vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 19b GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2020

Gefahrenzulage

§ 19b.

(1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.

(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 288/1988;

V: BGBl. Nr. 608/1986;

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40230207