VwGH Ro 2015/03/0042

VwGHRo 2015/03/004227.1.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Köller, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Mag. H D in M, vertreten durch die Großmann und Wagner Rechtsanwalts GmbH in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 34/I, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2015, Zl W194 2113624- 1/9E, betreffend Verhängung einer Beugestrafe gemäß der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §8;
B-VG Art133 Abs3;
B-VG Art138b Abs1 Z7;
GO NR 1975 §33;
GO NR 1975 §36 Abs1;
GO NR 1975 §55 Abs1;
GO NR 1975 Anl1 §16 Abs1;
GO NR 1975 Anl1 §46;
GO NR 1975 Anl1 §§43 ;
GO NR 1975 Anl1 §21 idF 1997/I/131;
GO NR 1975 Anl1 §22 idF 1997/I/131;
GO NR 1975 Anl1 §33 Abs1;
GO NR 1975 Anl1 §36 ;
GO NR 1975 Anl1 §36 Abs1 idF 2014/I/099;
GO NR 1975 Anl1 §36 Abs1;
GO NR 1975 Anl1 §46 Abs4;
GO NR 1975 Anl1 §46;
GO NR 1975 Anl1 §5;
GO NR 1975 Anl1 §55 Abs1;
GO NR 1975 Anl1 §55;
GO NR 1975 Anl1 §56 Abs2;
GO NR 1975 Anl1 §56 Abs4;
GO NR 1975 Anl1 §56;
GO NR 1975 Anl1 §6;
MRK Art6;
MRK Art7;
StGB §32;
StGB §33;
StGB §34;
StGB §35;
StGB;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG;
VVG §5;
VwGG §21 Abs1;
VwGVG 2014 §24 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I. Sachverhalt

A. Angefochtene Entscheidung

1. Mit Schreiben vom 3. September 2015 übermittelte die Präsidentin des Nationalrates dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) einen Antrag des parlamentarischen Untersuchungsausschusses zur Untersuchung der politischen Verantwortung für die Vorgänge rund um die H (H-Untersuchungsausschuss). Mit diesem - in der Sitzung des H-Untersuchungsausschusses vom 2. September 2015 einstimmig beschlossenen - Antrag begehrte der Ausschuss, das BVwG möge über den Revisionswerber gemäß § 36 Abs 1 iVm § 55 Abs 1 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) wegen Nichtbefolgung der nachweislich am 30. Juli 2015 dem Revisionswerber eigenhändig zugestellten Ladung für den 2. September 2015 eine Beugestrafe in angemessener Höhe verhängen. Die Präsidentin des Nationalrates ist Vorsitzende des genannten Untersuchungsausschusses (vgl §§ 5, 6 VO-UA).

Begründend wurde in diesem Antrag festgehalten, dass der Revisionswerber am 1. Juli 2015 gemeinsam mit seiner Vertrauensperson Dr. F G vor dem H-Untersuchungsausschuss erschienen sei. Mit Beschluss vom selben Tag habe der H-Untersuchungsausschuss Dr. F G gemäß § 46 Abs 4 Z 1 und Z 2 VO-UA als Vertrauensperson ausgeschlossen, weil Dr. F G als Rechtsanwalt dreimal rechtsfreundlich für die H tätig geworden sei, sodass er voraussichtlich selbst als Auskunftsperson im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss geladen werden könne, und weil Dr. F G auf Grund seiner Sachnähe den Revisionswerber bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte. Daraufhin habe der Revisionswerber von seinem Recht gemäß § 46 Abs 4 VO-UA Gebrauch gemacht, die Befragung in Anwesenheit einer anderen Vertrauensperson zu einem anderen Zeitpunkt fortzusetzen. Gegen den Beschluss des H-Untersuchungsausschusses vom 1. Juli 2015 über den Ausschluss der Vertrauensperson hätten sowohl der Revisionswerber als auch seine Vertrauensperson eine Beschwerde gemäß Art 138b Abs 1 Z 7 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

Der Revisionswerber sei sodann einer - am 30. Juli 2015 (nachweislich) zu eigenen Handen zugestellten - Ladung für den 2. September 2015 nicht nachgekommen. Mit Schreiben vom 1. September 2015 habe der Rechtsvertreter des Revisionswerbers mitgeteilt, dass dieser am 2. September 2015 nicht vor dem H-Untersuchungsausschuss erscheinen werde, weil der Ausschluss der Vertrauensperson Dr. F G rechtswidrig erfolgt sei und diesbezüglich noch Verfahren gemäß Art 138b Abs 1 Z 7 B-VG beim Verfassungsgerichtshof anhängig seien. Würde der Revisionswerber nämlich vor Klärung dieser Frage durch den Verfassungsgerichtshof vor dem H-Untersuchungsausschuss erscheinen, würde der Eingriff in die Rechtssphäre des Revisionswerbers unwiderrufbar.

Daran anschließend wurden in dem Antrag des H-Untersuchungsausschusses die maßgeblichen Rechtsgrundlagen dargestellt und ausgeführt, dass eine Auskunftsperson eine Vertrauensperson ihrer Wahl beiziehen könne, aber nicht das Recht habe, eine bestimmte Vertrauensperson beizuziehen. Durch den Ausschluss des Dr. F G als Vertrauensperson sei keine Rechtswidrigkeit der neuerlichen Ladung oder ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Revisionswerbers erkennbar, die möglicherweise ein Nichterscheinen vor dem H-Untersuchungsausschuss im Sinne des § 36 Abs 1 VO-UA entschuldigen könnten. Selbst wenn durch den Ausschluss der Vertrauensperson am 1. Juli 2015 ein Eingriff in die Rechte des Revisionswerbers erfolgt sei, oder dies aus einem anderen Grund rechtswidrig gewesen wäre, hätte dies mangels daran anknüpfender gesetzlicher Anordnungen keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Ladung oder die Pflicht einer Auskunftsperson, vor dem Untersuchungsausschuss zu erscheinen. Auch sei darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Art 138b Abs 1 Z 7 B-VG das angefochtene Verhalten für rechtswidrig erklären könne, wobei eine derartige Erklärung bloß die Rechtswidrigkeit des Verhaltens feststelle, aber ansonsten keine darüberhinausgehende Rechtswirkungen entfalte, sofern dies nicht gesetzlich anders angeordnet sei. Auch könne man in einem derartigen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ausschließlich Persönlichkeits- und Grundrechte geltend machen, durch den Ausschluss der Vertrauensperson würde weder ein Persönlichkeitsnoch ein Grundrecht des Revisionswerbers verletzt, ebenso wenig komme der Beschwerde des Revisionswerbers an den Verfassungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zu.

2.1. Über Aufforderung des BVwG nahm der Revisionswerber mit Schreiben vom 10. September 2015 zum Antrag des H-Untersuchungsausschusses Stellung. Darin führte er (zusammengefasst) aus, dass die beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 138b Abs 1 Z 7 B-VG eingebrachten Beschwerden des Revisionswerbers und des Dr. F G einen massiven Eingriff in die Grund- und Persönlichkeitsrechte des Revisionswerbers beträfen. Der Ausgang der Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof könne durch einen Untersuchungsausschuss nicht derart umgangen werden, als der Untersuchungsausschuss beim BVwG die Verhängung einer Beugestrafe beantrage. Es sei mit einem Ende des H-Untersuchungsausschusses nicht vor Anfang des nächsten Jahres zu rechnen, weshalb eine Befragung des Revisionswerbers auch zu einem späteren Zeitpunkt - nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes - hätte erfolgen können. Auch habe sich der Revisionswerber hinreichend entschuldigt, zumal es dem H-Untersuchungsausschuss klar sein müsse, dass es in den subjektiven Interessen des Revisionswerbers liege, die Befragung vor dem Untersuchungsausschuss im Beisein der Vertrauensperson Dr. F G zu absolvieren. Es sei nicht Ziel des Revisionswerbers, sich der Befragung vor dem Untersuchungsausschuss (endgültig) zu entziehen. Ferner sei der Antrag des H-Untersuchungsausschusses, über den Revisionswerber eine Beugestrafe zu verhängen nicht hinreichend begründet. Es stehe dem Revisionswerber nach § 46 Abs 1 VO-UA frei, eine Vertrauensperson seiner Wahl beizuziehen; dass der H-Untersuchungsausschuss daraus folgere, es stehe dem Revisionswerber nicht zu, eine bestimmte Vertrauensperson beizuziehen, lasse sich aus § 46 leg cit nicht ableiten. Durch den Ausschluss der vom Revisionswerber gewählten Auskunftsperson habe der H-Untersuchungsausschuss mehrfach in die Persönlichkeitsrechte des Revisionswerbers eingegriffen, was eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 138b Abs 1 Z 7 B-VG notwendig gemacht habe. Dadurch habe sich die Sach- und Rechtslage erheblich geändert, diese Änderung der Tatsachen rechtfertige bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auch das zukünftige Fernbleiben des Revisionswerbers von Befragungsterminen vor dem H-Untersuchungsausschuss, weil nur dadurch die Wahrung seiner Grund- und Persönlichkeitsrechte garantiert werden könne. Auch unterliege der H-Untersuchungsausschuss einem Rechtsirrtum, wenn er meine, eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, dass der Ausschluss der Vertrauensperson Dr. F G rechtswidrig erfolgt sei, habe keine rechtlichen Konsequenzen. In diesem Fall könne der Revisionswerber nämlich neuerlich mit Dr. F G als Vertrauensperson vor dem H-Untersuchungsausschuss erscheinen. Auch aus diesem Grund hätte der H-Untersuchungsausschuss keine Ladung des Revisionswerbers vornehmen dürfen. Überdies ergebe sich bereits daraus, dass der Verfassungsgerichtshof über die Beschwerde des Revisionswerbers in einem Eilverfahren zu entscheiden habe, und dass dieser die aufschiebende Wirkung zukomme. Es sei auch nicht Aufgabe des BVwG, darüber zu entscheiden, ob der Revisionswerber oder Dr. F G in ihren Persönlichkeits- und/oder Grundrechten verletzt worden seien, sondern lediglich darüber, ob die beiden Beschwerdeverfahren eine geeignete und genügende Entschuldigung für das Fernbleiben des Revisionswerbers von seiner Befragung vor dem H-Untersuchungsausschuss im Sinne des § 36 Abs 1 VO-UA darstellen würden.

2.2. Am 15. September 2015 wurde der Revisionswerber vom BVwG zum Antrag des H-Untersuchungsausschusses und hinsichtlich seiner Vermögens- und Familienverhältnisse einvernommen.

2.3.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wurde über den Revisionswerber gemäß § 36 Abs 1 iVm § 55 Abs 1 und § 56 VO-UA eine Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson in der Höhe von EUR 3.000,- verhängt (Spruchpunkt A). Ferner wurde vom BVwG die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss zugelassen (Spruchpunkt B).

2.3.2. Begründend stellte das BVwG zunächst den Verfahrensgang dar. Daran anschließend traf das BVwG Feststellungen dahingehend, dass Dr. F G vom H-Untersuchungsausschuss mit Beschluss vom 1. Juli 2015 als Vertrauensperson ausgeschlossen worden sei, der Revisionswerber neuerlich für den 2. September 2015 als Auskunftsperson vor den H-Untersuchungsausschuss persönlich geladen worden sei und der Revisionswerber eine Beschwerde gemäß Art 138b Abs 1 Z 7 B-VG an den Verfassungsgerichtshof gegen den Ausschluss seiner Vertrauensperson erhoben habe. Der Revisionswerber sei mit einem E-Mail vom 26. August 2015 vom Untersuchungsausschuss dahingehend unterrichtet worden, dass die von ihm an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde keinen Einfluss auf die Fortsetzung des Verfahrens des H-Untersuchungsausschusses und somit auch nicht auf die neuerliche Ladung habe.

Auf dieses E-Mail wurde dem H-Untersuchungsausschuss eine Stellungnahme des Rechtsvertreters des Revisionswerbers vom 1. September 2015 übermittelt, in welcher näher dargelegt worden sei, weshalb der Revisionswerber der Ladung für den 2. September 2015 nicht nachkommen würde.

Am 2. September 2015 sei der Revisionswerber nicht vor dem H-Untersuchungsausschuss erschienen, worauf dieser Untersuchungsausschuss mit Beschluss vom 2. September 2015 beim BVwG beantragt habe, über den Revisionswerber eine Beugestrafe zu verhängen. Der Revisionswerber habe zum ersten Mal einer Ladung als Auskunftsperson nicht Folge geleistet.

Daran anschließend traf das BVwG Feststellungen zum Einkommen und zu den Vermögens- und Familienverhältnissen des Revisionswerbers.

In seiner Beweiswürdigung führte das BVwG aus, dass sich die Feststellungen im Wesentlichen auf dem Antrag des H-Untersuchungsausschusses vom 2. September 2015, auf der gemeinsam mit dem Antrag in Kopie vorgelegten Beschwerde des Revisionswerbers an den Verfassungsgerichtshof, auf den dem BVwG vom H-Untersuchungsausschuss vorgelegten Unterlagen, auf der Stellungnahme des Revisionswerbers vom 10. September 2015 und auf dessen Einvernahme vor dem BVwG am 15. September 2015 gründen würden.

2.3.3. In rechtlicher Hinsicht führte das BVwG insbesondere aus, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 36 Abs 1 VO-UA gegeben seien. Der Revisionswerber sei unstrittig am 2. September 2015 vor dem H-Untersuchungsausschuss nicht erschienen. Strittig sei vorliegend ausschließlich die Frage, ob er dieser Ladung "ohne genügende Entschuldigung" nicht Folge geleistet habe. Das BVwG könne der Einschätzung des H-Untersuchungsausschusses, wonach - anders als der Revisionswerber meine - die Anhängigkeit der vom Revisionswerber gemäß Art 138b Abs 1 Z 7 B-VG beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerden keine genügende Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs 1 VO-UA darstelle, nicht entgegentreten. Der Revisionswerber übersehe mit seiner Argumentation, dass die in § 33 Abs 1 VO-UA festgelegte Pflicht der Auskunftsperson einer Ladung Folge zu leisten einerseits, und das Recht, sich von einer Vertrauensperson gemäß § 46 VO-UA begleiten zu lassen bzw beim Ausschluss dieser Vertrauensperson die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen andererseits, zwei verschiedene Aspekte darstellen würden. Die Unterscheidung zeige sich auch darin, dass § 55 VO-UA für die Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson und für die ungerechtfertigte Verweigerung der Aussage unterschiedliche Strafrahmen vorsehe. Auch der Revisionswerber selbst beziehe sich in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nur auf einen dieser Aspekte - nämlich auf den Ausschluss seiner Vertrauensperson - nicht aber auf die an ihn ergangene Ladung für den 1. Juli 2015 an sich. Schon aus diesem Grund könne das BVwG die vom Revisionswerber geltend gemachten überschneidenden Zuständigkeiten zwischen dem BVwG und dem Verfassungsgerichtshof nicht erkennen. An diesem Ergebnis könne daher auch die Frage, inwieweit der Beschwerde des Revisionswerbers an den Verfassungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zukomme, nichts ändern. Eine derartige Wirkung sei weder in Art 138b Abs 1 B-VG noch in der Regelung des § 56i VfGG ausdrücklich angeordnet, auch habe der Revisionswerber selbst seine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung verbunden. Unter dem Gesichtspunkt der zeitlichen Befristung der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses sei ferner zu bedenken, dass durch ein (unentschuldbares) Nichterscheinen vor dem Untersuchungsausschuss - und sei es mit der Begründung einer erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - eine Aussageverweigerung vor dem Untersuchungsausschuss faktisch erzwungen werden könnte.

Einen weiteren Grund (abgesehen von seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof), warum der Revisionswerber der Ladung für den 2. September 2015 nicht nachgekommen sei, habe dieser nicht geltend gemacht. Es sei daher davon auszugehen, dass der Revisionswerber der Ladung für den 2. September 2015 ohne genügende Entschuldigung nicht Folge geleistet habe, weshalb die Voraussetzungen für die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 Abs 1 iVm § 56 VO-UA vorlägen.

Hinsichtlich der Strafbemessung hielt das BVwG fest, dass vorliegend die Bestimmung des § 19 VStG sinngemäß anzuwenden sei.

§ 19 VStG unterscheide zwischen objektiven und subjektiven Kriterien, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen seien. Zu den objektiven Elementen sei festzuhalten, dass die Befragung von Auskunftspersonen durch einen Untersuchungsausschuss ein Kernelement seiner Ermittlungstätigkeit darstelle. Der Untersuchungsausschuss sei dabei auf das Erscheinen und die Mitwirkung der geladenen Auskunftspersonen angewiesen. Es stehe außer Frage, dass der Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen eine demokratiepolitisch wesentliche Kontrollfunktion zukomme, und die Beeinträchtigung dieser Tätigkeit durch die Nichtbefolgung einer Ladung ohne genügende Entschuldigung keineswegs als bloß unerheblich einzustufen sei. Zu den subjektiven Elementen sei zu beachten, dass die Festsetzung einer Geldbuße eine Ermessensentscheidung darstelle, bei der neben den gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalles und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen seien. Es handle sich hierbei um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung der Umstände, nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation. Um die Überprüfbarkeit des bei der Geldbuße verhängten Ermessens zu gewährleisten, sei ausgehend von den konkreten Feststellungen zu den Sachverhaltsgrundlagen, die in die Ermessensentscheidung erschwerend oder mildernd einfließen würden, darzulegen, weshalb die Höhe der im Einzelfall festgelegten Geldbuße den festgelegten Anforderungen entspreche. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Revisionswerbers seien zu berücksichtigen, in diesem Sinne habe das BVwG die diesbezüglichen Feststellungen getroffen. Als mildernd sei anzusehen, dass der Revisionswerber seiner verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht vor dem BVwG nachgekommen sei, sowie, dass er im vorliegenden Fall das erste Mal einer Ladung durch den H-Untersuchungsausschuss keine Folge geleistet habe. Erschwerend sei hingegen zu werten, dass sich der Revisionswerber bereits angesichts seiner früheren Position als Finanzlandesrat der Bedeutung der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses bewusst hätte sein müssen. Auch sei auf die zeitliche Komponente Bedacht zu nehmen, wonach die kurzfristige Ankündigung des Nichterscheinens des Revisionswerbers vor dem Untersuchungsausschuss eine Beeinträchtigung der Effizienz desselben mit sich gebracht habe, weil dem Ausschuss die Möglichkeit genommen worden sei, andere Auskunftspersonen zu laden. Auch habe sich der Revisionswerber bei seiner Entscheidung, der Ladung nicht Folge zu leisten, anwaltlich beraten lassen, daher Kenntnis über eine mögliche Beugestrafe erlangt und insoweit eine derartige Beugestrafe in Kauf genommen. Im Übrigen habe der Revisionswerber darauf verzichtet, von sich aus den Untersuchungsausschuss zu kontaktieren, um etwa eine Terminverlegung im Hinblick auf seine Ladung zu erreichen. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien sei über den Revisionswerber daher eine Beugestrafe im mittleren Bereich des Strafrahmens, sohin in der Höhe von EUR 3.000,- zu verhängen gewesen.

Zur Frage der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hielt das BVwG unter Bezugnahme auf Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Obersten Gerichtshofes fest, dass die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 36 Abs 1 iVm § 55 Abs 1 VO-UA denselben Zweck verfolge wie Zwangsstrafen nach § 19 Abs 3 AVG iVm § 5 Abs 1 VVG - nämlich die Durchsetzung der Befolgung einer Ladung - und daher keine Strafe im Sinne des Art 6 EMRK sei, weil es sich um ein reines Beugemittel ohne Strafcharakter handle.

Aber selbst wenn man davon ausgehe, dass das vorliegende Verfahren Art 6 EMRK unterliege, wäre aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles keine mündliche Verhandlung geboten. Der Sachverhalt sei nämlich vorliegend geklärt, es gehe lediglich um Fragen der rechtlichen Beurteilung - konkret um die Frage der "genügenden Entschuldigung" im Sinne des § 36 Abs 1 VO-UA.

2.3.4. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision hielt das BVwG fest, dass die Lösung des vorliegenden Falles von einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, da zur Auslegung des § 36 Abs 1 iVm §§ 55 Abs 1 und § 56 VO-UA noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege und weder angenommen werden könne, dass die Rechtslage klar und eindeutig sei, noch dass der Lösung der Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.

B. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes

Mit Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2015, UA 9/2015-9, und vom 8. Oktober 2015, UA 8/2015- 13, wurden die auf Art 138b Abs 1 Z 7 B-VG gestützten Beschwerden des Dr. F G und des Revisionswerbers gegen den Beschluss des H-Untersuchungsausschusses vom 1. Juli 2015 auf Ausschluss des Dr. F G als Vertrauensperson zurückgewiesen.

Mit einem weiteren Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2015, UA 10/2015-6, wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Beschluss des H-Untersuchungsausschusses vom 2. September 2015, den Revisionswerber neuerlich als Auskunftsperson vor den Untersuchungsausschuss zu laden, zurückgewiesen. In diesem Beschluss hielt der Verfassungsgerichtshof ua Folgendes fest:

"...

Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde gegen die neuerliche Ladung als Auskunftsperson vor den Untersuchungsausschuss vom 2. September 2015 sowie gegen das in diesem Zusammenhang gesetzte Verhalten der Mitglieder und Funktionäre des Untersuchungsausschusses. Durch das in Beschwerde gezogene Verhalten der Mitglieder und Funktionäre des Untersuchungsausschusses erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art 7 B-VG und Art 2 StGG sowie auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK verletzt, weil zum einen die (neuerliche) Ladung als Auskunftsperson vor den Untersuchungsausschuss vor einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in den zu UA 8/2015 und UA 9/2015 anhängigen Beschwerdefällen beim Verfassungsgerichtshof unzulässig und zum anderen der Untersuchungsausschuss bei der Heranziehung von Vertrauenspersonen durch andere Auskunftspersonen anders vorgegangen sei.

...

In Hinblick auf dieses Beschwerdevorbringen ist es nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ausgeschlossen, dass ein Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers iSd Art 138b Abs 1 Z 7 B-VG berührt wird: Es steht dem Untersuchungsausschuss frei, den Beschwerdeführer auch dann zu laden, wenn dieser ein Verfahren gemäß Art 138b Abs 1 Z 7 B-VG anhängig gemacht hat, in welchem er Beschwerde gegen den Beschluss des Untersuchungsausschusses über den Ausschluss der vom Beschwerdeführer beigezogenen Vertrauensperson erhebt. Darin kann von vornherein keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Beschwerdeführers liegen.

..."

C. Revisionsverfahren

1. Mit der vorliegenden Revision begehrt der Revisionswerber die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wird beantragt, von der verhängten Beugestrafe abzusehen oder diese auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen. Ferner wurde beantragt, der vorliegenden Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2. Mit Beschluss des BVwG vom 12. November 2015 wurde dem Antrag des Revisionswerbers, der gegenständlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.

3. Mit Vorlagebericht vom 7. Dezember 2015 legte das BVwG dem Verwaltungsgerichtshof die gegenständliche Revision zur Entscheidung vor. Zuvor hat das BVwG den Untersuchungsausschuss aufgefordert, eine Revisionsbeantwortung und ferner eine Stellungnahme zum Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Revision abzugeben. Der Untersuchungsausschuss hat keine Revisionsbeantwortung abgegeben und lediglich zum besagten Antrag Stellung genommen.

II. Rechtslage

1. Der Abs 1a des Art 130 B-VG, der Abs 3a des Art 136 B-VG und Art 138b B-VG wurden durch die Novelle BGBl I Nr 101/2014 in das B-VG eingefügt. Art 130, 136 und 138b B-VG in der Fassung dieser Novelle lauten auszugsweise:

"Artikel 130.

...

(1a) Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

..."

"Artikel 136.

...

(3a) Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann für das Verfahren des Verwaltungsgerichtes des Bundes gemäß Art. 130 Abs. 1a besondere Bestimmungen treffen.

..."

"Artikel 138b. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt

über

...

7. Beschwerden einer Person, die durch ein Verhalten

  1. a) eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates,
  2. b) eines Mitgliedes eines solchen Ausschusses in Ausübung seines Berufes als Mitglied des Nationalrates oder

    c) gesetzlich zu bestimmender Personen in Ausübung ihrer Funktion im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt zu sein behauptet.

    ..."

    2. § 33 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl Nr 410 idF BGBl I Nr 99/2014, lautet auszugsweise:

    "§ 33. (1) Der Nationalrat kann aufgrund eines schriftlichen Antrags, der unter Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein muss, einen Beschluss auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses fassen. Darüber hinaus ist auf Verlangen von mindestens 46 seiner Mitglieder ein Untersuchungsausschuss einzusetzen.

(2) ...

(3) Für die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen gilt die 'Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse' (VO-UA), die als Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz einen Bestandteil desselben bildet. Sofern diese Verfahrensordnung nicht anderes bestimmt, kommen für das Verfahren die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Anwendung."

3. Die Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) ist in Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl Nr 410/1975 geregelt und vorliegend in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 99/2014 anzuwenden. Die §§ 16, 33, 36, 46, 55 und 56 der VO-UA lauten samt Überschriften auszugsweise:

"Sitzungen des Untersuchungsausschusses

§ 16. (1) Der Untersuchungsausschuss legt auf Vorschlag des Vorsitzenden und nach Beratung mit dem Verfahrensrichter unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses gemäß § 24 einen Arbeitsplan fest. Nach Möglichkeit sollen mindestens vier Sitzungen des Untersuchungsausschusses pro Monat stattfinden.

..."

"Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen

§ 33. (1) Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß §§ 43 und 44. Die Auskunftsperson hat insbesondere das Recht

1. sich gemäß § 11 Abs. 4 vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt zu beraten,

2. sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson gemäß § 46 begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses gemäß § 46 Abs. 4 die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen,

  1. 3. eine einleitende Stellungnahme gemäß § 39 Abs. 1 abzugeben,
  2. 4. Beweisstücke und Stellungnahmen gemäß § 39 Abs. 3 vorzulegen und deren Veröffentlichung oder deren Klassifizierung zu beantragen,
  3. 5. die Zulässigkeit von Fragen gemäß § 41 Abs. 4 zu bestreiten,
  4. 6. auf Vorlage von Akten und Unterlagen gemäß § 42,
  5. 7. den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 17 zu beantragen,
  6. 8. das Protokoll gemäß § 19 Abs. 3 vorgelegt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung zu erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen,

    9. über den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme gemäß § 51 Abs. 3 verständigt zu werden und dazu Stellung zu nehmen sowie

    10. Kostenersatz gemäß § 59 zu begehren.

    ..."

    "Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen

§ 36. (1) Wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß § 32 Abs. 2 zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

...

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.

..."

"Vertrauensperson

§ 46. (1) Jede Auskunftsperson kann bei ihrer Befragung vor dem Untersuchungsausschuss eine Vertrauensperson beiziehen.

(2) Der Verfahrensrichter hat die Vertrauensperson über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage der Auskunftsperson zu belehren. Diese Belehrung ist im Amtlichen Protokoll festzuhalten.

(3) Aufgabe der Vertrauensperson ist die Beratung der Auskunftsperson. Die Vertrauensperson darf keine Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuss abgeben oder an Stelle der Auskunftsperson antworten. Sie kann sich bei Verletzungen der Verfahrensordnung oder Eingriffen in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte der Auskunftsperson unmittelbar an den Verfahrensrichter oder den Verfahrensanwalt wenden.

(4) Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden,

1. wer voraussichtlich als Auskunftsperson im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss geladen wird,

2. wer die Auskunftsperson bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte,

3. wer gegen die Bestimmungen des Abs. 3 verstößt. Die Auskunftsperson hat im Fall des Ausschlusses das Recht, die Befragung in Anwesenheit einer anderen Vertrauensperson fortzusetzen. Der Vorsitzende bestimmt den Zeitpunkt der Fortsetzung der Befragung.

..."

"Beugemittel

§ 55. (1) Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.

(2) Als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage kommt eine Geldstrafe bis zu 1 000 Euro in Betracht."

"Zuständigkeit und Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts

§ 56. (1) In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 4 und 45 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.

(2) In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 45 Abs. 2 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vierzehn Tagen zu entscheiden.

(3) Jeder Beschluss gemäß Abs. 1 hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:

1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;

2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;

3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.

(4) Für die Bemessung der Beugestrafe gemäß § 55 hat das Bundesverwaltungsgericht § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, sinngemäß anzuwenden."

4. § 19 VStG idF BGBl I Nr 33/2013 lautet samt Überschrift:

"Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

III. Erwägungen

A. Einleitung

1. Die Revision ist zulässig, zumal Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vorliegend einschlägigen Rechtsvorschriften noch nicht besteht und die Rechtslage nicht von vornherein klar und eindeutig ist (vgl etwa VwGH vom 10. August 2015, Ra 2015/03/0047, mwH). Sie ist aber nicht berechtigt.

2.1. Vorauszuschicken ist der Vollständigkeit halber, dass die Mitwirkung des Untersuchungsausschusses - ein nach dem Geschäftsordnungsgesetz 1975 eingerichtetes parlamentarisches Organ - im Verfahren vor dem BVwG nach § 36 VO-UA auf die Stellung des Antrages auf Verhängung einer Beugestrafe und die dem korrespondierende Zustellung der Entscheidung des BVwG über diesen Antrag beschränkt ist, zumal dem Untersuchungsausschuss eine darüber hinausgehende (Organ‑)Parteistellung im Verfahren vor dem BVwG nicht ausdrücklich gesetzlich eingeräumt ist. Eine Verletzung lediglich dieser prozessualen Befugnisse des Untersuchungsausschusses durch das BVwG könnte der Untersuchungsausschuss letztlich freilich vor dem Verwaltungsgerichtshof mittels Revision bekämpfen (vgl in diesem Zusammenhang etwa VwGH vom 16. Oktober 2003, 2003/03/0087, und VwGH vom 23. Jänner 2009, 2008/02/0190). Seine prozessualen Befugnisse kann der Untersuchungsausschuss kraft der ihm selbst durch die Rechtsvorschriften eingeräumten rechtlichen Position beim BVwG sowie beim Verwaltungsgerichtshof unmittelbar ausüben (vgl auch §§ 5, 6 VO-UA bezüglich "Vorsitz" und "Vorsitzführung" eines Untersuchungsausschusses).

2.2. Vorliegend geht es nicht um eine solche Revision des Untersuchungsausschusses. Im gegenständlichen Fall der Revision einer Auskunftsperson gegen eine vom BVwG verhängte Beugestrafe kommt dem Untersuchungsausschuss im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Parteistellung zu, zumal dieser nicht unter die in § 21 Abs 1 VwGG getroffene Aufzählung der Parteien im Revisionsverfahren fällt und keine besondere gesetzliche Bestimmung gegeben ist, die dem Untersuchungsausschusses eine solche (Organ‑)Parteistellung vor dem Verwaltungsgerichthof einräumen würde. Die Einladung des BVwG an den Untersuchungsausschuss, eine Revisionsbeantwortung zu erstatten und zum gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision Stellung zu nehmen, war daher entbehrlich.

B. Zur Verhängung der Beugestrafe dem Grunde nach

1.1. Die Revision macht zunächst geltend, dass BVwG habe sich nicht mit dem Einwand, wonach der Antrag des H-Untersuchungsausschusses, über den Revisionswerber eine Beugestrafe zu verhängen, nicht hinreichend begründet sei, befasst. Die Begründung des Antrages erschöpfe sich in einer Chronologie und Zusammenfassung der Geschehnisse. Es sei daher davon auszugehen, dass das BVwG die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen für einen Antrag gemäß § 36 Abs 1 VO-UA nicht überprüft habe, schon aus diesem Grund sei der angefochtene Beschluss rechtswidrig.

1.2.1. Mit diesem Vorbringen ist für den Revisionswerber nichts zu gewinnen. § 36 Abs 1 VO-UA normiert, dass der Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen ist, ohne dass die Bestimmung nähere Vorgaben über Form und Inhalt dieser Begründung normieren würde. Auch in den Gesetzesmaterialien zur Novelle der VO-UA durch BGBl I Nr 99/2014, IA 719/A XXV. GP, Seite 36, finden sich keine näheren Ausführungen dazu, welche Begründungselemente in einem auf § 36 Abs 1 VO-UA gestützten Antrag zu enthalten sein müssen. Dort wird lediglich ausgeführt, dass § 36 VO-UA im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage mit der Maßgabe entspricht, dass die Verhängung von Beugestrafen nunmehr beim BVwG zu beantragen ist. Bis zur Novelle BGBl I Nr 99/2014 war die Verhängung von Beugestrafen in den §§ 21 f VO-UA geregelt, wobei die Verhängung einer Beugestrafe über eine Auskunftsperson wegen unentschuldigtem Nichterscheinen über Antrag des Untersuchungsausschusses durch das Bezirksgericht Wien Innere Stadt zu erfolgen hatte. Auch gemäß § 22 Abs 1 VO-UA in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 99/2014 war ein Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe mit den hierfür maßgeblichen Gründen zu versehen. Diese Bestimmung wurde durch die Novelle BGBl I Nr 131/1997 eingeführt, wobei auch die Materialien zu dieser Novelle, IA 507/A XX. GP, Seite 21, keine näheren Vorgaben dahingehend aufzeigen, welche Begründungselemente ein Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe zu enthalten hat.

1.2.2. Zweck der gesetzlichen Vorgabe, wonach der Untersuchungsausschuss seinen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen hat, kann nur sein, dem BVwG bereits mit der Übermittlung des Antrages die wesentlichen Gründe, die den Untersuchungsausschuss zur Stellung des Antrages veranlasst haben, mitzuteilen und damit eine (erste) Grundlage für die Entscheidung des BVwG zu liefern. Dies auch vor dem Hintergrund, als das BVwG über einen derartigen Antrag gemäß § 56 Abs 2 VO-UA binnen vierzehn Tagen zu entscheiden hat, womit die Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht in Betracht kommen wird.

1.2.3. Der gegenständliche Antrag des H-Untersuchungsausschusses vom 2. September 2015 umfasst nicht nur eine chronologische Wiedergabe der Geschehnisse, sondern auch eine Darlegung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und eine nähere Begründung, weshalb der Untersuchungsausschuss die einzige vom Revisionswerber für sein Fernbleiben am 2. September 2015 ins Treffen geführte Entschuldigung, nämlich die beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, als keine genügende Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs 1 VO-UA betrachtet. Der Verwaltungsgerichtshof vermag derart nicht zu erkennen, dass der Antrag des H-Untersuchungsausschusses, der dem angefochtenen Beschluss zu Grund liegt, den Voraussetzungen des § 36 Abs 1 VO-UA nicht entsprechen würde. Welche darüber hinausgehenden Begründungselemente nach Auffassung des Revisionswerbers notwendig gewesen wären, hat dieser im Übrigen weder in seiner Stellungnahme an das BVwG noch in seiner Revision dargelegt.

2. Auch der Einwand des Revisionswerbers, er sei durch die am 2. September 2015 noch offenen Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 138b Abs 1 Z 7 B-VG betreffend des Ausschlusses seiner Vertrauensperson genügend entschuldigt gewesen, zumal für die Mitglieder des Untersuchungsausschusses klar hätte sein müssen, dass der Revisionswerber vor Abschluss dieser Verfahren beim Verfassungsgerichtshof nicht vor dem Untersuchungsausschuss aussagen werde, zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses auf. Gleiches gilt für das Vorbringen des Revisionswerbers, das offenbar darauf abzielt, der H-Untersuchungsausschuss hätte den Revisionswerber auch zu einem späteren Zeitpunkt, nach erfolgter Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über dessen Beschwerde, neuerlich laden können.

Der Verwaltungsgerichtshof ist (ebenso wie der Verfassungsgerichtshof in seinem oben auszugsweise wiedergegebenen Beschluss vom 6. Oktober 2015) der Auffassung, dass es einem Untersuchungsausschuss frei steht, eine Person auch dann neuerlich zu laden, wenn diese eine Beschwerde gemäß Art 138b Abs 1 Z 7 B-VG an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Beschluss des Untersuchungsausschusses über den Ausschluss ihrer Vertrauensperson eingebracht hat.

Eine Auskunftsperson hat nach § 33 Abs 1 VO-UA nämlich jedenfalls "der Ladung Folge zu leisten" und daneben die weitere Pflicht, "in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten", wobei diese Aussagepflicht zur Ladungsfolgeleistungspflicht hinzutritt. Sollten etwa Aussageverweigerungsgründe (vgl § 43 ff leg cit) geltend gemacht werden oder die Frage der Beiziehung einer bestimmten Vertrauensperson (vgl § 46 leg cit, insbesondere dessen Abs 4) strittig sein, bedeutet das somit nicht, dass eine Ladungsfolgeleistungspflicht nicht gegeben wäre. Damit stellt etwa die Annahme einer geladenen Auskunftsperson, ihr stünden Auskunftsverweigerungsgründe zu, oder der Ausschluss ihrer Vertrauensperson sei nicht rechtmäßig erfolgt, wobei über ihre diesbezüglich beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde noch nicht entschieden wurde, keine "genügende Entschuldigung" iSd § 36 Abs 1 VO-UA dar, einer Ladung nicht Folge zu leisten.

Diese Sichtweise führt auch nicht dazu, dass der Revisionswerber gezwungen gewesen wäre, die Aussage vor dem Untersuchungsausschuss ohne Beiziehung einer Vertrauensperson im Sinne des § 46 VO-UA abzulegen, sieht § 46 Abs 4 VO-UA doch ausdrücklich vor, dass die Auskunftsperson im Fall des Ausschlusses einer Vertrauensperson das Recht hat, die Befragung in Anwesenheit einer anderen Vertrauensperson fortzusetzen. Dieses Recht wurde dem Revisionswerber im vorliegenden Fall auch zugestanden, indem seine Befragung am 1. Juli 2015 nach Ausschluss der Vertrauensperson Dr. F G nicht vorgenommen worden ist, sondern die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden sollte. Umso weniger begründete es eine "genügende Entschuldigung" dafür, zu diesem neuen Befragungstermin lediglich unter Hinweis auf den Ausschluss von Dr. G nicht zu erscheinen.

Dazu kommt, dass der Untersuchungsausschuss gemäß § 16 Abs 1 VO-UA einen Arbeitsplan festzulegen hat, welchem - wie sich aus den Gesetzesmaterialien (IA 719/A XXV. GP, Seite 31) ergibt - eine verbindliche Wirkung zukommen soll. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass im vorliegenden Fall der Revisionswerber zeitnah zu seiner ersten Ladung neuerlich vor den Untersuchungsausschuss geladen wurde, ohne dass die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Beschwerde des Revisionswerbers abgewartet wurde.

Der bloße Hinweis des Revisionswerbers in seinem im Wege seines Rechtsvertreters am 1. September 2015 an den Untersuchungsausschuss übermittelten Schreiben auf das beim Verfassungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren kann auch vor diesem Hintergrund nicht als genügende Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs 1 VO-UA verstanden werden.

Da im vorliegenden Fall das BVwG lediglich zu prüfen hatte, ob der Revisionswerber für sein Nichterscheinen vor dem H-Untersuchungsausschuss genügend entschuldigt war, vermag schließlich das Revisionsvorbringen, das BVwG habe im angefochtenen Beschluss fälschlicherweise festgestellt, der Revisionswerber wolle mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes klären lassen, ob er überhaupt der Ladung des Untersuchungsausschusses Folge zu leisten habe, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses aufzuzeigen.

3. Fehl geht weiters der Einwand, wonach der Untersuchungsausschuss mit dem Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe über den Revisionswerber das beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren zu umgehen gedenke, zumal im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu klären war, ob es durch den Ausschluss des Dr. F G als Vertrauensperson zu einer Verletzung der Grund- oder Persönlichkeitsrechte des Revisionswerbers gekommen ist, nicht aber die Frage, ob der Revisionswerber durch die Einbringung einer derartigen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof weiteren Ladungen des Untersuchungsausschusses nicht Folge leisten müsse.

4. Da sich das BVwG auf den Seiten 17 ff des angefochtenen Beschlusses - in einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandenden Weise - mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der Revisionswerber hinsichtlich der Nichtbefolgung der Ladung für den 2. September 2015 über eine genügende Entschuldigung verfügt hat, kann entgegen der Revision auch nicht davon gesprochen werden, dass sich das BVwG mit dieser Frage nicht befasst hätte.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verhängung der in Rede stehenden Beugestrafe über den Revisionswerber dem Grund nach zu Recht erfolgte.

C. Zur Bemessung der Beugemaßnahme und zum Absehen von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch das BVwG

1. Der Revisionswerber wendet sich auch gegen die Bemessung der gegenständlichen Beugestrafe und macht geltend, dass die verhängte Strafe deutlich überhöht sei. Über den Revisionswerber sei eine Beugestrafe verhängt worden, die sogar jene Mindeststrafe übersteige, welche für den Fall der wiederholten Nichtbefolgung einer Ladung vorgesehen sei. Außerdem sei die gesamte Bestimmung des § 55 VO-UA zu unbestimmt, der vorgegebene Strafrahmen sei zu hoch und die Bestimmung somit jedenfalls verfassungswidrig. Ungeachtet dessen könne weiters der Ansicht des BVwG, wonach es sich bei der gegenständlichen Beugestrafe um ein Beugemittel und nicht um eine Strafe mit Strafcharakter handle, nicht gefolgt werden, weil schon durch den Wortlaut des § 55 VO-UA klargestellt sei, dass es sich um eine Bestrafung für die Nichtbefolgung einer Ladung handle und nicht die zukünftige Befolgung einer Ladung erwirkt werden solle.

Abgesehen davon, dass bereits der Strafrahmen deutlich überhöht sei, habe das BVwG die konkrete Strafbemessung rechtswidrig vorgenommen. Der Revisionswerber sei nämlich seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren vor dem BVwG uneingeschränkt nachgekommen, er habe auch im Verfahren vor dem H-Untersuchungsausschuss nichts verheimlicht und dem Ausschuss sein Fernbleiben auch mitgeteilt. Der einzige Erschwerungsgrund, welcher die Bedeutung des Untersuchungsausschusses behaupte und auch die Kurzfristigkeit des Nichterscheinens bemängle, stehe dazu wohl in keiner Relation, weshalb jedenfalls nur die Mindeststrafe zu verhängen gewesen wäre. Dass sich der Revisionswerber bei seiner Entscheidung, der Ladung vom 2. September 2015 nicht Folge zu leisten, anwaltlich beraten habe lassen, könne keinesfalls bedeuten, dass er die Beugestrafe in Kauf genommen habe.

Betrachte man andere in Österreich normierte Zwangsmittel, Beuge- und Ordnungsstrafen, so werde die enorme Höhe der Beugestrafen vor dem Untersuchungsausschuss deutlich, zumal im Verwaltungsrecht nach § 5 VVG Zwangsmittel in der Höhe von maximal EUR 726,- vorgesehen seien. Auch im Strafrecht und im Zivilverfahren gebe es Ordnungs- bzw Beugestrafen, dort würden aber bei erstmaligem Fehlverhalten geringe Strafen verhängt und bei lediglich formeller nachträglicher Entschuldigung davon abgesehen. Im Vergleich zu anderen Zwangsmitteln seien die in § 55 Abs 1 VO-UA vorgesehenen Beugestrafen jedenfalls unangemessen und viel zu hoch.

In diesem Zusammenhang stellte der Revisionswerber auch den - als Anregung zu verstehenden - Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art 140 B-VG stellen, die §§ 36 Abs 1 und 55 VO-UA als verfassungswidrig aufzuheben.

2. § 56 Abs 4 VO-UA erklärt hinsichtlich der Bemessung der Beugestrafe § 19 VStG für sinngemäß anwendbar, weswegen zur Beurteilung der Frage, ob das BVwG die über den Revisionswerber verhängte Beugestrafe rechtskonform bemessen hat, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 19 VStG zurückgegriffen werden kann.

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Bemessung der Strafe eine Ermessensentscheidung ist. Diese ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH vom 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0028 mwH). Es obliegt dem BVwG in der Begründung seines Beschlusses, die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (VwGH vom 15. Oktober 2015, 2013/11/0184; VwGH vom 12. August 2014, 2011/10/0083).

Vorliegend ist vom Verwaltungsgerichtshof - auch vor dem Hintergrund des Art 133 Abs 3 B-VG - daher (lediglich) zu prüfen, ob das BVwG von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der Gesetze Gebrauch gemacht hat, dh ob die verhängte Beugestrafe im Hinblick auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl dazu auch VwGH vom 17. Februar 2015, Ra 2015/09/0008).

3. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass der angefochtene Beschluss diesen Erfordernissen nicht entsprechen würde. Das BVwG hat sich auf den Seiten 19 ff seiner Erledigung mit den für die Bemessung der über den Revisionswerber verhängten Beugestrafe maßgeblichen Umständen befasst. Dass das BVwG in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf die demokratiepolitisch wesentliche Kontrollfunktion der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse und die Beeinträchtigung deren Tätigkeit infolge der Nichtbefolgung einer Ladung ohne genügende Entschuldigung hingewiesen hat, stößt auf keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes. Zum einen handelt es sich bei den in den §§ 32 bis 35 StGB normierten Strafbemessungsgründen, auf welche § 19 Abs 2 VStG verweist, lediglich um eine demonstrative Aufzählung (vgl VwGH vom 30. Oktober 1991, 91/09/0086, VwGH vom 15. Dezember 2011, 2008/03/0098 (VwSlg 18.284 A/2011)), zum anderen wird in den Materialien zur Novelle BGBl I Nr 99/2014 (IA 719/A XXV. GP, Seite 38) im Zusammenhang mit § 55 VO-UA ausdrücklich auf die besondere Bedeutung des Untersuchungsausschussverfahrens hingewiesen, weshalb - wie sich gleichfalls aus den Materialien ergibt - "entsprechende Geldstrafen" verhängt werden können. Damit vermag an diesem Ergebnis auch der Umstand nichts zu ändern, dass die im konkreten Fall verhängte Beugestrafe höher bemessen wurde als die in § 55 Abs 1 VO-UA für den Fall der wiederholten Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss normierten Mindeststrafe.

4. Soweit der Revisionswerber unter Bezugnahme auf den Wortlaut des § 55 VO-UA vorbringt, § 55 leg cit normiere keine Beugestrafe, sondern sehe eine Strafe mit Pönalcharakter vor, ist er zunächst auf den Unterschied zwischen einer Zwangsstrafe und einer Strafe iSd VStG oder des StGB hinzuweisen. Letztere dient der Bestrafung für begangenes, in der Verletzung eines (Verwaltungs‑)Strafgesetzes bestehendes Unrecht. Die Zwangsstrafe hingegen ist ein indirektes Zwangsmittel, um Handlungen oder Unterlassungen zu erzwingen und so den in einem Bescheid oder Erkenntnis angeordneten Zustand tatsächlich herzustellen (vgl dazu VwGH vom 9. Oktober 2014, 2013/05/0110, mwH).

Maßnahmen, die nicht auf die Ahndung rechtswidrigen menschlichen Verhaltens gerichtet sind oder präventive Ziele verfolgen, sondern dazu dienen, die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgegebenen Verpflichtung zu erzwingen, sind daher keine Strafen, auch nicht im Sinne des Art 6 EMRK (vgl VfGH vom 20. März 1986, B 410/85 (VfSlg 10.480/1986), mwH; VfGH vom 7. Oktober 2015, G 224/2015 ua).

§ 55 VO-UA ist mit "Beugemittel" überschrieben, woraus sich ableiten lässt, dass es sich - ungeachtet der in weiteren Folge verwendeten Bezeichnung als Beugestrafe - bei den vom BVwG auf Antrag eines Untersuchungsausschusses zu verhängenden "Geldstrafen" um ein Beugemittel handelt. Auch in den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (IA 719/A XXV. GP, Seite 38) kommt zum Ausdruck, dass es sich bei den in § 55 VO-UA vorgesehenen Beugestrafen um "Beugemaßnahmen" und somit nicht um Strafen im Sinne der Art 6 und Art 7 EMRK handelt. Auch aus der vom Revisionswerber (wiederholt) ins Treffen geführten Bestimmung des § 5 VVG ist ersichtlich, dass die bloße Bezeichnung als "Zwangsstrafe" nicht zur Folge hat, eine auf dieser Grundlage verhängte Geldstrafe als Strafe im Sinne der Art 6 und 7 EMRK zu betrachten. Nach der Rechtsprechung sind Zwangsstrafen nach § 5 VVG keine Strafen im Sinne der eben erwähnten Bestimmungen der EMRK (vgl nochmals VwGH vom 9. Oktober 2014, 2013/05/0110, mwH auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes), obgleich auch in § 5 VVG sowohl das Wort "Zwangsstrafen" (in der Überschrift) als auch das Wort "Zwangsmittel" (in Normtext) verwendet wird. Damit ist davon auszugehen, dass es sich bei den in § 55 Abs 1 VO-UA normierten Geldstrafen um Beugemittel und nicht um Strafen im Sinne der Art 6 f EMRK handelt, somit um Vollstreckungsmaßnahmen, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen (vgl zur Qualifikation von Zwangsstrafen als Beugemittel nochmals VfGH vom 7. Oktober 2015, G 224/2015 ua, mwH).

5. Das BVwG hat - unter umfassender Bezugnahme auf die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Obersten Gerichtshofes - von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass weder im Antrag des H-Untersuchungsausschusses vom 2. September 2015, noch zu irgendeinem Zeitpunkt durch den rechtsfreundlichen vertretenen Revisionswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, weswegen davon auszugehen ist, dass der Revisionswerber auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (schlüssig) verzichtet hat. Auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte das BVwG die vorliegende Entscheidung am Maßstab des § 24 Abs 1 VwGVG daher ohne mündliche Verhandlung treffen (vgl dazu etwa VwGH vom 3. September 2015, Ra 2015/21/0054, mwH).

Da zudem - wie bereits erwähnt - die nach § 55 VO-UA zu verhängenden Zwangsstrafen keine Strafen im Sinne des Art 6 EMRK darstellen (vgl dazu auch VwGH vom 24. März 2014, 2012/01/0161), stand auch Art 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

6. Schließlich sind auch die in der Revision vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die §§ 36 Abs 1 und 55 VO-UA nicht überzeugend. Soweit der Revisionswerber auf die in anderen Gesetzen normierten Höhen von Zwangsstrafen hinweist, ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof - hinsichtlich der Höhe von Verwaltungsstrafen - bereits festgehalten hat, dass ein Vergleich der Strafbestimmungen in verschiedenen Gesetzen nur eingeschränkt möglich ist, da der Gesetzgeber in den einzelnen Rechtsgebieten eigenständige Zielsetzungen verfolgt und in der Regel auch eigene Ordnungssysteme schafft (vgl VfGH vom 20. September 2012, G 37/12 ua). Diese Überlegungen kommen auch hinsichtlich der Verhängung von Zwangsstrafen zum Tragen, zumal etwa mit der in Rede stehenden Bestimmung des § 55 Abs 1 VO-UA das spezifische Ziel verfolgt wird, eine Auskunftsperson zum Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss zu verhalten, und diesem Ziel angesichts der Kontrollfunktion parlamentarischer Untersuchungsausschüsse ein hoher Stellenwert zukommt (vgl idS die Gesetzesmaterialien zu § 55 VO-UA, IA 719/A XXV. GP, Seite 38). Im Übrigen wurde durch § 55 VO-UA insoweit ein differenziertes System von Strafdrohungen geschaffen, als diese Bestimmung sowohl für die Fälle des erstmaligen ungenügend entschuldigten Nichterscheinens, des wiederholten ungenügend entschuldigten Nichterscheinens und der ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage vor dem Untersuchungsausschuss verschieden hohe Beugestrafen vorsieht (vgl zur Verfassungskonformität eines differenzierten Systems von Strafdrohungen VfGH vom 1. Dezember 2005, G 197/04, VfSlg 17.719/2005). Weiters kann entgegen der Revision auch nicht gesagt werden, dass § 55 VO-UA nicht hinreichend bestimmt wäre, wird doch durch den Verweis auf § 19 VStG für die Bemessung der Zwangsstrafe das dem BVwG insoweit eingeräumte Ermessen (wie verfassungsrechtlich geboten) determiniert (vgl dazu Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, 2013, § 19 Rz 1, mH auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 B-VG betreffend die Aufhebung der §§ 36 Abs 1 und 55 VO-UA heranzutreten.

IV. Ergebnis

Die Revision erweist sich somit als nicht berechtigt. Sie war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Jänner 2016

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