BVwG W153 1425837-1

BVwGW153 1425837-110.12.2015

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W153.1425837.1.00

 

Spruch:

W153 1425837-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2012, Zl. 1110.495-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2015 zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Nigerias, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.09.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei der Erstbefragung am 13.09.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er von Terroristen der Gruppe BOKO HARAM entführt worden sei. Man habe ihn verpflichtet der Gruppe ärztliche "Erste Hilfe" zu leisten. Ein weißer Mann in einer Apotheke habe ihm zur Flucht verholfen.

Nach Zulassung zum Verfahren am 15.09.2011 wurde der Beschwerdeführer am 22.09.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes angab:

"...

F: Sie wurden im Zuge Ihres gegenständlichen Antrages vom am 13.09.2011 durch die Polizeiinspektion..., niederschriftlich einvernommen. Sind jene Gründe, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben und welche Sie bisher angegeben haben zur Gänze wahr und wenn ja, sind diese ausführlichst und vollständig vorgebracht oder wollen Sie heute etwas berichtigen oder hinzufügen.

A: Ja das war alles richtig. Vielleicht möchte ich das eine oder andere noch hinzufügen.

Bezüglich meiner Arbeitssituation möchte ich ausführen, dass ich 10 Jahre Erfahrung besitze bei der Regierung von XXXX.

Hinsichtlich meiner Ausbildung habe ich am Nigerianischen Institut für Wissenschaft und Technologie studiert, Der Hauptsitz ist in XXXX in Oyo-State. Ich habe an der XXXX in XXXX, Kaduna State studiert und habe dann die Prüfungen für das nigerianische Institut für Wissenschaft und Technologie abgelegt. Zusätzlich dazu noch möchte ich noch meine Arbeitsverhältnisse angeben.

Vor dem besagten Vorfall war ich bei XXXXbeschäftigt. Das Hauptquartier befindet in XXXX.

Ich selbst arbeitete in XXXX in XXXX als Labortechnologe im medizinischen Labor.

...

F: Sind oder waren Sie verheiratet?

A: Nein

F: Haben Sie eigene oder adoptierte Kinder?

A: Ich habe zwei Kinder. Ich habe das bereits angegeben.

Sie wohnen alle mit meiner Freundin zusammen in XXXX. Vor dem Vorfall lebte ich fallweise bei ihnen. Ich hatte regelmäßigen Kontakt mit den Kindern. Ich habe meine Freundin aber nicht geheiratet.

F: An welcher Adresse genau lebten Sie in ihrem behaupteten Heimatstaat?

A: Ich lebte in XXXX in XXXX, XXXX.

Das war eine gemietete Dreizimmerwohnung in einem großen Mehrparteienhaus.

Der Vermieter heißt XXXX und noch ein Mann namens Mr. XXXX, er ist der Assistent von Herrn XXXX.

F: Wer lebt jetzt noch an der Adresse, wo Sie wohnten?

A: Ich lebte dort alleine.

F: Wo leben ihre Eltern?

A: Sie leben in XXXX. Es ist das eigene Haus meiner Eltern.

F: Wer lebt noch im Haus Ihrer Eltern?

A: Im Haus meiner Eltern leben noch zwei weitere Personen namens XXXX. Das sind mein Cousin und meine Cousine. Sie leben bei meinen Eltern, da diese schon alt sind. In Afrika gibt es einen starken Zusammenhalt innerhalb der gesamten Großfamilie. Es muss daher wer bei meinen Eltern leben um für sie da zu sein.

F. Wie heißt Ihr Vater:

A: XXXX, Das genaue Datum weiß ich nicht, ich weiß es war jedenfalls 1958.

F: Wie heißt Ihre Mutter?

A: XXXX, XXXX

F: Haben Sie Geschwister?

A: Nein

F: Wer lebt sonst noch von Ihrer Verwandtschaft in Ihrem Heimatland und wo?

A: Meine Verwandtschaft lebt verstreut in Nigeria in verschiedenen Bundesstaaten.

F: Führen Sie nunmehr nochmals von sich aus und ausführlichst und detailliert alle Gründe an, weshalb Sie ihr Heimatland verlassen haben. Tun Sie das so, als hätten Sie noch vor keiner Behörde in Österreich ihre Fluchtgründe geschildert.

A: Ich habe in XXXX in XXXX gelebt. Ungefähr um 07:30 am Abend, ich kam gerade aus der Kirche, als ein Auto vorbeifuhr und stehenblieb. Da waren Leute mit Waffen drinnen. Diese haben mich in das Auto gezerrt. Ich würde das als Kidnapping bezeichnen. Am Anfang wusste ich nicht, was das soll. Man hat mir die Augen verbunden und sie brachten mich an einen unbekannten Ort. Man hat mir dann die Augenbinde abgenommen. Man brachte mich in ein Haus. Ich sah dort viele Leute mit Waffen. Man wies mich an, mich an einen bestimmten Platz zu stellen. Dort war ein Mann und man verlangte von mir, Erste Hilfe zu leisten.

F: Warum? Sie sind kein Arzt?

A: Ich bin Labortechnologe, ich bin vertraut mit so medizinischen Dingen.

F: Warum denken Sie, wurden gerade Sie entführt?

A: Ursprünglich wusste ich den Grund nicht. Später dann habe ich drei von denen erkannt. Sie wollten nicht jemanden aus dem eigenen Bundesstaat haben. Und die Leute, die ich kannte, habe ich in ähnlichen Situationen schon früher behandelt. Einer hatte einen Schnitt im Unterarm und damals haben die Ärzte gestreikt. Und als er in die Klinik gebracht worden ist, war ich zufällig dort, ich half nähen. Die Leute wussten also, dass ich mich mit solchen Sachen auskenne. Warum sie gerade mich genommen haben, kann ich einfach nicht beantworten, ich weiß es selbst nicht-tut mir leid. Ich habe anfänglich nicht gewusst was das alles soll. Ich stellte Fragen was das soll, aber die haben nur gelacht. Sie sagten mir nur, ich soll das machen. Sie fragten mich, ob ich sterben will. Ich hatte also keine Wahl zu dieser Zeit. Ich wusste, das war eine ernste Sache. Sie sagten mir dann, dass ich bei ihnen für die Erste Hilfe zuständig bin. Ich wurde dort in dem Haus getrennt untergebracht. Sie nahmen mir mein Telefon weg. Das Geld das ich bei mir hatte, nahm man mir nicht weg. Wenn die Terroristen trainiert haben, wurden Leute, die bei diesen Trainings verletzt wurden, zu mir gebracht. Ich behandelte diese Leute dann. Ich war ungefähr eine Woche dort. Ich habe ihnen gesagt, dass ich verschiedene Medikamente benötige. Sie sagten mir, ich soll das aufschreiben. Ich sagte aber, sie können das nicht besorgen, weil das niemand verkaufen würde. Sie haben das akzeptiert und sagten dann, ich würde in Begleitung zweier bewaffneter Männer zu einer Apotheke begleitet. Es gab dort eine Apotheke, wo auch früher schon eingekauft habe. Wir machten das dann so. Ich habe die Dinge, die ich brauchte besorgt und wir sind dann wieder zurück. Ich habe das dann viele Wochen gemacht. Ich habe dann versucht zu fliehen. Mir ist das leider nicht gelungen. Sie erwischten mich und sie wollten mich schlagen. Aber einer ihrer Führer kam herein und hat ihnen gesagt, dass sie mich nur verwarnen sollen. Ich habe immer so getan als ob ich ihre Sprache nicht verstehen würde. Als sie mich verwarnt haben, haben sie meinen Mund aufgemacht und haben mir den einen Schneidezahn herausgebrochen, als Warnung. Sie haben mich dann dorthin gebracht, wo sich die Führer aufgehalten haben. Das war auch in XXXX in XXXX. Ich war dort mehrere Tage. Jedesmal wenn sie mich brauchten, wurde ich geholt um Erste Hilfe zu leisten. Diese Leute gehen nicht ins Spital. Ich musste auch Wunden nähen. Man holte mich um die medizinische Behandlung durchzuführen. Ich fand heraus, dass sie mein Telefon benutzten. Ich hatte Zugang zu einigen wichtigen Informationen über sie. Zu den Führern kamen Polizeibeamte, Beamte und Regierungsmitglieder. Eines Tages habe ich mit dem weißen Mann gesprochen, von dem ich Medikamente kaufte. Ich durfte nicht sprechen. Ich durfte nur schreiben. Ich habe dann auf die Liste der Medikamente auch draufgeschrieben, dass ich Hilfe brauche. Er erkannte dass etwas falsch war, weil ich jedes Mal von Bewaffneten eskortiert wurde. Er schrieb, ob es die Polizei war. Er schrieb auch auf, dass mich seine Hilfe etwas kosten würde. Er schrieb quasi eine Rechnung für mich. Ich sollte 200.000 XXXX bezahlen. Das war kein Problem, weil ich ja weg wollte. Ich hatte meine Bankkarte, die haben sie mir nicht weggenommen. Zu dieser Apotheke ging ich so alle zwei Tage. Eines Tages als wir dort waren, sagte ich zu den Bewachern, dass ich auf die Toilette muss. Ich habe die Bankomatkarte herausgenommen und den Code aufgeschrieben und gab sie dem Mann. Bei meinem nächsten Besuch hatte er schon das Geld abgehoben. Der weiße Mann sagte mir dann, dass ich versuchen sollte am 23. August 2011 an einen bestimmten Platz, eine Art Markt in XXXX, zu kommen. Die Frau eines der Führer im Terroristencamp half mir, sie sprach meine Sprache. Ich sagte ihr dass ich das Lager verlassen möchte und dass ich vermeiden möchte dass ich von meinen Bewachern begleitet werde. Sie gab mir Kleidung und ging mit mir. Ich verkleidete mich als Frau. Die Frau wollte auch weg. Die Frau half mir, da sie mir erzählte, dass sie diesen Mann nicht heiraten wollte. Wir verließen das Camp. Ich ging zum vereinbarten Platz und der weiße Mann kam und holte mich ab. Er brachte mich in ein Hotel in XXXX. Gegen Mitternacht, so gegen ein oder zwei Uhr, kam er und holte mich mit einem Auto ab. Wir fuhren nach Niger. Von Niger habe ich dann einen Flug genommen. Der weiße Mann und ich haben Niger dann mit einem Flugzeug verlassen.

F: Von wo aus in Niger ?

A: Das weiß ich nicht, ich denke es war der internationale Flughafen in Niger.

F: Mit welcher Fluglinie flogen Sie?

A: Da habe ich nicht darauf geachtet. Mir fällt nur der Name XXXX ein, ist das der Name einer Airline? Das habe ich auf dem Monitor gesehen.

Antwort des Einvernehmenden: Ja, das ist der Name einer Fluglinie.

F: Sie wollen mir erzählen, dass Sie nicht wissen mit welcher Airline sie flogen.

A: Ich weiß es nicht.

F: Um welche Gruppe handelte es sich, die sie festhielt.

A: BOKO HARAM (Ast. schreibt)

F: Wie heißt diese Gruppierung noch?

A: Den kenne ich nicht.

F: Wie heißt der Gründer und ehemalige Führer dieser Gruppe?

A: Das weiß ich nicht.

F: Was bedeutet der Name BOKO HARAM?

A: Western Education is forbidden.

F: Wo ist der Hauptsitz der Gruppierung?

A: In Brono State ( Ast. Schreibt das so auf.)

F: Und in welcher Stadt?

A: Das weiß ich nicht. Ich habe diese Informationen während meines Aufenthaltes dort gesammelt.

F: Kannten Sie jemanden von den Entführern?

A: Zum Zeitpunkt meiner Entführung wusste ich nicht wer sie waren. Aber in der Zeit in der ich mich dort aufgehalten habe, kam ich darauf, dass ich drei von ihnen von früher kannte. Ich kannte sie als Studenten. Ich wusste aber nicht, aus welcher Stadt sie waren.

F: Wann wurden Sie entführt?

A: Irgendwann in der ersten Juniwoche und es war ein Freitag. Es war der erste Freitag im Juni.

F: Warum gehen Sie Freitags in die Kirche?

A: Ich bin Christ und ich ging in die Abendmesse. Am Freitagabend ist in meiner Kirche Bibelstunde.

F: Wie heißt Kirche und die Adresse?

A: Christ Apostolic Church, XXXX, XXXX

F: Wo befindet sich die Apotheke und wie heißt sie?

A: Sie heißt Deno-Pharma und ist in der XXXXXXXXin XXXX. Dort arbeitete der weiße Mann, der mir half. Es ist eine große Apotheke. Ich hatte immer mit ihm zu tun gehabt. Er war immer an der Kassa.

F: Welche Medikamente kauften Sie, schreiben Sie bitte die Namen auf

A: Ast. schreibt Liste auf: Blg.A.

F.: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig und ausführlichst geschildert.

A: Ja. Ich habe mein Land nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Aber das System kann eine Person wie mich nicht schützen. Die Angst, dass man niemand trauen kann und niemanden anvertrauen kann ist groß.

F: Warum haben Sie sich nicht zu ihren Eltern oder zu ihrer Freundin nach XXXX oder aber auch zu anderen Verwandten von Ihnen begeben und blieben in Nigeria. In Nigeria gibt es Reisefreiheit und kein Meldewesen. Wer sollte Sie also anderswo in Nigeria finden können?

A: Die Angst, dass ich nirgendwo sicher bin. Die Terroristen wussten ja, dass ich über sie wichtige Informationen habe. Sie würden mich überall suchen. Die haben überall Leute sitzen. In der Polizei, Regierung, überall. Durch diese Angst ist es mir unmöglich, mich in Nigeria zu verstecken, die finden mich. Ich weiß sehr viel über diese Leute.

F: Wer weiß über ihre Entführung Bescheid?

A: Meine Eltern wissen nur, dass ich entführt worden bin, man hat ihnen aber gesagt, dass ich getötet worden bin.

F: Von wo haben Sie diese Informationen über den Wissensstand ihrer Eltern?

A: Als ich hierherkam habe ich meinen Arbeitgeber angerufen. Der Geschäftsführer dachte, dass das nicht ich bin. Er sagte, jeder glaubt, dass ich tot bin. Ich habe ihn gebeten der Asylbehörde in Österreich eine mail zu schicken. Ich bat ihn auch, meinen Eltern Bescheid zu geben, dass ich noch lebe. Ich bat ihn eine Mail an die Polizei in XXXX zu schicken.

F: Haben Sie dem Geschäftsführer erzählt, was geschah?

A: Ja

F: Wie heißt der Geschäftsführer?

A: XXXX, er lebt in XXXX, die Telefonnummer lautet XXXX.

Anmerkung: Die Telefonnummer wurde vom Bundesasyalmt angerufen und wir sprachen mit Herrn XXXX: Dieser bestätigte, dass man dachte, dass der Ast. tot sei. Er bestätigte auch, dass er vom Ast. angerufen wurde. Weswegen er gekidnappt wurde wusste er nicht, er nahm an wegen des Glaubens des Ast.

Es gibt noch eine zweite Person namens XXXX. Er ist der Legal-Advisor der Firma. Tel.Nr.: XXXX.

Auch Mr. XXXX wurde angerufen, auch dieser bestätigte die Angaben des Ast. und die Angaben des Herrn XXXX.

Er wurde nach XXXX geschickt, um herauszufinden, was mit dem Ast. geschah. Er kann nur sagen, dass da etwas mit den BOKO HARAM war. Er kann auch bestätigen, dass der ASt. bei der Firma angestellt ist.

Zumal die BOKO HARAM derzeit überall in Nigeria auftreten, wie aus dem Internet ersichtlich ist, und Anschläge verüben, und zumal den Angaben des Antragstellers geglaubt werden kann, ist dieser nach einer Rückkehr nach Ansicht der ho. Behörde tatsächlich nicht vor weiterer Verfolgung sicher, trotz innerstaatlicher Fluchtalternative.

Zuvor jedoch werden Sie aufgefordert, sich Dokumente aus Nigeria zu besorgen, die ihre Identität bestätigen

F: Von wem genau fühlen Sie sich in Ihrem behaupteten Heimatstaat verfolgt?

A: Von diesen Terroristen. Die Behörden können mich nicht wirklich schützen.

..."

Der Beschwerdeführer brachte bereits vor der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, wie auch nachher immer wieder verschiedenste Schreiben ein, welche seine Tätigkeiten in Nigeria, wie auch seine Identität, bzw. Familien- und Firmenzugehörigkeiten bestätigen sollten.

Die Behörde ersuchte daher die Österreichische Botschaft in XXXX via ho. Staatendokumentation Erhebungen vorort vorzunehmen und mit

Schreiben vom ... wurde seitens der österreichischen Botschaft in

XXXX bekannt gegeben, dass nach den Recherchen ohne Angst vor Widersprüchen angeben werden könne, dass die Behauptungen des Antragstellers falsch sind.

Am 14.03.2012 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, geladen, um ihm das Erhebungsergebnis bekanntzugeben und um eine weitergehende Befragung durchzuführen. Dabei gab er folgendes an:

"...

F: Sie wurden im Zuge Ihres gegenständlichen Antrages am 22.09.2011 ausführlichst durch das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, niederschriftlich einvernommen. Sind jene Gründe, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben und welche Sie bisher angegeben haben zur Gänze wahr und wenn ja, sind diese ausführlichst und vollständig vorgebracht oder wollen Sie heute etwas berichtigen oder hinzufügen.

A: Ich habe die Wahrheit gesagt. Und ich habe denke ich alles vorgebracht.

F: Im Zuge dieser Niederschrift wurde Ihnen mitgeteilt, dass sollten Ihre Angaben stimmen, eine Asylgewährung nicht ausgeschlossen werden kann. Können Sie sich auch daran erinnern?

A: Ja, ich erinnere mich

F: Deshalb werden Sie jetzt nochmals gefragt, ob all ihre bisherigen Angaben in jeder Hinsicht absolut wahr waren und auch nach wie vor wahr sind?

A: Ja meine Angaben sind nach meinem besten Wissen nach alle korrekt und sind noch immer wahr.

F: Weiters haben Sie daraufhin mehrere Schriftstücke aus ihrer Heimat, darunter auch eine ID-Card und eine am 12. Oktober 2011 ausgestellte Altersdeklaration, bestätigt durch Ihren Vater XXXX, vorgelegt. Sind die von Ihnen vorgelegten Schriftstücke alle echt?

A: Ja die sind auch alle echt.

F: Wie heißt ihre Gattin in Nigeria?

A: XXXX

F: Wie hieß ihre Gattin vor der Heirat mit Ihnen?

A: alles gleich aber ohne XXXX

F: Haben Sie staatlich und kirchlich geheiratet?

A: Ja staatlich und kirchlich

F: Wann, wo und in welcher Kirche haben Sie ihre Gattin geheiratet?

A: Ich bin mir nicht mehr sicher, ich weiß auch nicht mehr ob es 2005 oder 2006 war. Wir heirateten in XXXX, in XXXX, ich kann mich an den Namen der Kirche nicht mehr erinnern.

F: Wo fand der Hochzeitsempfang statt?

A: in derselben Stadt in einem Hotel. Ich weiß den Namen nicht mehr. Die Arrangements wurden von den Eltern der Braut gemacht, deswegen kann ich mich an viele dieser Dinge nicht mehr erinnern.

F: Haben Sie gemeinsame Kinder?

A:Ja, zwei

F: Wie heißen diese Kinder?

A: Es ist ein Bub und ein Mädchen

Der Sohn heißt XXXX XXXX, XXXX

Die Tochter heißt XXXX.

F: Kennen Sie eine Person namens XXXX?

A: Ja

F: Wer ist diese Person?

A: Er ist wie ein Bruder zu mir. Es ist eine Person die mir sehr nahe ist, wir teilen uns alles.

F: Was meinen Sie damit, dass sie sich alles mit dieser Person teilen?

A: Wir haben uns alles geteilt, sogar die Kleidung.

F: Teilen Sie sich auch ihre Ehefrau und die Kinder?

A: Nein (Antragsteller lacht)

F: Haben Sie einen Zwillingsbruder?

A: Nein

F: Sie gaben an in XXXX in der XXXXgewohnt zu haben. Stimmt das?

A: Ja das stimmt.

F: Weiters gaben Sie an, dass jene Apotheke in der Sie für die Boko Haram einkaufen mussten, DENO hieß und sich in der XXXX in XXXX befindet. Ist dies richtig?

A: Es ist am XXXX, off XXXX.

F: Auch führten Sie an, dass sie an einem Freitag in der ersten Woche des Juni 2011 vor der Christ Apostolic Church nach der Bibelstunde in der Old XXXX in XXXX von den Boko Haram entführt wurden. Ist dies richtig?

A: Ich wurde nicht vor der Kirche sondern ich war bereits auf dem Weg zurück nach Hause. Ich war schon sehr weit von dem Kirchengelände entfernt. Aufgrund Ihrer letztmaligen Angaben hier bezüglich Ihres Fluchtgrundes wurde eine umfangreiche Botschaftsanfrage getätigt.

Die Anfrage wie auch das Ergebnis der Botschaftsanfrage wird Ihnen nunmehr von der anwesenden Dolmetscherin in englischer Sprache zur Kenntnis gebracht.

F: (nachdem alles zur Kenntnis gebracht wurde) Haben Sie das alles verstanden?

A: Ich habe das verstanden.

F: Warum sagten Sie der ho. Behörde nicht, dass XXXX sie selbst sind?

A: Antragsteller überlegt - dann keine Antwort.

F: Warum also kamen Sie nach Österreich, erzählten auf ihre Person bezogene unwahre Geschichten über eine Anhaltung Ihrer Person durch die Boko Haram, wenn dies alles keinesfalls stimmt. Noch dazu verleiteten Sie offensichtlich Freunde oder Bekannte von Ihnen in Nigeria zu Falschaussagen, obwohl ihre Boko-Haram Geschichte von

Ihnen offensichtlich frei erfunden wurde. Erklären Sie sich dazu:

A: Antragsteller schweigt.

F: Weiters legten Sie eine ID-Card mit einem anderen als von Ihnen angegeben Geburtsdatum vor und auch andererseits eine Alterserklärung Ihrer Person, unterzeichnet angeblich von ihrem Vater, obwohl ihre Eltern schon lange tot sind.

Warum taten Sie dies alles?

A: In dieser Karte gibt es drei bis fünf Fehler, auch die Adresse stimmt nicht. Die ID-Card wurde falsch ausgestellt vom Innenministerium.

Zur Alterserklärung:

Die Art und Weise wie die Europäer den Vater verstehen ist absolut unterschiedlich von dem wie es in Afrika verstanden wird. Die Alterserklärung hat der jüngere Bruder, der mich aufgezogen hat, abgegeben. Ich habe meinen Vater nie gekannt.

F: Und wenn Sie angeben an einem Freitag im Juni nach dem Besuch der Bibelstunde von den Boko Haram entführt worden zu sein, dann ist dies auch wieder der afrikanische Weg, wenn es am Freitag gar keine Bibelstunde gab. Das verstehen wir Europäer wahrscheinlich auch nicht oder?

A: Wenn ich von einem Bibelstudium spreche, dann ist dies meine Referenz zu den Kirchenaktivitäten.

V: Ihnen wird nunmehr mitgeteilt, dass all Ihren erstmaligen Angaben weshalb Sie Nigeria verlassen haben, die Glaubwürdigkeit zur Gänze versagt wird. Aus den umfangreichen Erhebungen seitens der österreichischen Botschaft in XXXX vor Ort geht klar hervor, dass Sie die österreichischen Behörden bisher belogen haben. Ihr Asylverfahren wird somit nunmehr negativ bewertet werden.

F: Haben Sie das verstanden?

A: Antragsteller gibt keine Antwort

F: Wie sieht es mit Ihren Deutschkenntnissen aus?

Falls Sie zwischenzeitlich verständlich Deutsch sprechen können, wird der folgende kurze Teil der Einvernahme in Deutsch geführt, um ihre behaupteten Deutschkenntnisse zu überprüfen. Dies bedeutet, dass ich die Fragen in Deutsch stelle und Sie mir in Deutsch so ausführlich wie möglich antworten. Wollen Sie das oder wollen Sie die Einvernahme aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse in einer Ihnen verständlichen Sprache weiterführen?

A: Ast.lächelt. dann: Machen wir in Deutsch weiter!

Nächste Frage wird in Deutsch gestellt:

F: Wurden Sie in Österreich jemals straffällig?

A: Nein

Antragsteller versteht kein Wort: dann

F: Wurden Sie in Österreich jemals straffällig?

A: Nein

F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet), oder leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

A: Nein

Haben Sie eigene Verwandte in Österreich und wenn ja, beschreiben Sie ihre familiäre und private Bindung zu diesen?

A: Nein

...

F: Machen Sie in Österreich derzeit eine Ausbildung?

A: Ja, ich mache einen Deutschkurs, jeden Tag gehe ich zum Deutschunterricht.

Ihnen werden nunmehr die ho. aufliegenden Länderinformationen vom anwesenden Dolmetsch zur Kenntnis gebracht.

F: Haben Sie das verstanden und wollen Sie sich dazu jetzt äußern oder benötigen Sie eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme?

A: Ich habe das verstanden. Ast. schweigt und schüttelt den Kopf

Nach erfolgter Rückübersetzung der gesamten bisherigen

Niederschrift:

F: Entsprechen Ihre Angaben der Richtigkeit entsprechen und sind diese vollständig?

A: Ja

F: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?

A: Ja.

F: Hat der Dolmetsch all das rückübersetzt, was Sie gesagt haben?

A: Ja."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.09.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Der angefochtene Bescheid enthält sodann Sachverhaltsfeststellungen zur Person, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, zur Situation im Fall der Rückkehr, zum Privat- und Familienleben sowie zur Lage im Herkunftsstaat.

Zur Beweiswürdigung führte der angefochtene Bescheid Folgendes aus:

"...

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Die Feststellungen zu Ihrer illegalen Einreise ergeben sich Ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion und Staatsangehörigkeit wird Ihren Angaben im Zuge der freien Beweiswürdigung Glauben geschenkt, Gegenteiliges konnte nicht eruiert werden und wurde auch nicht bekannt, bzw. sah die erkennende Behörde keinen Grund, ihre diesbezüglichen Behauptungen in Frage zu stellen.

Zumal Sie keinerlei glaubhafte als echt zu bezeichnende identitätsbezeugende Dokumente vorlegten, konnte ihre Personenidentität nicht festgestellt werden.

betreffend die Feststellungen der Gründe Ihres Antrages:

...

Ihr Vorbringen bezüglich behaupteter Verfolgung wurde von Ihnen vorerst derart überzeugend vorgebracht, dass diesem die Glaubwürdigkeit nicht von vorne herein abgesprochen werden konnte. Diesbezüglich kam Ihnen die umfangreiche Bildung, die ihnen offenbar in Nigeria zuteilwurde, sehr zu Gute. Sie schilderten umfang - und detailreich.

Auffällig und äußerst ungewöhnlich für Nigerianer war jedoch, dass Sie von Anfang des gegenständlichen Verfahrens an stetig diverse Bestätigungen, diverse Schreiben von Freunden und Familienmitgliedern und Zertifikate über Zeugnisse und Arbeitsstellen vorwiesen. Eben genau dies erhärtet den Verdacht, dass ihr Vorbringen unter Umständen von Ihnen lediglich eben perfekt vorgebracht aber eben nicht wahr war.

Deshalb wurde die österreichische Botschaft in XXXX gebeten, umfangreiche Erhebungen im Umfeld des Antragstellers, wie auch an den von ihm angegeben Orten anzustellen.

Aus den Erhebungsergebnissen geht klar hervor, dass der Antragsteller seine behauptete Bedrohung tatsächlich frei erfunden hat und sein Vorbringen fern jeglicher Realität anzusiedeln ist.

Die Botschaftsauskunft wurde bereits im Bescheid wiedergegeben. Um die Unwahrheiten der Angaben des Antragstellers noch einmal darzulegen wird diese Auskunft nunmehr nochmals wiedergegeben, wobei die Stellen hervorgehoben werden, aus denen eindeutig die Lügen und falschen Behauptungen des Antragstellers klar zu ersehen sind:

"Das Generalkonsulat von Österreich wies uns an, die Behauptungen von XXXX, einem Asylantragsteller, zu untersuchen. Der Antragsteller behauptet Folgendes:

(x) Dass er in einer gemieteten Dreizimmerwohnung in XXXX, 12 XXXX, XXXX, lebte;

(xi) Der Name des Vermieters war XXXX und sein Helfer ist Mr. XXXX;

(xii) Dass er in XXXX als Labortechniker in einem medizinischen Labor für XXXX arbeitete, dessen Hauptsitz sich in XXXX, befindet;

(xiii) Der CEO (Geschäftsführer) von XXXX ist XXXX XXXX, während Mr. XXXX der Rechtsberater der Firma ist;

(xiv) Dass er mit seiner Freundin XXXXzwei Kinder hat und sie in der XXXX, leben. Sie teilen sich auch eine Wohnung in XXXX;

(xv) Dass der Name seines Vaters XXXX ist, während der Name seiner Mutter XXXX ist und daß beide in XXXX, leben;

(xvi) Dass er von den BOKO HARAM in der ersten Woche des Juni 2011 an einem Freitag nach der Bibelstunde vor der Christ Apostolic Church in Old XXXX, XXXX, entführt wurde und dazu gezwungen wurde, für eine Gruppe der BOKO HARAM in einem Trainingscamp irgendwo in der Nähe von XXXXverwundete Personen zu behandeln;

(xvii) Aus diesem Grund hatte er wiederholt unter Bewachung Medikamente aus der Demo Pharm (einer Apotheke) in der XXXX in der Nähe des XXXXin XXXX zu kaufen;

(xviii) Bei einem dieser Besuche in der Apotheke verhalf ihm ein großer weißer Mann, welcher in der Apotheke arbeitete, schließlich zur Flucht;

Umfang der Untersuchung

Basierend auf den Behauptungen des Antragstellers hat uns das Konsulat angewiesen, eine Untersuchung durchzuführen, um die Behauptungen zu verifizieren und die folgenden Fragen zu beantworten:

(A) Führen Sie Untersuchungen an der angegebenen Adresse der Eltern, des Vermieters und der Freundin durch, um Informationen über den Aufenthaltsort des Antragstellers zu sammeln. Kennen die jeweiligen Personen seinen Aufenthaltsort oder was wissen Sie von seinen Gründen hinsichtlich des Verlassens Nigerias?

(B) Was kann sein Chef in XXXX, beziehungsweise der Rechtsbeistand der Firma zu diesem Thema beitragen? Was ist die Meinung seines Chefs über die allgemeine Glaubwürdigkeit des Antragstellers?

(C) Was kann über die Fahrten zu der Apotheke in XXXXherausgefunden werden? Jeder dort sollte diesen weißen Mann kennen. Ist er erneut in XXXX? Wenn ja, dann bitte recherchieren Sie zu diesem Umstand.

(D) Welche Personen in der Apotheke erinnern sich an den Antragsteller? Offensichtlich ging er mehrere Male dorthin. Er gibt an, er hätte Kontakt mit besagtem weißen Mann gehabt, aber nach Ansicht der Behörde müsste er auch von anderen Mitarbeitern in der Apotheke gesehen worden sein.

(E) Gab es tatsächlich eine Bibelstunde an dem ersten Freitag im Juni 2011 in der Christ Apostolic Church in XXXX? Hat irgend jemand die Entführung beobachtet?

(F) Wer ist XXXX? Stellen Sie Nachforschungen im Büro von XXXX XXXX an, ob er dort gearbeitet hat.

...

Antwort auf Frage A

Bei unserem Interview mit dem Geschäftsführer von XXXXXXXX, XXXX, informierte er uns, dass die Eltern des Antragstellers vor langer Zeit verstorben sind und er von seinem Onkel aufgezogen wurde.

Der Schwager des Antragstellers, XXXX XXXX, informierte uns auch darüber, daß die Eltern des Antragstellers verstorben sind. Chief XXXX ist der älteste Bruder der Frau des Antragstellers, Mrs XXXX. Wir fanden XXXXin XXXX. Der Antragsteller behauptete, er würde mit seiner Frau an der gleichen Adresse leben, aber XXXXwies diese Behauptung zurück und gab uns die Adresse von XXXX.

XXXX sagte uns, dass es ihm bekannt war, daß der Antragsteller auf der Suche nach neuen Möglichkeiten nach Österreich gereist war, während XXXX von XXXXXXXX uns anlog und angab, er wäre von Boko Haram entführt worden, wäre aber nach Österreich geflüchtet.

XXXXlebt in XXXX. Sie informierte uns, dass der Antragsteller nach Österreich geflüchtet war, nachdem er von Boko Haram entführt worden war. Nach mehreren Stunden Suche in XXXX fanden wir heraus, daß eine XXXXnicht existiert. Der Hilfspastor der Christ Apostolic Church in XXXX, XXXXbestätigte uns gegenüber, dass eine XXXXnicht existiert. Er hat in den letzten 15 Jahren in XXXX gelebt.

Antwort auf Frage B

Unser Interview mit dem Chef des Antragstellers und dem Rechtsbeistand haben gezeigt, daß sie nicht glaubwürdig und verlässlich sind. Im besten Fall sind der Antragsteller, "sein Chef" und der Rechtsbeistand als Freunde zu bezeichnen. Sein Chef konnte die Unterlagen über das Arbeitsverhältnis des Antragstellers nicht beibringen und der Rechtsbeistand konnte keine Kopien von Gehaltszetteln vorlegen. Der Rechtsbeistand informierte uns, dass er im September 2010 als Rechtsanwalt in Nigeria zugelassen wurde.

Was immer der Chef und der Rechtsbeistand vorbringen, um die Glaubwürdigkeit des Antragstellers zu bestätigen, wird durch die Tatsache entwertet, dass sie keine Mitarbeiter von XXXX XXXX sind.

Antwort auf Fragen C und D

Die Apotheke Deno existiert nicht. Wir sind die ganze XXXX in XXXXabgegangen und fanden gar keine Apotheke. Kakia Road in der Nähe des XXXXgibt es auch nicht. XXXX besteht aus 34 Häusern und es sind alles Wohnhäuser. Wir sahen keinerlei Geschäft oder irgendein Geschäftsbüro.

Antwort auf Frage E

Am ersten Freitag im Juni 2011 gab es keine Bibelstunde in der Christ Apostolic Church in XXXX und es gab auch keine Entführung des Antragstellers oder von irgendjemand anderem.

Bei unserem Besuch in der Kirche trafen wir den Oberpastor, XXXX, der uns informierte, daß sie Bibelstunden jeweils an Sonntagen nach der Messe abhalten und dass an Dienstagabenden Bibelstudien stattfinden. Er informierte uns, dass es am ersten Freitag im Juni 2011 keine Bibelstunde gegeben hat und daß niemand entführt worden war. XXXXwurde im Jänner 2011 nach XXXX geschickt.

In besagter Kirche trafen wir auch den Hilfspastor, XXXX, der die Aussagen des Oberpastors bestätigte.

XXXX, der seit 15 Jahren ein Mitglied der Kirche ist, identifizierte den Antragsteller als ein Mitglied ihrer Kirche. Er informierte uns, dass der Antragsteller seit 10 Jahren eines ihrer Mitglieder ist und ein Vortragender in der Biologieabteilung (XXXX) im XXXX, XXXX. Er informierte uns weiters, dass der Antragsteller zwischen 2004 und 2005 nach XXXX zog, um dort nach der Heirat bei seiner Frau zu leben.

Antwort auf Frage F

Wir haben verlässlich herausgefunden, dass XXXX die gleiche Person ist wie der Antragsteller. Als wir XXXXauf Facebook suchten, waren wir vom Ergebnis unserer Suche erstaunt. Wir lasen Mitteilungen auf der Seite und sahen seine Fotos. Es gibt keinerlei Zweifel, dass der Antragsteller die gleiche Person ist wie XXXX, obwohl XXXXsein Pseudoname ist. Bei XXXXXXXX sagte XXXX, dass er eine solche Person nicht kennt und dass es in der Firma keinen XXXXgibt.

XXXXist mit der früheren XXXXverheiratet und sie haben zwei Kinder. Sie wurden am 10. Mai 2003 in der Saint John¿s African Church, XXXX, XXXX, XXXX, verheiratet, wobei der Hochzeitsempfang im XXXX, XXXX, XXXX, stattfand.

...

Schlussfolgerung

Im Hinblick auf das oben Genannte können wir ohne Angst vor Widersprüchen angeben, dass die Behauptungen des Antragstellers falsch sind."

Stellt man also nunmehr die Angaben und Behauptungen von Ihnen in Relation zu den als sehr umfangreich anzusehenden Erhebungen der österreichischen Botschaft vor Ort in Nigeria, so wird klar, dass Sie zwar aufgrund ihrer rhetorischen Fähigkeiten und ihrer massiven Vorbereitungen zur Wahrheitsuntermauerung des geschilderten Fluchtgrundes, welche offenbar bereits in Nigeria begannen, und welche Sie in Österreich fortsetzten, vorerst tatsächlich den Eindruck der Glaubwürdigkeit zu erwecken imstande waren, letztlich jedoch ihr Lügengebäude einer Überprüfung vor Ort in Nigeria nicht standzuhalten vermochte und in sich zusammenbrach.

Dies geht auch relativ klar aus der Einvernahme vom 14.03.2012 hervor, wonach Sie, nachdem ihnen offenbar klar wurde, dass all ihre Bemühungen im Sand verlaufen zu drohen von massiver Redseligkeit in tiefes Schweigen verfielen.

Zumal beide Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, nämlich jene vom 22.09.2011 und jene vom 14.03.2011, in XXXX stattfanden und vom selben Beamten durchgeführt wurden, wären Behauptungen, wie man Falsches niedergeschrieben und dergleichen, nicht glaubhaft, zumal in beiden Fällen die Vorgehensweise dieselbe war. Der Asylwerber erzählt satzweise, im konkreten Fall in Englisch, einer Sprache der auch der Einvernehmende mächtig ist und somit sozusagen doppelte Kontrolle herrschte, dies wird vom Dolmetscher wiedergegeben und sofort niedergeschrieben. Vor Unterzeichnung der Niederschrift durch alle Anwesenden, wird diese dem Asylwerber zur Gänze nochmals in die englische Sprache rückübersetzt, falls fehlerhaft korrigiert und dann erst endgültig vom Asylwerber unterzeichnet und von ihm für wahr und richtig befunden.

Im Zuge der Niederschrift vom 22.09.2011 gaben Sie ganz klar und eindeutige Angaben, welche auch so protokolliert wurden. Diese Ihre Angaben waren der Grundstock worauf die Botschaftsanfrage aufgebaut wurde, welche dann eben nach umfangreichen Erhebungen zu einem anderen Ergebnis kam, als die von Ihnen vorgebrachten Behauptungen vermuten hätten lassen können.

In dieser Niederschrift vom 22.09.2011 behaupteten Sie auch in Nigeria eine "Freundin" und zwei Kinder zu haben. Auf Frage ob Sie mit dieser Freundin verheiratet sind, verneinten Sie dies.

Klar hervor kam jedoch, dass Sie sehr wohl mit dieser selben Frau verheiratet sind, mit der Sie die beiden gemeinsamen Kinder haben und welche Sie in Nigeria einfach zurückließen.

Bezeichnend für ihre Lügen ist auch die "Geschichte" mit dem Namen

"XXXX".

Im Zuge der mit Ihnen am 14.03.2012 aufgenommenen Niederschrift wollten Sie diese Person, welche Sie "kannten", als eine von ihnen getrennte, trotzdem extrem nahestehende Persönlichkeit darstellen. Dies deshalb da auch unter dem Namen "XXXX" Bestätigungen ihrer behaupteten Verfolgung an das ho. Bundesasylamt übermittelt wurden.

Tatsache ist jedoch, dass Sie und dieser "XXXX" ein und dieselbe Person sind. Auf Frage sich dazu zu äußern, waren Sie offenbar derart verblüfft, dass dies erhoben und recherchiert wurde, dass Sie einfach nur mehr sprachlos da saßen und nichts mehr zu sagen vermochten.

Um nur ein paar Beispiele ihrer erzählten Lügen anzuführen, so haben Sie in der Niederschrift vom 22.09.2011 in XXXX in XXXX in der XXXXgelebt und gewohnt zu haben, sie seien am ersten Freitag im Juni 2011, nach einem Besuch der Bibelstunde in der Christ Apostolic Church in XXXX in der Old XXXXvon den BOKO-HARAM entführt worden und hätten letztendlich mehrmals in einer Apotheke namens DEMO Pharm in der XXXX in der Nähe des XXXX in XXXX eingekauft.

Aus den Erhebungen der österreichischen Botschaft geht klar hervor, dass in XXXX eine XXXX nicht existent ist und Sie somit auch nicht an der Nummer 12 XXXXgewohnt haben können.

Bezüglich der Bibelstunden im Juni 2011 wurde klar, dass es in dieser von Ihnen genannten Kirche an einem Freitag nie Bibelstunden gegeben hat, ihre Behauptung also, an einem Freitag nach der Bibelstunde entführt worden zu sein, somit keinesfalls wahr sein kann.

Laut Angaben eines Pastors dieser Kirche, welcher seit 15 Jahren Mitglied der Kirche ist, gab an, dass er Sie kennen würde, Sie jedoch seit etwa dem Jahr 2004 oder 2005 nach XXXX gezogen wären, um nach Ihrer Hochzeit mit Ihrer Frau zu leben.

Sie lebten also zum behaupteten Entführungszeitpunkt gar nicht mehr in XXXX.

Eine DENO-Apotheke in XXXXgibt es nicht. Eine XXXX in der Nähe des XXXXgibt es nicht.

Aufgrund all der obigen Ausführungen zu ihren Behauptungen einer Verfolgung in Nigeria ist Ihr Vorbringen somit als zur Gänze unglaubwürdig anzusehen.

betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Nigeria nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Sie haben diesbezügliches nicht glaubhaft vorgebracht.

Es wird von der Behörde nicht verkannt, dass sich die wirtschaftliche Lage für Sie im Falle einer Rückkehr als schwierig darstellen mag, jedoch wird darauf hingewiesen, dass aus den vorliegenden Berichten hervorgeht, dass die Grundversorgung in Ihrem Herkunftsland gewährleistet ist. Es ist Ihrem Vorbringen kein Grund zu entnehmen, weshalb Sie im Falle einer Rückkehr keiner Arbeit nachgehen könnten. Sie sind ein erwachsener arbeitsfähiger Mann. Physische und psychische Hinderungsgründe wurden nicht vorgebracht und waren auch nicht ersichtlich. Aufgrund dieser Ausführungen wird auch davon ausgegangen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland, bei entsprechendem Selbsteinsatz, auch nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden.

Dass Sie selbst in der Lage sind, ihr Leben, wo auch immer neu aufzubauen, haben Sie wahrlich bereits durch den von Ihnen gezeigten Einsatzes im Zuge des gegenständlichen Asylverfahrens bewiesen.

Ihre Frau befindet sich samt ihren Kindern in Nigeria. Was liegt also näher, als ihrer Familie, welche Sie auf der Suche nach neuen beruflichen Möglichkeiten in Europa in Afrika zurückließen, den Vater wieder zurückzubringen.

Werden weiters die Länderfeststellungen zur Ihrem Heimatland betrachtet, liegen auch sonst keine Informationen über eine gezielte Verfolgung Ihrer Person vor, sodass etwaige Rückkehrbefürchtungen jedenfalls ins Leere gehen, zumal Sie sich in Nigeria nach Ihrer Rückkehr im gesamten Land frei bewegen können und Sie sich somit an einem Ort Ihrer Wahl niederlassen und sich eine neue Existenz aufbauen können.

...

betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Die Feststellungen zu Ihren familiären und privaten Anknüpfungspunkten ergeben sich aus Ihren schlüssigen Angaben im Verfahren sowie aus EKIS und ZMR Anfragen und werden der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt."

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den drei Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil ein asylrelevantes Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung liege nicht vor. Es seien schließlich weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die vorgelegten Beweismittel nicht objektiv gewürdigt, sondern ihm aufgrund seiner Nationalität negativ angelastet worden seien. Dies stelle einen erheblichen Verfahrensmangel dar. Die vorgelegten Beweismittel seien echt und er habe darauf hingewiesen, dass die vorgelegte ID-Karte Fehler aufweise. Auch der Untersuchungsbericht der Österreichischen Botschaft sei in wesentlichen Punkten mangelhaft. So sei er nicht ident mit der Person "XXXX". Dies sei nicht sein Facebook Account. Die enthaltenen Daten könnten niemals eine Person identifizieren, da nicht klar sei von wem sie stammen. Auch habe man die falsche Person gefragt um zur Adresse in XXXX zu gelangen. Er habe zum Entführungszeitpunkt sehr wohl dort gelebt, da er von seiner Firma dorthin entsandt worden sei. Die Angaben über die Wohnadresse seiner Frau seien falsch interpretiert worden. Vor allem sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zur Ansicht gelange, es habe keine Entführung stattgefunden. Die Entführung habe nach dem Kirchenbesuch, sehr weit weg vom Kirchengelände, stattgefunden. Aus diesem Grund haben Personen von der Kirche diesen Vorfall nicht sehen können. Ebenso seien die Feststellungen, dass weder eine XXXX noch die angegebene Apotheke existieren, nicht richtig. Allgemein sei auffällig, dass Personen, die ihm nahestehen und seine Angaben bestätigten, keine Glaubwürdigkeit geschenkt wurde, während Personen, die nicht oder nur fern mit ihm in Kontakt standen, Glaubwürdigkeit zugestanden wurde.

Mit Schreiben vom 10.04.2012 wurde vom AMS mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für einen bestimmten Dienstgeber für die Zeit vom 11.04.2012 bis 10.04.2013 erteilt wurde.

Mit Schreiben vom 06.11.2012 wurden vom Beschwerdeführer Bücher aus Nigeria übermittelt, die dessen Identität sowie seine Tätigkeit im XXXXXXXX, XXXX, belegen sollten.

Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom 07.04.2014 ein A2 Zertifikat, eine Praktikumsbescheinigung für den Zeitraum vom 04.03.2013 bis 28.02.2014 sowie ein vom Beschwerdeführer publiziertes Buch in englischer Sprache.

Dem Beschwerdeführer wurden mit Schreiben vom 02.01.2015 im Rahmen des Parteiengehörs die aktuellen Länderfeststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich Gelegenheit geboten, binnen angemessener Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, auch weitere Unterlagen zur persönlichen Situation vorzulegen.

In der Stellungnahme vom 05.02.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er gut integriert sei. Er habe vor ca. 2 Jahren eine freie christliche Gemeinde gegründet. Diese Gemeinde bestehe aus Menschen unterschiedlicher Nationalitäten. Die Anzahl der Mitglieder seien inklusive Kinder 70 Personen. Im Durchschnitt gebe es drei Mal in der Woche Gottesdienst.

Im Anhang wurden eine Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder des Beschwerdeführers aus Nigeria sowie vom Beschwerdeführer verfasste religiöse Bücher in englischer Sprache übermittelt. Außerdem wurde eine Bestätigung vorgelegt, dass der Beschwerdeführer vom 01.03.2012 bis 30.06.2012 in einer Firma als mikrobiologischer Assistent beschäftigt gewesen ist.

Mit Schreiben vom 07.04.2015 wurden die Vereinsgründung und Registrierung der evangelischen Kirche "Arena Of Glory International Ministry", deren Gründungsmitglied der Beschwerdeführer ist, sowie eine Spendenbestätigung für eine caritative Organisation, vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.10.2015 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer Folgendes aussagte:

"...

R: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Ich heiße XXXX, bin am XXXX in XXXX.

R: Warum steht auf Ihrer vorliegenden ID-card als Geburtsdatum XXXX?

BF: Auf dieser Identitätskarte sind mehrere Fehler. Das Geburtsdatum ist ebenso unrichtig wie eine der Adressen.

R: Warum haben Sie das nicht korrigieren lassen, immerhin ist die ID-Karte vom Jahr 2006?

BF: Ich habe die Berichtigung dieser Fehler beantragt, wobei es ganze zwei Jahre gedauert hat, bis ich das berichtigte Schriftstück erhalten habe.

Bei der Rückübersetzung des Protokolls besteht der BF darauf, dass er gemeint habe, dass er die Berichtigung der Fehler zwei Jahre beantragt habe, das berichtigte Schriftstück jedoch nie erhalten habe.

R: Den österreichischen Behörden haben Sie aber die falsche ID-Karte ausgehändigt?

BF: Ich habe bei der österreichischen Behörde sofort bei meinem Eintreffen gesagt, welche Fehler auf dieser ID-Karte aufscheinen.

R: Wo haben Sie vor Ihrer Ausreise aus Nigeria gelebt?

BF: XXXX, ich kann mich nicht mehr genau erinnern. Es heißt nicht Road, das ist auch ein Fehler auf der Karte, sondern Street.

R: Wie erklären Sie sich, dass die angegebene Straße bei Ermittlungen vorort nicht gefunden werden konnte und diese auch Herrn XXXX(vgl. AS 347) von der von Ihnen angegebenen Christ Apostolic Church nicht bekannt ist?

BF: Ich habe versucht über Google Map diese Straße auszudrucken, der Ausdruck ist nicht so gut gelungen, aber über Google kann man diese Straße finden. Ich kann keine Erklärung dazu abgeben was XXXXgesagt haben soll, ich war nicht dabei. Die Straße ist jedenfalls bei der XXXX (schriftliche Vorlage vom BF) XXXX.

R: Herr A, sind Sie verheiratet?

BF: Ja. Ich habe zwei Kinder.

R: Warum haben Sie in der Einvernahme vom 22.09.2011 angegeben, dass Sie nicht verheiratet sind. Warum haben Sie das erst zugegeben, nachdem durch eine Vorort-Recherche dies festgestellt wurde?

BF: Ich habe das schon erklärt, damals hatte ich Angst. Ich wusste nicht, wo genau ich war, bzw. mit wem ich es zu tun habe.

R: Sie haben aber Ihre Frau als Freundin angegeben.

BF: Für mich ist diese Ausdrucksweise von Ihnen widersprüchlich. Ich habe bloß meine wahre Beziehung vor der Behörde nicht offenlegen wollen.

R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?

BF: Ja, heuer habe ich mit ihnen über E-Mail gesprochen.

R: Ist das ein regelmäßiger Kontakt bzw. haben Sie zu sonstigen Personen in Nigeria Kontakt?

BF: Ich kontaktiere keinerlei Leute in Nigeria, außer dass ich mich ca. alle 3 Monate nach dem Wohl meiner Kinder erkundige.

R: Erzählen Sie mir konkret , warum sie Nigeria verlassen haben?

BF: Ich war bei einer Firma namens XXXXbeschäftigt. Es handelt sich hierbei um ein Unternehmen, das im Fernmeldewesen tätig ist und Handymasten errichtet. Dieses Unternehmen akquirierte einen Auftrag in XXXX. Ich wurde im Zusammenhang mit diesem Auftrag dorthin entsandt, weil ich dort 10 Jahre gelebt habe. Ich sollte eine Erstbegutachtung vornehmen, betreffend das dortige Umfeld und die Herausforderungen die uns erwarten würden.

Ich war dann am Dienstag, Mittwoch und Donnerstag unterwegs um meinen Endbericht vorzubereiten. Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob es ein Dienstag oder Donnerstag war, jedenfalls wollte ich die dortige Kirche besuchen, weil ich früher dort schon zur Kirche gegangen bin, und ich diese Kirche gern habe. Auf meinem Weg zur Kirche parkte plötzlich neben mir ein Auto, darin saßen vier Männer und der Fahrer. Sie zwangen mich ins Auto einzusteigen. Sie führten mich weg und ich konnte nichts dagegen tun, weil sie bewaffnet waren. Ich wusste zunächst nicht, um welche Leute es sich dabei handelt, bis wir bei ihrem Lager, ca. 10 km außerhalb der Stadt ankamen, da erkannte ich, dass es sich um Boko Haram Leute handelte. Im Lager habe ich dann festgestellt, dass mich einige dieser Leute sehr gut kannten. Sie nannten mich unter dem Namen, unter dem ich auch in der Stadt bekannt war, nämlich "Doktor". Auch ich kannte zwei dieser Personen sehr gut. Diese wussten von meiner Frau und kannten mich von zu Hause. Sie sagten mir, dass sie mir nichts zu leide tun werden, dass ich aber für sie arbeiten müsse. Sie wollten, dass ich als ihr Arzt arbeite und Verletzte bzw. kranke Frauen und Kinder behandle, die es dort auch gab. Ich habe das dann eine Zeit lang auch tatsächlich getan, weil ich keine andere Wahl hatte, doch dann kam der Zeitpunkt, wo ich von dort weg wollte, weil ich mich in diesem Umfeld nicht wohl fühlte. Bei meinem ersten Fluchtversuch wurde ich erwischt. Sie haben mir zur Strafe die Zähne eingeschlagen und mich gewarnt, dass sie mich beim nächsten Fluchtversuch umbringen würden. Ich habe dann wieder eine Zeit lang das gemacht, was sie von mir verlangten, aber gleichzeitig meine Flucht geplant. Dann kam der Tag, an dem sich die Gelegenheit zur Flucht bot.

Ich war mehrmals in der Apotheke in der XXXX Medikamente einkaufen. Dazu möchte ich diesen ausgedruckten Straßenplan vorlegen, wo diese Straße aufscheint, obwohl behauptet wurde, dass es diese Straße nicht geben soll. (BF legt ein A4 Blatt mit einer Google Map Eintragung vor, diese wird als Beilage ./1 dem Protokoll beigelegt). Dort habe ich mit einem Mann in der Apotheke gesprochen, der selbst nicht Nigerianer war, ich glaube, er stammt aus der Republik Niger. Ich wurde bei diesen Einkäufen immer bewacht, doch konnte mein Bewacher Englisch nicht lesen, das habe ich ausgenutzt und auf eines der Rezepte geschrieben, dass ich Hilfe benötige. Das hat der Apotheker auch verstanden. Das war nicht nur einmal so, sondern ich habe das regelmäßig gemacht, wann immer ich in der Apotheke war. Als ich dann eines Tages die Rechnung für die Medikamente bekam, ging ich auf die Toilette, dort in der Apotheke und ließ meine Bankomatkarte samt Pin-Code für den Apotheker dort liegen, damit er alles Geld beheben kann, dass er benötigte, um mir zu helfen. Aber auch im Lager gab es Umstände, die mir zur Flucht verhalfen, nämlich im Lager gab es eine Frau, die demselben Stamm wie ich angehörte, eine Yoruba Frau. Sie sprach meine Sprache und war mit einem der Kommandanten der Kidnapper verheiratet. Diese Frau vertraute sich mir an und sagte mir, dass sie ebenfalls aus diesem Lager fliehen wolle, wir haben dann vereinbart, an einem der Abende zu fliehen, an dem die Männer in die umliegenden Dörfer und Städte gehen, um diese zu überfallen. Das haben wir dann auch getan, diese Frau hat mir traditionelle Damenkleider zum Anziehen gegeben. Ich habe ein solches Kleidungsstück mit und könnte es vorlegen. Ich bin dann mit dieser Frau in die Stadt gegangen, wobei sich dann unsere Wege trennten. Ich bin dann in ein Hotel gegangen, das mir der Apotheker genannt hatte. Um 2.00 Uhr früh kam dann der Apotheker mit dem Auto. Er hatte bereits genug Geld zusammen und führte mich in das Nachbarland nach Niger.

R: Sie sagten, Ihnen wurden Zähne ausgeschlagen. Wieviele?

BF: Sie haben mir mit dem Gewehrkolben auf die Zähne geschlagen, dabei sind meine Vorderzähne abgebrochen. Ich habe das bei meiner Einreise auch gezeigt. Mittlerweile wurde dies durch einen Zahnarzt behoben.

R: Wie hat der Apotheker ungefähr ausgesehen?

BF: Er war ein sehr schlanker großer Mann. Er hatte lockiges Haar, was in Nigeria untypisch ist.

R: Sie waren quasi als Arzt tätig.

BF: Mit meinem geringen medizinischen Wissen, ich bin aber kein Arzt.

R: Die Kidnapper dürften aber mit Ihnen zufrieden gewesen sein?

BF: Die Wahrheit ist, sie waren hoch zufrieden mit mir, aber ich habe mich dabei nicht wohl gefühlt.

R: Können Sie mir sagen, wie legt man eine Infusion?

BF: Eine Infusion zu setzen ist nicht schwer. Man muss die Vene bzw. Arterie genau treffen. Nachdem ich die Infusion gesetzt habe, musste ich sie auf einen Stock befestigen. Dann gab es noch die Möglichkeit die Infusion auf schnell oder langsam einzustellen.

R: Welchen Beruf haben Sie in Nigeria ausgeübt?

BF: Ausgebildet bin ich als Labortechniker, Fachgebiet Mikrobiologie. Ich verfüge in diesem Beruf auch über eine langjährige Berufserfahrung. Ich bin vor allem in Gesundheitsfragen tätig gewesen.

Zur Integration:

R stellt die Fragen auf Deutsch

R: Haben Sie gesundheitliche Probleme? Haben Sie Befunde?

BF: Nein.

R: Wo wohnen Sie?

BF: Ich wohne in einem Heim in XXXX in der XXXX.

R: Wer bezahlt die Unterkunft?

BF: Ich lebe von der Grundversorgung.

R: Haben Sie in Österreich bereits gearbeitet?

BF: Ja, ich hatte eine Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum vom 11. April 2012 bis 10. April 2013 für den örtlichen Geltungsbereich XXXX, bei der Firma XXXX. Ich war dort drei Monate, vom 01.03.2012 bis 30.06.2012, beschäftigt.

R: Warum waren Sie nicht das ganze Jahr beschäftigt?

BF: Ich war drei Monate beschäftigt, aber dann hatten sie keine Arbeit mehr für mich.

R: Was haben Sie verdient? Waren Sie selbsterhaltungsfähig?

BF: Ich habe monatlich 2.200,-- Euro brutto verdient.

R: Waren Sie sonst noch beschäftigt?

BF: Ich habe als Praktikant vom 04.03.2013 bis 28.02.2014 bei der Firma XXXX unentgeltlich gearbeitet.

R: Was war in der Fa XXXX Ihre konkrete Tätigkeit?

BF: Das war Laborarbeit.

R: Warum haben Sie die Arbeit beendet?

BF: Länger als ein Jahr konnte ich als Praktikant nicht arbeiten.

R: Was machen Sie derzeit in Österreich?

BF: Jetzt habe ich einen christlichen Verein gegründet.

R: Womit beschäftigt sich dieser Verein?

BF: Das ist eine Kirchengemeinde, sie ist für alle Nationen offen.

R: Sie sind Prediger?

BF: Ja.

R: Gehören Sie einer anerkannten Kirche an?

BF: Wir stehen der Pfingstkirche nahe (BF legt eine Ordinations-Urkunde vor, die als Kopie dem Protokoll als Beilage ./2 beigelegt wird).

R: Wie heißt die Kirche?

BF: Die Kirche heißt Arena of Glory international Ministry, wir haben 120 Mitglieder (Kinder inklusive).

R: Welche Sprache wird in Ihrer Kirche gesprochen?

BF: Englisch und es wird Deutsch gedolmetscht.

R: Warum predigen Sie nicht auf Deutsch?

BF: Viele Leute verstehen Deutsch nicht.

R: Wer ist Herr Christian Schoner? (es liegt ein Empfehlungsschreiben vor)

BF: Er ist ein Mitglied der Kirche. Ich kenne ihn aber nicht näher.

R: Haben Sie weitere Freunde, die in Österreich aufgewachsen sind bzw. schon lange hier leben?

BF: Ja.

R: Wer z.B.?

BF: Thomas, Markus, Katharina, Familiennamen weiß ich nicht.

R (wird auf Englisch übersetzt): Welche Integrationsmaßnahmen haben Sie konkret gesetzt?

BF: Ich habe die A2 Prüfung erfolgreich bestanden und habe vom 24. März 2014 bis 12 Juni 2014 den B1 Deutschkurs besucht (BF legt diesbezüglich drei Bestätigungen vor. Diese werden nach Ansicht dem BF retourniert).

R: Leben Sie in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft? Haben Sie Kinder in Österreich?

BF: Nein.

R: Was wollen Sie zukünftig in Österreich tun? Haben Sie eine konkrete Aussicht auf Arbeit?

BF: Wenn ich Papiere habe, möchte ich wieder als Mikrobiologe arbeiten.

R: Sind Sie in letzter Zeit mit dem Gesetz in Konflikt gekommen bzw. hatten Sie Probleme mit der Polizei?

BF: Nein.

Verlesen wird ein aktueller Strafregisterauszug, in dem keine Verurteilungen aufscheinen.

Festgehalten wird, dass die Befragung der Beschwerdeführer teilweise in deutscher Sprache möglich war.

Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat:

Dem BF wurden mit Schreiben vom 02.01.2015 im Rahmen des Parteiengehörs die aktuellen Länderfeststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht.

R erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte.

...

R: In Ihrer Stellungnahme vom 29.01.2015 sind Sie auf die Länderfeststellungen zu Nigeria nicht eingegangen. Dem Gericht liegen nunmehr aktualisierte Länderfeststellungen vom Juli 2015 vor. Grundsätzlich haben sich aber die Verhältnisse nicht geändert. Es gab einen friedlichen politischen Wechsel im Präsidentenamt. Im Norden haben sich die Auseinandersetzungen mit der Boko Haram verschärft und auch auf Nachbarländer ausgedehnt.

In 25 Bundesstaaten, darunter auch XXXX, wird aber weder von ethnischer Gewalt noch Gewalt durch Boko Haram berichtet. So der Overseas Security Advisory Council OSAC) vom 21.07.2014 (vgl. Länderinformationsblatt vom 14.07.2015 S 10). Wollen Sie dieses aktuelle Informationsblatt einsehen? (BF wird das Länderinformationsblatt zu Nigeria vom 14.07.2015 ausgehändigt).

BF: Ich möchte die Möglichkeit bekommen, auf diese Berichte zu antworten. Kurz gesagt: Gefahr für die Sicherheit in Nigeria geht nicht nur von der Boko Haram aus. Es finden auch zahlreiche Entführungen, bewaffnete Raubüberfälle, Morde und Plünderungen statt. Die Sicherheit in Nigeria ist nicht nur durch die Boko Haram gefährdet, sondern durch andere Aspekte auch.

R: Warum glauben Sie, dass Sie in Nigeria, konkret bei Ihrer Familie in XXXX, nicht leben können?

BF: Die Sicherheitsbedenken in Nigeria sind für mich - nachdem, was ich in den Zeitungen lese - noch schlimmer geworden. Mein Haus wurde dreimal ausgeraubt. Meine Familie zieht von einem Ort zum nächsten.

R: Wo wohnt Ihre Familie jetzt?

BF: Meine Familie wohnt noch immer in XXXX, musste aber in einen anderen Stadtteil umziehen. Meine Frau wurde dreimal im Haus ausgeraubt und war deswegen auch schon mehrfach im Spital, weil sie seither an unnötigen Ängsten leidet.

R: Das ist alles passiert, seit Sie in Österreich sind?

BF: Ja.

R: Warum haben Sie das eigentlich der Behörde nie berichtet?

BF: Das ist das erste Mal, dass ich vor der Behörde sitze und darüber erzählen kann, diese Raubüberfälle geschahen letztes Jahr und heuer.

R: Sie haben mir ja auch geschrieben, dass Sie einen Deutschkurs besucht haben. Sie haben die Länderfeststellungen zu Nigeria im Jänner erhalten und Sie haben dem Gericht über diese Vorfälle nichts geschrieben.

BF: Ich wusste nicht, dass ich Ihnen das schriftlich schicken soll.

R: Wo wohnt Ihre Familie jetzt?

BF: Es ist keine gute Adresse. Es ist in einem Neubau-Gebiet.

R: Warum werden Sie heute in Nigeria konkret bedroht?

BF: Entführung, Raubüberfälle und fehlende wirtschaftliche Sicherheit.

R: Hatten Sie seit Ihrer Ausreise, Kontakte zu Behörden Ihres Heimatlandes, z.B. Botschaft etc.?

BF: Nein.

R: Waren Sie seit Ihrer Ausreise jemals wieder in Ihrem Heimatland?

BF: Nein.

R: Haben Sie noch etwas zu sagen?

BF: Ich möchte an den Richter plädieren, sich dafür einzusetzen, dass meine Familie hier in Österreich mit mir zusammen leben kann. Aufgrund der Umstände in Nigeria finden meine Kinder keinen Frieden, weinen ständig und müssen immer wieder dieses hohe Maß an Unsicherheit erfahren. Daraus haben sich psychische Leiden ergeben, gegen die dringend etwas unternommen werden muss, bevor es zu spät ist. Ansonsten besteht die Gefahr, dass ich meine Familie gänzlich verliere. Aufgrund der Raubüberfälle bekommen es die Kinder in der Schule immer mit der Angst zu tun, z.B. wenn jemand laut schreit. Wenn es irgendwie möglich ist, bitte ich den Richter, dass er sich dafür einsetzt, dass meine Familie hierher kommen kann. Außerdem ist es so, dass ich bei meiner Arbeit als Pastor ständigen Versuchungen ausgesetzt bin. Hätte ich meine Familie hier und würde ich mit meiner Familie zusammenleben, würde mir das sehr viel Kopfzerbrechen ersparen.

..."

Das BFA war für die mündliche Verhandlung entschuldigt und teilte schriftlich mit, dass aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger Nigerias und gehört einer christlichen Kirche an. Der Beschwerdeführer verbrachte einen Großteil seines Lebens vor der Ausreise nach Europa in Nigeria. Er hat ein abgeschlossenes Studium und eine Berufsausbildung. Er ist in seinem Heimatstaat verheiratet und hat zwei Kinder. Die Familie lebt in XXXX

Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung durch Islamisten der "Boko Haram" kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Eine konkrete aktuelle Bedrohung wurde nicht einmal behauptet.

Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist volljährig und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat, ebenso wie vor der Ausreise, das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Der Beschwerdeführer verfügt auch über einen Bekannten- und Verwandtenkreis im Herkunftsstaat. Insbesondere leben seine Frau und seine Kinder in XXXX.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer reiste im September 2011 illegal nach Österreich ein und hält sich seither aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten und keine Ehefrau oder Lebensgefährtin.

Aufgrund seiner beruflichen Vorbildung erhielt der Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für einen bestimmten Dienstgeber für den Zeitraum vom 11.04.2012 bis 10.04.2013. Er war jedoch nur vom 01.03.2012 bis 30.06.2012 als mikrobiologischer Assistent tätig, da er aus Kostengründen nicht mehr weiter beschäftigt werden konnte. Vom 04.03.2013 bis 28.02.2014 absolvierte er ein auf ein Jahr begrenztes Praktikum in einem Forschungsunternehmen. Der Beschwerdeführer besuchte Deutschkurse, zuletzt B1 vom 24.03.2014 bis 12.06.2014. Im Februar 2014 erwarb er ein A2 Sprachzertifikat. Der Beschwerdeführer ist Mitbegründer einer Kirchengemeinde, die der Pfingstkirche nahesteht. Er fungiert als Prediger und ist Autor zahlreicher religiöser Bücher in englischer Sprache. Ein bestimmtes gegenwärtiges regelmäßiges Arbeitseinkommen, Beschäftigungsverhältnis oder die Selbsterhaltungsfähigkeit ist derzeit nicht gegeben. Der Beschwerdeführer bezieht die Grundversorgung. Er lebt in einem Wohnheim. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

"Politische Lage

Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 28.11.2014; vgl. AA 6.2015a; vgl. GIZ 6.2015a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 6.2015a).

Mit der Wahl Olusegun Obasanjos im Jahr 1999 war Nigeria zur Demokratie zurückgekehrt und verfügt seitdem über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Dem starken Präsidenten, der auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 28.11.2014; vgl. AA 6.2015a). Es dominieren der direkt gewählte Präsident und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 28.11.2014).

Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 28.11.2014).

Im Hinblick auf die 2015 stattfindenden Präsidentschaftswahlen haben sich die vier Oppositionsparteien CPC, ACN, ANPP und APGA zu einer neuen Oppositionspartei namens "All Progressive Congress" (APC) zusammengeschlossen (GIZ 6.2015a; vgl. AA 28.11.2014). Damit formierte sich erstmals seit 1999 eine ernstzunehmende Konkurrenz zur PDP (AA 28.11.2014). Die APC verfolgte das Ziel, 2015 die Regierung unter Goodluck Jonathan und die PDP als Regierungspartei abzulösen. Darüber hinaus gab es zunehmend Flügelkämpfe innerhalb der PDP, in Folge dessen sich sieben von 23 PDP-Gouverneuren (der insgesamt 36 Gouverneure Nigerias) von der Partei abgespalten haben. Sie kritisieren v.a., dass dieser das Problem mit Boko Haram bislang nicht in den Griff bekommen und auch in Bezug auf die im Land vorherrschende Armut und den ausgeprägten Analphabetismus keine adäquaten politischen Maßnahmen eingeleitet habe (GIZ 6.2015a).

69 Mio. registrierte Wähler/innen waren am 28.3.2015 dazu aufgerufen, ihre Stimme einem der Präsidentschaftskandidaten von 14 politischen Parteien Nigerias zu geben. Gewählt wurde in 115.000 Wahllokalen in 36 Bundesstaaten sowie der Hauptstadt XXXX. Nachdem bekannt geworden war, dass die Stimmabgaben in einigen Wahlbezirken nicht rechtzeitig abgeschlossen werden konnten, entschied die unabhängige nigerianische Wahlkommission INEC, die Wahlen bis Sonntag, den 29.3.2015, zu verlängern. Trotz der Bedrohung durch die islamistische Terrorgruppe Boko Haram war die Wahlbeteiligung hoch. Tausende Nigerianer warteten - trotz technischer Pannen mit der neu eingeführten elektronischen Wähler-Registrierung - geduldig, bis sie schließlich ihre Stimme abgeben konnten (GIZ 6.2015a).

Der Herausforderer Muhammadu Buhari von der Partei APC ging als Sieger aus der Präsidentschaftswahl hervor. Er erhielt 15,42 Mio. Stimmen und gewann in 21 Bundesstaaten insgesamt 54,9 % der Stimmen. Der amtierende Präsident Goodluck Jonathan von der Peoples Democratic Party (PDP) hingegen siegte in 15 Bundesstaaten und der Hauptstadt XXXX, konnte aber insgesamt nur 12,85 Mio. Stimmen gewinnen und unterlag somit um 2,57 Mio. Stimmen gegenüber seinem Herausforderer Buhari. Der abgewählte Amtsinhaber Goodluck Jonathan räumte seine Niederlage sofort ein, gratulierte Buhari noch am gleichen Tag per Telefon zu seinem Wahlsieg und rief seine Anhänger dazu auf, das Ergebnis ebenfalls zu akzeptieren und Ruhe zu bewahren. Mit dieser Geste konnte Goodluck Jonathan Unruhen und Gewalt im Land verhindern, die bei den vorangegangenen Wahlen mehreren Hundert Menschen das Leben gekostet hatte (GIZ 6.2015a; vgl. BBC 1.4.2015).

Neben dem Präsidenten wählten die Nigerianer am 28.3.2015 auch die beiden Kammern des Parlaments, den Senat mit 109 Senatoren und das Repräsentantenhaus mit 360 Abgeordneten. Großer Gewinner der Parlamentswahlen war auch hier der APC mit 61 von 109 Sitzen im Senat und 214 von 360 Abgeordneten im Repräsentantenhaus. Damit dominiert der APC zukünftig sowohl im Senat als auch im Repräsentantenhaus (GIZ 6.2015a).

Am 11.4.2015 wurden die Gouverneure und Landesparlamente in 29 der 36 Bundesstaaten gewählt. In den restlichen sieben Bundesstaaten hatten die Wahlen bereits in den Monaten zuvor stattgefunden. Die PDP stellte bis zu diesen Wahlen die Gouverneure in 21 Bundesstaaten, verlor nun aber zum ersten Mal die wichtigsten Bundesstaaten im Norden des Landes, so z.B. die Bundesstaaten XXXX, Kaduna und Bauchi. Auch wenn die PDP 2015 nach wie vor in sieben Bundesländern, insbesondere der Ölregion Rivers State, gewinnen konnte, stellen die Wahlen die größte Niederlage für die PDP seit der Ende der Militärherrschaft im Jahre 1999 dar (GIZ 6.2015a).

Der APC, Partei des neu gewählten Präsidenten Muhammadu Buhari, stellte bisher 14 Gouverneure. Buhari-s APC gewann 2015 fünf Bundesstaaten hinzu und stellt künftig insgesamt 19 Gouverneure. Dieser Erfolg vergrößert den politischen Spielraum des neu gewählten Präsidenten Muhammadu Buhari (GIZ 6.2015a).

Am 29.5.2015 wurde Muhammadu Buhari offiziell in sein Amt eingeführt. Mit seiner Vereidigung wurde der erste demokratische Machtwechsel zwischen regierender Partei und Oppositionspartei in der Geschichte Nigerias seit der Unabhängigkeit im Jahre 1960 vollzogen (GIZ 6.2015a; vgl. BBC 29.5.2015).

Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen nicht zu unterschätzenden, wenn auch weitgehend informellen Einfluss. Sie gelten als moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein (AA 6.2015a).

Fast im ganzen Norden Nigerias ist das System der LGA kollabiert. Große Teile kamen unter Kontrolle von Milizen und lokalen "Strongmen", die den politischen und sozio-ökonomischen Raum ausfüllen. Dies führte zur Vertiefung lokaler und regionaler Missstände (BS 2014).

Quellen:

Sicherheitslage

Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 28.11.2014). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück (DACH 2.2013).

Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt XXXX. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden (BMEIA 16.6.2015).

Das deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, XXXX, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi, Sokoto und Kogi (AA 8.5.2015). Auch das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in die Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano. Mit Gewaltausbrüchen in allen zwölf nördlichen Bundestaaten ist jederzeit zu rechnen (BMEIA 16.6.2015). Das britische Außenministerium warnt zusätzlich noch vor Reisen in die Flussgegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom und Cross River States sowie in die Stadt Warri (UKFCO 16.6.2015).

Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 16.6.2015). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Kano, Kaduna, Jigawa, XXXX, Sokoto, Zamfara, Kebbi, die Stadt Jos und die LGAs Riyom und Barkin (Plateau), die Region Okene (Kogi), die restlichen Gegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom sowie in nach Abia (UKFCO 16.6.2015). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 8.5.2015).

In XXXX kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften (BMEIA 16.6.2015) bzw. zu Problemen (u.a. Mobs, Plünderungen) durch die sogenannten "Area Boys". Der Einsatz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist weit verbreitet (AA 28.11.2014).

Gemäß den Zahlen des Council on Foreign Relations stechen folgende 9 nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl (< 500 in 48 Monaten) an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Adamawa, Benue, Borno, Kaduna, Kano, Nasarawa, Plateau, Taraba, Yobe. Folgende 14 Bundesstaaten stechen mit einer relativ niedrigen Zahl (>100 in 48 Monaten) hervor: Akwa Ibom, Cross River, Ebonyi, Ekiti, Enugu, Imo, Jigawa, Kebbi, Kwara, Niger, Ondo, Osun, Oyo, Sokoto (CFR 2015). Beim OSAC werden die Bundesstaaten Adamawa, Bauchi, Borno, Gombe, Kaduna, Kano, Plateau, Taraba, Yobe und das FCT als von der Gewalt durch Boko Haram betroffen geführt. Ethnische Gewalt betrifft v.a. Plateau, Bauchi, Benue, Kaduna und Nasarawa. Für folgende 25 Bundesstaaten wird weder ethnische Gewalt noch Gewalt durch Boko Haram berichtet: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Cross River, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Jigawa, XXXX, Kebbi, Kogi, Kwara, XXXX, Niger, XXXX, Ondo, Osun, Oyo, Rivers, Sokoto, Zamfara (OSAC 21.7.2014).

Quellen:

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Sicherheitsbehörden

Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF) (AA 28.11.2014). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden (USDOS 25.6.2015). Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein (AA 28.11.2014).

Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt (AA 28.11.2014). Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des DSS, das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die NPF, das State Security Service (SSS) und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 25.6.2015). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert (ÖBA 7.2014).

Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich hingegen durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖBA 7.2014). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich (AA 28.11.2014). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel wurden Armee sowie Joint Task Force- bzw. Special Task Force-Einheiten entsandt:

in den Bundesstaat Nassarawa, um den Ausbruch ethno-religiöser Gewalt einzudämmen; in die Bundesstaaten Bauchi, Borno, Kano, Kaduna, Plateau und Yobe, um den Angriffen der Boko Haram zu entgegnen (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 28.11.2014). Im Norden wurde mittlerweile die bis August 2013 maßgebliche Joint Task Force Restore Order (JTF-RO) überhaupt durch die 7. Nigerianische Armeedivision abgelöst (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

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Spannungen zwischen Muslimen und Christen

Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein auch nur annähernd in Verbindung gebrachter Vorfall im christlichen Süden gegen Muslime wird sofort Reaktionen im Norden hervorrufen, die immer wieder zum Tod von sogenannten Nichtgläubigen führen (Pogrome). Diese gehören mittlerweile zum politischen Alltagsgeschehen in Nigeria. Seit 1999 sprechen die offiziellen Zahlen von über 10.000 Toten aufgrund von religiösen Unruhen. Die tatsächlichen Zahlen dürften um ein Vielfaches höher liegen (GIZ 4.2015b). In der Kategorie "physische Gewalt" gegen Christen aufgrund der Glaubenszugehörigkeit liegt Nigeria auf erster Stelle. Der Islamische Extremismus ist in Nigeria die wesentliche Triebkraft für Verfolgung, allerdings tragen auch "Exklusives Stammesdenken" und "Systematische Korruption" zur Verfolgung bei. Die Verfolgung von Christen in Nordnigeria wird meistens mit Boko Haram in Verbindung gebracht. Das Schema der Verfolgung ist insgesamt jedoch viel komplexer als eine reine Betrachtung der gewaltsamen Übergriffe und Ermordungen von Christen und gemäßigten Muslimen durch die militante islamistische Gruppe vermuten ließe. Das trifft besonders auf die 12 nördlichen Scharia-Staaten zu, in denen die örtlichen Behörden und die Gesellschaft den Christen kaum Raum zum Leben lassen (OD 2015).

Auch wenn sich die meisten religiösen Führer beider Seiten für Toleranz und Mäßigung aussprechen, wurde berichtet, dass das wachsende Misstrauen zwischen christlichen und muslimischen Führern interreligiöse Bemühungen bedroht (USDOS 28.7.2014).

In Nigeria sind drei Kategorien von Christen (historisch gewachsenen Kirchen, Evangelikale und Pfingstkirchen, und Gemeinden mit Christen muslimischer Herkunft) anzutreffen. Alle drei erleiden in den nördlichen Staaten Verfolgung. Besonders in den Scharia Staaten birgt die Hinwendung vom Islam zum Christentum große Gefahren und kann schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. Christen werden in den Ausbildungseinrichtungen oft als Bürger zweiter Klasse betrachtet und dementsprechend behandelt. Christliche Mädchen stehen ständig in der Gefahr, entführt und zwangsverheiratet zu werden. Laut Open Doors Feldexperten haben einige der Scharia-Staaten sogar Organisationen zu dem Zweck der Entführung und Zwangsbekehrung von christlichen Mädchen gegründet (OD 2015).

Das Maß an Gewalt ist in Nigeria weiter sehr hoch. Der von den internationalen Medien am meisten beachtete Vorfall war die Entführung von 276 Schülerinnen der staatlichen Oberschule in der vorwiegend christlichen Stadt Chibok im Bundesstaat Borno in der Nacht des 14. April 2014. Die Boko Haram bekannte sich zu den Entführungen. Es war bis dahin der größte Entführungsfall, allerdings erfolgten danach weitere gewaltsame Übergriffe, so dass Boko Haram etwa 4.000 Morde im Jahr 2014 zur Last gelegt werden; unter den Getöteten waren zahlreiche Christen. Auch wenn nicht ausreichend Daten zur Verfügung stehen, gehen konservative Schätzungen davon aus, dass Boko Haram seit Beginn ihres Auftretens mehr als 10.000 Menschen ermordet hat, wobei die deutliche Mehrheit Christen waren. Aus Zentralnigeria gibt es auch unterdessen Berichte, nach denen Viehhirten vom muslimischen Hausa-Fulani Stamm Tausende Christen mittels brutaler Gewalt vertrieben haben. Hiervon sind die Staaten Adamawa, Bauchi, Benue, FCT (XXXX), Kaduna, Nasarawa, Plateau und Taraba betroffen (OD 2015). Es gibt Berichte über die Flucht von Christen aus z.B. den Bundesstaaten Yobe und Borno. Die Menschen nennen als Gründe die Unsicherheit und die Gewalt (USDOS 28.7.2014). Jene Personen, die sich vor einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, wie Boko Haram, fürchten, sollten in der Lage sein, Schutz bei Behörden zu suchen oder eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen (UKHO 12.2013; vgl. UKHO 9.6.2015).

In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, die in den Jahren 2000/2001 die strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia wiedereingeführt haben wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da viele Verwaltungsvorschriften ohne Rücksicht auf die jeweilige Religionszugehörigkeit erlassen und durchgesetzt werden (z.B. Verbot des gemischten Schulunterrichts, Verbot des Alkoholgenusses, Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln, Neubau von Kirchen etc.). Der Bundesstaat Kano führte im Mai 2007 die Pflicht zum Tragen islamischer Schulkleidung für alle Schülerinnen und Schüler, also auch für Angehörige der christlichen Minderheit, ein. Grundsätzlich gilt allerdings das Scharia-Recht nur für Muslime (AA 28.11.2014). Personen, die Angst vor der Scharia-Gerichtsbarkeit haben, haben auch das verfassungsmäßige Recht, dass ihre Fälle im formalen Rechtssystem behandelt werden. Personen, die Angst vor Hisbah-Gruppen (lokale Scharia-Gruppen in Nordnigeria) haben, können eine innerstaatliche Fluchtalternative in Gebieten in Anspruch nehmen, wo diese Gruppen nicht tätig sind oder keinen Einfluss haben (UKHO 12.2013).

Quellen:

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Bewegungsfreiheit

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein. Dies betrifft v.a. die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa. Auch in den Bundesstaaten Bauchi, Kano, Kaduna, Kogi und Plateau wird durch Ausgangssperren die Bewegungsfreiheit immer wieder eingeschränkt. Es gibt auch weiterhin illegale Straßensperren und Kontrollpunkte, bei welchen Polizisten Geld von Reisenden verlangen. Sicherheitsbeamte wenden weiterhin übermäßige Gewalt an Kontrollpunkten und Straßensperren an (USDOS 25.6.2015).

Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 25.6.2015). Prinzipiell sollte es einer Person, die von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden (UKHO 12.2013; vgl. UKHO 9.6.2015). Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, XXXX) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung, mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen XXXXn, feststellbar, wodurch Metropolen wie XXXX heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖBA 7.2014).

Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben: Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen praktisch unmöglich, an Orten, in denen kein solches soziales Netz besteht, erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten. Mit dem Umzug geht regelmäßig ein weitreichender Verlust der Bürgerrechte einher, da die meisten Bundesstaaten Zuwanderer aus anderen Gebieten von politischer Teilhabe und staatlichen Unterstützungen ausschließen (AA 28.11.2014).

Lokale Regierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt. Bundesstaats- und Lokalregierungen bedrohen und diskriminieren manchmal Angehörige nicht indigener Ethnien, damit diese wegziehen. Es kommt auch zur Zerstörung von Wohngebäuden (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Meldewesen

Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 28.11.2014; vgl. ÖBA 7.2014). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014).

Im "Sheriffs and Civil Process Act" Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖBA 7.2014).

Quellen:

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Grundversorgung/Wirtschaft

Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen, die in den letzten Monaten allerdings stark zurückgegangen sind. Der für solche Fälle eingerichtete Excess Crude Account, in dem die Regierung einen Teil der Einnahmen aus dem Ölexport zurücklegt, ist inzwischen weitgehend aufgebraucht. Im Mai 2011 hat die Regierung außerdem den Staatsfonds Sovereign Wealth Fund geschaffen, der sich ebenfalls aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll (AA 6.2015b). Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. US-Dollar aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. US-Dollar zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist (GIZ 4.2015c).

Seit 2014 gilt Nigeria als die größte Volkswirtschaft Afrikas. Laut einer im April 2014 veröffentlichten Statistik des National Bureau of Statistics (NBS) übertraf Nigeria das Bruttoinlandsprodukt Südafrikas. Die zentralen Treibkräfte der nigerianischen Wirtschaft, die als Grundlage dieser Berechnung dienten, sind - neben der Ölindustrie - die Unterhaltungsindustrie (Nollywood), die Informationstechnologie und der Handel. Mit einem Wachstum des BIP von mehr als 6% im Jahr gehört Nigeria zu den am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften des Kontinents (GIZ 4.2015c; vgl. AA 6.2015b).

Nigeria ist der zehntgrößte Erdölproduzent der Welt und der größte Erdölproduzent Afrikas. Über 70% der Staatseinnahmen und 90% der Exporterlöse stammen aus der Erdöl- und Erdgasförderung. Neben den Erdöl- und Erdgasvorkommen verfügt Nigeria über umfangreiche natürliche Ressourcen (z.B. Zinn, Eisen-, Blei-, und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine und Posphat), die gesamtwirtschaftlich gesehen jedoch von geringer Bedeutung sind (GIZ 4.2015c) und 14 Prozent des Bruttoinlandprodukts generieren sich aus den Erdölgeschäften (AA 6.2015b).

Neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 28.11.2014). Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden beträgt der Anteil über 90 Prozent (AA 6.2015b). Der Sektor erwirtschaftete 2013 etwa 35,4 Prozent des BIP. Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam für den Export (GIZ 4.2015c). Nigeria ist Afrikas größter Yam- und Augenbohnenproduzent und der weltweit größte Produzent von Maniok (Kassava) (AA 6.2015b).

Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft - mit Größen von einem bis 5 Hektar (AA 6.2015b). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 4.2015c). Die Maisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 6.2015b). Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen aber auch aufgrund der Flüchtlingsbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten nicht mehr aus. (ÖBA 7.2014).

Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 23,7 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert (GIZ 4.2015c). Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport) (GIZ 4.2015c; vgl. AA 28.11.2014). Von insgesamt 200.000 Straßenkilometer landesweit sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Die Eisenbahnlinie XXXX(ca. 1.300 km) wurde 2013 mit chinesischer Hilfe modernisiert (GIZ 4.2015c).

Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2014). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2014; vgl. AA 28.11.2014) und vom informellen Handel sowie (Subsistenz‑) Landwirtschaft. Die Wirtschaftsreformen der letzten Jahre haben zwar zu einer makroökonomischen Konsolidierung geführt - Nigerias Wirtschaft setzte auch 2013 ihr robustes Wirtschaftswachstum von ca. sieben Prozent fort - aber die Lage der breiten Bevölkerung noch nicht verbessert (AA 28.11.2014).

Mindestens 20 Millionen junge Menschen sind arbeitslos. Der Staat und die Bundesstaaten haben nur zögerlich damit begonnen, diesbezüglich Programme umzusetzen. Die Resultate sind dürftig (BS 2014). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 4.2015b).

Verschiedene Studien haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind (IOM 8.2014). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).

Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Die überwiegende Mehrheit der Nigerianer ist im informellen Arbeitsmarkt tätig und bekommt somit keine Pension. Von der arbeitenden Bevölkerung, die etwa 80 Millionen Menschen beträgt, sind etwa 6 Millionen bei irgendeiner Altersvorsorge registriert (TE 25.10.2014). Bis September 2012 waren nur 5,2 Millionen Nigerianer beim Contributory Pension System registriert, lediglich 55.000 Pensionisten erhielten Auszahlungen (BS 2014). Dies versucht die Regierung zu ändern und im Juli 2014 gab es eine neue Gesetzesreform (TE 25.10.2014).

Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 4.2015c). Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei (AA 28.11.2014).

Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. So wird für eine rund 30 cm lange Yam-Wurzel, von der sich eine erwachsene Person zwei Tage lang ernähren kann, je nach Region und Saison ein Preis von 150-400 XXXX berechnet (0,75 bis 2 Euro).

Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt und pro Teller - je nach Gericht - zwischen 200 XXXX für Peppersoup und 450 XXXX für Garri mit Gemüse verdienen kann. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist je nach Region um 35-80 Euro zu erhalten. Saison- und regionalmäßig werden auch gebratene Maiskolben zusätzlich angeboten. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "Minifarming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare über Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Preise für Seminar und zwei Zuchttiere liegen bei 15.000-25.000 XXXX (75-150 Euro). Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grass-cutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 XXXX Wert eine Provision von 50 XXXX. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10% des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖBA 7.2014).

Nach fast fünfeinhalb Jahren Laufzeit ist mit Ende Dezember 2014 das AVRR Nigeria Projekt ausgelaufen. Insgesamt gab es fünf Projektphasen, die erste startete am 01. September 2009. Im Laufe dieser fünf Phasen konnten 198 Rückkehrer/innen bei ihrer freiwilligen Rückkehr und Reintegration unterstützt werden. Die überwiegende Mehrheit der Teilnehmer/innen, nämlich 182, war männlich; 16 waren Frauen. Im Laufe der letzten fünfeinhalb Jahre haben das IOM Landesbüro für Österreich und die beiden Missionen vor Ort intensiv miteinander zusammengearbeitet (IOM 3.2015). 90 Prozent der Befragten freiwilligen Rückkehrer gaben an, dass sie seit der Rückkehr ihre sozialen Kontakte zu Freunden und Verwandten wieder aufbauen konnten (IOM 24.5.2013).

Auch wenn die Lage in Nigeria regional instabil ist, kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Nigeria schlechthin - etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot - gesprochen werden (BVwG 25.2.2014).

Quellen:

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Behandlung nach Rückkehr

Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann aufgrund der dargelegten Gründe kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen generell festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).

Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen vor allem aus Spanien, Italien, Irland (bestehende Rückübernahmeabkommen) sowie Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden und Schweden, meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen. Die Einwanderungsbehörde führt ein Fahndungsbuch, anhand dessen bei aus dem Ausland zurückkehrenden Nigerianern eine Überprüfung bereits bei Ankunft am Flughafen erfolgt: Bei Notierung im Fahndungsbuch wird der Betreffende noch im Flughafengebäude verhaftet; im anderen Fall wird der betroffenen Person ein vorläufiges Identifikationspapier durch die nigerianische Einwanderungsbehörde ausgestellt, wenn sie lediglich über einen vorläufigen Reiseausweis einer nigerianischen Botschaft verfügt (AA 28.11.2014).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in XXXX von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 28.11.2014). Die österreichische Botschaft in XXXX unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen XXXX wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 7.2014).

Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Im Mai 2012 erhielt die Deutsche Botschaft in XXXX ein Schreiben des nigerianischen Justizministers mit der Bestätigung der Nichtanwendung des "Decree 33". Vor dem Hintergrund, dass die Sicherheitskräfte Verdächtige misshandeln oder extra-legal töten, statt sie vor Gericht zu stellen, lässt sich allerdings nicht ausschließen, dass Polizei und Militär auch Dekret 33 noch als Legitimationsgrundlage für Repressalien sehen, trotz dessen offizieller Nichtanwendung (AA 28.11.2014). Da die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich. Dadurch ist das "Dekret 33" nicht geeignet, ein Rückschiebungshindernis für eine Person darzustellen (ÖBA 7.2014).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in XXXX grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre (AA 28.11.2014).

Quellen:

Dokumente und Staatsangehörigkeit

Aufgrund des nicht vorhandenen Meldewesens, verbreiteter Korruption in den Passbehörden sowie Falschangaben der Antragsteller ist es ohne weiteres möglich, einen nigerianischen Reisepass zu erhalten, der zwar echt, aber inhaltlich falsch ist. Die Beantragung eines Passes bei den nigerianischen Passbehörden folgt nicht europäischen Standards. Es ist einfach, einen neuen Pass unter Vorlage eines nationalen, nicht auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit überprüften Dokuments (z.B. Geburtsurkunde) zu erhalten. Damit ist es für jede Person möglich, ihre wahre Identität zu verschleiern und mit gefälschten Personaldaten nach Europa zu gelangen (AA 28.11.2014; vgl. BAA 11.8.2011). Infolge des Fehlens eines geordneten staatlichen Personenstandswesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden nicht möglich (ÖBA 7.2014).

Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden sowie Zeugnisse von Schulen und Universitäten), die aber oft nicht auf den ersten Blick als solche zu erkennen sind, sind in XXXX, aber auch in anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Diese Fälschungen sind professionell ausgestaltet und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Auch inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte Bescheinigungen (Gefälligkeitsbescheinigungen) sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. In der Vergangenheit vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden waren in der Form oftmals fehlerhaft oder enthielten falsche Darstellungen der behördlichen Zuständigkeiten und waren dadurch als Fälschungen zu erkennen. Auch Aufrufe von Kirchengemeinden, namentlich genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren, waren oftmals gefälscht (AA 28.11.2014; vgl. ÖBA 7.2014).

Die Verfassung knüpft die Staatsangehörigkeit an die Geburt in Nigeria oder - im Ausland - an die Abstammung von einem nigerianischen Elternteil (Art. 25). Mit Dekret 69/92 vom 14.12.1992 wurde die Registrierung von Geburten der Nationalen Bevölkerungskommission (National Population Commission, NPC) übertragen. Die Registrierungspraxis ist landesweit unterschiedlich und weist zum Teil erhebliche Lücken auf (AA 28.11.2014). Es ist nicht vorgeschrieben, Geburten registrieren zu lassen (USDOS 25.6.2015). So wird landesweit nur jede dritte Geburt ordnungsgemäß registriert. Der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit ist theoretisch möglich (Art. 29 der Verfassung), jedoch nur nach Registrierung durch den Präsidenten wirksam. Praktisch macht diese Durchführungsvorschrift den Verzicht unmöglich, da der Präsident die Registrierung nicht vornimmt und eine Delegierung auf eine andere staatliche Stelle nicht vorgesehen ist (AA 28.11.2014).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung selbst davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig keinen Fluchtgrund im Sinne der GFK hat. Er gab selbst nur allgemein an, dass "Entführung, Raubüberfälle und fehlende wirtschaftliche Sicherheit" die Gründe seien, warum er nicht nach Nigeria zurück könne. Eine Verfolgung wegen seiner religiösen Betätigung wurde ebenso nicht behauptet.

Außerdem konnte er die vorort geführten Recherchen, die sämtliche Behauptungen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig qualifizierten, nicht substantiell widerlegen. Insbesondere waren wesentliche Details seines Fluchtgrundes widersprüchlich. Beispielsweise sagte er vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, er sei an einem Dienstag oder Donnerstag auf dem Weg zur Kirche gewesen, als plötzlich ein Auto neben ihm geparkt habe. Darin seien vier Männer und der Fahrer gesessen. Sie haben ihn gezwungen ins Auto einzusteigen (vgl. S 18). Im Widerspruch dazu gab er bei der Einvernahme am 22.09.2011 jedoch an, er sei um ungefähr 07:30 am Abend, als er gerade aus der Kirche gekommen war, entführt worden (vgl. oben S 3f). Die Entführung habe am ersten Freitag im Juni stattgefunden. In einer weiteren Einvernahme sowie in der Beschwerde lauteten die Ausführungen zur Entführung, er sei nach der Kirche auf dem Weg zurück nach Hause, aber bereits weit entfernt vom Kirchengelände entführt worden (vgl. oben S 8 und S 16).

Widersprüchlich sind auch folgende Angaben: In der Einvernahme vom 22.09.2011 arbeitete er zum Zeitpunkt der Entführung in XXXX als Labortechnologe im medizinischen Labor, ihm wurde von den Entführern zur Strafe ein Schneidezahn ausgeschlagen und ein weißer Mann verhalf ihm zur Flucht, mit dem er dann nach Niger fuhr und dann mit diesem von dort weiterflog (vgl. oben S 3ff). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, für eine Firma, die Handymasten errichtet, tätig gewesen zu sein. Diese habe ihn zu einer Erstbegutachtung in die angegebene Stadt entsandt, da er dort einmal gelebt hatte. Die Entführer schlugen ihm mit dem Gewehrkolben auf die Zähne, dabei brachen die Vorderzähne ab. Der Fluchthelfer war kein weißer Mann sondern ein schlanker großer Mann aus Niger, der für Nigerianer untypisch lockiges Haar hatte. Dieser führte ihn nach der Flucht weiter nach Niger (vgl. oben S 18ff).

Derartige zentrale Punkte, wie die Tätigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Entführung, Zeit und Ort der Entführung, Ausmaß einer zugefügten Verletzung oder Aussehen des Fluchthelfers, müssten jedoch hinsichtlich ihrer wesentlichen Fakten, wenn es sich tatsächlich um persönlich Erlebtes gehandelt haben soll, gleichbleibend wiedergegeben werden können.

Aus diesen Gründen erweist sich der Beschwerdeführer als unglaubwürdig und es ist davon auszugehen, dass er in Nigeria keiner Verfolgungsgefahr, etwa durch eine Entführung durch die "Boko Haram", ausgesetzt war.

Der Beschwerdeführer hat in XXXX, wo er selbst lebte und arbeitete, seine Familie, insbesondere eine Ehefrau und zwei Kinder. Er hat eine Berufsausbildung und es ist davon auszugehen, dass er auch noch über einen größeren Bekanntenkreis verfügt, mit dem er erforderlichenfalls wieder Kontakt aufnehmen könnte. Seine Ausführungen über die Sicherheitslage allgemein sowie bezogen auf seine Familie sind einerseits spekulativ und allgemein anderseits im Gesamtkontext der Aussagen des Beschwerdeführers unglaubwürdig (vgl. oben S 21).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde bzw. Zurückverweisung des Verfahrens:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 11 AsylG 2005 lautet:

"(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Erkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Im vorliegenden Fall ist, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte. Das Fluchtvorbringen war als unglaubwürdig zu beurteilen. Eine konkrete aktuelle Bedrohung wurde nicht behauptet.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden

zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger und gut ausgebildeter Mann mit Arbeitserfahrung in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfindet oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung seiner Familie und Freunden bzw. bei seiner Kirche zu suchen.

Letztlich stellen sich also die Gefahren für Rückkehrer nach Nigeria in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass die Sicherheitslage in mehreren Landesteilen labil ist, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin, etwa aufgrund eines landesweiten Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:

"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäߧ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG idgF hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Im vorliegenden Fall stellt eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer jedenfalls einen Eingriff in den Schutzbereich des Privatlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.

Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führte zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten.

Bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK auch dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).

Im Rahmen der Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Drittstaatsangehörigen an einem weiteren Verbleib in Österreich nimmt zwar das Gewicht des persönlichen Interesses grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes zu. Doch ist dabei nicht die bloße Aufenthaltsdauer maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Drittstaatsangehörige die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; 22.09.2011, 2007/18/0864 bis 0865).

Konkret ergaben sich nach den Sachverhaltsfeststellungen keine Hinweise darauf, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Der Beschwerdeführer reiste im September 2011 illegal nach Österreich ein und hält sich seither mehr als vier Jahre aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten und keine Ehefrau oder Lebensgefährtin. Seine Ehefrau und seine zwei Kinder leben in seinem Heimatstaat.

Aufgrund seiner beruflichen Vorbildung erhielt der Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für einen bestimmten Dienstgeber für den Zeitraum vom 11.04.2012 bis 10.04.2013. Er war jedoch nur vom 01.03.2012 bis 30.06.2012 als mikrobiologischer Assistent tätig, da er aus Kostengründen nicht mehr weiter beschäftigt werden konnte. Vom 04.03.2013 bis 28.02.2014 absolvierte er ein auf ein Jahr begrenztes Praktikum in einem Forschungsunternehmen. Der Beschwerdeführer ist Mitbegründer einer Kirchengemeinde, die der Pfingstkirche nahesteht. Die 120 Mitglieder gehören verschiedenen Nationalitäten an. Der Beschwerdeführer fungiert als Prediger und ist Autor zahlreicher religiöser Bücher in englischer Sprache. Er predigt auf Englisch, da viele Leute in der Kirchengemeinde nicht Deutsch verstehen (vgl. oben S 20). Der Beschwerdeführer besuchte Deutschkurse, zuletzt B1 vom 24.03.2014 bis 12.06.2014. Im Februar 2014 erwarb er ein A2 Sprachzertifikat. Ein bestimmtes gegenwärtiges regelmäßiges Arbeitseinkommen, Beschäftigungsverhältnis oder die Selbsterhaltungsfähigkeit ist derzeit nicht gegeben. Der Beschwerdeführer bezieht die Grundversorgung und lebt in einem Wohnheim.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers sind zwar positiv zu bewerten, jedoch insgesamt gesehen stellen sich diese nicht als so außergewöhnlich dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Daher war das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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