BVwG W228 2116431-2

BVwGW228 2116431-211.2.2016

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2116431.2.00

 

Spruch:

W228 2116431-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer in der Beschwerdesache wegen Verlust der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF von Herrn XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 15.04.2015 beim Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe.

In der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer am 13.08.2015 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Stelle als Hilfsarbeiter bzw. Lagerarbeiter im Vollzeitausmaß in den gewünschten Arbeitsorten Bezirk St. Pölten, 3160 Traisen, 3380 Pöchlarn, 3390 Melk, 3500 Krems, 3002 Purkersdorf, 3011 Untertullnerbach, 3013 Tullnerbach Lawies, 3031 Rekawinkel, 1050 Wien, 1060 Wien und 1070 Wien sei. Betreuungspflichten seien keine vorhanden. Um seinen Arbeitsplatz zu erreichen, stehe ihm ein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Insbesondere wurde auch festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe und, dass der Beschwerdeführer auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, reagiere.

Bei der am 22.09.2015 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 17.08.2015 als Produktionsarbeiter zugewiesenen Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt per 16.09.2015 aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass er sich schriftlich beworben und keine Rückmeldung per Email erhalten habe.

Mit Bescheid des AMS vom 25.09.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 16.09.2015 bis 10.11.2015 verloren hat. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer Beschäftigung als Produktionsarbeiter bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.10.2015 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass er am 17.08.2015 um 07:33 Uhr per Email einen Vermittlungsvorschlag für eine freie Stelle als Produktionsarbeiter erhalten habe. Am selben Tag habe er sich mit der Firma XXXX in Verbindung gesetzt und um 11:25 Uhr seine Bewerbung per Email an die Firma weitergeleitet. Er habe ausdrücklich um schriftliche Rückmeldung ersucht, da er telefonisch seit Anfang August wegen eines defekten Telefons nicht erreichbar gewesen sei. Er habe bis dato von der Firma XXXX keine Rückmeldung erhalten und habe er daher die Aufnahme einer Beschäftigung nicht vereitelt, sondern sei er seinen Pflichten unverzüglich nachgekommen.

Mit Bescheid des AMS vom 14.10.2015 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 05.10.2015 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2015, Zl. W228 2116431-1/2E, wurde der Bescheid des AMS vom 14.10.2015 gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben.

Mit Schreiben des AMS vom 25.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert. Darin wurde ausgeführt, dass das AMS am 25.11.2015 telefonisch Kontakt mit der Firma XXXX aufgenommen habe. Herr XXXX habe dem AMS mitgeteilt, dass die Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers am 17.08.2015 eingelangt seien und er daraufhin am 18.08.2015 angerufen worden wäre. Herr XXXX habe den Beschwerdeführer auch erreicht, jener habe jedoch, nachdem sich Herr XXXX vorgestellt habe, sofort wieder aufgelegt. Tatsache sei, dass der potenzielle Dienstgeber den Beschwerdeführer telefonisch kontaktiert habe, der Beschwerdeführer das Gespräch jedoch sofort beendet habe. Das AMS ersuche daher um Vorlage eines Einzelgesprächsnachweises für den Zeitraum 01.08.2015 bis 31.08.2015. Festzuhalten sei zudem, dass der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Bewerbung nicht wie im Vermittlungsvorschlag gefordert, die Kennzahl angegeben habe und es sich um eine allgemeine, nicht auf die konkrete Stelle bezugnehmende Bewerbung gehandelt habe. Erwiesen sei, dass er sich nicht entsprechend dem im Vermittlungsvorschlag vom 17.08.2015 angeführten Procedere beworben habe. Dieses Verhalten sei als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu subsumieren. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 08.12.2015 eine Stellungnahme dazu abzugeben.

Mit Email vom 07.12.2015 gab der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin führte er aus, dass er sich umgehend bei der Firma XXXX beworben und um eine schriftliche Rückmeldung ersucht habe, da sein Telefon zu diesem Zeitpunkt defekt gewesen sei. Er habe in der Bewerbung ausdrücklich angegeben, dass er sich für die offene Stelle, welche durch das AMS ausgeschrieben worden ist, bewerben möchte. Eine telefonische Anfrage bei der Serviceline des AMS am 02.12.2015 habe ergeben, dass die Firma eine Kopie des jeweiligen Vermittlungsvorschlages erhalten würde. Es stehe daher außer Frage, dass er sich konkret auf die offene Stelle als Produktionsmitarbeiter bei der Firma XXXX beworben habe und es keine Initiativbewerbung gewesen sei. Fakt sei, dass er mehrmals im Jahr 2015 seine Bewerbungen in gleicher Form an die Firma XXXX übermittelt habe und diese vom AMS immer akzeptiert worden seien, auch ohne Angaben einer Kennzahl, da die Firma ohnehin eine Bewerberliste vom AMS für den zugehörigen Vermittlungsvorschlag erhalte und er im Monat August nur einen einzigen für diese Firma erhalten habe. Die Telefonnummer in seinem Lebenslauf habe er deshalb angegeben, damit die Firma seine Nummer in ihre Datenbank aufnehmen könnte. Um jedoch Missverständnissen vorzubeugen, habe er in seiner Bewerbungsmail gut ersichtlich und ausdrücklich um schriftliche Rückmeldung gebeten. Der Beschwerdeführer bestreite, dass Herr XXXX ihn am 18.08.2015 angerufen habe und er wieder aufgelegt hätte. Alternativ hätte er bei Nichterreichbarkeit eine Mailboxnachricht hinterlassen oder ihn elektronisch per Mail oder postalisch kontaktieren können. Der Telefonanruf des Beschwerdeführers am 18.11.2015 beim AMS bezüglich Auszahlung seines Geldes könne ihm nicht vorgeworfen werden, da die Nichterreichbarkeit den Monat August 2015 betroffen habe. Er habe sich nach dem Bewerbungsschema, welches das AMS immer akzeptiert hätte, beworben. Das VwGH Erkenntnis vom 18.06.2014, ZI. 2012/08/0187, könne seiner Ansicht nach nicht angewendet werden, da im Vergleichsfall keine Email-Adresse im Vermittlungsvorschlag angegeben gewesen sei. Er habe sich, weil es ihm finanziell früher nicht möglich gewesen sei, am 15.11.2015 wieder ein Ersatztelefon zugelegt. Hinsichtlich des VwGH Erkenntnisses vom 20.02.2002, ZI. 99/08/0104, werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in diesem Erkenntnis angegeben habe, dass er wegen eines defekten Fahrzeugs den Arbeitsplatz nicht erreichen habe können. Im gegenständlichen Fall habe er trotz seines kaputten Telefons dennoch aktiv eine Bewerbung an die Firma XXXX übermitteln können. Sein kaputtes Telefon sei nie der Grund für ein Nichtzustandekommen eines Arbeitsverhältnisses oder einer Vorstellung zwischen der Firma XXXX und dem Beschwerdeführer gewesen. Außerdem wäre die Stelle als Produktionsarbeiter aus dem Grund, dass er die Beschäftigung als Dachdecker wegen Knieproblemen abbrechen habe müssen, gar nicht in Frage gekommen. Am 14.08.2015 sei er Opfer einer Körperverletzung geworden und habe bis 18.08.2015 starke Schmerzen auf Grund einer gebrochenen Nase gehabt. Er sei dennoch nicht in Krankenstand gegangen, um weiter vermittelbar zu bleiben. Trotz Einnahme von Schmerzmitteln und gesundheitlicher Einschränkungen habe er in diesem Zeitraum Bewerbungen versendet und sei arbeitswillig gewesen. In der Beschwerde vom 05.10.2015 habe er einen ungefähren Zeitpunkt (Anfang August) für den Defekt seines Telefons angegeben, da er nicht mehr genau gewusst habe, wann der Tag der Körperverletzung gewesen sei. Mittlerweile könne er den 14.08.2015 als genaues Datum angeben. Er sei an diesem Tag auch abgeschleppt worden und habe im Zuge eines Wutanfalls seine Jacke zu Boden geschleudert und dabei vergessen, dass sich darin sein Handy befunden habe. So sei das Handy kaputt gegangen. Er habe sich deshalb mehr oder weniger regelmäßig abends ab ca. 17.00 Uhr das Zweithandy seiner Freundin ausgeborgt, welches sie für die Uni in Verwendung habe. Der Beschwerdeführer habe dann mit seiner Simkarte seine Nachrichten und Anrufe geprüft. Eine Nachricht oder ein entgangener Anruf der Firma XXXX sei nie vorgelegen. Dem Ersuchen um Übermittlung eines Einzelgesprächsnachweises vom 01.08.2015 bis 31.08.2015 könne er leider nicht nachkommen, da es doch einen massiven Einblick in sein Privatleben und mehr als sensiblen Daten bieten würde. Weiters werde vorgebracht, dass ein Einzelgesprächsnachweis lediglich die ausgehenden Anrufe, welche über die Simkarte der Nummer XXXX geführt worden wären und nicht die eingehenden Anrufe dokumentiert würde. Zum Argument, dass er das Handy seiner Freundin benützen hätte können, um sich telefonisch bei der Firma XXXX zu bewerben, werde festgehalten, dass er nicht mit seiner Freundin im gemeinsamen Haushalt lebe, ihm seine Freundin jedoch das Handy ein paar Stunden überlassen habe, damit er nicht komplett von der Welt abgeschnitten wäre. Zweitens hätte er so seine Nachrichten abrufen können. Die Firma XXXX sei nie darunter gewesen. Weiters werde vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer auch in der Zeit seiner Bezugssperre bei verschiedenen Firmen beworben habe. Das BVwG habe den Bescheid des AMS vom 14.10.2015 und die damit verbundene Bezugssperre ebenfalls als rechtswidrig empfunden. Er sei jetzt wieder telefonisch erreichbar und es könne jedem einmal ein Missgeschick passieren. Die Notstandshilfe sei derzeit seine einzige Existenzsicherung, welche gerade Wohnkosten und Lebensmittel abdecke und könne er derzeit ohne finanzielle Hilfe durch das Arbeitsmarktservice nicht leben. Ohne finanzielle Unterstützung seiner Mutter wäre er mittlerweile ohne Fahrzeug, Telefon und eventuell ohne Wohnsitz.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 14.12.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 und § 58 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Es wurde festgestellt, dass der Tatbestand des § § 38 iVm 10 AlVG erfüllt wurde. Nachsichtgründe gemäß § 38 iVm § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sich zwar auf die freie Stelle eines Produktionsarbeiters bei der Firma XXXX schriftlich beworben habe, eine telefonische Terminvereinbarung jedoch unterlassen habe, obwohl die Notwendigkeit einer solchen aus dem Vermittlungsvorschlag eindeutig hervorgegangen sei. Die Angaben des potentiellen Dienstgebers, dass er den Beschwerdeführer telefonisch erreicht, jener aber gleich wieder aufgelegt habe, seien glaubwürdig und sei das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung zu werten. Die Nichtvereinbarung eines Vorstellungstermins bei der Firma XXXX und die Beendigung des Telefonats mit Herrn XXXX seien kausal für die Nichteinstellung gewesen; dolus eventualis liege vor. Die angebotene Beschäftigung sei dem Beschwerdeführer in jeglicher Hinsicht zumutbar gewesen. Angesichts des festgestellten Sachverhalts sehe das AMS den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 ASVG verwirklicht, welcher den Ausschluss vom Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für acht Wochen rechtfertige.

Mit Schreiben vom 20.12.2015, beim AMS am 29.12.2015 eingelangt, stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Es wurde der Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die einbehaltene Notstandshilfe unverzüglich auszubezahlen. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen seine in der Stellungnahme vom 07.12.2015 getätigten Ausführungen. Er bestreite vehement, dass Herr XXXX ihn angerufen habe. Die Firma XXXX habe keine Aktion in Form eines Telefonats gesetzt und habe auch nicht schriftlich agiert, sodass der Beschwerdeführer keine Reaktion setzen habe können. Es könne ihm keine Vereitelung vorgeworfen werden, denn - wie bereits mehrfach erwähnt - sei er nicht angerufen worden und habe er wegen seines defekten Telefons auch gar nicht angerufen werden können. Es sei ihm zu diesem Zeitpunkt auch nicht möglich gewesen, jemanden anzurufen. Er habe das Handy seiner Freundin nur vereinzelt abends nach 17 Uhr zur Abfrage von Nachrichten nutzen können. Eine öffentliche Telefonzelle zu suchen, sei im Jahr 2015 niemandem zuzumuten und würden auch auf Google keine diesbezüglichen Standorte angezeigt werden. Der Beschwerdeführer ersuche das AMS, einen Nachweis zu erbringen, dass Herr XXXX ihn angerufen habe. Er könne zu 100% versichern, dass ein solches Telefonat nie stattgefunden habe und habe er noch nie in seinem Leben einfach aufgelegt, wenn jemand angerufen habe. Er habe kein Verhalten an den Tag gelegt, welches als Vereitelung angesehen werden könnte. Es habe sich um eine unglückliche Verkettung von Ereignissen gehandelt, weshalb er ab 14.08.2015 telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Da er jegliche Missverständnisse ausschließen habe wollen, habe er ausdrücklich um schriftliche Kontaktaufnahme ersucht. Er habe nicht nur alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, sondern auch alle seine Möglichkeiten in diesem Zeitraum ausgeschöpft.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 28.01.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer hat eine Bürokaufmannslehre (Versicherungsanstalt der Eisenbahner) im Jahr 2003 abgeschlossen. Am 28.02.2005 endete das Dienstverhältnis bei der Versicherungsanstalt der Eisenbahner. In der Zeit vom 01.03.2005 bis 02.11.2005 ging er keiner Beschäftigung nach. Vom 03.11.2005 bis 26.03.2006 war er bei der Stadt St. Pölten angestellt. Seit 24.04.2006 steht der Beschwerdeführer im Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung, lediglich unterbrochen durch tageweise Beschäftigungen bei der Firma XXXX GmbH (vom 09.09.2008 bis 11.11.2008 und vom 18.11.2008 bis 19.11.2008) und beim XXXX (vom 16.08.2010 bis 17.08.2010), Krankengeldbezüge, Kontrollmeldeversäumnisse und fünf Ausschlussfristen gemäß § 10 AlVG.

Der Beschwerdeführer hat eine Lehre als Bürokaufmann abgeschlossen. Er verfügt über Berufserfahrung als Hilfsarbeiter am Bau. Er besitzt den Führerschein B und einen eigenen PKW und hat keine Sorgfaltspflichten.

Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 25.09.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 16.09.2015 bis 10.11.2015 verloren hat. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 14.12.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.

Laut der am 13.08.2015 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Hilfsarbeiter bzw. Lagerarbeiter im Vollzeitausmaß in den Arbeitsorten Bezirk St. Pölten, 3160 Traisen, 3380 Pöchlarn, 3390 Melk, 3500 Krems, 3002 Purkersdorf, 3011 Untertullnerbach, 3013 Tullnerbach Lawies, 3031 Rekawinkel, 1050 Wien, 1060 Wien und 1070 Wien unterstützt. Der Beschwerdeführer hat sich verpflichtet, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS zuweist, zu bewerben und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung zu geben. Weiters hat sich der Beschwerdeführer verpflichtet auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, zu reagieren.

Am 17.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche, wie folgt lautende Vermittlungsvorschlag als Produktionsarbeiter bei der Firma XXXX XXXX GmbH vom AMS zugewiesen:

"Stellenangebot für Herrn XXXX:

Sorgsam ausgesuchte, hervorragend geschulte XXXX sollen zur richtigen Zeit am richtigen Arbeitsplatz tätig sein! Mit unserer Philosophie sind wir Österreichs verlässlichster und kompetentester Partner im Personalmanagement mit Niederlassungen in St. Pölten und Wieselburg. Für die Erweiterung unseres Teams suchen wir 3 Produktionsarbeiter/innen für unsere Kunden im Großraum Traisen.

Anforderungen: keine gesundheitlichen und körperlichen Einschränkungen; Deutschkenntnisse in Wort und Schrift zum Verstehen und Ausführen von Arbeitsanweisungen, handwerkliches Geschick, Arbeitswille und Motivation, Schichtbereitschaft (ev. auch bis zu 3/4-Schicht), Führerschein B und PKW zum Erreichen des Arbeitsortes von Vorteil. Wir bieten eine Vollzeitbeschäftigung mit 38,5 Stunden/Woche. Die Entlohnung vereinbaren wir in einem persönlichen Gespräch, die Überzahlung des angegebenen Mindestentgelts ist möglich. Bitte vereinbaren Sie einen Vorstelltermin unter Tel.XXXX und senden Sie uns Ihre schriftliche Bewerbung mit Foto und vollständigem Lebenslauf, unter Angabe der Kennzahl 7310641, per

Mail an XXXXXXXXXXXX Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stellen als Produktionsarbeiter/innen beträgt 10,11 EUR brutto pro Stunde. Bereitschaft zur Überzahlung."

Der Beschwerdeführer hat sich noch am selben Tag schriftlich für diese Stelle beworben. Er hat es jedoch unterlassen, aktiv einen Termin für ein Vorstellunggespräch zu vereinbaren.

Diese dem Beschwerdeführer - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung entsprach der in der Betreuungsvereinbarung vereinbarten Stellensuche und wäre dem Beschwerdeführer somit objektiv zumutbar gewesen.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Stelle als Produktionsarbeiter bei der Firma XXXX jedenfalls zumutbar gewesen wäre. Er wäre kollektivvertraglich mit Bereitschaft zur Überzahlung entlohnt worden. Beweiswürdigend ist zudem auszuführen, dass vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag selbst ausgeführt wird, dass er die Stelle nicht als unzumutbar empfunden habe.

Der vom AMS getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer von Herrn XXXX von der Firma XXXX angerufen wurde, der Beschwerdeführer jedoch gleich wieder aufgelegt habe, kann nicht gefolgt werden, zumal sich dieser Umstand aus dem Akt nicht zweifelsfrei ergibt. So ist festzuhalten, dass dieser Umstand vom Beschwerdeführer vehement bestritten wird und das AMS keine stichhaltigen Beweise dafür vorlegen konnte, dass dieses Telefonat tatsächlich stattgefunden hat. Eine allfällige Vorlage eines Einzelgesprächsnachweises könnte auch keine Klarheit bringen, zumal der Anbieter "Drei", bei welchem der Beschwerdeführer seinen Handyvertrag hat, im Einzelgesprächsnachweis tatsächlich ausschließlich abgehende, aber keine ankommenden Anrufe auflistet.

Die oben getroffene Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX schriftlich beworben hat, es jedoch unterlassen hat, aktiv einen Vorstellungstermin zu vereinbaren, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. So gab dieser selbst an, dass es ihm aufgrund seines defekten Handys nicht möglich gewesen sei, bei der Firma XXXX anzurufen. Diesem Vorbringen ist allerdings entgegenzuhalten, dass es einer Person, deren Handy defekt ist, durchaus zugemutet werden kann, einen anderen Weg zu finden, ein Telefonat zu führen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er das Handy seiner Freundin zeitlich begrenzt und stets nur nach 17:00 Uhr für kurze Zeit benutzen habe können, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer angehalten gewesen wäre, eine andere Möglichkeit zu suchen um das notwendige Telefonat durchführen zu können, beispielsweise mit dem Telefon von Freunden/Bekannten/Verwandten oder in einer öffentlichen Telefonzelle. Es entspricht keineswegs der Lebenserfahrung, dass einem, wenn das eigene Telefon defekt ist, überhaupt keine Möglichkeit offen steht, ein Telefonat durchzuführen. Der Beschwerdeführer hätte somit, um ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln zu zeigen, bei der Firma anrufen und aktiv einen Vorstelltermin vereinbaren müssen, zumal aus der Stellenbeschreibung eindeutig hervorgeht, dass ein solches Vorgehen erforderlich ist. Die vom Beschwerdeführer vorgenommene schriftliche Bewerbung kann nicht als ausreichend angesehen werden, da in der Stellenbeschreibung eindeutig angeführt wird, dass die Zusendung einer schriftlichen Bewerbung UND die telefonische Vereinbarung eines Vorstelltermins erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer hat somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet und es ist der belangten Behörde zu folgen, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS St. Pölten.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) (...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG.

Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. So entsprach der Beschwerdeführer dem Anforderungsprofil und wäre er gemäß dem Kollektivvertrag entlohnt worden; die Stellenbeschreibung entsprach seiner in der Betreuungsvereinbarung vom 13.08.2015 festgehaltenen Stellensuche.

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX Personalmanagement Personalberatung & Bereitstellung GmbH vereitelt hat.

Den Feststellungen folgend hat es der Beschwerdeführer - obwohl aus dem Stellenangebot zweifellos hervorgeht, dass telefonisch ein Vorstellungstermin zu vereinbaren ist - unterlassen, bei der Firma XXXX anzurufen und einen Termin für ein Vorstellunggespräch auszumachen, sondern hat er lediglich eine schriftliche Bewerbung versendet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf diese ihm angebotene Stelle nicht arbeitswillig war.

Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.

Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Da der Beschwerdeführer es unterlassen hat, aktiv einen Vorstellungstermin zu vereinbaren, und somit ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln nicht entfaltet hat, hat er somit eindeutig eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.

Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass das Unterlassen der im Stellenangebot geforderten aktiven telefonischen Vereinbarung eins Vorstelltermins zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Sorgepflichten treffen einen Arbeitslosen in der Regel nicht härter als jeden anderen Arbeitslosen, der eine Familie hat. (vgl. VwGH 20.10.2010, Zl. 2007/08/0231, VwGH 12.09.2012, Zl. 2009/08/0247, VwGH 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201) Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG. Sonstige Nachsichtsgründe werden auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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