BDG 1979 §14 Abs2
BDG 1979 §14 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
BDG 1979 §14 Abs1
BDG 1979 §14 Abs2
BDG 1979 §14 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2010344.1.00
Spruch:
W106 2010344-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Ministerialrätin Dr. Petra BURIANEK und den fachkundigen Laienrichter Zentralinspektor Richard KÖHLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günter GSELLMANN, gegen den Bescheid des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG vom 18.06.2014, Zl PAG-000361/14-A04, betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 von Amts wegen, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(23.10.2014)
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer stand bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Versetzung in den Ruhestand in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 8/B ernannt und der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
2. Mit Schreiben des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG vom 20.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er innerhalb des letzten halben Jahres eine weit über dem Durchschnitt liegende Anzahl von krankheitsbedingten Fehlzeiten aufweise und daher Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben aufgetreten seien. Im Hinblick auf ein gegebenenfalls einzuleitendes Verfahren zur krankheitsbedingten Versetzung in den Ruhestand sei daher vorgesehen, seine gesundheitliche Verfassung durch Beauftragung der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zur Befunderhebung und Gutachtenserstellung einer Überprüfung unterziehen zu lassen. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, von der er jedoch keinen Gebrauch machte.
Seit 20.01.2014 befindet sich der Beschwerdeführer im Krankenstand.
Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 29.01.2014 wurde die PVA mit der Befunderhebung und Gutachtenserstellung beauftragt und der Beschwerdeführer darüber informiert.
3. Die internistischen Untersuchungen des Beschwerdeführers erfolgten am 25.02.2014.
In Punkt 10 des ärztlichen Gesamtgutachtens der PVA vom 07.03.2014 wird wie folgt festgehalten:
"Internistischerseits präsentiert sich der Antragsteller kardio-respiratorisch kompensiert und gut belastbar. Bezüglich der Herzrhytmusstörungen, welche bei Stress und Belastung auftreten, ist er in regelmäßiger Kontrolle. Ein geringer Lungenhochdruck ist bekannt.
Von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates besteht nur geringe Funktionseinschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule.
Psychischerseits bestehen keine Einschränkungen.
Dem Antragsteller sind am allgemeinen Arbeitsmarkt leichte und mittelschwere Erwerbsarbeiten zumutbar (übrige Einschränkungen sieh Leistungskalkülblatt)."
In der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 10.03.2014 wurden folgende Diagnosen gestellt:
"1.) Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit: ICD-10: I42.8
Herzrhythmusstörungen (arhythmogene rechtsventrikuläre Cardiomyopathie), gute Pumpfunktion
Herzschrittmacherimplantation (ICD), 1998
Lendenwirbelsäulensyndrom, geringe Funktionseinschränkung
2.) Weitere Leiden:
Übergewicht (BMI 27.4)
Bluthochdruck, ausreichend eingestellt
Deutliche Beinkrampfadern rechts
Eine leistungskalkülrelevante Besserung der unter Punkt 1 angeführten Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit ist nicht möglich.
Anmerkungen:
Mit einer weiteren Verbesserung des Leistungskalküls ist nicht zu rechnen."
4. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 26.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA übermittelt und mitgeteilt, dass das Verfahren zu seiner amtswegigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 am 14.03.2014 eingeleitet wurde.
Zufolge der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA zu den ärztlichen Gesamtgutachten und den sonstigen ärztlichen Aussagen könne der Beschwerdeführer seine dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen, da ihm Tätigkeiten mit fallweise schweren Hebe- und Trageleistungen, überdurchschnittliche psychische Belastungen sowie das ständige berufsbedingte Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht mehr möglich seien. Daher sei es ihm auch nicht möglich, einen anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden gleichwertigen Arbeitsplatz im Bereich der Dienstbehörde zu besorgen. Es sei daher seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht genommen. Dem Beschwerdeführer wurde unter Verweis auf § 45 Abs. 3 AVG die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; zudem wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen, seine Zustimmung zur Versetzung in den Ruhestand zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu geben.
5. Mit Schreiben vom 10.04.2014, übermittelt durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung: Er habe keine Informationen darüber, ob (Ersatz)Arbeitsplätze im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 im Bereich der Dienstbehörde vorhanden seien und beantrage daher ihm solche Verwendungsmöglichkeiten zur Prüfung ihrer Verweisungstauglichkeit mit einer nachvollziehbaren Begründung mitzuteilen, damit er in der Lage sei, beurteilen zu können, ob in seinem Fall ein solcher Verweisungsarbeitsplatz in Betracht kommen würde. Im Hinblick auf § 14 Abs. 5 BDG 1979 beantrage er, vor der Versetzung in den Ruhestand auch die Möglichkeit einer ressortübergreifenden Verwendung zu überprüfen und ihm solche Verwendungsmöglichkeiten mitzuteilen.
6. Mit Schreiben des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG vom 15.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er dienst- und besoldungsrechtlich in der Verwendungsgruppe PT 8, Zulagengruppe B eingestuft sei und ihm ein Arbeitsplatz "Code 0801 - Landeszustelldienst" zur dauernden Verwendung zugewiesen sei. Nach der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA seien dem Beschwerdeführer "ständig leichte und ständig mittelschwere Tätigkeiten ständig im Sitzen, Stehen und Gehen, mit überwiegend leichten und mittelschweren Hebe- und Trageleistungen unter durchschnittlichem und fallweise besonderem Zeitdruck sowie Arbeiten unter durchschnittlichen psychischen Belastungen und mäßig schwierigem Leistungsvermögen zumutbar. Nicht möglich [sei] das ständige berufsbedingte Lenken eines Kraftfahrzeuges, Schicht- und Nachtarbeit sowie fallweise schwere Hebe- und Tragetätigkeiten."
Der Beschwerdeführer sei nach dem Gesamtrestleistungskalkül aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in Lage, das Anforderungsprofil seines zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes zu erfüllen. Es sei daher die Möglichkeit einer Zuweisung eines gleichwertigen Verweisungsarbeitsplatzes gemäß § 14 Abs. 3 BDG 1979 überprüft worden. Die Überprüfung hätte ergeben, dass im Bereich des Personalamtes Graz nur der Arbeitsplatz "Code 0810 - Verteildienst bei automatischen Verteilanlagen und Beutelhängebahnen (Codierarbeitsplätze)" als gleichwertige Tätigkeit bestehe. Dieser komme als Verweisungsarbeitsplatz jedoch nicht in Betracht, da die Tätigkeit mit fallweise schweren Hebe- und Trageleistungen unter überwiegend überdurchschnittlichem Zeitdruck und Nachtdiensten verbunden sei.
Diese Kriterien könne der Beschwerdeführer laut Gesamtrestleistungskalkül nicht mehr erfüllen. Zusammenfassend ergebe sich, dass der Beschwerdeführer die dem Anforderungsprofil seines bisherigen Arbeitsplatzes entsprechenden Tätigkeiten nicht mehr erfüllen könne und ein tauglicher Verweisungsarbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe. Der Beschwerdeführer sei daher dauernd dienstunfähig im Sinne des § 14 BGD 1979 und seine Versetzung in den Ruhestand in Aussicht genommen.
Dem Beschwerdeführer wurde wiederum die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, von der er jedoch keinen Gebrauch machte.
7. Mit Bescheid des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG vom 18.06.2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nach der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 10.03.2014 und aller vorhandenen Unterlagen nicht mehr in der Lage sei, die Anforderungen seines bisherigen Arbeitsplatzes zu erfüllen, da ihm Tätigkeiten mit fallweise schweren Hebe- und Trageleistungen sowie das ständige berufsbedingte Lenken eines Kraftfahrzeuges und überdurchschnittliche psychische Belastungen (viele Kundenkontakte) nicht mehr möglich seien.
Auf Grund seines Gesamtrestleistungskalküls könne er alle seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Verweisungsarbeitsplätze im Bereich der Dienstbehörde nicht mehr ausüben.
Aus dem durchgeführten Beweisverfahren ergebe sich daher zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes auf Dauer nicht mehr in der Lage sei, die Anforderungen seines Arbeitsplatzes zu erfüllen. Ein anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den der Beschwerdeführer auf Grund seines Gesundheitszustandes noch ausüben könne, stehe nicht zur Verfügung. Die ärztlichen Ausführungen seien schlüssig, der Beschwerdeführer nach dem vorliegenden Beweisergebnis dauernd dienstunfähig. Es sei daher seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 zu verfügen.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.07.2014, eingebracht durch seinen Rechtsvertreter, rechtzeitig Beschwerde und machte unvollständige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Nach Wiedergabe des Gutachtens der PVA und der Begründung des angefochtenen Bescheides führte er unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 BDG 1979 die Voraussetzungen einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aus. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 14 Abs. 5 BDG 1979 habe er in seiner Stellungnahme vom 10.04.2014 beantragt, vor der Versetzung in den Ruhestand auch die Möglichkeit einer ressortübergreifenden Verwendung zu überprüfen und ihm solche Verwendungsmöglichkeiten mitzuteilen.
Diesem Antrag sei nicht entsprochen worden. Ressortübergreifende Verwendungsmöglichkeiten hätte die Dienstbehörde im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auch deshalb vor seiner Versetzung in den Ruhestand zu erheben und ihm zur Kenntnis zu bringen gehabt, da der Pensionsaufwand für die der Österreichische Post AG gemäß § 17 Abs. 1a Z 1 PTSG zugewiesenen Beamten im Wesentlichen der Bund zu tragen hätte. Unter Hinweis auf die Fürsorgepflicht wären ihm solche Verwendungsmöglichkeiten vor seiner Versetzung in den Ruhestand mitzuteilen gewesen.
Da dies nicht geschehen sei, leide der Bescheid an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhalten die Dienstbehörde zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis - der Fortdauer seines aktiven Dienstverhältnisses - gekommen wäre.
9. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG vom 23.07.2014 dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 01.08.2014) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG, BGBl. Nr. 333/1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 210/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 14 BDG 1979 durch einen Senat, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Im gegenständlichen Fall ist daher die Zuständigkeit eines Senates gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit nicht - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. § 14 Abs. 1 bis 5 BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung der Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 210/2013, lautet:
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.
(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.
Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.
(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, nicht ein.
(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.
Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam."
2. Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Dienstunfähigkeit setzt gemäß § 14 Abs. 2 BDG 1979 zum einen die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem aktuellen Arbeitsplatz infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung und zum anderen die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes voraus. Um von der "Dienstunfähigkeit" auszugehen, müssen diese Voraussetzungen kumulativ und auf Dauer - d.h. für einen nicht absehbaren Zeitraum - vorliegen. Hieraus folgt wiederum, dass die Versetzung in den Ruhestand nicht bloß die Prüfung voraussetzt, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides gerade alle in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze besetzt sind, sondern auch, ob dieser Zustand für einen unabsehbaren Zeitraum anhält, also mit einem Freiwerden solcher Arbeitsplätze, etwa im Hinblick auf Pensionierungen, in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (vgl. VwGH 23.02.2007, 2004/12/0116; 20.12.2005, 2005/12/0058; 30.05.2006, 2005/12/0202; 16.03.2005, 2004/12/0132; 30.03.2011, 2010/12/0049 mwN).
Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus dem festgestellten Leiden oder Gebrechen für die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 16.03.2005, 2004/12/0132; 29.03.2012, 2008/12/0184; 04.09.2012, 2012/12/0031; 29.01.2014, 2013/12/0052 mwN).
Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war. Maßgebend ist daher primär die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am Arbeitsplatz ("Primärprüfung"; vgl. dazu VwGH 19.09.2003, 2003/12/0068; 30.06.2010, 2009/12/0154; 30.05.2011, 2007/12/0197; 04.09.2012, 2012/12/0031 mwN).
3. Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Aufgaben des ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen vermag.
Der angefochtene Bescheid führt an keiner Stelle aus, welcher konkrete Arbeitsplatz dem Beschwerdeführer zuletzt zugewiesen war. Feststellungen über die dem Beschwerdeführer auf diesem Arbeitsplatz konkret zugewiesenen Tätigkeiten sowie über seine Fähigkeit diese Tätigkeiten zu verrichten, wurden nicht getroffen. Die lapidare Feststellung, dass der Beschwerdeführer "nach der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes [...] nicht mehr in der Lage ist, die Anforderungen seines bisherigen Arbeitsplatzes zu erfüllen, weil ihm Tätigkeiten mit fallweise schweren Hebe- und Trageleistungen sowie das ständige berufsbedingte Lenken eines Kraftfahrzeuges und überdurchschnittliche psychische Belastungen (viel Kundenkontakte) nicht mehr möglich sind" reicht jedenfalls nicht aus.
Unterbleibt die sachverhaltsmäßige Feststellung der dienstlichen Aufgaben des aktuellen Arbeitsplatzes, liegt schon aus diesem Grund ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 20.05.2009, 2008/12/0082; 30.05.2011, 2007/12/0197, mwN).
Die Anführung des Arbeitsplatzes "Code 0801 - Landzustelldienst (PT8/B)" im Amtsvortrag zum angefochtenen Bescheid sowie im Parteiengehörsschreiben vom 15.05.2014 kann die eben dargelegte gebotene Auseinandersetzung im Bescheid nicht ersetzen.
Die belangte Behörde wird daher zunächst die konkreten dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers auf dem zuletzt von ihm inne gehabten Arbeitsplatz festzustellen haben. Erst auf dieser Grundlage kann aufgrund ärztlicher Begutachtung eine fundierte Beurteilung seiner Dienstfähigkeit erfolgen.
Bei dem vorliegenden Verfahrensergebnis erübrigt es sich weiter, auf die Frage der Zuweisung von möglichen Verweisungsarbeitsplätzen einzugehen. Die Frage, ob potenzielle Verweisungsarbeitsplätze für die BF in Betracht zu ziehen sind, stellt sich nämlich erst bei negativem Ausgang der Primärprüfung an Hand des zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes (VwGH 30.05.2011, 2007/12/0197, mwN).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die belangte Behörde bei Behandlung der Frage der dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben hat.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
4. Ungeachtet dieses Verfahrensergebnisses wird aus verfahrensökonomischen Überlegungen im Hinblick auf das Vorbringen des BF, die Behörde hätte auf Grund seines Antrages auch die Möglichkeit einer ressortübergreifenden Verwendung zu überprüfen und ihm solche Verwendungsmöglichkeiten mitzuteilen gehabt, noch Folgendes angemerkt:
Die seit 2012 in Geltung stehende Bestimmung des § 14 Abs. 5 BDG 1979 bezweckt in erster Linie nur den Aufschub einer bereits bescheidmäßig ausgesprochenen Ruhestandsversetzung für den Fall, dass dem Beamten mit seiner Zustimmung ein Alternativarbeitsplatz zugewiesen wird. Aus dem klaren Wortlaut des § 14 Abs. 5 BDG folgt, dass die Suche eines Alternativarbeitsplatzes der Beamte grundsätzlich selbst vorzunehmen hat. Eine Verpflichtung zum Angebot eines Arbeitsplatzes besteht nicht. Beamte, die an einem Verbleib im Dienststand interessiert sind, können schon während eines laufenden Ruhestandsversetzungsverfahrens entsprechend sondieren. Dies gilt nach § 14 Abs. 5 1. Satz leg. cit. auch für die Zeit eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, da die bezogene Gesetzesstelle die Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes bis zum Tag vor der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung zulässt. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage läge daher eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens in Ansehung der Bestimmung des § 14 Abs. 5 BDG nicht vor. Der BF hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt durch Recherche in der im Internet zugänglichen Jobbörse des Bundes (www.jobboerse.gv.at ) nach geeigneten Alternativarbeitsplätzen zu suchen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofsgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die zu § 14 BDG 1979 ergangene, in diesem Punkt einheitliche und ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im behördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden.
Auch im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor: Die Ratio und inhaltliche Gestaltung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG entspricht jener des § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung), sodass auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlung verwiesen werden kann. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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