrecht erhalten, keinesfalls aber verringert werden. Mangels anderer aktuell verfügbarer Möglichkeiten stelle die Versetzung zum Dienstbetrieb/Militärkommando WIEN (Personalprovider) in Verbindung mit der Dienstzuteilung zur Garde, jeweils mit Dienstort WIEN, überdies die schonendste Variante dar, wodurch die Dienstbehörde ihrer Fürsorgepflicht im weitestmöglichen Ausmaß nachgekommen sei.

In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die Dienstbehörde nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie der seinerzeitigen Berufungskommission beim Bundeskanzleramt ausschließlich bei einer amtswegigen Versetzung an einen anderen Dienstort zur Wahl der schonendsten Variante verpflichtet wäre. Der von der BF geltend gemachte Beschwerdegrund, wonach die Versetzung auf einen Arbeitsplatz ohne dauernde Aufgabenbetreuung für sie einen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeute und dadurch nicht die schonendste Variante darstelle, gehe somit ins Leere. Auch nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts habe ein Beamter keinen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Ernennung auf einen konkreten Arbeitsplatz und auch keinen gesetzlichen Rechtsanspruch darauf, auf einem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise verwendet zu werden.

Als weiteres Zwischenergebnis sei festzuhalten, dass ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung der BF zum Dienstbetrieb/Militärkommando WIEN (Personalprovider) und der Einteilung auf einen Arbeitsplatz der Positionsnummer 971 bestehe, zumal alle Bediensteten ohne systemisierten Arbeitsplatz mit Ein- oder Umschulungsbedarf oder mit Vermittlungsbedarf an ressortexterne Stellen vom Personalprovider des ho. Ressorts betreut werden respektive betreut werden müssen. Bei einem Personalstand von rund 24.000 Bediensteten bedürfe es zwingend eines zentralen Organisationselementes mit den erforderlichen Außenstellen, um Über-Stand-Personal möglichst effizient auf möglichst adäquate ressortinterne und ressortexterne Folgeverwendungen vermitteln zu können.

Im Zusammenhang mit den Beschwerdeausführungen, wonach drei kurz vor der Ruhestandsversetzung stehende Diplomkrankenschwestern, darunter auch die ehemalige leitende Stationsschwester der Bettenabteilung Interne, nach wie vor auf der neuen Gesamtbettenstation tätig seien, während die anderen Diplomkrankenschwestern versetzt

worden wären oder den Bundesdienst verlassen hätten, sei festzuhalten, dass dies durchaus zutreffend sei. Allerdings seien auch diese drei Bediensteten zur Dienststelle Dienstbetrieb/Militärkommando WIEN versetzt worden, auf einen nicht systemisierten Arbeitsplatz der Positionsnummer 971 diensteingeteilt und werden im Rahmen einer Dienstzuteilung zum KdoSanZ & SanA/Sanz O als Personalaushilfe auf der neuen Gesamtbettenstation verwendet. Es liege im Wesen einer strukturellen und personellen Redimension von Organisationselementen, dass das dadurch entstehende Über-Stand-Personal nicht in seiner Gesamtheit an einer einzigen Dienststelle möglichst der bisherigen Verwendung entsprechend weiterverwendet werden könne. Vielmehr bedarf es einer umsichtigen und aufgabenverträglichen Aufteilung des Über-Stand-Personals auf verschiedene facheinschlägige Dienststellen, weil dadurch an allen diesen Dienststellen nur soviel Über-Stand-Personal tätig ist, dass dieses in den laufenden Dienstbetrieb größtmöglich integriert und somit im Sinne der Aufrechterhaltung einer möglichst großen Vermittelbarkeit durchgehend im Gesundheits- und Krankenpflegedienst verwendet werden könne. Der diesbezügliche konkrete Personaleinsatz müsse jedoch der Organisationskompetenz des Dienstgebers vorbehalten bleiben.

Es bestehe daher ein wichtiges dienstliches Interesse iSd § 38 Abs. 3 Z 1 und 2 BDG 1979 sowohl an der Abberufung der BF von der bisherigen Funktion als auch an der Zuweisung eines nicht systemisierten Arbeitsplatzes der Positionsnummer 971. Trotz diesbezüglich fehlender gesetzlicher Verpflichtung sei den persönlichen, familiären und sozialen Verhältnissen im Rahmen der der Dienstbehörde zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Rechnung getragen worden und stelle die Versetzung zur Dienststelle Dienstbetrieb /Militärkommando WIEN (Personalprovider) mit Dienstort WIEN sowie Einteilung auf einen nicht systemisierten Arbeitsplatz der Positionsnummer 971, Organisationsplannummer A55, Truppennummer 7616, Wertigkeit K 3, die schonendste Variante dar.

1.6. Mit Note vom 21.11.2014 brachte die BF einen Vorlageantrag ein, welchen sie wie folgt begründete:

Der faktische Arbeitsplatz der BF sei nach wie vor vorhanden. Die Tätigkeit habe sich nicht verändert. Die Behörde habe den faktischen Arbeitsplatz der BF "neu bezeichnet" und in einen militärischen Arbeitsplatz "verwandelt".

Die Argumentation, die BF würde nicht die Voraussetzungen eines "militärischen" Arbeitsplatzes erfüllen, sei eine Umgehung der gleichbehandlungsrechtlichen Vorschriften.

Dass der faktische Arbeitsplatz der BF nach wie vor vorhanden sei, zeige sich darin, dass die post-operative Pflege von Patienten nach wie vor benötigt werde. Dies zeige sich ua. darin, dass die jeweiligen Positionen (unter neuer Bezeichnung) nachbesetzt worden seien.

Die BF sei fach- und personalverantwortliche leitende Stationsschwester gewesen. Die Versetzung auf einen Arbeitsplatz ohne dauernde Aufgabenbetrauung sei ihr nicht zumutbar.

Auch wenn die Behörde nun meine, die BF sei für etwaige "Dienstzuteilungen als Personalaushilfe im Sanitätszug" vorgesehen, ändere dies nichts an der Tatsache, dass eine dauernde Versetzung zum Personalprovider eine Versetzung an eine Dienststelle ohne dauernde Aufgabenbetrauung bedeute. Darüber hinaus bestehe für die BF zum Zeitpunkt des Vorlageantrags keine schriftliche Dienstzuteilung, da die letzte mit September geendet habe. Abgesehen davon entsprechen Dienstzuteilungen zu Sanitätszügen nicht dem Ausbildungsstand der BF sondern bedeuten einen unzumutbaren sozialen Abstieg.

Die Versetzung sei daher ungerechtfertigt und verletze die BF in ihren subjektiven Rechten. Es werde daher beantragt, die Beschwerde gegen den Bescheid des BMLVS vom 18.08.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

I.7. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 25.11.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag wurden rechtzeitig erhoben und sind zulässig.

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Nach § 38 Abs. 1 BDG 1979 liegt eine Versetzung vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

Mit der angefochtenen Personalmaßnahme wurde die BF von ihrem bisherigen Arbeitsplatz "Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/in & Stationspfleger/in"(Wertigkeit K3) in der Dienststelle Heeresspital abberufen und ihr gleichzeitig der Arbeitsplatz der Positionsnummernreihe 971, Organsiationsplannummer A55, Truppennummer 7616, Wertigkeit K3, in der Dienststelle Dienstbetrieb/Militärkommando WIEN (Personalprovider), Dienstort Wien, zugewiesen und damit eine Versetzung verfügt.

Die Dienstbehörde begründet die Maßnahme mit der Zusammenlegung der Dienststellen Heeresspital und MilMedZ zur neuen Dienststelle KdoSanZ & SanA/Sanz O, wodurch einerseits Personaleinsparungen erzielt werden konnten, andererseits durch die Auflassung vieler Arbeitsplätze die vermehrte Neuschaffung von militärischen Arbeitsplätzen an der neuen Dienststelle den Erfordernissen einer Ausrichtung der Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres weitestgehend Rechnung getragen werden konnte.

Zum wichtigen dienstlichen Interesse an der Versetzung wird von der Behörde ausgeführt (Unterstreichungen nicht im Original):

"Ein wichtiges dienstliches Interesse an Ihrer Versetzung zum Dienstbetrieb/Militärkommando WIEN (Personalprovider) mit Dienstort WIEN sowie an einer Diensteinteilung auf einen nicht systemisierten Arbeitsplatz der Positionsnummer 971 besteht deshalb, weil im Rahmen der Änderung der gesamten Sanitätsorganisation rund 200 zivile und militärische Arbeitsplätze weggefallen sind und dementsprechend im gesamten Bundesgebiet keine adäquaten Arbeitsplätze verfügbar sind. Ziel der Einteilung auf Positionsnummer 971 ist keine dauerhafte, sondern eine vorübergehende Verwendung auf einen zwar nicht im Organisationsplan des ho. Ressorts, jedoch sehr wohl im Stellenplan des ho. Ressorts abgebildeten Arbeitsplatz. Vielmehr ist es zwingend erforderlich, Über-Stand-Personal soweit umzuschulen, um bei den betroffenen Bediensteten die Voraussetzungen zu schaffen, die erforderlich sind, um das Anforderungsprofil eines verfügbaren, nach Möglichkeit im ho. Ressortbereich angesiedelten systemisierten Arbeitsplatzes zu erfüllen.

Für Bedienstete, die auf Grund ihrer bisherigen sehr speziellen Ausbildung und Verwendung für eine Folgeverwendung im ho. Ressort soweit umgeschult werden müssten, dass dies einer neuen Berufsausbildung gleichkäme, werden überdies ressortübergreifend verfügbare Ersatzarbeitsplätze im gesamten Bundesgebiet sowohl im öffentlichen Dienst als auch bei privaten Rechtsträgern gesucht, die eine möglichst besoldungs- und verwendungsadäquate Verwendung der Bediensteten zulassen. Um für diese Bediensteten bis zur Verfügbarkeit eines entsprechenden systemisierten Arbeitsplatzes bei einem anderen öffentlichen bzw. bis zur Verfügbarkeit eines entsprechenden Arbeitsplatzes bei einem privaten Rechtsträger eine möglichst durchgehende Verwendung im bisherigen Tätigkeitsbereich - in Ihrem Fall eine Verwendung im Bereich des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes - zu gewährleisten und dadurch die Chancen für derartige Arbeitsplätze zu erhöhen, ist es mitunter neben der Zuführung zu Ein- und Umschulungsmaßnahmen erforderlich, die Bediensteten als Über-Stand-Personal im Rahmen einer Personalaushilfe zu bestehenden fachspezifischen Organisationseinheiten dienstzuzuteilen und möglichst im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeiten und möglichst unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zu verwenden. Konkret auf Ihren Fall bezogen wurden Sie zeitgleich mit der Versetzung zum Dienstbetrieb/Militärkommando WIEN (Personalprovider) und der Einteilung auf einen Arbeitsplatz der Positionsnummer 971 der Garde mit Dienstort WIEN als Personalaushilfe zur Verwendung im Sanitätszug dienstzugeteilt."

Daraus ist zu entnehmen, dass es sich bei der Zuweisung des Arbeitsplatzes im Personalprovider nicht um die Zuweisung einer neuen Verwendung auf Dauer handelt, sondern bloß um eine vorübergehende zur Vornahme von Ein- und Umschulungsmaßnahmen, um (zu einem späteren Zeitpunkt) "das Anforderungsprofil eines verfügbaren, nach Möglichkeit im Ressortbereich angesiedelten systemisierten Arbeitsplatzes zu erfüllen." Der BF wurde also keine neue Dauerverwendung zugewiesen, sondern handelt es sich - zumal auch kein Fall des § 40 Abs. 4 BDG 1979 vorliegt - um eine solche nach § 40 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 (Abberufung ohne Neuzuweisung). Daran vermag auch die von der Behörde erwähnte Verwendung der BF als Personalaushilfe im Sanitätszug nichts zu ändern. (Nach dem Vorbringen der BF im Vorlageantrag habe die letzte Dienstzuteilung der BF mit September 2014 geendet).

Die angefochtene Personalmaßnahme erweist sich daher schon deswegen als rechtswidrig, weil die Versetzung eine Dauerverwendung am Zielarbeitsplatz voraussetzt (vgl. zB BerK 16.07.2012, GZ 57/10-BK/12; 22.09.2011, GZ 83/10-BK/11). Auch wenn Organisationsmaßnahmen primär an den Interessen des Bundes und nicht der Bediensteten orientiert zu setzen sind, ist daraus allein nicht die Berechtigung abzuleiten, Beamte zu versetzen und ihnen keine neue Verwendung (Arbeitsplatz) zuzuweisen (BerK 30.03.2005, GZ 167/11-BK/04; 22.09.2011, GZ 83/10-BK/11).

Für den Fall einer in Betracht zu ziehenden Personalmaßnahme nach § 40 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 ist anzuführen, dass die Abberufung eines Beamten ohne Neuzuweisung einer Verwendung eine außerordentliche Maßnahme darstellt. Das dafür erforderliche wichtige dienstliche Interesse muss über das für eine Versetzung an sich erforderliche wichtige dienstliche Interesse, das grundsätzlich nur eine Versetzung mit Zuweisung einer neuen Dienststelle und einer neuen Verwendung abdeckt, noch hinausgehen und ist einer besonders strengen Prüfung zu unterziehen. Wäre dem nicht so, hätte es nämlich die Dienstbehörde im Rahmen der ihr zukommenden, nicht zwingend gesetzlich normierten Organisationsgewalt völlig in der Hand, den gesetzlich vorgegebenen Schutz der Beamten vor derartigen schwerwiegenden Personalmaßnahmen einseitig und ohne entsprechende Überprüfungsmöglichkeit praktisch auszuschalten. Dabei geht die Rechtsprechung der Berufungskommission davon aus, dass für den Beamten Ersatzarbeitsplätze im gesamten Ressortbereich (des Bundes) zu suchen sind und er gegebenenfalls (als gegenüber einer Abberufung schonendere Variante) auf solche zu versetzen ist (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026; 17.04.2013, 2012/12/0116).

Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der Bescheid vom 18.08.2014 in der Fassung der Berufungsvorentscheidung vom 07.11.2014 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 38 BDG 1979 ersatzlos aufzuheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die zu §§ 38 und 40 BDG 1979 ergangene, in diesem Punkt einheitliche und ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der vormals zuständigen Berufungskommission ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Versetzung mangels Zuweisung einer Dauerverwendung nicht gegeben waren, der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben war.

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