BVwG W124 2109551-1

BVwGW124 2109551-19.11.2015

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W124.2109551.1.00

 

Spruch:

W124 2109551-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er seit ca. 11 Jahren mit seinem Freund XXXX eine sexuelle Beziehung führen und diesen Mann lieben würde. Zwischenzeitlich sei er von seiner Familie mit einer Cousine verheiratet worden. Sein Freund XXXX würde auch eine Frau haben. Von ihren Verhältnis hätten ihre Familien erfahren, weshalb sie verfolgt worden wären. Da ihr Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei habe sein Freund XXXX die Ausreise organisiert.

In einer weiteren Einvernahme am XXXX führte der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtvorbringens aus, dass er mit XXXX eine Beziehung gehabt habe. Davon hätten viele erfahren, was für den Beschwerdeführer eine Schande gewesen sei. Als er geheiratet habe, habe ihn seine Gattin oft vorgeworfen, dass er so oft mit XXXX Zeit verbringen würde. Seit ca. elf Jahren hätten er und XXXX sich "gerne gehabt". In letzter Zeit hätten sie sich immer wieder im Geschäft des Beschwerdeführers nach Geschäftsschluss geliebt.XXXX, der Bruder seiner Ehegattin, habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit XXXX intim gewesen sei, worauf dieser die Verwandtschaft verständigt habe.

Eines Tages habe es an der Tür geklopft. Dabei habe es sich umXXXX gehandelt, welcher gewollt habe, dass sie die Türe öffnen. Dieser habe ihnen gesagt, dass er wissen würde, dass sie immer wieder zusammen seien und sich im Geschäft treffen würden. Er gab an, dies der Familie mitzuteilen und brachte daraufhin sofort seine Schwester, die Frau des Beschwerdeführers, zu ihm nachhause. Als der Bruder der Ehegattin damals ins Geschäft gekommen sei, habe er gesagt, dass er wissen würde, dass er mit XXXX zusammen sei, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits angezogen gewesen wären. Er habe von ihnen verlangt, dass sie zum Arzt gehen sollten, um sich bestätigen zu lassen, dass sie keinen Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Er sei mit XXXX allerdings zuvor untergetaucht, weil der Arzt einen solchen Umstand hätte nachweisen können. Der Bruder der Schwester des Beschwerdeführers sei alleine vor der Türe gestanden und habe gerufen, dass er alle informieren würde, wenn er die Türe nicht öffnen würde.

Der Beschwerdeführer habe während der Schulzeit als Lehrling in diesem Geschäft begonnen und dann das Geschäft übernommen. Seit sechs Jahren habe er das Geschäft und dieses mit dem siebzehnten Lebensjahr übernommen. Intim sei der Beschwerdeführer mit seinem Freund entweder bei ihm zu Hause oder manchmal auch im Auto geworden. Der Beschwerdeführer wäre bereit mit seiner Ehegattin in Österreich zu leben, wenn sein Schwager bzw. Schwiegervater es zulassen und sie es sich wünschen würde. In Afghanistan sei es für ihn eine Schande gewesen sich scheiden zu lassen, als sie noch dazu seit Kindestagen einander versprochen gewesen wären. Wenn sie sich scheiden hätten lassen, wäre der Beschwerdeführer der Böse und eine Schande für die Familie gewesen. Auf Vorhalt, dass davon auszugehen sei, dass die Gattin des Beschwerdeführers eingewilligt hätte, da diese mitbekommen haben müsste, dass der Beschwerdeführer gleichgeschlechtlich veranlagt gewesen wäre, gab dieser an, dass es möglich gewesen wäre, bevor seine Homosexualität aufgeflogen wäre. Im Falle einer Scheidung hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, weshalb er seine Ehefrau nicht wollen haben würde.

Er glaube nicht, dass es ein Wunsch seiner Ehegattin wäre, zu ihm nach Österreich nachzukommen. Nachdem der Beschwerdeführer verraten worden sei, würde sie dies nicht wollen, weil sie wisse, dass er mit XXXX zusammen gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er entweder von der Behörde oder vom "Mobb" getötet zu werden, da er gleichgeschlechtlich veranlagt sei.

Auf dieser Grundlage erließ das Bundesasylamt den nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXXXXXX, in welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl, noch subsidiärer Schutz zu gewähren sei und wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei.

1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:

Die Beweiswürdigung des BFA basiere im Wesentlichen auf Spekulationen und einer reinen subjektiven Einschätzung der Behörde. So sei es laut BFA nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer, gerechnet, mit etwa zwölf Jahren (laut Angaben vor dem BFA vom XXXX) bzw. mit zehn Jahren (laut Angaben während der polizeilichen Erstbefragung) bereits eine dauerhafte sexuelle Beziehung begonnen haben soll. Diesbezüglich sei anzumerken, dass damals natürlich noch nicht ersichtlich gewesen wäre, dass es sich dabei um eine dauerhafte Beziehung handeln würde. Soweit das BFA in Frage stelle, dass der Beschwerdeführer bereits im Alter von zehn bzw. elf Jahren sexuelle Kontakte gehabt habe, sei dies rein spekulativ. Ergänzend dazu bringe der Beschwerdeführer jedoch vor, dass sein Freund XXXX wesentlich älter als er sei und dieser zum damaligen Zeitpunkt bereits Mitte 20 Jahre gewesen sei. Sein Freund habe ihn damals in das sexuelle Leben eingeführt. Ganz allgemein werde darauf hingewiesen werden, dass der Begriff der sexuellen Beziehung sehr allgemein sei und dies vom Kennenlernen des Körpers des Anderen bis zum tatsächlichen Geschlechtsakt reichen würde. Es sei prinzipiell durchaus glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer im Alter von zehn, elf Jahren mit einem wesentlich älteren Mann diesbezüglich bereits erste Erfahrungen gemacht habe. Das BFA stütze sich in diesem Zusammenhang lediglich auf deren persönliche Einschätzung ohne dies näher zu begründen oder entsprechende Literatur heranzuziehen.

Des weiteres beurteile das BFA das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig, da bereits zum Zeitpunkt seiner Eheschließung im Jahr XXXX seine Ehegattin ihm vorgeworfen habe, dass er so viel Zeit mit seinem Freund XXXX verbringe und sein Schwager, Sahfi, dies bereits herausgefunden habe. Es handle sich dabei um eine Aktenwidrigkeit. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers sei eindeutig erkennbar, dass der Beschwerdeführer erst nach seiner Eheschließung mit seiner Cousine, den Vorwurf seiner Ehefrau bekommen habe zu viel Zeit mit seinem Freund XXXX zu verbringen. Auch habe sein Schwager erst danach herausgefunden, dass der Beschwerdeführer eine sexuelle Beziehung zu XXXX geführt habe. Aufgrund der subjektiven Einschätzung des BFA sei es nicht verständlich, dass der Schwager des Beschwerdeführers, der von der homosexuellen Beziehung des Beschwerdeführers gewusst habe, nicht schon früher gegen den Beschwerdeführer aufgetreten sei. Dazu habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass der Schwager bereits längere Zeit einen Verdacht gehabt habe, dass er mit XXXX eine sexuelle Beziehung führen würde. Dieser habe jedoch sicher gehen wollen, bevor er den Beschwerdeführer zur Rede gestellt habe und die Ehe seiner Schwester gefährdet habe.

Ebenso seien die Angaben des Beschwerdeführers, dass sich dieser mit seinem Freund XXXX auch zuhause getroffen habe, um intim zu werden, als unglaubwürdig angesehen worden. Soweit der Beschwerdeführer angebe, dass sie auch manchmal im Auto miteinander "verkehrt" wären, erachte dies das BFA als zu risikoreich und daher als unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer bringe dazu vor, dass es natürlich immer auch ein gewisses Risiko gegeben habe dabei entdeckt zu werden, jedoch seien sie sehr bemüht gewesen, das Risiko möglichst gering zu halten und so hätten sie z.B. mit dem Auto Ausflüge an einsame und entlegene Orte gemacht, um nicht erwischt zu werden. Dies sei auch häufig in der Nacht bzw. wenn es draußen dunkel gewesen wäre, der Fall gewesen. Die Beweiswürdigung des BFA beruhe in diesem Punkt lediglich auf einer reinen subjektiven Einschätzung und sei daher nicht nachvollziehbar. Das BFA habe zudem die Erzählung des Beschwerdeführers betreffend des "entdeckt werden" seiner homoerotischen Beziehung durch seinen SchwagerXXXX als zu ungenau angesehen. Der Beschwerdeführer sei jedoch vom BFA nie dazu aufgefordert worden die konkrete Situation zu schildern, als er von seinem Schwager entdeckt worden sei. Ansonsten hätte der Beschwerdeführer dazu näher ausführen können, dass sein SchwagerXXXX schon länger den Verdacht gehabt habe, dass der Beschwerdeführer und XXXX mehr als nur gewöhnliche Freunde seien und sie daher genauer im Auge behalten habe.XXXX sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer und XXXX auch nach Geschäftsabschluss viel Zeit gemeinsam im Geschäft verbracht hätten. Eines Tages seiXXXX zum Geschäft gegangen und habe festgestellt, dass die Türe versperrt gewesen sei und kein Licht gebrannt habe. Er sei sich jedoch sicher gewesen, dass der Beschwerdeführer und XXXX sich noch im Geschäft befunden hätten und habe daher heftig an die Tür geklopft. Nachdem der Beschwerdeführer nicht geöffnet habe, habe sein Schwager immer wieder an die Tür geklopft und gerufen, dass er allen erzählen würde, was sie dort drinnen machen würden. Da der Beschwerdeführer die Geschäftstür versperrt gehabt habe, kein Licht im Geschäft gebrannt und es relativ lange gedauert habe bis der Beschwerdeführer die Türe geöffnet habe, alsXXXX angeklopft habe, sei dies für diesen ausreichend gewesen davon auszugehen, dass die beiden tatsächlich eine intime Beziehung geführt hätten. Auch habeXXXX seinen Verdacht vor den Beschwerdeführer geäußert und ihn aufgefordert eine Bestätigung vom Arzt zu bringen. Mittels einer solchen hätte der Beschwerdeführer die Chance gehabt zu beweisen, dass es zu keinen sexuellen Handlungen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch befürchtet, dass der Arzt nachweisen könne, dass er ein homosexuelles Liebesleben führen könne und sei daher geflüchtet.

Betreffend die vermeintlichen widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum letzten Kontakt seiner Familie, sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer ungefähr seit XXXX keinen Kontakt mehr mit seiner Familie gehabt habe und dies gleich lautend vorgebracht habe. Soweit das BFA dem Beschwerdeführer vorhalte, dass dieser unterschiedliche Angaben bezüglich seinem Verbleib vor seiner Ausreise gemacht habe, da dieser einmal von einem Freund XXXX und später von einem Freund dessen gesprochen habe, habe dieser angegeben, dass er mit XXXX gemeinsam bei dessen Bekannten XXXX in XXXX gewesen wäre.

Zusammenfassend sei diesbezüglich festzuhalten, dass es zwar zu kleineren Ungereimtheiten gekommen sei, diese jedoch nicht geeignet seien das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem gesamten Inhalt anzuzweifeln, als es sich dabei lediglich um Abweichungen im Detail gehandelt habe bzw. diese nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen gestanden seien. Das BFA würde hinsichtlich des Vorwurfs der Homosexualität seine eigenen Länderfeststellungen in der Beweiswürdigung ignorieren. Aus diesen würde eindeutig hervorgehen, dass homosexuellen Personen auch strafrechtliche Konsequenzen, die von langjährigen Haftstrafen bis hin zur Todesstrafe aufgrund des islamischen Rechtes reichen würden, unterliegen würden.

In diesem Zusammenhang wurde auf die Seite 42 des angefochtenen Bescheides, mit den entsprechenden Auszügen von Länderfeststellungen zur Situation von homosexuellen Personen in Afghanistan hingewiesen. Demnach hätte bei Durchführung einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung in Verbindung mit einem ausführlichen und einem allumfassenden Ermittlungsverfahren festgestellt werden müssen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner homosexuellen Orientierung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden hätte müssen. Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund sei im vorliegenden Fall gegeben und zwar in der Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe des Beschwerdeführers, nämlich aufgrund seiner homosexuellen Orientierung.

1.3. In der beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen glaubwürdig vor, dass er noch sehr jung gewesen wäre, als er seinen Kontakt zu einem älteren, jungen Mann, mit dem Namen XXXX aufgebaut habe. Sie hätten sich seit ca. 12 Jahren gekannt, wobei ihn sein Cousin vor diesem Mann gewarnt habe.

Es seien Jahre vergangen, dass er gezwungen worden sei seine Cousine väterlicherseits zu heiraten. Er sei noch Kind gewesen, als er XXXX kennen gelernt habe. Als er mit der Zeit älter geworden sei, habe er sich zu ihm hingezogen gefühlt. Die ersten sexuellen Kontakte habe er zu diesem Mann gehabt, als er diesen kennengelernt habe, wobei er vieles nicht verstanden habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst, was passiert sei. Es habe den Beschwerdeführer nicht gestört, sondern habe er es sogar genossen. Er sei damals noch nicht in der Pubertät gewesen, als er begonnen habe zu XXXX eine sexuelle Beziehung zu führen. Wenn dieser zum sexuellen Höhepunkt gekommen sei, habe dieser dies nicht verstanden. Erst später, als er älter geworden sei und die Pubertät erreicht habe, sei ihm dasselbe passiert und habe die Situation genießen können. Im jugendlichen Alter habe er gespürt, dass ihm Männer lieber als Frauen seien. Mit XXXX habe er eine richtige Beziehung geführt, wobei es nicht möglich gewesen sei eine gemeinsame Nacht miteinander zu verbringen.

In Österreich habe er über das Internet viele gleichgesinnte Menschen kennen gelernt, da sein Deutsch noch nicht so gut sei. Im Moment könne er keine Beziehung zu einer anderen Person führen. Er wisse, dass er in Österreich die Möglichkeit habe frei über sein Leben zu entscheiden. Er wolle eines Tages mit einem Mann zusammenleben und sein Leben in Österreich verbringen. In Österreich würde er sexuelle Kontakte zu Männern pflegen, habe diese übers Internet kennen gelernt und sich mit diesen getroffen. Die ersten zwei Monate in Österreich habe er sich nicht ausgekannt und nicht gewusst, dass er hier über das Internet gleichgeschlechtliche Menschen kennen lernen könne. Seitdem er sich aber im Internet auskennen würde, treffe er sich regelmäßig mit anderen Männern. Außerdem würde er auch einschlägige Bars in Wien besuchen. Er gehe mit anderen Männern in Diskotheken für Homosexuelle und treffe sich dort mit seinen Freunden. Es würde manchmal auch große Feste in diesen Diskotheken, wo auch homosexuelle Personen aus anderen Ländern hingehen würden, geben und er daran teilnehmen. Der den Beschwerdeführer in der heutigen Verhandlung begleitende Freund habe ihm diese Bars gezeigt. Er würde ihn auch zu vielen Veranstaltungen begleiten, da dieser schon länger in Österreich sei und sich hier besser auskennen würde. Außerdem würde es auch verschiedene Internetseiten geben, über die er mit anderen Gleichgesinnten "chatten" würde. Mit dem von ihm heute in der Verhandlung namhaft gemachten Zeugen, hätte sich in den letzten vier Monaten eine besondere Freundschaft entwickelt. Er würde alles über sein Privatleben wissen und ein besonderes Vertrauen zu ihm haben. Sie würden eine sexuelle Beziehung führen, er wisse aber nicht, ob er die Rolle eines "Lebenspartners" übernehmen würde. In Afghanistan sei er mit seiner Cousine väterlicherseits verheiratet gewesen und habe es sich dabei um eine "Zwangsehe" gehandelt. Seine Ehegattin habe zum Zeitpunkt der Heirat nicht gewusst, dass er sich zu Männern hingezogen gefühlt habe. Sowohl seine Cousine, als auch er selbst, seien zu dieser Ehe gezwungen worden und hätten diese Entscheidung ihre Familien getroffen. Wenn er mit seiner Frau "geschlafen" habe, habe er davor Medikamente genommen, um überhaupt den sexuellen Akt durchführen zu können. Einige Zeit vor seiner Flucht habe diese ihren Bruder gefragt, weshalb er so viel Zeit mit XXXX verbringen würde. Er nehme an, dass seine Ehefrau etwas vermutet, aber nicht gewusst habe, dass er homosexuell sei. Sein Freund XXXX sei auch verheiratet gewesen, habe aber den Beschwerdeführer sehr gerne gehabt. Er habe diesem immer wieder gesagt, dass er mit ihm zusammen leben wolle. Um diesen nicht zu verletzen, habe er den Beschwerdeführer nicht mitgeteilt, dass er geheiratet habe. Der Beschwerdeführer nehme an, dass XXXX ein oder zwei Kinder gehabt habe. Jetzt würde er sich in Pakistan aufhalten. Bis jetzt habe er ihn in Österreich dreimal angerufen, wobei sie im Monat Oktober noch nicht miteinander gesprochen hätten. Sein Freund habe vor Pakistan zu verlassen, weil er sich dort nicht sicher fühle. Er würde derzeit versteckt leben und regelmäßig seine Telefonnummern wechseln, um nicht gefunden zu werden. Sie würden ohne einander nicht leben können. Sobald er die finanzielle Möglichkeit dazu habe, wolle dieser Pakistan verlassen und nach Österreich kommen. Als sie gemeinsam Afghanistan verlassen hätten, hätten sie das gesamte Geld den Schlepper für die Fluchtreise gegeben. Dieser habe nur die Fluchtreise des Beschwerdeführers bis nach Österreich organisiert.

Die sexuellen Kontakte zu seinem Freund XXXX habe er manchmal in seiner Schneiderei gehabt. Wenn es sich dort nicht ergeben habe, hätten sie sich ein Zimmer genommen oder es auch manchmal im Auto "gemacht". Es sei in Afghanistan nicht möglich gewesen eine solche Beziehung öffentlich zu führen. Sie hätten diese geheim gehalten und sich zu diesem Zweck an Orten, wo sie niemand gekannt habe, ein Zimmer genommen. Mit dem Auto seien sie an Orten Gefahren, wo es keine Menschen gegeben habe und sie intim werden konnten, sobald es dunkel gewesen sei. Ihre Beziehung sei jedenfalls gefährlich gewesen und wären sie an einem ruhigen Ort gefahren, wenn sie nicht die Möglichkeit gehabt hätten sich ein Zimmer zu nehmen oder sich in der Schneiderei zu treffen. Es sei dabei auch nicht so gewesen, dass sie sich im Auto ganz ausgezogen hätten; die meiste Zeit hätten sie miteinander geredet und seien gefahren, um miteinander Zeit zu verbringen.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers wisse mittlerweile, dass er homosexuell sei. Sie habe dies durch den Cousin XXXX des Beschwerdeführers erfahren. Dieser sei zum Beschwerdeführer nachhause gegangen und habe seiner Familie davon berichtet und die Ehegattin des Beschwerdeführers mitgenommen. Dieser habe behauptet, dass er den Beschwerdeführer in der Schneiderei beobachtet habe. Er habe gemeint, dass das Geschäft geschlossen gewesen sei, kein Licht mehr gebrannt habe und abgewartet habe, wie viel Zeit der Beschwerdeführer und XXXX in diesem Geschäft verbringen würden. Da der Beschwerdeführer Angst gehabt habe, die Polizei könne ihn festnehmen, er sein Ansehen vor den anderen Geschäftsinhabern in der Nachbarschaft verlieren könne, habe er gesagt, dass sein Cousin nicht die Wahrheit gesagt habe. Da er aber keine Beweise gehabt habe, sei sein Cousin im Recht geblieben.

XXXX habe er immer am Abend getroffen. Wenn Geschäftsschluss gewesen sei und seine Lehrlinge nachhause gegangen seien, habe der Beschwerdeführer XXXX angerufen und ihm gesagt, er könne ihn im Geschäft besuchen. Sie hätten dann meistens zwei oder 3 Stunden miteinander im Geschäft verbracht, bevor sie nach Hause gegangen seien. An einem dieser Abende, habe der Cousin des Beschwerdeführers gesehen, dass XXXX zu ihm ins Geschäft gekommen sei. Er habe dabei einige Zeit vor dem Geschäft gewartet und habe es plötzlich an der Tür geklopft. Der Cousin des Beschwerdeführers habe hereingerufen, dass er wissen würde, dass er sich gemeinsam mit XXXX im Geschäft befinden würde und ihn aufgefordert die Tür aufzumachen. Da der Beschwerdeführer Angst gehabt habe, dieser könne die Polizei verständigen oder andere Leute darauf aufmerksam werden, habe er ihm die Türe aufgemacht. Er habe ihm gesagt, dass er ihn mehrmals gewarnt habe, sich nicht mit XXXX abzugeben und habe es mit eigenen Augen gesehen, dass er mit diesem zusammen sei. Er sei dann sehr böse gewesen und von dort zum Haus des Beschwerdeführers gegangen und seiner Familie davon erzählt. Zu dem Zeitpunkt, als der Cousin des Beschwerdeführers zu diesem nachhause gegangen sei, habe sich der Beschwerdeführer dort nicht mehr aufgehalten. Er habe von einem Freund, welcher ihr Nachbar gewesen sei, erfahren, dass an jenem Abend, als sein Cousin nach Hause gegangen sei, er aus dessen Haus sehr laute Stimmen gehört habe. Er habe dem Beschwerdeführer erzählt, dass sein Cousin, seine Mutter und seinen Bruder geschlagen habe. Nach dem Streit habe dieser dann gemeinsam mit seiner Ehefrau das Haus verlassen. Der Beschwerdeführer selbst habe sich noch ca. eine bzw. eineinhalb Wochen in Afghanistan aufgehalten. In dieser Zeit habe er sehr große Angst um sein Leben gehabt. Er habe sich mit

XXXX getroffen, welcher ihm erzählt habe, dass seine Familie ebenfalls erfahren habe, dass er homosexuell sei. Er habe ihm gesagt, dass sie sobald wie möglich aus Afghanistan fliehen müssten. In diesen eineinhalb Wochen hätten sie sich bei einem Freund von

XXXX aufgehalten. Diesem Freund hätten sie erzählt, dass sie sich nur für einige Zeit bei ihm aufhalten würden, weil es einen Streit in der Familie geben würde. Er habe keine Informationen über deren Probleme gehabt.

Außerhalb von XXXX habe der Beschwerdeführer in der Provinz XXXX Verwandte gehabt. Dabei habe es sich um seinen Onkel mütterlicherseits gehandelt, der dort noch leben würde. Er gehe davon aus, dass auch dieser Onkel mittlerweile von seiner Homosexualität erfahren habe.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohe ihm die Todesstrafe. Nach islamischen Recht sei es verboten eine gleichgeschlechtliche Beziehung zu führen. Seine Familie habe ihn wegen seiner sexuellen Neigung verstoßen und habe er damit sein Ansehen verloren. Er habe davor Angst, sowohl von Seiten der Regierung, also von Seiten der Taliban für seine Tat gesteinigt oder gehängt zu werden.

Der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeuge gab in der Verhandlung an, dass er den Beschwerdeführer seit vier Monaten kennen würde und ihn über das Internet kennen gelernt habe. Einige Zeit hätte er mit dem Beschwerdeführer eine sexuelle Beziehung geführt und seien diese mittlerweile sehr gute Freunde. Es sei der Monat Ramadan gewesen, als sie sich ein Treffen ausgemacht und er ihn am Westbahnhof getroffen habe. Der Zeuge wisse, dass der Beschwerdeführer auch zu anderen Männern sexuelle Kontakte unterhalten würde. Sie würden an diversen Partys für Homosexuelle teilnehmen. Dort habe der Beschwerdeführer neue Leute kennen gelernt zu denen er auch eine sexuelle Beziehung habe. Der Beschwerdeführer selbst habe diese Leute einmal in einer Bar oder bei einer Veranstaltung gesehen.

Er würde in seiner Freizeit mit dem Beschwerdeführer oft gemeinsam unterwegs sein und gemeinsam in eine Bar mit den Namen XXXX gehen. Es würde auch noch eine andere Bar mit den Namen "XXXX" geben, wo sie ebenfalls hingehen würden. Der Zeuge wisse, dass der Beschwerdeführer dort auch alleine hingehen würde. Der Name XXXX sei dem Zeugen bekannt, als ihm der Beschwerdeführer am Anfang ihres Treffens von diesem erzählt habe, nachdem sie etwas gemeinsam getrunken hätten. Der Beschwerdeführer sei dabei sehr traurig geworden und habe ihn dieser nach Nachfrage des Grundes dafür über seine Beziehung zu XXXX erzählt. Er habe ihn zwar keine Fotos zeigen können, doch wisse der Zeuge, dass der Beschwerdeführer mit diesem in telefonischen Kontakt stehen würde, als dieser in seiner Wohnung mit XXXX telefoniert habe. Der Zeuge gab an zu wissen, dass ihm der Beschwerdeführer erzählt habe, dass er seit seinem elften oder zwölften Lebensjahr mit dieser Person zusammen gewesen sei.

1.4. Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen XXXX sowie durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum muslimisch, sunnitischen Glauben.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan, in der Provinz XXXX, geboren und hat in XXXX gemeinsam mit seiner Familie gelebt. Er verfügt seit dem Bekanntwerden seiner sexuellen Orientierung über keinen Kontakt zu seiner in Afghanistan aufhältigen Familie bzw. zu seinen dort lebenden Verwandten. Er verfügt daher nicht über ein entsprechend tragfähiges soziales Netz im Herkunftsstaat. Bereits vor seiner Einreise in Österreich pflegte er in Afghanistan homosexuellen Kontakt zu seinem langjährigen Freund XXXX. Die Beziehung konnte er bis zu deren Aufdecken durch seinen Schwager und Cousin väterlicherseits vor seiner Familie bzw. Verwandten gänzlich verheimlichen. Auch in Österreich hat der Beschwerdeführer bereits homosexuelle Kontakte gepflegt und ist davon auszugehen, dass er der sozialen Gruppe der Homosexuellen angehört. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ist es durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner homosexuellen Orientierung und seiner gelebten Homosexualität, asylrelevant verfolgt und auch unter Umständen getötet werden könnte.

1.3. Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage der Homosexuellen in Afghanistan:

Bisexuelle und homosexuellen Orientierung sowie transsexuelles Leben werden von der breiten Gesellschaft abgelehnt. Es findet dennoch statt und zwar ausschließlich im Privaten. Laut Art. 27 des afghanischen Strafgesetzbuches werden nebst unehelichem Geschlechtsverkehr auch solche Sexualpraktiken, die üblicherweise mit männlicher Homosexualität in Verbindung gebracht werden, mit langjähriger Haftstrafe sanktioniert. Neben der sozialen Ächtung bisexueller, homosexueller und transsexueller Menschen verstärken Bestimmungen und Auslegung des islamischen Rechts (der Scharia, die z. T., von noch konservativeren vorislamischen Staatstraditionen beeinflusst wird) mit Androhungen von strafen bis hin zu Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen. Organisationen, die sich für den Schutz der sexuellen Orientierung einsetzen, arbeiten im Untergrund. Eine systematische Verfolgung durch staatliche Organe ist nicht festzustellen, was allerdings an der vollkommenen Tabuisierung des Themas liegt. Über die Durchführung von Strafverfahren wegen homosexueller und transsexueller Handlungen liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor (AA 31.03.2014).

Das Gesetz kriminalisiert einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten, es wurde berichtet, dass Belästigungen, Gewalt und Inhaftierungen durch die Polizei zugenommen haben. Es gibt kein Gesetz, das Diskriminierung und Belästigung aufgrund von sexueller Orientierung oder "gender identity" thematisiert. Homosexualität wird größtenteils als tabu und unanständig angehen. Obwohl soziale Tabus gegen offenen, einvernehmlichen, gleichgeschlechtlichen Sex anhielten, wurde berichtet, dass in den Teilen in XXXX eine verbesserte Sichtweise festgestellt werden konnte. Organisationen, die gesundheitsbezogene Aktivitäten durchführten, war es möglich, ihre Hilfe homosexuellen Männern anzubieten, aber aus Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen der Gesellschaft nicht ausschließlich nur für diese /USDOS 27.0.2014).

Die gesellschaftliche Tabuisierung von Homosexualität ist weiterhin in starkem Ausmaß vorhanden. LGBTI-Personen sind Berichten zufolge, Diskriminierung und Gewalt unter anderem durch Behörden, Familienangehörige und Angehörige ihrer Gemeinschaften sowie durch regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Transvestiten werden Berichten zufolge durch die Polizei schikaniert. Organisationen, die sich für den Schutz oder die Freiheit der sexuellen Orientierung einsetzen, arbeiten im Untergrund.

Angesicht der weit verbreiteten gesellschaftlichen Tabus in Hinblick auf gleichgeschlechtliche Beziehungen sind nur einige Informationen über den Umgang mit LGBTI-Personen in Afghanistan verfügbar. Die wenigen verfügbaren Informationen beziehen sich auf schwule Männer und männliche Transvestiten. Die Situation von lesbischen Frauen und bisexuellen, Transgender- und Intersex-Personen ist weitgehend nicht dokumentiert. Der Mangel an Informationen sollte nicht dahingehend ausgelegt werden, dass kein Risiko für LGBTI-Personen bestünde (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarf afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013).

Personen die homosexuelle Handlungen praktizieren droht nach geltendem Recht sowie in Folge der in der Praxis angewandten Rechtsprechung (Scharia) eine unverhältnismäßig harte Strafe bis hin zur extralegalen Tötung. (SFH Position 2009 und vom 23.11.2009.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren sowie auf allenfalls vorgelegte Urkunden.

2.2. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung glaubwürdig darlegen können, dass er in Afghanistan bereits als Kind von einem mehr als zehn Jahre älteren Mann sexuell missbraucht worden ist und mit diesem vom Beschwerdeführer als Freund bezeichneten Mann über Jahre heimlich eine sexuelle Beziehung führte, bis der Cousin des Beschwerdeführers väterlicherseits das Verhältnis durch entsprechende Beobachtungen und Wahrnehmungen auffliegen hat lassen und der Verwandtschaft mitgeteilt hat. Insofern ist es glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt aus Angst vor entsprechenden Sanktionen nicht mehr nach Hause zurückgekehrt ist und aus Angst vor Übergriffen sein Heimatland verlassen hat. Ebenso ist es unter den vom Beschwerdeführer geschilderten Umständen nachvollziehbar, dass neben seinen Verwandten auch seine Ehefrau, dessen Ehe mit dieser arrangiert wurde, keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer unterhält. Aufgrund der in weiterer Folge durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlungen hat sich jedenfalls ergeben, dass der Beschwerdeführer der sozialen Gruppe der Homosexuellen zuzuordnen ist und daher bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund dieser sexuellen Neigung mit hoher Wahrscheinlichkeit den dort üblichen Diskriminierungen und Gefährdungen, die jedenfalls Asylrelevanz haben, ausgesetzt sein könnte. Das diesbezügliche Vorbringen zur Homosexualität des Beschwerdeführers war glaubwürdig und widerspruchsfrei und in Übereinstimmung mit den Aussagen des geladenen Zeugen.

2.3. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

Auch seitens der Verfahrensparteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben.

2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes respektive des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).

§ 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz zufolge können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat; zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.4. Unter Zugrundelegung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes besteht für den Beschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr im Sinne der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen. Der Beschwerde war daher spruchgemäß Folge zu geben.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben des Beschwerdeführers darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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