VwGH 2007/12/0197

VwGH2007/12/019730.5.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des J L in G, vertreten durch Dr. Günter Gsellmann, Rechtsanwalt in 8041 Graz, Raiffeisenstraße 138a, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 8. Oktober 2007, Zl. PRB/PEV-496568/06-A07, betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3 idF 2006/I090;
DVG 1984 §1 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3 idF 2006/I090;
DVG 1984 §1 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Juni 1954 geborene Beschwerdeführer stand bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Oktober 2007 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Österreichischen Post Aktiengesellschaft (AG) zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 8. Oktober 2007 versetzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 31. Oktober 2007 in den Ruhestand. Begründend wurde Folgendes ausgeführt (Schreibung im Original):

"Anlässlich der anstaltsärztlichen Untersuchung am 16. Juni 2005 wurde unter Zugrundelegung des vom Regionalzentrum Graz eingeholten internistischen Fachgutachtens Dris. W vom 7. Juni 2005 durch die Postanstaltsärztin festgestellt, dass Sie aufgrund Ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sind, die Anforderungen Ihres Arbeitsplatzes zu erfüllen. In der Folge ist daher von Amts wegen das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 eingeleitet und entsprechend den Bestimmungen des § 14 Absatz 4 BDG 1979 am 23. Juni 2005 die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) mit der Befunderhebung und Gutachtenserstellung beauftragt worden.

Unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Befunderhebung und Gutachtenserstellung durch die PVA wurde nach Parteiengehör und nach Einholung der nach § 14 Absatz 8 BDG 1979 vorgeschriebenen Zustimmung des Bundesministers für Finanzen schließlich mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid von Amts wegen gemäß § 14 Absatz 1 BDG 1979 Ihre Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30. September 2006 verfügt.

Gegen diesen Bescheid, den Sie am 8. September 2006 übernommen haben, haben Sie innerhalb offener Rechtsmittelfrist mit Schreiben vom 22. September 2006 Berufung eingebracht. Begründend führen Sie aus, dass die Frage der Dienstfähigkeit nicht nur an den dienstlichen Aufgaben innerhalb der durch Ernennung bestimmten dienstrechtlichen Stellung sondern auch unter Berücksichtigung einer allenfalls in Betracht kommenden höheren Verwendung zu prüfen sei. In Betracht kämen insbesondere Verweisungsarbeitsplätze in PT 6 und PT 5. Weiters bringen Sie vor, dass Feststellungen insbesondere über das Alter der auf geeigneten Ersatzarbeitsplätzen eingesetzten Bediensteten und über sonstige Umstände, die allenfalls Ihre Weiterverwendung ermöglichen könnten, fehlen. Dadurch würden sich immer wieder befristete Verwendungsmöglichkeiten ergeben und könnte Ihre vorzeitige Ruhestandsversetzung hinausgeschoben werden.

Gemäß § 14 Absatz 1 BDG 1979 ist der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist. Gemäß § 14 Absatz 3 BDG 1979 ist der Beamte dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

Zwecks neuerlicher Beurteilung Ihres Gesundheitszustandes sind am 9. November 2006 sämtliche bei uns vorliegenden ärztlichen Aussagen an die PVA vorgelegt worden.

Unter Berücksichtigung Ihrer Berufungsausführungen ist Ihnen in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Absatz 3 AVG mit Schreiben vom 17. April 2007 mitgeteilt worden, dass die aktuellen Nachuntersuchungen am 9. Jänner bzw. am 16. Februar 2007 stattgefunden haben. In der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 28. März 2007 erstellt auf der Grundlage aller Untersuchungsergebnisse werden als Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit ein reaktiver Verstimmungszustand mit mäßigem Krankheitswert, eine Hals- und Lendenwirbelsäulenspondylarthrose ohne Wurzelreizzeichen mit endgradiger Bewegungseinschränkung und mäßigen belastungsbedingten Beschwerden, eine stabile koronare Herzkrankheit bei Zustand nach Herzhinterwandinfarkt (1988) und guter Pumpfunktion des Herzens unter Dauerblutverdünnungstherapie sowie ein Bluthochdruck unter ausreichend eingestellter medikamentöser Therapie angeführt. Weiters wird festgehalten, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung der angeführten Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit nicht möglich ist.

Nach der letztaktuellen Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 28. März 2007 und dem erstellten Gesamtrestleistungskalkül sind Ihnen nur mehr ständig leichte bis mittelschwere körperliche Belastungen und überwiegend leichte bis mittelschwere Hebe- und Trageleistungen möglich. Vom geistigen Leistungsvermögen sind Ihnen nur mehr Tätigkeiten mit durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit, mäßig schwierigem geistigen Leistungsvermögen und fallweise besonderem Zeitdruck zumutbar. Unter Anmerkungen wird in der chefärztlichen Stellungnahme vom 28. März 2007 festgehalten, dass sich das beschriebene Leistungskalkül gegenüber dem Vorgutachten vom 24. August 2005 vor allem in psychischer Hinsicht verschlechtert hat. Dieses Gesamtrestleistungskalkül kann durch Ausschöpfung psycho- und physikotherapeutischer Maßnahmen sowie durch regelmäßige medikamentöse Therapie aufrecht erhalten, nicht jedoch gebessert werden.

Weiters sind Ihnen mit Schreiben vom 17. April 2007 sämtliche Anforderungsprofile von den im Bereich der Dienstbehörde insgesamt bestehenden gleichwertigen Verweisungsarbeitsplätzen übermittelt worden. Grundsätzlich gibt es im Wirkungsbereich des Regionalzentrums Graz, Personalamt, als Dienstbehörde noch folgende gleichwertige Tätigkeiten der Verwendungsgruppe PT 8:

Code

Bezeichnung

  

0802

Gesamtzustelldienst

0805

Paketzustelldienst

0809

Verteildienst für Inlandspostsendungen (ausgenommen Geld- und Wertsendungen)

0812

Vorverteildienst

0813

Partieführer in großen Umleitungen

0818

Motorisierte Briefeinsammlung

0820

Elektrokarren-, Hubstapler- und Büffelfahrer

0827

Fachlicher Hilfsdienst/Schalter

0835

Fachpostverteildienst

0840

Fachlicher Hilfsdienst/Distribution

0841

Fachlicher Hilfsdienst/Logistik

0879

KFZ-Lenkerdienst C (Kraftfahrzeuge, ausgenommen Omnibusse mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7.500 kg)

0991

Archiv- und Registraturdienst/Rechnungswesen

Von diesen Arbeitsplätzen scheiden die Tätigkeiten

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 (Abs. 1 idF BGBl. Nr. 820/1995; Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 90/2006) lauten:

"§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

…"

Die Beschwerde macht geltend, der Beschwerdeführer könne die Aufgaben seines Arbeitsplatzes im Jobcenter (KEC) nach wie vor erfüllen, worauf schon der Umstand hinweise, dass er während seiner Verwendung in dieser Dienststelle den ihm übertragenen Aufgaben stets ordnungsgemäß nachgekommen und er keinen einzigen Tag krankheitsbedingt vom Dienst abwesend gewesen sei, weshalb er nicht dienstunfähig im Sinne des § 14 BDG 1979 sei. Die Prüfung seiner Dienstfähigkeit erfordere auch Feststellungen dazu, ob und inwieweit er nach seiner gesundheitlichen Verfassung noch in der Lage sei, auf dem ihm im Wege der amtswegigen Versetzung zugewiesenen Arbeitsplatz Code 7727 PT 8, Mitarbeiter Jobcenter D4, die ihm zukommenden dienstlichen Aufgaben zu erfüllen.

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nahezu zur Gänze darauf beschränkte, den Verfahrensablauf vor den Verwaltungsbehörden darzustellen. Nach dem auch im Dienstrechtsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 DVG anzuwendenden § 60 AVG sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher (für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende) Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtete (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2004/12/0197, mwN).

Somit sind schon nach dem Wortlaut des § 60 AVG zunächst die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und somit der entscheidungswesentliche Sachverhalt darzustellen. Es ist daher weder notwendig noch hinreichend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0027), den Verfahrensablauf im Sinne der chronologischen Aufzählung der einzelnen Verfahrensschritte und der Referierung der eingeholten Beweismittel darzustellen. Vielmehr sind jene für die Entscheidung relevanten Feststellungen zu treffen, von denen die entscheidende Behörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ausgeht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0170).

§ 14 Abs. 3 BDG 1979 verlangt für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem aktuellen Arbeitsplatz infolge seiner gesundheitlichen Verfassung, und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes.

Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist daher zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0068 = VwSlg. 16.180/A). Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung; vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 2009, Zl. 2008/12/0082, vom 12. November 2008, Zl. 2007/12/0115, vom 17. Oktober 2008, Zl. 2007/12/0014).

Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass bei Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 14 Abs. 1 BDG 1979 zu prüfen ist, ob er die Aufgaben des ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen imstande ist. Dem angefochtenen Bescheid ist jedoch nicht zu entnehmen, welcher Arbeitsplatz dem Beschwerdeführer zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war. Die belangte Behörde hat keinerlei Feststellungen über die dem Beschwerdeführer konkret zugewiesenen Tätigkeiten auf dem von ihm zuletzt innegehabten Arbeitsplatz, sowie über seine Fähigkeit zur Verrichtung dieser Tätigkeiten getroffen. Schon damit hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2009, Zl. 2008/12/0082, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).

Angemerkt sei, dass in der Beschwerde ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Bescheid des Personalamtes Graz vom 7. September 2004 gemäß § 38 Abs. 1, 2 und 3 Z. 1 und Abs. 7 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2004 zum Jobcenter versetzt und bei dieser Dienststelle weiterhin dauernd auf einem seiner dienstrechtlichen Stellung der Verwendungsgruppe PT 8 entsprechenden Arbeitsplatz (Code 7727, Mitarbeiter Jobcenter D4) verwendet worden. Da dieser Bescheid in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthalten ist, kann zur Frage der dienstrechtlichen Wirksamkeit der Zuweisung eines Arbeitsplatzes mit diesem Bescheid nichts gesagt werden. Es kann jedoch in diesem Zusammenhang ein weiteres Mal auf das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2009, Zl. 2008/12/0082, verwiesen werden, in dem zur Bedeutung, Auslegung und Wirksamkeit eines Versetzungsbescheides auf einen Arbeitsplatz im Jobcenter (bzw. KEC) ausführlich Stellung genommen wurde.

Bei negativem Ausgang der Primärprüfung an Hand des zuletzt rechtswirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes sind im Rahmen der dann durchzuführenden Sekundärprüfung auch Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe des dem Beschwerdeführer im Bereich des KEC in Betracht zu ziehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 2010, Zl. 2009/12/0166, und vom 10. September 2009, Zl. 2008/12/0230, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Ausgenommen wäre nur jener Arbeitsplatz, der dem Beschwerdeführer rechtswirksam im KEC zugewiesen wurde.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf das Vorbringen in der Beschwerde zu den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten medizinischen Sachverständigengutachten einzugehen.

Der angefochtene Bescheid war daher in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 30. Mai 2011

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