BDG 1979 §14 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
BDG 1979 §14 Abs1
BDG 1979 §14 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2108477.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte HOCHSTEGER, PERZ, WALLNER & WARGA, Salzgasse 2, 5400 Hallein, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 30.01.2015, Zl. 8320/835/33/01-PA/10, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(26.08.2015)
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Versetzung in den Ruhestand war er als Exekutivbeamter bei der Polizeiinspektion XXXX im exekutiven Außendienst zur Dienstleistung zugewiesen.
I.2. Der BF befindet sich seit 26.07.2010 im Krankenstand. Aufgrund von wiederholten Alkoholsuchtvorfällen wurde im September 2010 das nunmehr gegenständliche Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 von Amts wegen eingeleitet und der BF der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) zur Begutachtung zugewiesen.
I.3. In der Folge wurden seitens der BVA wiederholt Ärztliche Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung erstellt:
- Gutachten der BVA vom 08.11.2010, erstellt von XXXX anhand der von der BVA in Auftrag gegebenen Befundberichte von XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 11.10.2010, und von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, vom 27.10.2010
- Gutachten der BVA vom 23.05.2011, erstellt von XXXX anhand des von der BVA in Auftrag gegebenen Befundberichtes von XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 16.05.2011
- Gutachten der BVA vom 30.10.2012, erstellt von XXXX anhand der von der BVA in Auftrag gegebenen Befundberichte von Dr. HARING, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 26.09.2012 und von XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 19.10.2012
- Aus dem letzten Gutachten der BVA vom 15.11.2013, erstellt von
XXXX anhand des von der BVA in Auftrag gegebenen Befundberichtes von
XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 06.11.2013, lässt sich Folgendes entnehmen:
"Diagnose (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit):
1. Zustand nach Alkoholabhängigkeitssyndrom, aktuell seit 2010 abstinent
2. Arterielle Hypertonie
Leistungskalkül
Die neuerliche klinische Untersuchung durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie bestätigt den bereits bei der Voruntersuchung September und Oktober 2012 festgestellten unauffälligen klinisch neurologischen Untersuchungsbefund.
Aktuell konnten keinerlei Defizite des depressiven Achsensyndroms festgestellt werden. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht ist der psychopathologische Status bei voll erhaltener Orientierung, ausgeglichener Stimmungslage, adäquatem Affekt, kohärentem Gedankenduktus, unbeeinträchtigter Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit im Normbereich. Es konnten weder formale noch inhaltliche Denkstörungen oder produktive Symptomatik objektiviert werden. Die Laborparameter - Leberfunktionsdiagnostik einschließlich CDT-Werten (Alkohollangzeitwert) - sind im Normbereich, sodass ein erhöhter Alkoholkonsum ausgeschlossen werden muss.
Der Beamte ist voll einsatzfähig. Ausgenommen bleibt, da ein Rückfall nie ausgeschlossen werden kann, der Gebrauch von Hieb-, Stich- und Schusswaffen.
Unter Einhaltung der angeführten Einschränkungen kann der Beamte die Tätigkeit im Polizeidienst ausüben.
Innendiensttauglichkeit und Tätigkeiten ohne Waffengebrauch sind zulässig.
Es liegt ein Dauerzustand vor."
I.4. Im Laufe des Verfahrens wurde dem BF wiederholt, insbesondere betreffend die obigen Gutachten, Parteiengehör gewährt:
- Mit Schreiben vom 29.11.2010 gab der rechtsfreundliche Vertreter des BF bekannt, dass der BF sich selbst voll exekutivdiensttauglich empfinde.
- Mit Schreiben vom 21.12.2010 und vom 31.01.2011 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters beantragt, eine Nachuntersuchung des BF in sechs Monaten durchzuführen, um eine sach- und fachgerechte Beurteilung durchführen zu können. Weiters wurde um Übermittlung der Befundberichte gebeten, auf die sich das Gutachten vom 08.11.2010 stützte. Diesen Ersuchen wurde nachgekommen.
- Betreffend das gewährte Parteiengehör zur geplanten Versetzung in den Ruhestand (Schreiben der Dienstbehörde vom 07.11.2011 und vom 09.11.2011) wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF mit Schreiben vom 30.11.2011 abermals vorgebracht, dass der BF uneingeschränkt exekutivdiensttauglich sei. Im Sachverständigengutachten von XXXX sei nur auf den Befund von XXXX eingegangen worden und nicht auch auf den Befund von XXXX , weshalb das Gutachten zu ergänzen sei. Der BF sei grundsätzlich zu einer stationären Behandlung bereit. Zuvor mögen aber die Gutachten übermittelt werden, da nach Ansicht des BF eine stationäre Begutachtung aus medizinischer Sicht nicht mehr notwendig sei, weil der BF vollkommen alkoholabstinent sei. Diesbezüglich wurden Blutbefunde vorgelegt.
- Die Bitte um Übermittlung des Befundberichtes von Dr. XXXX wurde im Schreiben vom 03.01.2012 wiederholt. Diesem Ersuchen ist die Dienstbehörde nachgekommen.
- Bezugnehmend auf das Schreiben der Dienstbehörde vom 15.06.2012, wonach der BF seine exekutivdienstlichen Aufgaben auf seinem Exekutivarbeitsplatz aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr erbringen könne und im Wirkungsbereich der Dienstbehörde kein entsprechender Verweisungsarbeitsplatz zur Verfügung stehe, beantragte der rechtsfreundliche Vertreter in der Stellungnahme vom 02.07.2012 eine entsprechende Nachuntersuchung durch Dr. XXXX . Der BF wolle wieder seinen Exekutivarbeitsplatz ausüben und fühle er sich dazu auch in der Lage. In diesem Zusammenhang bestehe auch die Möglichkeit, dass der BF im PAZ XXXX arbeite, allenfalls auch ohne Dienstwaffe, beispielsweise könnte er die Monitorüberwachung durchführen. Es bestünden genügend Möglichkeiten, den BF wieder seinen Dienst versehen zu lassen. Vorgelegt wurden Befundberichte, aus denen sich ergebe, dass sämtliche Werte des BF im Normbereich lägen und er sich derzeit bester Gesundheit erfreue.
- Mit Schreiben vom 05.02.2013 beantragte der rechtsfreundliche Vertreter des BF unter anderem eine "Arbeitsplatzprüfung", wobei insbesondere darauf Rücksicht genommen werden möge, dass in der Funkleitstelle des Landespolizeikommandos XXXX vier Dienstposten nicht besetzt seien und an dieser Dienststelle das Tragen von Waffen nicht erforderlich sei. Betreffend einer Niederschrift gemäß § 14 Abs. 5 BDG 1979 wurde um Terminbekanntgabe ersucht.
- Im Zuge der mit dem BF aufgenommenen Niederschrift vom 08.07.2013 gab der BF in Anwesenheit seines Rechtsvertreters Folgendes zu Protokoll: Er strebe im Zuge seiner Ruhestandsversetzung, mit welcher er nicht einverstanden sei, und der damit verbundenen Exekutivdienstuntauglichkeit, welche seines Erachtens nicht vorliege, dennoch im Sinne des § 14 Abs. 5 BDG 1979 eine Arbeitsplatzprüfung (auch im Verwaltungsdienst) an.
Dem BF wurde eine von der Landespolizeidirektion XXXX durchgeführte Arbeitsplatzüberprüfung vom 03.04.2013 mit folgendem Wortlaut übergeben:
"[...] seitens der LPD XXXX [wird] gemeldet, dass nach penibler Prüfung der Sachlage und möglichen Arbeitsplätzen folgendes festgestellt werden muss: Aufgrund des ho. aufliegenden Befundes von XXXX und der derzeitigen Personalsituation im Bereich der LPD XXXX (Exekutiv- und Verwaltungsdienst) bzw. unter Berücksichtigung der Personal- und Arbeitsplatzentwicklung über einen Zeitraum von drei Jahren steht kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz für eine Verwendung des Beamten zur Verfügung, dessen Aufgabe Herr XXXX nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande wäre und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zuzumuten wäre."
- Mit Schreiben vom 15.07.2013 wurde seitens des Rechtsvertreters einerseits eine Nachuntersuchung des BF zum Beweis dafür beantragt, dass der BF wieder voll exekutivdiensttauglich sei und eine Rückfallgefahr auszuschließen sei. Andererseits wurde gerügt, dass bisher keine nachvollziehbare Arbeitsplatzprüfung erfolgt sei, zumal es sich beim Schreiben vom 03.04.2013 um eine bloße Umschreibung ohne Begründungwert gehandelt habe. Es liege an der Dienstbehörde, entsprechende Planstellen zu beschreiben und zu erklären, weshalb der BF nicht in der Lage sei, auf diesen Planstellen zu arbeiten. In der Funkleitstelle seien kürzlich zwei Posten besetzt worden und würden dort auch Beamte Dienst versehen, die ihre Exekutivdiensttauglichkeit ganz oder vorübergehend verloren hätten. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb der BF nicht in der Funkleitstelle eingesetzt werde, zumal dort zum Jahreswechsel wiederum zwei Posten frei würden, weil die dortigen Kollegen in Pension gehen würden.
- Mit Schreiben vom 03.03.2014 bat der rechtsfreundliche Vertreter des BF um Übermittlung der dem Gutachten der BVA vom 15.11.2013 zugrundeliegenden Befundberichte. Diesem Ersuchen wurde seitens der Dienstbehörde entsprochen.
Weiters wurde beantragt, eine Niederschrift gemäß § 14 Abs. 5 BDG 1979 erst nach der Übermittlung der Befundberichte durchzuführen.
- Mit Schreiben vom 20.03.2014 beantragte der Rechtsvertreter eine Nachuntersuchung des BF, um abzuklären, inwieweit er dazu in der Lage sei, einen Pfefferspray zu bedienen. Sollte ihm die Benützung eines Pfeffersprays zumutbar sein, könnte er im PAZ XXXX Dienst versehen, weil dort das Tragen von Schusswaffen nicht erforderlich sei und das Tragen von Pfefferspray ausreiche. Zudem wurde diesmal beantragt, eine Niederschrift gemäß § 14 Abs. 5 BDG 1979 erst nach einer weiteren Untersuchung des BF durchzuführen.
Im Akt findet sich sodann eine von der Landespolizeidirektion XXXX durchgeführte Arbeitsplatzüberprüfung vom 07.04.2014, die - bis auf die Nennung eines Zeitraumes von nunmehr 5 Jahren - den identen Wortlaut aufweist wie die Arbeitsplatzüberprüfung vom 03.04.2013, welche dem BF bereits im Parteiengehör vom 08.07.2013 vorgehalten wurde.
I.5. Mit Bescheid vom 30.01.2015 wurde der BF gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 31.03.2015 (nach dauernder Dienstunfähigkeit) in den Ruhestand versetzt.
In der Begründung stützte sich die Behörde hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF auf die im Laufe des Verfahrens eingeholten Gutachten, insbesondere auf das zuletzt eingeholte Gutachten der BVA vom 15.11.2013, in dem bescheinigt wurde, dass beim BF ein Alkoholrückfall nie ausgeschlossen werden könne und der Gebrauch von Hieb-, Stich- und Schusswaffen ausgenommen bleibe, sowie, dass Innendiesttauglichkeit gegeben sei und Tätigkeiten ohne Waffen zulässig seien und ein Dauerzustand vorliege.
Zur Bekräftigung des Umstandes, dass beim BF eine Rückfallgefahr gegeben sei, wurde ein Vorfall vom 08.01.2014 ins Treffen geführt, bei dem die starke Alkoholisierung des BF einen Rettungs- und Polizeieinsatz notwendig machte.
Die Behörde folgerte daraus, dass der BF das Anforderungsprofil seines zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes, nämlich den eines Exekutivbeamten, auf Dauer nicht mehr erfüllen könne (Primärprüfung).
Zur Frage der Möglichkeit der Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes gemäß § 14 Abs. 2 BDG 1979 (Sekundärprüfung) kam die Behörde zu einem negativen Ergebnis und führte dazu aus:
"Aufgrund dieser Ausführungen wurde von der LPD XXXX eine penible Prüfung der Möglichkeit einer Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes gemäß § 14 Abs. 2 BDG 1979 durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass Ihnen aufgrund der ärztlichen Befunde und der Personalsituation bei der LPD XXXX unter Berücksichtigung der Personal- und Arbeitsplatzentwicklung für die nächsten fünf bis sieben Jahre kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz, dessen Aufgaben Sie nach Ihrer körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande wären und der Ihnen mit Rücksicht auf Ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zuzumuten wäre, zugewiesen werden kann. Dies wurde Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
Da es im Bereich der LPD XXXX KEINE Exekutivplanstelle, auch im "Innendienst" ohne Waffe (alle Exekutivbeamten im "Innendienst" sind Waffenträger, da sie als Einsatzreserve für Großereignisse usw. herangezogen werden) gibt, wurden Sie im Sinne des § 14 Abs. 5 BDG 1979 aufgefordert, sich zu erklären, ob Sie auch eine Verwendung im Verwaltungsdienst annehmen würden.
Dieser Erklärung kamen Sie bis dato nicht nach, somit angenommen werden muss, da Sie immer einen Exekutivarbeitsplatz forderten, dass Sie zu einer Zuweisung eines Arbeitsplatzes im Verwaltungsdienst keine Zustimmung geben."
I.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und bekämpfte den Bescheid seinem gesamten Umfang nach wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit.
In der Begründung wurde einerseits gerügt, dass der BF zuletzt am 15.11.2013 ärztlich begutachtet worden sei, wobei die letzte tatsächliche Untersuchung am 03.11.2013 durchgeführt worden sei. Der formelle Verfahrensfehler werde darin erblickt, dass der BF nicht in regelmäßigen Abständen von drei Monaten untersucht worden sei und der Gesundheitszustand in den letzten 14 Monaten vor Bescheiderlassung nicht mehr überprüft worden sei. Zudem sei die Ausführung im Gutachten, wonach ein Rückfall beim BF nie ausgeschlossen werden könne, nicht schlüssig. Ein Alkoholmissbrauch könne auch bei einem anderen Beamten für die Zukunft nie ausgeschlossen werden. Tatsache sei, dass beim BF in einem Zeitraum von vier Jahren kein Alkoholabusus vorgelegen sei. Ein Rückfall sei beim BF keinesfalls zu erwarten, der BF sei voll dienstfähig und abstinent. Dazu wurden Blutbefunde vom 19.02.2014, 17.09.2014 und 22.12.2014 sowie die Bestätigung über die psychologische Betreuung des BF (seit 2014 laufend) vorgelegt.
Andererseits wurde in der Beschwerde gerügt, dass der BF nie dazu befragt worden sei, ob er eine Arbeitsplatzzuweisung im Verwaltungsdienst im Sinne des § 14 Abs. 5 BDG anstrebe. Er sei zwar im Schreiben vom 20.02.2014 dazu aufgefordert worden, sich diesbezüglich zu erklären, doch sei eine Befragung zum damaligen Zeitpunkt noch nicht angebracht gewesen, worauf der rechtsfreundliche Vertreter auch hingewiesen habe. Danach sei es zu keiner Niederschrift mit dem BF gekommen.
Es werden folgende Anträge gestellt:
- eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
- den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Ruhestandsversetzungsverfahren einzustellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der am XXXX geborene BF steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war bis zu seinem mit 26.07.2010 beginnenden Krankenstand der Polizeiinspektion XXXX im exekutiven Außendienst zur Dienstleistung zugewiesen.
Am 26.07.2010 trat der BF neuerlich aufgrund von Alkoholabhängigkeit in den Krankenstand. Zuvor unterzog sich der BF bereits im Jahr 2003 im Sonderkrankenhaus für Alkohol- und Medikamentenabhängige, Ignaz-Harrer-Straße 90, 5020 Salzburg, sowie im Jahr 2006 im Krankhaus XXXX , einer Entwöhnungstherapie. Im Jahr 2010 (12.04.2010 bis 26.04.2010) fand eine Entgiftung in der XXXX Salzburg statt.
Das aktuelle Gutachten der BVA vom 15.11.2013, erstellt von XXXX anhand des von der BVA in Auftrag gegebenen Befundberichtes von XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 06.11.2013, lautet folgendermaßen:
Diagnose (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit):
1. Zustand nach Alkoholabhängigkeitssyndrom, aktuell seit 2010 abstinent
2. Arterielle Hypertonie
Leistungskalkül
Die neuerliche klinische Untersuchung durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie bestätigt den bereits bei der Voruntersuchung September und Oktober 2012 festgestellten unauffälligen klinisch neurologischen Untersuchungsbefund.
Aktuell konnten keinerlei Defizite des depressiven Achsensyndroms festgestellt werden. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht ist der psychopathologische Status bei voll erhaltener Orientierung, ausgeglichener Stimmungslage, adäquatem Affekt, kohärentem Gedankenduktus, unbeeinträchtigter Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit im Normbereich. Es konnten weder formale noch inhaltliche Denkstörungen oder produktive Symptomatik objektiviert werden. Die Laborparameter - Leberfunktionsdiagnostik einschließlich CDT-Werten (Alkohollangzeitwert) - sind im Normbereich, sodass ein erhöhter Alkoholkonsum ausgeschlossen werden muss.
Der Beamte ist voll einsatzfähig. Ausgenommen bleibt, da ein Rückfall nie ausgeschlossen werden kann, der Gebrauch von Hieb-, Stich- und Schusswaffen.
Unter Einhaltung der angeführten Einschränkungen kann der Beamte die Tätigkeit im Polizeidienst ausüben.
Innendiensttauglichkeit und Tätigkeiten ohne Waffengebrauch sind zulässig.
Es liegt ein Dauerzustand vor.
Der BF steht seit 2014 laufend in fachärztlicher Betreuung bei XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist festzuhalten, dass alle eingeholten medizinischen Gutachten in der Diagnose im Wesentlichen übereinstimmen. Soweit in der Beschwerde seitens des BF Blutbefunde vom 19.02.2014, 17.09.2014 und 22.12.2014 vorgelegt wurden, ist festzuhalten, dass die dort ersichtlichen Langzeitwerte (CDT-Kapillarelektrophorese), aus denen sich ergibt, dass beim BF kein Alkoholabusus vorliegt, im Einklang mit dem Gutachten vom 15.11.2013 stehen, in dem ebenfalls davon ausgegangen wird, dass die Laborparameter der Leberfunktionsdiagnostik einschließlich der CDT-Werte (Alkohollangzeitwert) im Normbereich sind.
Der Feststellung, dass der BF auf Dauer zu einem Dienst mit Schusswaffen untauglich ist, welche sich aus dem schlüssigen Gutachten der BVA vom 15.11.2013 ergibt, wurde seitens des BF nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Dass sich der BF seit 2014 laufend in fachärztlicher Betreuung befindet, lässt sich der vorgelegten Bestätigung von XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 21.02.2015 entnehmen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich -- da eine Angelegenheit der Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG von Amts wegen betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
§ 14 BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 210/2013 lautet:
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996 , den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.
(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.
Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.
(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, nicht ein."
Gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 ist Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184, 04.09.2012; 2012/12/0031, mwN).
Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war. Maßgebend ist daher primär die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am Arbeitsplatz (vgl. dazu VwGH 19.09.2003, 2003/12/0068; 30.06.2010, 2009/12/0154; 04.09.2012, 2012/12/0031).
Dem BF ist der Arbeitsplatz eines Exekutivbeamten mit Verwendung im exekutiven Außendienst zugewiesen.
Nach dem Befund des schlüssigen Sachverständigengutachtens der BVA vom 15.11.2013 konnte die Dienstbehörde zutreffend davon ausgehen, dass der BF für den exekutiven Außendienst auf Dauer dienstunfähig ist. Auschlaggebend hiefür ist der Umstand, dass laut dem Gutachten der Gebrauch von Hieb-, Stich- und Schusswaffen ausgeschlossen bleibt. Dies wird damit begründet, dass beim BF ein Rückfall in den Alkoholabusus nicht ausgeschlossen werden kann. Vor dem Hintergrund der aus dem Akt ersichtlichen Krankengeschichte des BF, der sich bereits mehreren Entwöhnungstherapien unterzogen hat und wiederholt rückfällig wurde, ist das Gutachten vom 15.11.2013 auch in Bezug auf die festgestellte Rückfallgefahr schlüssig nachvollziehbar.
Wenn der BF in seiner Beschwerde vorbringt, dass er alkoholabstinent sei und daher ein Rückfall keineswegs zu erwarten sei, so wird dies durch die aktuelle im Akt befindliche Sachverhaltsdarstellung vom 12.07.2015 betreffend einen Vorfall vom selben Tag entkräftet, bei dem die starke Alkoholisierung des BF abermals einen Rettungs- und Polizeieinsatz notwendig machte. Auch vor diesem Hintergrund ist die negative Zukunftsprognose des Gutachtens der BVA jedenfalls nachvollziehbar.
Für einen Exekutivbeamten ist unerlässlich, dass er als Exekutivorgan einsatzfähig sein muss, eine Dienstwaffe trägt und die Aufgabe und Verpflichtung hat, im Falle der Notwendigkeit die Befolgung einer Anordnung durchzusetzen oder eine drohende Gefahr von Sachen, von Dritten oder von sich selbst abzuwehren und von der ihm zugewiesenen Dienstwaffe unter Bedachtnahme aller gesetzlichen und mit Weisung ergangenen Anordnungen richtig und emotionslos Gebrauch macht. Für einen Beamten des Exekutivdienstes ist aus diesem Grunde die volle körperliche und geistige Fitness unbedingt erforderlich, um Zwangsbefugnisse, wie Anwendung von Körperkraft und Waffengebrauch, ausüben zu können. Weiters wird von diesen Beamten gefordert, dass sie ihren Dienst sowohl bei Tag als auch bei Nacht ordnungsgemäß verrichten können.
An einen Beamten des Exekutivdienstes werden daher auf Grund der zu erfüllenden Exekutivdienstaufgaben höhere körperliche Anforderungen gestellt als an einen Beamten der allgemeinen Verwaltung, daher kann für einen Exekutivbeamten die Dienstunfähigkeit viel früher einsetzen (vgl. BVwG 03.09.2014, W106 2008983-1/4E).
Aus den dargelegten Überlegungen ist die Behörde zutreffend vom Fehlen der Exekutivdiensttauglichkeit des BF auf Dauer ausgegangen, sodass in einem weiteren Schritt die Verwendung des BF auf einem Verweisungsarbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zu prüfen ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die frühere, mit der geltenden Rechtslage aber inhaltlich identen Bestimmung des § 14 Abs. 3 (nunmehr Abs. 2) BDG 1979 sind bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit des Beamten vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte auf Grund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte auf Grund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 3 leg. cit. ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach § 14 Abs. 3 leg. cit. nicht als dienstfähig angesehen werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Beamten mit einer nachvollziehbaren Begründung mitzuteilen (vgl. etwa VwGH 13.03.2001, 2001/12/0138; 09.04.2004, 2003/12/0229; 02.07.2007, 2006/12/0131).
Hierzu wird von der Behörde im Bescheid auf eine "penible Prüfung" verwiesen, weiter jedoch lediglich ausgeführt, dass dem BF "aufgrund der ärztlichen Befunde und der Personalsituation bei der LPD XXXX unter Berücksichtigung der Personal- und Arbeitsplatzentwicklung für die nächsten fünf bis sieben Jahre kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz, dessen Aufgaben Sie nach Ihrer körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande wären und der Ihnen mit Rücksicht auf Ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zuzumuten wäre, zugewiesen werden kann."
Weiters wird pauschal behauptet, dass es auch im Innendienst nur Waffenträger gebe, wobei völlig offen bleibt, welche konkreten Arbeitsplätze hier einer "penible Prüfung" unterzogen worden seien. Weder dem Akteninhalt noch dem angefochtenen Bescheid lässt sich auch nur eine einzige konkret geprüfte Arbeitsplatzbeschreibung entnehmen. Mit dem Vorbringen des BF, der im Laufe des Verfahrens beispielsweise das Vorhandensein von Arbeitsplätzen im Bereich der Monitorüberwachung im PAZ XXXX sowie bei der Funkdienststelle des Landespolizeikommandos XXXX ins Treffen führte, hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass das Dienstrecht den Einsatz eines Beamten des Exekutivdienstes in einer "administrativen" (als Gegensatz zu einer exekutiven) Verwendung grundsätzlich nicht verbietet. Doch muss zwischen den "administrativen" und den "exekutiven" Aufgaben ein Zusammenhang bestehen, wie er etwa auch bei Arbeitsplätzen, die nach ihren Aufgaben der "Systemerhaltung" des Exekutivdienstes dienen (z.B. Personalreferent, Ausbildner, Referent im Beschaffungswesen usw.), im Allgemeinen zu bejahen sein wird (vgl. VwGH 11.10.2006, 2005/12/0267; 02.07.2007, 2006/12/0131, mwN). Damit ist aber die Dienstunfähigkeit eines Beamten des Exekutivdienstes im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 nicht schon alleine deshalb zwingend gegeben, weil er auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen seine Exekutivdienstfähigkeit verloren hat. Erforderlich ist vielmehr (zusätzlich), dass ihm auf Grund seiner "Restarbeitsfähigkeit" die Wahrnehmung eines Ersatzarbeitsplatzes, dessen Aufgaben auch in einer (bloß) "administrativen" Tätigkeit (im obigen Sinn) bestehen können, nach den Kriterien des § 14 Abs. 2 BDG 1979 billigerweise nicht mehr zumutbar oder ein derartiger Arbeitsplatz nicht vorhanden ist (vgl. VwGH 30.01.2002, 98/12/0389). Das Nichtvorhandensein derartiger Verweisungsarbeitsplätze müsste gleichfalls "auf Dauer" vorliegen (VwGH 20.12.2005, 2005/12/0058).
Aus dem vorliegenden Verfahrensakt sind keine Ermittlungsschritte ersichtlich, wonach die Dienstbehörde eine solche Prüfung (nachvollziehbar) im Sinne der oben dargelegten ständigen Rechtsprechung des VwGH vorgenommen hätte, obwohl das Gutachten der BVA eindeutig von einer Restarbeitsfähigkeit "im Umfang der vollen Einsatzfähigkeit mit Ausnahme des Gebrauchs von Hieb-, Stich- und Schusswaffen" ausgeht.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher hinsichtlich der Feststellungen über die (Nicht)Verfügbarkeit eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatz als nicht tragfähig.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich aus dem Protokoll der Niederschrift mit dem BF vom 08.07.2013 auch ergibt, dass der BF im Zuge seines Ruhestandsversetzungsverfahrens eine Arbeitsplatzprüfung gemäß § 14 Abs. 5 BDG 1979 (auch im Verwaltungsdienst) anstrebt. Insofern hat die belangte Behörde - entgegen ihren Ausführungen - auch diesbezüglich Ermittlungen anzustellen, da sich der BF dazu sehr wohl erklärt hat.
Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH folgende grundlegende Aussagen zur Zurückverweisung getroffen:
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." (In diesem Sinne auch VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077)."
Die oben aufgezeigten Verfahrensfehler zeigen, dass die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in der Frage der Verfügbarkeit eines geeigneten Verweisungsarbeitsplatzes völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat bzw. solche bloß ansatzweise getätigt hat. Im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des VwGH sind im Beschwerdefall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt.
Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal die Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können. Vielmehr ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die Ermittlung des Sachverhalts unter Wahrung des Parteiengehörs durch das BVwG selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Es war daher im Sinne des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.
Ungeachtet dieses Verfahrensergebnisses wird im Hinblick auf das Vorbringen des BF, die Behörde hätte es verabsäumt, mit ihm eine Niederschrift nach § 14 Abs. 5 BDG aufzunehmen, noch Folgendes angemerkt:
Die seit 2012 in Geltung stehende Bestimmung des § 14 Abs. 5 BDG 1979 bezweckt in erster Linie nur den Aufschub einer bereits bescheidmäßig ausgesprochenen Ruhestandsversetzung für den Fall, dass dem Beamten mit seiner Zustimmung ein Alternativarbeitsplatz zugewiesen wird. Aus dem klaren Wortlaut des § 14 Abs. 5 BDG folgt, dass die Suche eines Alternativarbeitsplatzes der Beamte grundsätzlich selbst vorzunehmen hat. Eine Verpflichtung zum Angebot eines Arbeitsplatzes besteht nicht. Beamte, die an einem Verbleib im Dienststand interessiert sind, können schon während eines laufenden Ruhestandsversetzungsverfahrens entsprechend sondieren. Dies gilt nach § 14 Abs. 5 1. Satz leg. cit. auch für die Zeit eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, da die bezogene Gesetzesstelle die Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes bis zum Tag vor der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung zulässt. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage läge daher eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens in Ansehung der Bestimmung des § 14 Abs. 5 BDG nicht vor. Der BF hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt durch Recherche in der im Internet zugänglichen Jobbörse des Bundes (www.jobboerse.gv.at ) nach geeigneten Alternativarbeitsplätzen zu suchen (vgl. BVwG 23.10.2014, W106 2010344-1/3E).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
In der rechtlichen Beurteilung (Pkt. II.2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen zur Frage der Verfügbarkeit eines Verweisungsarbeitsplatzes im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 unterlassen wurden. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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