Gefahrenzulage
§ 19b.
(1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.
(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 288/1988;
V: BGBl. Nr. 608/1986;
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40230207
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