BVwG W170 2117804-1

BVwGW170 2117804-115.3.2016

B-VG Art.132 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
GOG §3
GOG §4
GOG §5
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs6
VwGVG §35
B-VG Art.132 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
GOG §3
GOG §4
GOG §5
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs6
VwGVG §35

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2117804.1.00

 

Spruch:

W170 2117804-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Stephan MERTENS, vom 27.11.2015 gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes als belangte Behörde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 20.10.2015 gegen 08.50 Uhr in Wien 3., Erdbergstraße 192 - 196, zu Recht erkannt:

A) i. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Bundesgesetzes über das Verfahren

der Verwaltungs-gerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, wird die durch Ausübung von Befehlsgewalt bewirkte Verweigerung des weiteren Zutritts des XXXX in den öffentlichen Teil des Gebäudes des Bundesverwaltungsgerichts in Wien 3., Erdbergstraße 192 - 196, und somit zur öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Rechtssache W214 2016489-1/23Z am 20.10.2015, gegen 08.50 Uhr, wegen der Weigerung des XXXX, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, für rechtswidrig erklärt.

ii. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungs-gerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, wird der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen, unter I. dargestellten Verwaltungsakts sowie der Antrag den angefochtenen, unter I. dargestellten Verwaltungsakts als rechtswidrig zu erklären, soweit sich der Antrag auf die Ausübung von Zwangsgewalt bezieht, als unzulässig zurückgewiesen.

iii. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 1.659,60 Euro an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

iv. Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung des Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand wird gemäß § 35 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 30.11.2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Maßnahmenbeschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Stephan MERTENS, ein.

Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, dass am 20.9.2015 (richtig wohl: 20.10.2015), um 09:30 Uhr, vom Bundesverwaltungsgericht die Fortsetzung einer öffentlich-mündlichen Verhandlung in der Rechtssache W214 2016489-1/23Z angesetzt gewesen sei. In dieser Rechtssache hätte der Beschwerdeführer, ebenso wie an der ersten öffentlich-mündlichen Verhandlung am 22.09.2015, als Vertreter des dortigen Beschwerdeführers teilnehmen sollen. Der Beschwerdeführer habe den Mandanten um 08:50 Uhr unmittelbar vor dem Haupteingang zum Bundesverwaltungsgericht getroffen und gemeinsam mit diesem nach Betreten des Gebäudes den vorgesehenen Verhandlungssaal 9 aufsuchen wollen. Dazu habe sich der Mandant der dort durchgeführten Personenkontrolle gestellt. Diese sei so aufgebaut, dass ein privater Sicherheitsdienst nach dem Betreten des Gebäudes rechts vom Haupteingang ein Röntgengerät betreibe und die Besucher des Bundesverwaltungsgerichts dort von Bediensteten des privaten Sicherheitsunternehmens als Kontrollorgane kontrolliert werden würden. Eine Personenschleuse so wie bei anderen Gerichten gebe es nicht. Der Beschwerdeführervertreter habe sich bei einem dort die Personenkontrolle durchführenden Mitarbeiter des Sicherheitsunternehmens mit seiner von der Rechtsanwaltskammer Wien ausgestellte Urkunde als Rechtsanwaltsanwärter legitimiert und an diesem Mitarbeiter ebenso wie bei seinen früheren Besuchen vorbei ins Innere des Gebäudes gehen wollen. Diesmal sei dem Beschwerdeführer der Eintritt verwehrt und ihm mitgeteilt worden, dass er sich, wenn er Zutritt zu den Verhandlungssälen haben wolle, einer Personenkontrolle zu unterziehen habe. Nachdem der Beschwerdeführer unter Hinweis, dass er sich vom Gesetz her als unbewaffneter berufsmäßiger Parteienvertreter keiner Personenkontrolle zu unterziehen brauche und er sich daher einer solchen Kontrolle nicht unterziehen werde, die Personenkontrolle verweigert habe, sei von einem der anwesenden privaten Sicherheitsorgane Kontakt zur Präsidialabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes aufgenommen worden. Nach wenigen Minuten sei eine Frau zum Beschwerdeführer gekommen und habe diesem mitgeteilt, dass er sich ungeachtet seiner Eigenschaft als berufsmäßiger Parteienvertreter einer Kontrolle unterziehen müsse, da dies der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes so wünsche. Auf die Frage, worauf sich diese Maßnahme stütze, habe diese Frau geantwortet, dass sich der Präsident dabei auf das Hausrecht stütze. Da der Parteienvertreter eingewandt habe, dass das Hausrecht keine gesetzliche Grundlage dafür bilde, ihn von einer Verhandlung auszuschließen, sei der Beschwerdeführer gebeten worden, noch einmal kurz zu warten. Die Frau habe die Eingangshalle verlassen und nach einigen Minuten sei eine andere Frau gekommen. Sie habe sich als "XXXX" vorgestellt und mitgeteilt, dass sich die Maßnahme, nach der sich der Beschwerdeführer der Personenkontrolle zu unterziehen habe, auf "§ 4 GOG" stütze. Vom Beschwerdeführer sei erneut darauf hingewiesen worden, dass er bei der Fortsetzung der öffentlich-mündlichen Verhandlung in der Rechtssache W214 2016489-1/23Z als Parteienvertreter einzuschreiten habe, er keine Waffen mit sich führe und er daher keiner Personenkontrolle zu unterziehen sei. Jene "XXXX" habe entgegnet, dass dies eine Verfügung des Präsidenten sei; wenn sich der Beschwerdeführer nicht der Personenkontrolle unterziehe, dann könne er das Gebäude nicht betreten. Weder von den Bediensteten der Präsidialabteilung noch von einem Angehörigen des privaten Sicherheitsdienstes sei der Verdacht geäußert worden, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Erklärung eine Waffe bei sich habe. Da dem Beschwerdeführer der Zutritt zur öffentlich-mündlichen Verhandlung in der Rechtssache W214 2016489-1/23Z ohne sich einer Personenkontrolle zu unterziehen, verwehrt worden sei, habe der Beschwerdeführer um 09:10 Uhr das Bundesverwaltungsgericht verlassen, ohne an der Verhandlung teilzunehmen. Festzuhalten sei, dass keine nach "§ 4 Abs 3 GOG" normierte Ausnahme am Ort der Kontrolle kundgemacht gewesen sei, sich weder die Angestellten des privaten Sicherheitsdienstes noch die beiden Bediensteten der Präsidialabteilung darauf berufen hätten und auch die Bediensteten des Bundesverwaltungsgerichtes nicht kontrolliert worden seien.

Hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Verweigerung, den Beschwerdeführer als zum in "§ 4 Abs 1 GOG genannten Personenkreis" gehörende Person nicht ohne Sicherheitskontrolle zum Verhandlungssaal 9 des Bundesverwaltungsgerichtes passieren zu lassen, ohne dass ein Ausnahmetatbestand nach "Abs. 2 oder Abs. 3 leg. cit." vorliege, einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt darstelle, die mittels Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpft werden könne. Die Verweigerung sei gegenüber dem Beschwerdeführer sowohl von den Angehörigen des privaten Sicherheitsdienstes als auch von den zwei Bediensteten der Präsidialabteilung ausgesprochen worden, daher sei der Beschwerdeführer, weil er dadurch als Rechtsvertreter an der Teilnahme der Fortsetzung einer öffentlich-mündlichen Verhandlung in der Rechtssache W214 2016489-1/23Z vor dem Bundesverwaltungsgericht gehindert gewesen sei, beschwerdelegitimiert.

Zu den Beschwerdegründen wurde ausgeführt, "§ 4 Abs. 1 GOG" normiere, dass vorbehaltlich der "Abs. 2 und 3 leg. cit." Richter, Staatsanwälte, sonstige Bedienstete der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden und des Bundesministeriums für Justiz, Bedienstete anderer Dienststellen, deren Dienststelle im selben Gebäude wie das Gericht untergebracht ist, sowie Funktionäre der Prokuratur, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Verteidiger, qualifizierte Vertreter nach § 40 Abs. 1 Z 2 ASGG, Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskandidaten und Patentanwaltsanwärter keiner Sicherheitskontrolle zu unterziehen seien, wenn sie sich - soweit erforderlich - mit ihrem Dienst- beziehungsweise Berufsausweis ausweisen und erklären würden, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet worden sei. Im Sinne dieser Bestimmung habe sich der Beschwerdeführer mit seinem von der Rechtsanwaltskammer Wien ausgestellten Berufsausweis legitimiert und erklärt, keine Waffen bei sich zu führen. Keines der Kontrollorgane habe trotz dieser Erklärung den begründeten Verdacht gehegt, dass der Beschwerdeführer doch unerlaubt eine Waffe bei sich habe. Es seien auch weder von den zwei Bediensteten der Präsidialabteilung noch von den Kontrollorganen behauptet worden, das besondere Umstände vorliegen würden, denen zufolge die Kontrollorgane angewiesen worden seien, dass auch jede Person des im "Abs. 1 des § 4 GOG" genannten Personenkreises einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen seien. Eine solche Anweisung sei auch nicht im Kontrollbereich kundgemacht worden. Die Verweigerung des Betretens der öffentlichen Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere des Saals 9, als zum Personenkreis des "§ 4 Abs. 1 GOG" gehörenden Person und somit an der Teilnahme als Rechtsvertreter bei der Fortsetzung einer öffentlich-mündlichen Verhandlung in der Rechtssache W214 2016489-1/23Z vor dem Bundesverwaltungsgericht sei daher rechtswidrig gewesen.

Der Beschwerdeführer stellte daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig erklären und aufheben sowie dem Bund als hinter der belangten Behörde stehenden Rechtsträger den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.12.2015, Gz. W170 2117804-1/2Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, nachzuweisen, dass dieser dem Personenkreis des § 4 Asb. 1 GOG angehöre und wurde dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts (in Folge: Behörde) die Maßnahmenbeschwerde mit der Möglichkeit, zu dieser Stellung zu nehmen, übermittelt sowie diesem Fragen zur Sache gestellt.

Mit Schriftsatz vom "27.11.2015", beim Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2015 eingelangt, übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Legitimationsurkunde und gab an sowohl am 20.9.2015 als auch zum Zeitpunkt der Erstattung des Schriftsatzes dem Personenkreis des § 4 Abs. 1 GOG angehört zu haben.

Mit Schriftsatz vom 30.12.2015, Gz. BVwG-100.910/0061-Recht/2015, nahm die belangte Behörde Stellung. Einleitend wurde ausgeführt, dass die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit in Gerichtsgebäuden Aufgabe der Justizverwaltung und daher grundsätzlich von Richterinnen und Richtern in ihrer Funktion als Verwaltungsorgane wahrzunehmen sei. Für das Bundesverwaltungsgericht führe der Präsident die Justizverwaltungsgeschäfte, es seien die - die Sicherheit in Gerichtsgebäuden und bei auswärtigen Gerichtshandlungen regelnden - §§ 1 bis 14 Gerichtsorganisationsgesetz sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 3 Abs. 1 GOG seien Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten oder sich in einem solchen aufhalten würden, dahingehend zu kontrollieren, ob sie eine Waffe bei sich hätten, wobei als Waffe gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz GOG "jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand" anzusehen sei (Sicherheitskontrolle). Sicherheitskontrollen würden von Kontrollorganen durchgeführt und können gemäß § 3 Abs. 2 GOG insbesondere unter Verwendung technischer Hilfsmittel wie Torsonden und Handsuchgeräten durchgeführt werden. Kontrollorgane könnten entsprechend den Erläuterungen zur Regierungsvorlage für die Novelle BGBl. Nr. 760/1996 zum Gerichtsorganisationsgesetz entweder (ausnahmsweise) entsprechend qualifizierte Gerichtsbedienstete sein, sollten jedoch nach Intention des Gesetzgebers vorwiegend Personen sein, die von einem hierzu vertraglich ermächtigten privaten Sicherheitsunternehmer mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen in einem bestimmten Gerichtsgebäude beauftragt worden seien. Zur Durchführung der Sicherheitskontrollen seien den Kontrollorganen durch § 11 GOG auch genau umschriebene (hoheitliche) Befugnisse im Sinne von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt übertragen, welche freilich stets "unter möglichster Schonung der Betroffenen sowie unter Vermeidung einer Störung des Gerichtsbetriebes oder einer Schädigung des Ansehens der Rechtspflege" zu erfolgen hätten. Sofern mit der Durchführung der Sicherheitskontrollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines privaten Sicherheitsunternehmers beauftragt seien, komme es im Ergebnis somit zu einer Übertragung von öffentlich-rechtlicher Befehls- und Zwangsgewalt an Private durch vertragliche Vereinbarung ("Beleihung").

In der Sache wurde ausgeführt, dass eine privatrechtliche Vereinbarung mit einem Sicherheitsunternehmer, nämlich die Rahmenvereinbarung "Sicherheitsdienstleistungen Bundes¬ und Drittkunden 2013" zwischen der Bundesbeschaffung GmbH und der XXXX bestehe und auch die Durchführung der Sicherheitskon-trollen im Eingangsbereich des Bundesverwaltungsgerichtes bei diesem Unternehmen liege. Dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seien somit als mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen von Sicherheitsunternehmern Beauftragte zu sehen, denen bei Ausübung ihrer Tätigkeit auch die oben angeführten (hoheitlichen) Befugnisse zukommen würden. Im Anschluss wurden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sicherheits-unternehmens, die am Vorfallstag im Bundesverwaltungsgericht ihren Dienst versehen hätten und die beim Vorfall anwesenden Mitarbeiterinnen des Bundesverwaltungsgerichts genannt. Eine der Mitarbeiterinnen des Bundesverwaltungsgerichts hätte den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass dieser das Gerichtsgebäude erst nach erfolgter Sicherheitskontrolle betreten dürfe.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass gemäß § 4 Abs. 1 GOG unter anderen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter grundsätzlich keiner Sicherheitskontrolle zu unterziehen seien, wenn sie sich - soweit erforderlich - mit ihrem Dienst- bzw. Berufsausweis ausweisen und erklären würden, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet worden sei. Bei dieser Argumentation in der Beschwerde werde aber offensichtlich § 4 Abs. 3 GOG übersehen, welcher normiere, dass bei Vorliegen besonderer Umstände die Kontrollorgane vom Verwalter des Gerichtsgebäudes angewiesen werden könnten, auch den in Abs. 1 genannten Personenkreis einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen. Von einer solchen Anweisung sei seitens des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes am 18.06.2015 Gebrauch gemacht worden. In schriftlicher Form, per E-Mail, seien die Kontrollorgane insbesondere angewiesen worden, allen Personen, die nicht Bedienstete bzw. fachkundige Laienrichterinnen oder fachkundige Laienrichter des Bundesverwaltungsgerichtes seien, den Zutritt zum Gerichtsgebäude erst nach Durchschreiten der Sicherheitsschleuse bzw. nach sonstiger geeigneter Kontrolle zu ermöglichen. Zwei Auszüge dieses Schriftstückes würden seit dem 18.06.2015 im Bereich der Sicherheitskontrolle aushängen und seien somit im öffentlichen Bereich des Gerichtsgebäudes für jede Person einsehbar.

Mit rund 450 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sei das Bundesverwaltungsgericht das größte Gericht Österreichs. Pro Jahr würden im Durchschnitt mehrere tausend mündliche Verhandlungen stattfinden; die damit im Zusammenhang stehende hohe Fluktuation des Personals, der Parteien, Beteiligten sowie deren Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter, der Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Sachverständigen, der Besucherinnen und Besucher, sowie unter Berücksichtigung der großen Anzahl höchst sensibler Verfahren und der Einstufung des Bundesverwaltungsgerichtes als "kritische Infrastruktur" seitens des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung würde die durch die Kontrollorgane erfolgenden Sicherheitskontrollen erforderlich machen. Diese würden letztlich nicht nur der Sicherheit sämtlicher im Gerichtsgebäude beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sondern aller im Gebäude befindlichen Personen dienen. Dieses Erfordernis ergebe sich nicht zuletzt auch aus höchstgerichtlicher Rechtsprechung, wenn etwa der Verwaltungsgerichtshof davon ausgehe, dass "(...) nach dem Willen des Gesetzgebers die in § 3 vorgesehenen Sicherheitskontrollen und die Beachtung der in § 1 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen derart zu gestalten (sind), dass die Sicherheit aller in den Gerichtsräumlichkeiten aufhältigen Personen gewahrt wird".

Hervorzuheben sei weiters, dass seit der Ausweitung der Sicherheitskontrollen alleine bei berufsmäßigen Parteienvertreterinnen und Parteienvertretern von den Kontrollorganen ein Teleskopschlagstock, ein Reizstoffsprühgerät ("Pfefferspray") sowie ein Taschenmesser festgestellt und in Verwahrung genommen worden seien. In diesem Zusammenhang sei auch zu erwähnen, dass Anfang des heurigen Jahres vor den Kontrollorganen ein Rechtsanwalt seinem Mandanten angeboten habe, dessen "Leatherman" für die Zeit des Aufenthalts im Gericht an sich zu nehmen, da er nicht kontrolliert werde. Sämtliche genannten Gegenstände seien zweifellos als "Waffe" im Sinne des § 1 Abs. 1 GOG zu qualifizieren. Das Bestehen "besonderer Umstände" im Sinne des § 4 Abs. 3 GOG sei daher im vorliegenden Zusammenhang insgesamt als gegeben zu erachten. Dass die besonderen Umstände in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Weise kundzumachen oder notwendigerweise Teil der Anweisung sein müssten, sei aber weder den gesetzlichen Bestimmungen noch den hierzu ergangenen Erläuternden Bemerkungen oder in diesem Zusammenhang ergangener Judikatur zu entnehmen.

Seitens des erkennenden Richters wurde am 11.1.2016 der Eingangsbereich des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf den Vorfall eingehend besichtigt und das Ergebnis der Besichtigung in einem Aktenvermerk samt Fotos festgehalten. Insbesondere waren an den ortsfesten Metalldetektoren gleichlautende Anschläge wahrzunehmen, in dem die Kontrollorgane im Auftrag des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts zusammengefasst aufgefordert wurden, alle Personen, die nicht Bedienstete des Bundesverwaltungsgerichts oder fachkundige Laienrichter mit entsprechendem Ausweis seien, einer Kontrolle zu unterziehen. Diesbezüglich wurde am 12.1.2016 ein Aktenvermerk unter der Gz. W170 2117804-1/6Z angelegt.

Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.1.2016, Gz. W170 2117804-1/5Z, wurde die Stellungnahme der Behörde vom 30.12.2015 mit Schriftsatz vom 21.1.2016, Gz. BVwG-100.910/0001 - Recht/2016, insoweit ergänzt, als ausgeführt wurde, dass der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes am 18.06.2015 einen Auftrag gemäß einer Beilage erteilt habe, indem dieser die Leiterin des Präsidialbüros mündlich beauftragt habe, dass alle Personen, die nicht Bedienstete des Bundesverwaltungsgerichtes seien, das Gerichtsgebäude ausschließlich durch die Sicherheitsschleuse zu betreten hätten oder sonst in einer sonst geeigneten Form zu kontrollieren seien. Weiters habe dies die Anordnung enthalten, etwa auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Sachverständige einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen. Eine Ausnahme sei lediglich für fachkundige Laienrichterinnen und fachkundige Laienrichter, die über eine entsprechende Zutrittskarte des Bundesverwaltungsgerichtes verfügen würden, vorgesehen worden. Die Leiterin des Präsidialbüros habe diesen Auftrag ebenfalls in mündlicher Form an den Geschäftsbereich Budget weitergegeben, welche in der Folge mit E-Mail vom 18.06.2015 die Kontrollorgane über die oben dargestellte Vorgehensweise informiert habe. Zwei Auszüge dieses Schriftstückes seien aufgrund mehrfacher Anfragen durch Besucherinnen und Besucher noch am selben Tag im Bereich der Sicherheitskontrolle durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der XXXX selbst ausgehängt worden.

Nach Ladung der Parteien, denen mit der Ladung die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27.11.2015, die Stellungnahme der Behörde mit Schreiben vom 30.12.2015 und vom 21.1.2016 sowie der Aktenvermerk des erkennenden Richters vom 12.1.2016 übermittelt wurde, und der Zeugen mit Ladungen bzw. Ladungsbeschlüssen vom 12.1.2016, Gz. W170 2117804-1/9Z, wurde am 10.3.2016 eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts durchgeführt.

In der mündlichen Verhandlung wurden die oben erwähnten Dokumente sowie die Ladungen zum Verfahren W214 2016489-1 als Beweismittel eingebracht, eine bei der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung anwesenden Mitarbeiterin des Bundesver-waltungsgerichts sowie die am Vorfallstag im Dienst befindlichen Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes und der Beschwerdeführer zum Ablauf der Amtshandlung befragt sowie der vom Beschwerdeführer bereits gestellter Kostenersatzanträge präzisiert bzw. ein solcher von der Behörde gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer, XXXX, ist am 20.10.2015 gegen 08.50 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht erschienen, um als Parteienvertreter an einer Verhandlung in der Rechtssache W114 2016489-1 beim Bundesverwaltungsgericht einzuschreiten.

2. Der Beschwerdeführer war am 22.10.2015 Rechtsanwaltsanwärter und als Vertreter zur Verhandlung in der Rechtssache W214 2016489-1geladen.

3. Als der Beschwerdeführer am 20.10.2015 gegen 08.50 Uhr das Bundesverwaltungs-gericht über den Parteieneingang betreten hatte, wollte er an den im Eingangsbereich eingesetzten Kontrollorganen

XXXX und XXXX vorbei in den öffentlichen Bereich des Bundesverwaltungsgerichtes gelangen, da er in der Rechtssache W114 2016489-1/23Z vor dem Bundesverwaltungsgericht als Vertreter einschreiten wollte. Das anwesende Kontrollorgan hat den Beschwerdeführer aufgefordert, stehen zu bleiben und sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen; dies wurde vom Beschwerdeführer mit Hinweis auf seine Stellung als Rechtsanwaltsanwärter verweigert. Obwohl sich der Beschwerdeführer als Rechtsanwaltsanwärter zu erkennen gab, erklärte, keine Waffe bei sich zu haben und die Kontrollorgane keinen begründeten Verdacht hatten, dass der Beschwerdeführer doch unerlaubt eine Waffe bei sich gehabt hätte, wurde dem Beschwerdeführer unter anderem vom Kontrollorgan XXXX mitgeteilt, dass ihm für den Fall der weiteren Verweigerung der Sicherheitskontrolle das Betreten des öffentlichen Bereichs hinter der Sicherheitsschleuse nicht gestattet werde. Der Beschwerdeführer hat daraufhin das Gebäude des Bundesverwaltungsgerichts freiwillig verlassen.

4. Der Beschwerdeführer konnte aus objektiver Sicht davon ausgehen, dass die anwesenden Kontrollorgane, wenn er sich der Aufforderung, vor Durchführung einer Sicherheitskontrolle den öffentlichen Bereich hinter dem Eingangsbereich nicht zu betreten, nicht gebeugt hätte, Zwangsgewalt zur Anwendung gebracht hätten.

5. Es wurde während der unter 3. beschriebenen Amtshandlung keine Zwangsgewalt eingesetzt.

6. Die unter 3. beschriebene Amtshandlung war weder zum Zeitpunkt der Ergreifung der Beschwerde aufrecht noch ist sie es zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt.

7. Am 20.10.2015 bestand die Anweisung des Präsidenten des Bundesverwaltungs-gerichtes, unter anderem Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen; diese Anweisung war nicht befristet und lag am 20.10.2015 keine über das normale Gefährdungsmaß hinausgehende, besondere Gefährdungslage in Zusammenhang mit dem Bundesverwaltungsgericht vor.

2. Beweiswürdigung:

Beweiswürdigung zu 1.1. und 1.2.: Die gegenständlichen Feststellungen ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus der vorgelegten Legitimationsurkunde.

Beweiswürdigung zu 1.3.: Die gegenständliche Feststellung ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen. Diese Aussagen sind im Wesentlichen glaubhaft; hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer angegeben hat, unbewaffnet zu sein, stützen sich die Feststellungen nur auf die Aussagen des Beschwerdeführers, da dieses Detail den Zeugen (nachvollziehbarerweise) nicht mehr in Erinnerung war und die Einlassung des Beschwerdeführers, sich mit den einschlägigen Normen im Rahmen eines ähnlichen Problems bei der Landespolizeidirektion Wien vertraut gemacht zu haben, nachvollziehbar ist. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde bereits behauptet, angegeben zu haben, nicht bewaffnet zu sein.

Beweiswürdigung zu 1.4.: Das einschreitende Kontrollorgan war uniformiert und hat den Beschwerdeführer aufgefordert, stehen zu bleiben und sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen; dem Beschwerdeführer war als Rechtsanwalt jedenfalls bekannt, dass das einschreitende Kontrollorgan mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet ist. Ein objektiver Beobachter darf und muss davon ausgehen, dass mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattete Organe im Fall der Verweigerung einen Befehl zu befolgen, zur Durchsetzung des ihren Willens nach herbeizuführenden Zustandes auf die Anwendung von Zwangsgewalt zurückgreifen. Daher konnte ein objektiver Beobachter davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer, wenn er sich nicht dem Befehl, das Bundesverwaltungsgericht ohne sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, nicht weiter zu betreten, nicht gebeugt hätte, mit Zwangsgewalt am weiteren Betreten des Bundesverwaltungsgerichts gehindert worden wäre.

Beweiswürdigung zu 1.5.: Dass Zwangsgewalt tatsächlich eingesetzt wurde, wurde nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet.

Beweiswürdigung zu 1.6.: Dass die verfahrensgegenständliche Amtshandlung zum Zeitpunkt der Ergreifung der Beschwerde noch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt noch fortdauert, wurde nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

I. Zur inhaltlichen Entscheidung:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit nicht die - hier nicht relevante - Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes vorliegt.

Mit Schriftsatz vom 27.11.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts als Verwalter des Gerichtsgebäudes Bundesverwaltungsgericht in Wien 3., Erdbergstraße 192 - 196, gemäß § 3 des Gesetzes vom 27. November 1896, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden, RGBl. Nr. 217/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014 (nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH E vom 24.11.2015, Gz. Ra 2015/05/0063] ist bei Maßnahmenbeschwerden das Gesetz in der zum Zeitpunkt der Maßnahme anzuwendenden Fassung maßgeblich, womit insbesondere die erst mit 1.1.2016 in Kraft tretenden Novellen BGBl. I Nr. 34/2015 und BGBl. I Nr. 94/2015 für den vorliegenden Fall nicht relevant sind; in Folge: GOG), zurechenbare Kontrollorgane ein. Da es sich hierbei um eine bundesunmittelbare Vollziehung (im Rahmen der Justizverwaltung) handelt, besteht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, über diese Beschwerde abzusprechen.

2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, insbesondere die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist auszuführen, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 7 Abs. 4

2. Satz des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG), sechs Wochen beträgt. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 VwGVG beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.

Da die Maßnahme am 20.10.2015 (dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde den 20.9.2015 angeführt hat, ist als Vergreifen in der Beschwerde nach nachfolgender Konkretisierung in der mündlichen Verhandlung nicht schädlich; siehe hiezu VfSlg 14.965/1997; VwGH E vom 19.12.1984, Gz. 81/11/0119, E vom 23.1.1990, 89/11/0238) stattgefunden und auch am gleichen Tag wieder geendet hat und der Beschwerdeführer als unmittelbar Betroffener von der gegenständlichen Maßnahme sofort in Kenntnis war, begann die Beschwerdefrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen. Da der Beschwerdeführer die Beschwerde am 30.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht hat, ist diese jedenfalls rechtzeitig.

4. Zur Zulässigkeit ist auszuführen, dass sich die Beschwerde nach dem Wortlaut im von einem Rechtsanwalt verfassten Antrag einerseits sowohl gegen die Ausübung von Befehlsgewalt als auch gegen die Ausübung von Zwangsgewalt richtet und andererseits auch die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes begehrt wird.

Einleitend ist die Frage zu stellen, ob im vorliegenden Fall eine Maßnahme des Befehls- und Zwangsgewalt durch ein dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts zurechenbares Organ gesetzt wurde. Die §§ 1 bis 14 GOG wurden mit dem Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz und die Zivilprozeßordnung geändert werden, BGBl. Nr. 760/1996, in das GOG eingefügt. Tragende Zielsetzung dieser Novelle des Gesetzes war die öffentlich-rechtliche Absicherung der Erhöhung der Sicherheit in Gerichtsgebäuden (Fellner/Nogratnig, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz und Gerichtsorganisations-gesetz4, § 2 GOG, Anm. 3.; VwGH E vom 21.10.2009, Gz. 2007/06/0198). Es steht daher außer Frage, dass die in den leg.cit. geregelten Sicherheitskontrollen und die sich aus der Verweigerung sich einer solchen zu unterziehen, im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgen. Ebenso steht außer Frage, dass gemäß §§ 3 Abs. 5 BVwGG, 9 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GOG die Kontrollorgane im Bundesverwaltungsgericht für den (im Rahmen der Justizverwaltung tätig werdenden) Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts einschreiten; dieser ist daher - wie oben bereits ausgeführt - belangte Behörde im Rahmen der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde.

Es liegt also im vorliegenden Fall hoheitliche Aufgabenbesorgung vor, die weder durch Bescheid noch durch Verordnung erledigt wird; somit handelt es sich bei der vorliegenden, in Beschwerde gezogenen Maßnahme um eine solchen verwaltungsbehördlichen Befehls bzw. Zwangs (siehe hiezu weiter unten).

4.1. Zum Beschwerdegegenstand Rechtswidrigkeit der Befehlsgewalt:

Wie festgestellt wurde, wurde dem Beschwerdeführer durch ein Kontrollorgan der Befehl erteilt, nicht weiter in das Gebäude des Bundesverwaltungsgerichts vorzudringen. Diese denkmöglich als - siehe hiezu oben - hoheitlicher Befehl zu verstehende Aussage des Kontrollorgans stellt eine grundsätzlich beschwerdefähige Amtshandlung dar; ob es sich hierbei um die Ausübung von Befehlsgewalt gehandelt hat, ist im Rahmen der meritorischen Entscheidung zu überprüfen (siehe etwa VfGH vom 02.07.2009, B1824/08).

Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungs-behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass jedermann, der sich einer Sicherheitskontrolle nach dem GOG unterzieht und die Bestimmungen der Hausordnung des Bundesverwaltungsgerichts einhält, das Recht hat, Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, die gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG öffentlich und mündlich sind, beizuwohnen und hiezu die öffentlichen Bereiche des Bundesverwaltungsgerichts, soweit dies für den Verhandlungsbesuch notwendig ist und innerhalb der Zeiten erfolgt, in denen zumindest eine Verhandlung abgehalten wird, zu betreten. Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus berufsmäßiger Parteienvertreten, dem gemäß § 8 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868 in der zum Vorfallszeitpunkt anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 40/2014, das Vertretungsrecht vor allen Gerichten und Behörden der Republik Österreich zukommt; dieses umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten und muss somit auch das Recht umfassen, einer Verhandlung beizuwohnen, in der dem Beschwerdeführer Vertretungsbefugnis zukommt. Daher ist das Vorliegen einer Verletzung der dargestellten Rechte des Beschwerdeführers durch den Befehl, nicht weiter in das Gebäude des Bundesverwaltungsgerichts vorzudringen, nicht denkunmöglich und die Beschwerde diesbezüglich zulässig.

4.2. Zum Beschwerdegegenstand Rechtswidrigkeit der Zwangsgewalt:

Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung wurde auch nur behauptet, dass es zur Ausübung von Zwangsgewalt gekommen ist, da sich der Beschwerdeführer - wenn auch offenbar unter (lediglich argumentativem) Protest - dem Befehl gebeugt hat. Daher kommt eine Verletzung eines Rechts des Beschwerdeführers durch die Ausübung von Zwangsgewalt auch denkmöglich nicht in Betracht und ist die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückzuweisen.

4.3. Zum Beschwerdegegenstand Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes:

Selbiges gilt für den Antrag auf Aufhebung des Verwaltungsaktes. Die Aufhebung ist von der Erklärung der Rechtswidrigkeit - die gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG, so eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, jedenfalls zu erfolgen hat - zu unterscheiden. Die Aufhebung hat nach dem Wortlaut des Gesetzes nur gegebenenfalls zu erfolgen und zwar dann, wenn der Verwaltungsakt noch unmittelbare Wirkung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts entfaltet. Da mit dem Verbot, ohne sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen nicht weiter in das Gebäude des Bundesverwaltungsgerichts vorzudringen, spätestens zum Zeitpunkt des freiwilligen Verlassens keine mit der Aufhebung beseitigbaren Folgewirkungen mehr hat, ist der entsprechende Antrag auf Aufhebung des Verwaltungsaktes als unzulässig zurückzuweisen.

5. Zur inhaltlichen Entscheidung:

Die im vorliegenden Fall relevante Rechtslage stellt sich im GOG wie folgt dar:

"Verbot der Mitnahme von Waffen in Gerichtsgebäude

§ 1. (1) Gerichtsgebäude dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden; als Gerichtsgebäude gelten jene Gebäude, die ausschließlich dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmet sind, sowie Gebäude ohne eine solche ausschließliche Widmung hinsichtlich ihrer dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmeten Teile; als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen.

(2) ...

(3) ...

Sicherheitskontrolle

§ 3. (1) Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten oder sich in einem solchen aufhalten, haben sich auf Aufforderung eines Kontrollorgans einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Kontrollorgane sind die von Sicherheitsunternehmern (§ 9 Abs. 1) mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen Beauftragten sowie die vom Verwalter eines Gerichtsgebäudes hiezu bestimmten Gerichtsbediensteten.

(2) ...

(3) ...

(4) ...

Ausnahmen von der Sicherheitskontrolle

§ 4. (1) Vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 sind Richter, Staatsanwälte, sonstige Bedienstete der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden und des Bundesministeriums für Justiz, Bedienstete anderer Dienststellen, deren Dienststelle im selben Gebäude wie das Gericht untergebracht ist, sowie Funktionäre der Prokuratur, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Verteidiger, qualifizierte Vertreter nach § 40 Abs. 1 Z 2 ASGG, Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskandidaten und Patentanwaltsanwärter keiner Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen, wenn sie sich - soweit erforderlich - mit ihrem Dienst- beziehungsweise Berufsausweis ausweisen und erklären, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet wurde (§ 2 Abs. 2 und 3); betreten sie ein Gerichtsgebäude durch einen Eingang, der mit einer Torsonde ausgestattet ist, so haben sie diese dennoch zu durchschreiten, wenn neben ihr kein anderer, für sie bestimmter Durchgang besteht.

(2) Hegt ein Kontrollorgan bei einer im Abs. 1 genannten Person trotz ihrer Erklärung nach Abs. 1 den begründeten Verdacht, daß sie doch unerlaubt eine Waffe bei sich hat, so ist sie ausnahmsweise auch einer Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen.

(3) Liegen besondere Umstände vor, so können die Kontrollorgane angewiesen werden, daß auch jede Person des im Abs. 1 genannten Personenkreises einer Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen ist. Diese Anordnung ist den Erfordernissen entsprechend zeitlich zu beschränken; sie ist vom Verwalter des Gerichtsgebäudes zu treffen. Die Leiter der anderen in diesem Gerichtsgebäude untergebrachten Dienststellen sind von einer solchen Anordnung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) ...

(5) ...

Zwangsgewalt der Kontrollorgane

§ 5. (1) Personen, die es zu Unrecht ablehnen, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine bei ihnen vorgefundene Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (§ 1 Abs. 2), sind vom Kontrollorgan aus dem Gerichtsgebäude zu weisen. Unter den gleichen Voraussetzungen sind auch Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, die eine Sicherheitskontrolle umgangen haben.

(2) Die Kontrollorgane sind ermächtigt, im Falle der Nichtbefolgung ihrer Anweisungen nach Abs. 1 die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit der Androhung ihre Anweisungen mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen; der mit einer Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe ist hiebei nur im Falle der gerechten Notwehr zur Verteidigung eines Menschen zulässig.

Befugnisse und Aufgaben der Kontrollorgane

§ 11. (1) Die mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen von Sicherheitsunternehmern (§ 9 Abs. 1) Beauftragten sowie die vom Verwalter des Gerichtsgebäudes hiefür bestimmten Gerichtsbediensteten (§ 3 Abs. 1) sind befugt und - vorbehaltlich des Abs. 2 - verpflichtet,

1. die Sicherheitskontrollen mit den im § 3 Abs. 2 und 3 genannten Mitteln und Einschränkungen unter möglichster Schonung der Betroffenen sowie unter Vermeidung einer Störung des Gerichtsbetriebs oder einer Schädigung des Ansehens der Rechtspflege durchzuführen;

2. - wenn ein Schließfach zur Verfügung steht - allenfalls an der Verwahrung einer Waffe in diesem sowie an seiner nachmaligen Öffnung mitzuwirken; sonst eine ihnen übergebene Waffe vorübergehend in Verwahrung zu nehmen und sie ihrem Besitzer beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen; all dies vorbehaltlich des § 6;

3. in den Fällen des § 5 Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, diesen nötigenfalls den Einsatz unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit dieser Androhung ihre Anweisungen durch angemessene unmittelbare Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen, wobei der mit einer Lebensgefahr verbundene Gebrauch einer Waffe nur im Falle der gerechten Notwehr zur Verteidigung eines Menschen zulässig ist;

4. die Sicherheitsbehörde zu verständigen, wenn

a. der Aufenthalt im Gerichtsgebäude mit Gewalt oder gefährlicher Drohung erzwungen oder auf diese Weise einer Wegweisung aus dem Gerichtsgebäude begegnet wird oder

b. eine Waffe nach § 6 Abs. 2 zurückbehalten wird;

5. von Fällen nach § 4 Abs. 2 und 4 (§ 8) dem Verwalter des Gerichtsgebäudes zu berichten;

6. sich auf Verlangen von Personen, die einer Sicherheitskontrolle unterzogen werden sollen, mit Vor- und Zuname sowie als Beauftragter des Sicherheitsunternehmers beziehungsweise als vom Verwalter des Gerichtsgebäudes bestimmter Gerichtsbediensteter auszuweisen.

(2) Der Verwalter des Gerichtsgebäudes kann aussprechen, daß ein von ihm zur Vornahme von Sicherheitskontrollen bestimmter Gerichtsbediensteter (§ 3 Abs. 1) nicht verpflichtet ist, unmittelbare Zwangsgewalt (Abs. 1 Z 3) anzuwenden."

Einleitend ist abermals darauf zu verweisen, dass die Kontrollorgane hoheitlich als Beliehene für den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes als Verwalter des Gerichtsgebäudes des Bundesverwaltungsgerichts in Wien 3., Erdbergstraße 192 - 196, eingeschritten sind. Es ist nunmehr inhaltlich zu untersuchen, ob das durch das Kontrollorgan ausgesprochene Verbot vor Durchführung der Sicherheitskontrolle weiter in das Gebäude des Bundesverwaltungsgerichts vorzudringen einen Akt der Befehlsgewalt darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (VwGH E vom 15.12.2014, Gz. 2011/17/0333; E vom 29.9.2009, Gz. 2008/18/0687).

Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer vom einem hoheitlich tätigen Kontrollorgan aufgefordert wurde, das Bundesverwaltungsgericht nicht weiter zu betreten ohne sich vorher der Sicherheitskontrolle zu unterziehen; da aus objektiver Betrachtung - wie oben festgestellt - davon auszugehen war, dass die Kontrollorgane bei Missachtung dieser Aufforderung den gewünschten Zustand - die Unterlassung des weiteren Betretens des Bundesverwaltungsgerichts - mit Zwangsgewalt hergestellt hätten, ist davon auszugehen, dass es sich bei dieser Aufforderung um die Ausübung von Befehlsgewalt handelt.

Zur Frage, ob diese Ausübung von Befehlsgewalt rechtmäßig war, ist auszuführen, dass sich aus der dargestellten Rechtslage ergibt, dass die Kontrollorgane gemäß § 3 Abs. 1 GOG grundsätzlich jedermann einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen haben, bevor dieser ein Gerichtsgebäude betritt bzw. weiter betritt. Wenn sich eine Person der Sicherheitskontrolle zu Unrecht nicht unterzieht, diese umgeht, oder sich weigert, eine bei ihr vorgefundene Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben, ist diese gemäß § 5 Abs. 1 GOG vom Kontrollorgan aus dem Gerichtsgebäude zu weisen. Gemäß § 5 Abs. 2 GOG sind die Kontrollorgane ermächtigt, im Falle der Nichtbefolgung ihrer Anweisungen das Gerichtsgebäude zu verlassen die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit der Androhung ihre Anweisungen mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen. Wenn es den Organen aber erlaubt ist, Personen, die sich zu Unrecht weigern, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, (hoheitlich) aus dem Gebäude zu weisen, dann muss es ihnen auch gestattet sein, solchen Personen das weitere Betreten des Gebäudes zu untersagen (argumentum a maiore ad minus). Siehe dazu auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 5 GOG der Regierungsvorlage 253 BlgNr 20. GP ("Nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten werden die Kontrollen in der Regel kurz nach dem Eingang zum Gerichtsgebäude durchgeführt werden (s. auch Punkt 1. der Erl. zum § 3 Abs. 1). In solchen Fällen wäre es nicht sachgerecht, einer Person nur den weiteren Zutritt zum Gebäude zu verweigern, ihr aber sonst zu gestatten, sich weiter im Gerichtsgebäude vor der Kontrolleinrichtung aufzuhalten; sie ist sohin nach dem Abs. 1 erster Satz anzuweisen, das Gerichtsgebäude überhaupt zu verlassen."), aus den sich klar ergibt, dass der Gesetzgeber selbstverständlich davon ausgegangen ist, dass es den Kontrollorganen bei Vorliegen der gesetzliche Voraussetzungen gestattet ist, einer Person das weitere Betreten des Gerichtgebäudes hoheitlich zu untersagen. Es ist also vorerst davon auszugehen, dass das Kontrollorgan das Recht hatte, einer Person, die sich zu Unrecht weigern, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, das weitere Betreten des Gebäudes zu untersagen.

Es stellt sich allerdings in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt die Frage, ob sich der Beschwerdeführer zu Unrecht geweigert hat, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, da § 5 Abs. 1 GOG nicht darauf abstellt, dass es der Betroffene bloß ablehnt, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, sondern dies zu Unrecht ablehnt. Daher wäre die Ausübung von Befehlsgewalt zu Verhinderung des weiteren Betretens des Gebäudes durch den Betroffenen rechtswidrig, wenn dieser es zu Recht - und hier kann das Gesetz nur die Ausnahmen des § 4 GOG meinen - ablehnt, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen. Gemäß § 4 Abs. 1 GOG sind unter anderem Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter keiner Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen, wenn sie sich - soweit erforderlich - mit ihrem Dienst- beziehungsweise Berufsausweis ausweisen und erklären, keine Waffe bei sich zu haben. Der Beschwerdeführer war zum Vorfallszeitpunkt Rechtsanwaltsanwärter und hat - wie festgestellt wurde - erklärt, dass er keine Waffe bei sich hat. Daher wäre er grundsätzlich keiner Sicherheitskontrolle zu unterziehen gewesen bzw. kann nicht davon gesprochen werden, dass es der Beschwerdeführer - so nicht die im Anschluss zu prüfenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 oder 3 GOG vorlagen - zu Unrecht abgelehnt hat, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen. Allerdings haben sich Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (ebenso wie die anderen in § 4 Abs. 1 GOG genannten Personen) gemäß § 4 Abs. 2 GOG trotz einer Erklärung, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet wurde, einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, wenn ein Kontrollorgan den begründeten Verdacht hegt, dass sie doch unerlaubt eine Waffe bei sich haben; dieser Verdacht könnte sich (vgl. hiezu die Erläuternden Bemerkungen zu § 4 GOG der Regierungsvorlage 253 BlgNr 20. GP ) etwa auf besondere optische oder akustische Signale beim Durchschreiten der Torsonde stützen oder allenfalls auch auf eine konkrete Erfahrung des Kontrollorgans gründen. Diesfalls würde sich auch ein Rechtsanwalt bzw. ein Rechtsanwaltsanwärter (ebenso wie eine andere in § 4 Abs. 1 GOG genannten Person) nicht mehr zu Recht weigern, sich der Sicherheitskontrolle zu unterziehen und wäre deren Verweisung aus dem Gerichtsgebäude zulässig. Es ist allerdings im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen, dass das einschreitende Kontrollorgan den Verdacht hegte, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Erklärung nach § 4 Abs. 1 GOG eine Waffe unerlaubt bei sich tragen würde. Ebenso haben sich Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (sowie die anderen in § 4 Abs. 1 GOG genannten Personen) gemäß § 4 Abs. 3 GOG einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, wenn besondere Umstände vorliegen und die Kontrollorgane vom Verwalter des Gerichtsgebäudes angewiesen wurden, auch jede Person des im § 4 Abs. 1 GOG genannten Personenkreises einer Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen. Das Gesetz sieht hiefür vor, dass diese Anordnung den Erfordernissen entsprechend zeitlich zu beschränken ist (siehe § 4 Abs. 3 2. Satz GOG) und - was hier nicht relevant ist - die Leiter der anderen in diesem Gerichtsgebäude untergebrachten Dienststellen von einer solchen Anordnung unverzüglich in Kenntnis zu setzen sind.

Einleitend ist die Rechtsnatur dieser Anweisung zu ergründen. Man könnte prima vista die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Anweisung im Lichte der Formgebundenheit der Hoheitsverwaltung um eine Verordnung handelt, da sich diese mit der Verpflichtung, sich beim Betreten des Gerichtsgebäudes auch einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen an einen unbestimmten, wenn auch eingeschränkten Personenkreis richtet. Hiefür sind aber dem Gesetz, dass die Anweisung ausdrücklich als solche bezeichnet und auch ausdrücklich ausführt, dass sich diese nur an die Kontrollorgane richtet, keine Hinweise zu entnehmen. Viel mehr legt der Wortlaut des § 4 Abs. 3 GOG nahe, dass die Anweisung gemäß der leg.cit. eine Weisung der Behörde ‚Verwalter des Gerichtsgebäudes' an die (mit hoheitlichen Aufgaben beliehenen und ihm unterstellten) Kontrollorgane darstellt und erst die Anordnung, das Gerichtsgebäude zu verlassen bzw. nicht weiter zu betreten, als Maßnahme der Befehlsgewalt außenwirksam wird und daher nur diese Maßnahme bekämpft werden kann. Wenn also die Anordnung gemäß § 4 Abs. 3 GOG zu Unrecht erfolgt, belastet dies die der Behörde ‚Verwalter des Gerichtsgebäudes' - hier: dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts - zuordenbare faktische Amtshandlung mit Rechtswidrigkeit. Dies stellt im Lichte der Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde auch keine Verkürzung des Rechtszuges dar, da insbesondere potentiell Personen, die von der Anweisung betroffen wären, kein Rechtsschutzinteresse haben, wenn sie entgegen der Anweisung nicht einer Sicherheitskontrolle unterzogen werden.

Es stellt sich daher die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Anweisung gemäß § 4 Abs. 3 GOG erlassen werden kann. Zur Auslegung der leg.cit. sind insbesondere auch die Materialien (zu deren Bedeutung siehe unter vielen VwGH E vom 27.01.2016, Gz. Ro 2015/03/0042) heranzuziehen. Diese (Erläuternden Bemerkungen zu § 4 GOG unter 4. der Regierungsvorlage 253 BlgNr 20. GP ) führen aus:

"Mit dem Abs. 3 soll die Möglichkeit eröffnet werden, bei Vorliegen ‚besonderer Umstände' die Sicherheitskontrolle (auch) aller der im Abs. 1 erster Halbsatz genannten Personen anzuordnen. Solche besonderen Umstände könnten schon dann als gegeben angenommen werden, wenn etwa im Zusammenhang mit bestimmten Gerichtsverfahren gravierende Störaktionen geplant sein könnten oder auch nur anonyme Attentatsdrohungen ruchbar geworden sind. Auch eine derartige Maßnahme soll in den Zuständigkeitsbereich des Verwalters des Gerichtsgebäudes fallen; sollten im Gerichtsgebäude noch andere Dienststellen untergebracht sein, so soll er schon aus administrativen Gründen die Behördenleiter dieser Dienststellen von einer solchen Anordnung unverzüglich in Kenntnis zu setzen haben. Es liegt auf der Hand, daß die ‚besonderen Umstände' nur zeitlich befristet gegeben sein werden, sohin auch die in Rede stehende Anordnung zeitlich befristet sein soll." Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Anordnung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts - die mangels Verordnungscharakters auch nicht kundgemacht werden muss, wenn auch ein Anschlag aus praktischer Sicht sinnvoll erscheint - fällt auf den ersten Blick auf, dass diese am 20.10.2015 nicht befristet war. Auch kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass am 20.10.2015 ein von § 4 Abs. 3 GOG umfasster besonderer Grund vorlag, zumal die Anordnung offensichtlich bereits seit dem 18.6.2015 bestand. Nach der leg.cit. kommt nur eine über das normale Gefährdungsmaß hinausgehende, besondere Gefährdung als Begründung für eine (rechtmäßige) Anordnung, auch die in § 4 Abs. 1 GOG genannte Personengruppe zu kontrollieren, in Betracht. Hier ist durch die Ausführungen, dass seit 1.1.2014 bei im Durchschnitt mehreren tausend Verfahren im Jahr bei berufsmäßigen Parteienvertretern offenbar bereits vier Mal Waffen (im Sinne des § 1 Abs. 1 GOG) gefunden wurden, für den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu gewinnen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass dies in etwa der Situation bei den anderen Gerichten entspricht; hier ist allenfalls nach § 4 Abs. 2 GOG vorzugehen und insbesondere Personen, die bereits einmal mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 1 GOG betreten wurden, einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen. Daher war die Anweisung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts, auch unter anderem Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter trotz einer Erklärung, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet wurde, einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, im Lichte der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 GOG rechtswidrig und keine Rechtfertigung für die Annahme, dass der Beschwerdeführer es zu Unrecht abgelehnt hat, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen; somit ist der Befehl an den Beschwerdeführer, das Gebäude des Bundesverwaltungsgerichts nicht weiter zu betreten, rechtswidrig.

Daher ist einerseits auszusprechen, dass die durch Ausübung von Befehlsgewalt bewirkte Verweigerung des weiteren Zutritts des Beschwerdeführers in den öffentlichen Teil des Gebäudes des Bundesverwaltungsgerichts in Wien 3., Erdbergstraße 192 - 196, und somit zur öffentlich mündlichen Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht, in der Rechtssache W214 2016489-1/23Z am 20.10.2015, gegen 08.50 Uhr, wegen der Weigerung des Beschwerdeführers, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, rechtswidrig war und andererseits aus den unter 4. angeführten Gründen der Antrag auf Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakts sowie der Antrag hinsichtlich der Erklärung dieses Verwaltungsaktes als rechtswidrig, soweit er sich auf die Ausübung von Zwangsgewalt bezieht, als unzulässig zurückzuweisen.

Abschließend erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass insbesondere im Lichte des § 4 Abs. 2 GOG eine Dokumentation von Vorfällen bei der Sicherheitskontrolle sinnvoll wäre.

II. Zur Kostenentscheidung:

Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung ist § 35 VwGVG. Dieser lautet:

"Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die beschwerdeführende Partei hat bis zum Ende der mündlichen Verhandlung Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand als Aufwandersatz beantragt, die belangte Behörde Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist hinsichtlich Spruchpunkt A) i. die beschwerdeführende Partei hinsichtlich Spruchpunkt A) ii. die Behörde obsiegende Partei.

Nach der zu § 79a AVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt findet bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen ein Kostenersatz nicht statt (vgl. VwGH E vom 31.1.2013, Gz. 2008/04/0216). Die Frage nach der Übertragung dieser Rechtsprechung auf § 35 VwGVG ist zu bejahen, weil § 79a AVG dem § 35 VwGVG entspricht (vgl. RV 2009 BlgNR XXIV GP , 8), sie stellt damit keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (VwGH E vom 04.05.2015, Ra 2015/02/0070). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 79a AVG ausgesprochen, dass bei einem bloß teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet, weil eine analoge Anwendung des § 50 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG), nicht in Betracht kommt (VwGH E vom 28.2.1997, Gz. 96/02/0481) und § 79a Abs. 2 AVG nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden ist (VwGH E vom 5.9.2002, Gz. 2001/02/0209). Diese Rechtsprechung ist jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hier nicht anwendbar, da sich alle Anträge bloß auf eine Amtshandlung bezogen haben. Allerdings spricht der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.01.2013, Gz. 2011/21/0125, aus, dass es auch bezüglich des Verhandlungsaufwandes auf die Anzahl der (erfolgreich) angefochtenen Verwaltungsakte ankommt. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass der mit Spruchpunkt A) i. stattgegebene Antrag den (nach der Schilderung im Antrag zu beurteilenden) Kern bzw. die Hauptfrage des gegenständlichen Verfahrens betrifft und somit ein erfolgreiches Anfechten des Verwaltungsaktes vorliegt, da die mit Spruchpunkt A) ii. zurückgewiesenen Anträge bloße Nebenaspekte desselben Handelns betreffen, sodass die beschwerdeführende Partei als obsiegende Partei zu betrachten ist.

Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer den beantragten Aufwand - das sind 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 1.659,60 Euro an Aufwandersatz - binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Schließlich ist der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung des Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwands abzuweisen.

III. Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die und Beachtung der unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes entschieden und kann das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage daher nicht erkennen. Daher ist die Revision nicht zulässig.

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