UG 2002 §55
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
UG 2002 §55
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2122865.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre der Veterinärmedizinischen Universität Wien vom 12.01.2016, Zl. Individuelles Studium 3/2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2015, iVm § 55 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl I. Nr. 120/2002, idF BGBl. I Nr. 131/2015, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 17.11.2015 an der Veterinärmedizinischen Universität Wien den Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Masterstudium "Pferdewissenschaften". Dieses Studium solle laut dem beigefügten Curriculum in Zusammenarbeit der Veterinärmedizinischen Universität Wien mit der Universität für Bodenkultur Wien gemeinsam durchgeführt werden.
2. Mit Schreiben vom 27.11.2015 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Demnach sei für das Masterstudium Pferdewissenschaften ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung erforderlich, da dies auch für das Bachelorstudium Pferdewissenschaften vorgesehen sei. Weiters sei eine Zulassung zu einem Masterstudium Pferdewissenschaften nicht möglich, da die Vermittlung von ausreichendem Grundwissen für dieses Ausbildungsziel bereits im Bachelorstudium angeboten werde und keine weitere spezifische Ausbildung in diesem Bereich erforderlich sei. Das Curriculum sehe pferdewissenschaftliche Pflichtfächer im Ausmaß von 27 ECTS-Punkten vor. Grundlagen würden bereits im Bachelorstudiums vermittelt werden, daher könne dieser Lehrinhalt nicht noch einmal Teil eines aufbauenden Masterstudiums sein. Der Bereich Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Ausmaß von 46 ECTS sei eine Ansammlung von unterschiedlichsten und unzusammenhängenden Lehrveranstaltungen. Zahlreichen Lehrveranstaltungen fehle es am Zusammenhang mit Pferdewissenschaften und auch der Schwerpunkt der im individuellen Studium angegebenen Lehrveranstaltungen liege nicht an der Veterinärmedizinischen Universität Wien. Die Zuständigkeit der Veterinärmedizinischen Universität Wien für diesen Antrag sei daher nicht gegeben. Im vorgelegten Curriculum sei ein zu geringes Ausmaß an pferdewissenschaftlichen Fächern vertreten. Es bestehe auch kein Bedarf an einem Masterstudium Pferdewissenschaften, da das Ausbildungsziel mit dem Bachelorstudium erreicht werde und weiterführende Masterstudien (Nutztierwissenschaften sowie Agrar- und Ernährungswirtschaft) angeboten würden.
3. In ihrer Stellungnahme brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Masterstudien "Nutztierwissenschaften" und "Agrar- und Ernährungswirtschaft" für ihre angestrebte Ausbildung im Bereich der Pferdewissenschaft nicht zielführend seien. Die Anwendbarkeit des § 124b Abs. 1 UG auf das (individuelle) Masterstudium Pferdewissenschaften sei ausgeschlossen, da diese Ausbildung nicht in einer der taxativ aufgezählten Berufsrichtungen Medizin, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin angesiedelt sei. Die Auswahl der Lehrveranstaltungen stelle eine Vertiefung der im Bachelorstudium unterrichteten Fächer dar. Im Curriculum seien in der pferdewissenschaftlichen Säule 3 ECTS und in der pferdemedizinischen Säule mindestens 12 ECTS direkt mit Bezug auf das Pferd zu absolvieren. Der Schwerpunkt des Masterstudiums sei auf Grund des direkten und ausschließlichen Zusammenhangs des Teilbereichs Pferdemedizin an der Veterinärmedizinischen Universität zu finden. Die Behörde behaupte ohne jegliche Begründung, dass kein Bedarf an einem Masterstudium Pferdewissenschaften bestehe. Es sei jedoch Aufgabe der Behörde, jede nicht dem Antrag eines Rechtsunterworfenen gleichlautende Rechtsauffassung mit sachlichen Argumenten zu unterlegen und zu begründen.
4. Mit Bescheid der Vizerektorin für Lehre an der Veterinärmedizinischen Universität Wien vom 12.01.2016, Zl. Individuelles Studium 3/2015, (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Antrag auf Zulassung zum individuellen Masterstudium "Pferdewissenschaften" abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Zugang zum Bachelorstudium Pferdewissenschaften gemäß § 124b UG durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung beschränkt sei. Die Bestimmung des § 124b UG sei eine lex specialis zur Regelung des § 55 UG. Die Zulassung zu einem individuellen Studium im Bereich von Studien mit Zugangsbeschränkungen könne nicht zu einer Umgehung der Zugangsbeschränkungen führen. Aus diesem Grund wäre auch für die Zulassung zu einem Masterstudium Pferdewissenschaften ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung erforderlich. Eine über das Bachelorstudium Pferdewissenschaften hinausgehende spezifische Ausbildung sei auch nicht erforderlich, weshalb auch aus diesem Grund eine Zulassung nicht möglich sei. Der Studienplan sehe pferdewissenschaftliche Pflichtfächer im Ausmaß von 27 ECTS-Punkten vor. Dies sei bereits im Bachelorstudium vermittelt worden und könne daher nicht noch einmal Teil eines aufbauenden Masterstudiums sein. Der Bereich Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Ausmaß von 46 ECTS sei eine Ansammlung von unterschiedlichsten und unzusammenhängenden Lehrveranstaltungen. Es seien auch Lehrveranstaltungen vorgesehen, die in keinem Zusammenhang mit Pferdewissenschaften stünden. Der Schwerpunkt der im individuellen Studium angegebenen Lehrveranstaltungen liege nicht an der Veterinärmedizinischen Universität Wien, weshalb die Zuständigkeit der Veterinärmedizinischen Universität Wien für diesen Antrag nicht gegeben sei. Die Wahlfächer würden auch nicht den Anforderungen eines Curriculums für ein individuelles Studium entsprechen. Es sei auch ein zu geringes Ausmaß an pferdewissenschaftlichen Fächern vorgesehen. Die Beschwerdeführerin führe dazu in ihrer Stellungnahme aus, dass in der pferdewissenschaftlichen Säule 3 ECTS und in der pferdemedizinischen Säule mindestens 12 ECTS direkt mit Bezug auf das Pferd zu absolvieren seien. Dieses Vorbringen entspreche dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach der Bereich "Pferdewissenschaften" im Curriculum unzureichend vertreten sei. Bei dem beantragten Studium handle es sich daher um keine Vertiefung und Ergänzung des Bachelorstudiums und es sei auch keinem facheinschlägigen Studium gleichwertig. Schließlich bestehe auch kein Bedarf an einem Masterstudium Pferdewissenschaften, da das Ausbildungsziel mit dem Bachelorstudium erreicht werde und weiterführende ohnehin Masterstudien angeboten würden. Das beantragte individuelle Studium führe zu keiner Ausbildungskombination, die zu einer vertiefenden Ausbildung im Bereich Pferdewissenschaften führe und bestehe aus einer Zusammensetzung von unzusammenhängenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die kein facheinschlägiges Studium bildeten. Das Studium befasse sich nicht ausreichend mit Pferdewissenschaften. Es seien nicht ausreichend veterinärmedizinische Fächer vorgesehen. Es würden hauptsächlich Lehrveranstaltungen angeführt, die nicht mit dem Fach Pferdewissenschaften in Zusammenhang stünden. Das Curriculum sehe außerdem vor, dass die pferdemedizinischen Fächer nicht in der ursprünglichen Form abgeschlossen würden. Eine Anpassung der ECTS sowie der Inhalte und der Prüfungen könne nicht erfolgen. Aus dem Curriculum ergebe sich keine ausreichende über das Bachelorstudium Pferdewissenschaften hinausgehende Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten.
5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf Freiheit der Wissenschaft und Lehre gemäß Art. 17 StGG verletzt erachte. Die belangte Behörde gehe im Bescheid von einem vierjährigen Diplomstudium aus, obwohl nach herrschender Studieneinteilung von einem dreijährigen Bachelorstudium in Verbindung mit einem zweijährigen Masterstudium auszugehen sei. Es werde auch lapidar festgestellt, dass kein Bedarf an einem Masterstudium Pferdewissenschaften bestehe, jedoch keine Begründung dargelegt, die § 60 AVG entspreche. Außerdem sei die Behörde ihrer Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG hinsichtlich einer möglichen inhaltlichen Verbesserung des Antrags nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin beantragte schließlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
6. Der Senat der Veterinärmedizinischen Universität Wien erstattete ein Gutachten gemäß § 46 Abs. 2 UG mit dem ausschließlichen Inhalt, dass sich der Senat dem Spruch und der Begründung des Bescheides vom 12.01.2016 anschließe und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden solle.
7. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben der Veterinärmedizinischen Universität Wien vom 03.03.2016, eingelangt am 10.03.2016, die Beschwerde vorgelegt. Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 17.11.2015 an der Veterinärmedizinischen Universität Wien den Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Masterstudium "Pferdewissenschaften".
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.01.2016 wurde diesem Antrag der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Die maßgebliche Bestimmung im Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl I. Nr. 120/2002, idF BGBl. I Nr. 131/2015, lautet:
"Individuelles Studium
§ 55. (1) Fächer aus verschiedenen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudien dürfen zu einem individuellen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium verbunden werden. Der Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Studium ist an jener Universität einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.
(2) Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Studiums;
2. ein Curriculum einschließlich Qualifikationsprofil;
3. den Umfang in ECTS-Anrechnungspunkten;
4. wenn das Studium an mehreren Universitäten durchgeführt werden soll, die Zuordnung der Fächer zu den beteiligten Universitäten.
(3) Der Antrag ist vom für die Organisation der Studien zuständigen Organ bescheidmäßig zu genehmigen, wenn das beantragte Studium einem facheinschlägigen Studium gleichwertig ist. In der Genehmigung ist der Zeitpunkt der Zulassung zum individuellen Studium festzulegen.
(4) Absolventinnen und Absolventen individueller Bachelorstudien ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ jener Universität, an welcher der Schwerpunkt des Studiums gelegen ist, der akademische Grad "Bachelor", abgekürzt "BA", Absolventinnen und Absolventen individueller Diplomstudien ist der akademische Grad "Magistra" bzw. "Magister", abgekürzt jeweils "Mag." zu verleihen, Absolventinnen und Absolventen individueller Masterstudien ist der akademische Grad "Master", abgekürzt "MA" zu verleihen. Überwiegen in einem individuellen Diplom- oder Masterstudium die Fächer aus ingenieurwissenschaftlichen Studien, ist den Absolventinnen und Absolventen der akademische Grad "Diplom-Ingenieurin" bzw. "Diplom-Ingenieur", abgekürzt jeweils "Dipl.-Ing." oder "DI" zu verleihen."
2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
1.1. Gemäß § 55 Abs. 1 UG ist der Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Studium an jener Universität einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll. An welcher Universität der Schwerpunkt liegt, ist auf Grund des Antrags zu ermitteln (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer (Hrsg), Kommentar UG2, § 55, III).
Das Curriculum des individuellen Studiums sieht 30 ECTS Pflichtlehrveranstaltungen, 46 ECTS Wahlpflichtlehrveranstaltungen, 10 ECTS freie Wahlfächer, 4 ECTS für ein Praktikum und 30 ECTS für die Masterarbeit vor. Betrachtet man die Auswahlmöglichkeiten im Bereich der 46 ECTS zu umfassenden Wahlpflichtlehrveranstaltungen, so hat die Beschwerdeführerin an der Universität Wien 2 ECTS der Wahlpflichtlehrveranstaltungen zu absolvieren (Seite 10, vierter Absatz des Curriculums). Sie hat die Möglichkeit, 36 ECTS der Wahlpflichtlehrveranstaltungen an der Veterinärmedizinischen Universität zu absolvieren. Inklusive der 3 ECTS Pflichtlehrveranstaltungen ergibt dies 39 ECTS an der Veterinärmedizinischen Universität. An der Universität für Bodenkultur Wien verbleiben 8 ECTS aus dem Bereich der Wahlpflichtlehrveranstaltungen und 27 ECTS an Pflichtlehrveranstaltungen, so ergibt dies 35 ECTS an der Universität für Bodenkultur Wien. Der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegt daher an der Veterinärmedizinischen Universität, weshalb der Antrag an dieser Universität einzubringen war und damit deren Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag vorlag.
1.2. Gemäß § 55 Abs. 1 UG dürfen Fächer aus verschiedenen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudien zu einem individuellen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium verbunden werden. Voraussetzung für die Bewilligung eines individuellen Studiums ist daher, dass das Studium aus Fächern verschiedener Studien, die in Abs. 1 genannt sind, zusammengesetzt sind (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer (Hrsg), Kommentar UG2, § 55, II).
Eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung enthielt § 17 des mit Ablauf des 31.12.2003 außer Kraft getretenen Universität-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997. Zu dieser Bestimmung führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.12.2002, 2002/10/0008, gestützt auf die Gesetzesmaterialien und die Materialien zur Vorgängerbestimmung des § 13 Abs. 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz Folgendes aus: "§ 17 Abs. 1 und 3 UniStG normiert das Recht ordentlicher Studierender eines Diplomstudiums auf Genehmigung eines individuellen Diplomstudiums, d.h. eines durch Verbindung von Fächern aus verschiedenen, in diesem Bundesgesetz festgelegten Diplomstudien zu einem individuell gestalteten Diplomstudium, soferne dieses einem facheinschlägigen Studium gleichwertig ist. Das besagt allerdings noch nicht, dass ein Anspruch auf Genehmigung der beantragten Fächerverbindung als individuelles Diplomstudium bereits dann besteht, wenn die Voraussetzung der Gleichwertigkeit erfüllt ist.
Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des § 17 UniStG räumt diese Bestimmung den Studierenden nämlich (nur) insoweit die Möglichkeit ein, ihr Studium individuell zu gestalten, als dadurch einem Ausbildungsziel entsprochen wird, dem andernfalls nicht oder nicht hinreichend Genüge getan werden könnte. Ebenso wie es Sinn und Zweck des seinerzeitigen studium irregulare war, dem - beruflich oder wissenschaftlich motivierten -individuellen Ausbildungsbedarf des Studierenden zu dienen, setzt die Einrichtung des individuellen Diplomstudiums grundlegend voraus, dass es zur Erreichung eines näher bestimmten Ausbildungszieles notwendig ist. Fehlt es an einem entsprechenden individuellen Ausbildungsbedarf, so mangelt es an einer grundlegenden Voraussetzung für ein individuelles Diplomstudium; für eine Genehmigung ist diesfalls kein Raum."
Das Erfordernis eines individuellen Ausbildungsbedarfs im dargelegten Sinn gilt auch für die nunmehr in Geltung stehende Regelung des § 55 UG, ergeben sich doch weder aus der Textierung dieser Norm noch aus den Materialien (RV 1134 BlgNR 21.GP , 91) Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber von dieser Voraussetzung für die Genehmigung eines individuellen Studiums absehen wollte (vgl. VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0028).
Bei einem anderen Verständnis von § 55 UG wäre eine Umgehung anderer studienrechtlicher Regelungen - insbesondere jener über die Erlassung von Curricula - leicht möglich, wobei man nicht davon ausgehen kann, dass der Gesetzgeber Derartiges ermöglichen wollte (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer (Hrsg.), Kommentar UG2, § 55, II).
1.3. Die Beschwerdeführerin sieht als Ziel des Masterstudiums Pferdewissenschaften eine Vertiefung des Wissens über die theoretischen und praktischen Aspekte der Pferdewirtschaft, des Gestütwesens, der Pferdezucht, den Aufgaben der Gesundheitsfürsorge sowie der Unterstützung der Rehabilitation von Equiden, der Betriebswirtschaft von Reitbetrieben und Gestüten sowie der Anleitung von privaten Pferdehaltern vor.
Das Studium gliedert sich laut Curriculum in pferdewissenschaftliche Pflichtfächer (30 ECTS), Wahlpflichtveranstaltungen (46 ECTS), freie Wahlfächer (10 ECTS), Praktikum (4 ECTS) und Masterarbeit (30 ECTS). Der Bereich der Wahlpflichtveranstaltungen (46 ECTS) ist wiederum unterteilt in 12 ECTS pferdewissenschaftliche und sportwissenschaftlicher Fächer (W1 - W3), 12 ECTS Pferdemedizin (W4), 2 ECTS technisch-ingenieurwissenschaftliche Fächer (W5 - W8), 2 ECTS naturwissenschaftliche Fächer (W9 - W12) sowie 12 ECTS wirtschaftswissenschaftliche, sozialwissenschaftliche und rechtswissenschaftliche Fächer (W13 - W16).
Von den 30 ECTS an pferdewissenschaftlichen Pflichtfächern sind 27 ECTS aus dem Masterstudium Nutztierwissenschaften entnommen. Im Bereich der Wahlpflichtlehrveranstaltungen finden sich in den technisch-ingenieurwissenschaftlichen Fächern (W5 - W8) und in den naturwissenschaftlichen Fächern (W9 - W12) zahlreiche Lehrveranstaltungen, die auch dem Masterstudium Nutztierwissenschaften entnommen wurden. In den wirtschaftswissenschaftlichen, sozialwissenschaftlichen und rechtswissenschaftlichen Fächern (W13 - W16) finden sich viele Lehrveranstaltungen, die im Masterstudium Agrar- und Ernährungswirtschaft vorgesehen sind. Für die Masterstudien Nutztierwissenschaften und Agrar- und Ernährungswirtschaft werden Absolventen des Bachelorstudiums Pferdewissenschaften ohnehin zugelassen. Aus welchem Grund die Beschwerdeführerin nicht eines dieser beiden Studien absolvieren möchte, obwohl sie zahlreiche Fächern diesen Studien entnommen und im Curriculum für ihr individuelles Masterstudium Pferdewissenschaften vorgesehen hat, konnte sie nicht schlüssig darlegen. Sie brachte nur vor, dass das mit dem Masterstudium Pferdewissenschaften angestrebte Ausbildungsziel durch die beiden Masterstudien Nutztierwissenschaften und Agrar- und Ernährungswirtschaft nicht erreicht werden würde, da diese andere Schwerpunkte hätten.
Inwiefern jedoch das von der Beschwerdeführerin angestrebte Ausbildungsziel durch das individuelle Masterstudium Pferdewissenschaften selbst erreicht werden soll, ist auf Grund des vorgelegten Curriculums nicht ersichtlich. Der in den Wahlpflichtlehrveranstaltungen vorgesehene Bereich Pferdewissenschaften (W1) beinhaltet Lehrveranstaltungen aus dem Bachelorstudium Pferdewissenschaften. Von einer Wissensvertiefung kann daher in diesem Bereich nicht gesprochen werden. Der weiters vorgesehene Teil Sportwissenschaften (W3) bezieht sich auf humane Sportwissenschaften und weist daher keinen Konnex zu Pferdewissenschaften auf. Die übrigen Bereiche der Wahlpflichtlehrveranstaltungen sind - wie oben dargestellt - überwiegend aus den Masterstudien Nutztierwissenschaften und Agrar- und Ernährungswirtschaft entnommen und weisen ebenso wenig einen Bezug zu Pferdewissenschaften auf. Schließlich ist auch nahezu der gesamte Teil der Pflichtlehrveranstaltungen aus dem Masterstudium Nutztierwissenschaften entnommen. Dass durch das individuelle Masterstudium Pferdewissenschaften dem von der Beschwerdeführerin genannten Ausbildungsziel entsprochen wird, dem andernfalls nicht oder nicht hinreichend Genüge getan werden könnte, kann daher nicht gesagt werden.
Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin daher zu Recht abgewiesen.
Bei diesem Ergebnis ist daher auf das Erfordernis eines Aufnahmeverfahrens vor Zulassung zum Studium bzw. einer Umgehung von Zugangsbeschränkungen durch Einrichtung eines individuellen Studiums nicht mehr näher einzugehen.
1.4. Sofern die Beschwerde vermeint, dass die belangte Behörde von einem vierjährigen Diplomstudium ausgehe, obwohl nach herrschender Studieneinteilung von einem dreijährigen Bachelorstudium in Verbindung mit einem zweijährigen Masterstudium auszugehen sei, ist darin bloß ein Vergreifen im Ausdruck zu erkennen, das nichts an der inhaltlichen Beurteilung zu ändern vermag.
1.5. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der angefochtene Bescheid verletze die Wissenschaftsfreiheit, weil er den Schutzbereich des "Grundrechts der Wissenschaftlichen Forschung und Lehre" einschränke, geht ins Leere. Entgegen der Beschwerdemeinung, wonach der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin im "subjektiven Recht auf die Freiheit der Wissenschaft und Lehre gemäß Art. 17 StGG" verletze, ist eine Verletzung von Art. 17 StGG - so die Beschwerdeführerin bereits durch einen Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Masterstudium überhaupt bereits in den Anwendungsbereich des Art. 17 StGG fällt - weder durch die angewendete Rechtsgrundlage des § 55 UG noch durch den Vollzug der belangten Behörde erkennbar.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 1969/1950, 2706/1954, 3068/1956, 4881/1964, 13.978/1994) umfasst das durch Art. 17 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre das Recht der unbehinderten wissenschaftlichen Forschung und das Recht der unbehinderten Lehre der Wissenschaft. Jedermann, der wissenschaftlich forscht oder lehrt, darf hierbei vom Staat keinen spezifischen, intentional auf die Einengung dieser Freiheit gerichteten Beschränkungen unterworfen werden (VfSlg. 8136/1977, sowie VfSlg. 3565/1959; vgl. etwa auch VfSlg. 6974/1973), wobei ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht wie Art. 17 StGG aber nur innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze gewährleistet ist ("immanente Grundrechtsschranken"; vgl. dazu VfSlg. 1777/1949 und 4732/1964 sowie 11.737/1988). Ein derartiger intentionaler Eingriff in die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre ist weder durch § 55 UG noch durch die Abweisung des Antrags auf Zulassung zum individuellen Masterstudium "Pferdewissenschaften" ergangen.
Allerdings können auch Gesetze, die nicht intentional gegen die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre gerichtet sind, in ihrer Auswirkung mit diesem Grundrecht in Konflikt geraten (so VfSlg. 11.737/1988). Im Sinne der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist ein durch Bescheid vorgenommener Eingriff in die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre, der die wissenschaftliche Tätigkeit verhindert (VfSlg. 4881/1964) oder auch nur beschränkt (VfSlg. 2823/1955), nur dann zulässig, wenn er zum Schutz eines anderen Rechtsgutes - hier beispielsweise studienrechtlicher und curricularer Rechtsvorschriften - erforderlich und verhältnismäßig ist. In Abwägung der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre und der studienrechtlichen und curricularen Rechtsvorschriften kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin keine Beschränkung im Grundrecht des Art. 17 StGG darstellt.
Bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides wurden in diesen Sinne weder ein gegen die Freiheit der Wissenschaft oder ihrer Lehre verstoßendes oder sonst verfassungswidriges Gesetz angewendet noch dem Gesetz fälschlicherweise ein gegen dieses Grundrecht verstoßender Inhalt zugrunde gelegt.
1.6. Die Beschwerdeführerin moniert, dass die belangte Behörde ihrer Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG bezüglich einer möglichen inhaltlichen Verbesserung des Antrags nicht nachgekommen sei. Dazu ist anzumerken, dass § 13a AVG keine materiell-rechtliche Beratung der Parteien verlangt (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0020 mit Hinweis auf VwGH 10.11.2010, 2010/22/0162). Es ist auch im Rahmen der Manuduktionspflicht nicht Aufgabe der Behörde, inhaltliche Mängel von Parteieingaben aus der Welt zu schaffen (vgl. VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 mit Hinweis auf VwGH 20.12.1989, 89/03/0241).
2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen des vorliegenden Falles: zu § 55 UG bzw. dessen Vorgängerbestimmungen (VwGH 16.12.2002, 2002/10/0008; VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0028) zu § 13a AVG (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0020 mit Hinweis auf VwGH 10.11.2010, 2010/22/0162; VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 mit Hinweis auf VwGH 20.12.1989, 89/03/0241).
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