BVwG W176 1426049-1

BVwGW176 1426049-13.10.2014

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W176.1426049.1.00

 

Spruch:

W176 1426049-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2012, Zl. 11 05.235-BAL, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.

II. Die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Sprache Dari am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er sei afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und stamme aus "XXXX".

Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er Folgendes an: Er sei Literaturlehrer für Dari gewesen und habe in einer Mädchenschule unterrichtet, was den Taliban nicht gefallen habe. Da er an seinen Beruf geglaubt und nicht aufgehört habe, hätten sie ihn drei Mal schriftlich bedroht. Einmal hätten die Taliban dem religiösen Führer in der Moschee mitgeteilt, dass er dem Beschwerdeführer sagen solle, mit dem Unterricht aufzuhören. Der Beschwerdeführer habe dies nicht gemacht und in weiterer Folge sei ihre Wohnung gestürmt und zwei Verwandte seien verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei geflüchtet. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, von den Taliban getötet zu werden.

3. Am 09.06.2011 vor dem Bundesasylamt in der Sprache Dari einvernommen, brachte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes vor:

Seine Mutter lebe in XXXX und seine Schwester in Kabul. Der Rest seiner Familie sei seit 20 Jahren verschollen.

Zwei Monate, bevor er Afghanistan verlassen habe, habe er des Öfteren Schriftstücke erhalten, in welchen er aufgefordert worden sei, seine Tätigkeit als Lehrer in der Mädchenschule sowie auch seine Tätigkeit in der Moschee, nämlich den weiblichen Analphabeten das Lesen und das Schreiben beizubringen, aufzugeben. Auch habe er die in seinem "Dorf befindlichen Ausländer (zivile und militärische Personen) ersucht", ihm Lehrmaterial wie Hefte und Bleistifte zu geben. Die dabei entstandenen Kontakte seien von den Taliban als Spionagetätigkeit betrachtet worden. Am Abend vor seiner Ausreise seien einige Taliban zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt. Dabei sei es zwischen den Taliban, seinem Onkel und dessen Sohn zu Handgreiflichkeiten gekommen. Nach dieser Auseinandersetzung, bei der sowohl die Taliban als auch sein Onkel verletzt worden seien, habe der Beschwerdeführer mit seiner Mutter die Flucht nach XXXX ergriffen.

Auf Nachfrage, ob er Beweismittel vorlegen könne, entgegnete der Beschwerdeführer, dass sich die Drohbriefe bei seiner Mutter befänden und er versuchen werde, diese zu bekommen.

Befragt, ob er noch etwas angeben wolle, was ihm wichtig erscheine, erwiderte der Beschwerdeführer, es sei versucht worden, die außerhalb des Dorfes gelegene Mädchenschule mittels einer Brücke zu verbinden. Diese sei jedoch durch die Taliban zerstört worden.

4. Am 10.08.2011 erneut vom Bundesasylamt in der Sprache Dari einvernommen, gab der Beschwerdeführer Folgendes an:

Den Drohbrief, der sich bei seiner Mutter befinde, könne er zurzeit nicht vorlegen, weil sich seiner Mutter zur Behandlung einer Krankheit in Pakistan befinde. Sein Vater und seine zwei Brüder seien seit 20 Jahren verschollen. Zu seiner Schwester habe er keinen Kontakt. Sein Onkel mütterlicherseits lebe in XXXX.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: Er habe in der Mädchenschule "XXXX" als Lehrer die Sprache Dari und einmal in der Woche in der Moschee Analphabeten unterrichtet. Der Leiter der Schule sei der Mullah der Moschee namens XXXX gewesen. Als "die Ausländer" in sein Gebiet gekommen seien, hätten sie den Leuten Essen, Süßigkeiten und was zum Schreiben für die Kinder gebracht. Der Beschwerdeführer habe diese Sachen unter den Leuten verteilt und sei von einigen Leute als Spion bezeichnet worden. Einmal sei ihr Mullah zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, er solle mit dieser Tätigkeit aufhören, weil er ansonsten von den Taliban getötet werden würde. Der Beschwerdeführer habe "von Leuten" und der Regierung eine finanzielle Unterstützung erhalten, wovon in XXXX ein kleines Krankenhaus und eine Brücke gebaut worden sei. Da er so aktiv gewesen sei, habe man ihn als Spion bezeichnet. Eines Nachts hätten die Taliban sein Haus gestürmt und beim Kampf wären zwei Leute der Taliban ums Leben gekommen sowie der Cousin des Beschwerdeführers schwer verletzt worden.

Befragt, was er mit seiner Aussage, er habe ein Krankenhaus erbaut, meine, entgegnete der Beschwerdeführer, es handle sich um eine Arztstation, die vom afghanischen Staat betrieben werde. Der Beschwerdeführer habe diese Station vor vier Jahren aufgebaut.

Bezüglich die Errichtung der Brücke führte der Beschwerdeführer aus:

"Wir haben diese Brücke angefangen, jedoch ist diese noch nicht fertig geworden". Weiters führte er aus: "Ich ging mit den Leuten zur Behörde und sagte, dass wir eine Brücke brauchen würden. Die Behörde erteilte und eine Zusage und sie hat dies auch finanziert". Nachgefragt, weshalb er im Alter von 22 Jahren so stark in diese Projekte involviert gewesen sei, antwortete er, er habe seinen Leuten helfen wollen und sei auch gegen die Taliban gewesen.

Der Beschwerdeführer habe zwei Drohbriefe von den Taliban erhalten. Einmal habe ihn der Mullah gewarnt, dass die Taliban vorhätten, ihn umzubringen, wenn er seine Tätigkeit fortsetzte. Befragt, woher der Mullah von dem Vorhaben der Taliban gewusst habe, antwortete der Beschwerdeführer, die Taliban seien bei ihm gewesen und hätten mit ihm gesprochen.

Die Frage, ob es während seiner Zeit als Lehrer in der Schule irgendwelche Vorfälle gegeben habe, verneinte der Beschwerdeführer; außer den von ihm bereits geschilderten Problemen, habe er dort keinerlei Probleme. Ob auch noch andere Lehrer bedroht worden seien, wisse er nicht. Die Drohbriefe mit dem Inhalt, dass er nicht mehr in der Schule und in der Moschee unterrichten dürfe und die es ihm untersagt hätten etwas von "den Ausländern" anzunehmen, habe er einen Monat vor seiner Ausreise erhalten.

Der konkrete Anlassfall für das Verlassen des Heimatstaates sei gewesen, dass die Taliban in sein Haus gekommen seien. Zwei Taliban seien ums Leben gekommen, sein Cousin sei verletzt worden und die Taliban hätten vorgehabt, ihn umzubringen. Befragt, woher er wisse, dass zwei Taliban bei diesem Vorfall ums Leben gekommen seien, antwortete der Beschwerdeführer, er habe dies selbst gesehen. Sein Onkel und sein Cousin hätten auf diese Leute geschossen.

Die Frage, ob er persönlich, ausgenommen dieser beiden Drohbriefe, Kontakt mit den Taliban gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer.

Befragt, mit welchen Ausländern er persönlich Kontakt gehabt habe, antwortete er, diese Ausländer seien aus verschiedenen Ländern. Da er engagiert gewesen sei und den Leuten habe helfen wollen, hätten sie ihm Sachen gegeben. Eine direkte Ansprechperson habe er nicht gehabt.

Nach Rückübersetzung des bis dahin aufgenommen Protokolles gab der Beschwerdeführer an, die Niederschrift stimme mit seinen bisherigen Angaben überein.

Befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe die Sprache Dari für die Paschtunen gelehrt. Dazu habe er staatliche Unterlagen gehabt. Befragt, was in den Unterlagen gestanden sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Sätze, Wörter, Grammatik".

Auf die Frage, ob in XXXX vor und bei den letzten Wahlen etwas Besonders vorgefallen sei, antwortete der Beschwerdeführer, ein Lehrer und seine Frau, die auch Lehrerin gewesen sei, seien von den Taliban mitgenommen worden. Nachgefragt, ob sonst noch etwas passiert sei, antwortete er, das Kind ihres "Maleks" sei entführt worden und er habe 60.000,-- US-Dollar Lösegeld bezahlt. Es seien auch Geschäftsleute entführt worden. Auf Vorhalt, dass laut der Herkunftsstaateninformation das Wahllokal beschossen worden sei, er dies aber nicht erwähnt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, das Wahllokal sei in der Bubenschule und die Taliban hätten es bombardiert. Auf Nachfrage, weshalb er dies nicht angeführt habe, entgegnete er, er habe gedacht, es wäre genug, was er gesagt habe.

Überdies legte der Beschwerdeführer ein auf Paschtu abgefasstes Schreiben vor, dass von XXXX, Dolmetscherin und Übersetzerin für Dari, Paschtu und Farsi wie folgt übersetzt wurde:

"Stempel Ansuchender: XXXX Sohn des XXXX

An: Den geehrten Direktor des XXXX,

Sehr geehrter! Ich XXXX Sohn des XXXX, habe im Jahr 1389 (= 2010) in XXXX als Sportlehrer gearbeitet, deshalb möchte ich, dass mir eine Bestätigung bezüglich meiner Tätigkeit ausgestellt wird.

Hochachtungsvoll

Unterschrift

Herr XXXX, Sohn des XXXX, hat im XXXX gearbeitet.

Stempel und Unterschrift

Hochachtungsvoll

Schuldirektor

An: Den geehrten Herrn Distriktsvorsitzenden,

Das Ansuchen des Herrn XXXX, Sohn des XXXX, wurde an uns gesendet und seine Tätigkeit im XXXX wird bestätigt.

Stempel

Datum 30.03.1390 (20.06.2011)

XXXX unlesbar

Stempel und Unterschrift"

5. Am 01.02.2012 abermals vor dem Bundesasylamt in der Sprache Dari einvernommen, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor:

Befragt, mit wem er in Afghanistan Kontakt habe, entgegnete er, dass er nur mit seinem in XXXX lebenden Onkel Kontakt habe; er telefoniere ein bis zwei Mal im Monat mit diesem. Das vorgelegte Schriftstück bestätige, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1389 in der Schule als Lehrer tätig gewesen sei. Auf Vorhalt, er habe bei seiner letzten Einvernahme angekündigt, weitere Dokumente, insbesondere seine Tazkira sowie den Drohbrief der Taliban vorzulegen, erwiderte der Beschwerdeführer, dass seine Mutter verstorben sei, er mit dem Onkel väterlicherseits, der dort wohne, keinen Kontakt habe und sein in XXXX lebender Onkel, schon zweimal dort gewesen sei, die Dokumente jedoch nicht gefunden habe. Befragt, weshalb der Beschwerdeführer den Umstand, dass seine Mutter gestorben sei, nicht erwähnt habe, als er von den Gesprächen mit seinem Onkel berichtet habe, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe dies schon erzählen wollen; seine Mutter sei vor drei Monaten gestorben.

6. Mit Schreiben vom 20.02.2012 nahm der Beschwerdeführer zu den ihm in der Einvernahme vom 10.08.2011 ausgehändigten Sachverhaltsannahmen zu Afghanistan wie folgt Stellung: Die Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz Nangarhar habe sich in letzter Zeit weiter verschlechtert und die Sachverhaltsannahmen würden seine Aussagen im bisherigen Verfahren untermauern.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zunächst zur Person des Beschwerdeführers fest, dass er afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens sei, der Volksgruppe der Paschtunen angehöre und aus Nangarhar stamme; seine Identität nicht habe festgestellt werden können.

Zur Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar wurde festgestellt, dass diese durch eine gewisse Stabilität geprägt sei, sich jedoch die Lage seit 2010 verschlechtert habe. Im städtischen Kerngebiet und entlang der Khyber-Route hätten die Sicherheitskräfte die Lage weitgehend unter Kontrolle. Um das Kerngebiet herum habe sich jedoch die Präsenz von aufständischen Kräften seit 2010 verstärkt. Betroffen seien vor allem die Distrikte Surkhrud, Behsud und Rodat. Das Hauptziel der aufständischen Angriffsbemühungen in Nangarhar blieben die Versorgungskonvois auf der Khyber-Route nach Kabul. Kabul sei auf dem Luftweg erreichbar. Feststellungen zur Erreichbarkeit der Provinz Nangarhar wurden nicht getroffen.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig; die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe seien widersprüchlich, steigernd, keinesfalls plausibel und nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe in drei Befragungen völlig unterschiedliche Angaben zum selben Sachverhalt gemacht. Einmal habe er drei, dann zwei Drohbriefe erhalten. Einmal sei sein Onkel, einmal der Cousin verletzt worden. Zwei Mal habe er von Handgreiflichkeiten berichtet, bei denen ein Taleb verletzt worden sei, seiner dritten Darstellung zufolge seien hingegen zwei Taliban getötet worden. Weiters habe der Beschwerdeführer bei den ersten zwei Befragungen am 30.05.2011 und 09.06.2011 angegeben, dass er wegen der Lehrtätigkeit und weil er Lehrbehelfe rekrutiert habe wollen, bedroht worden wäre. Bei der Befragung am 10.08.2011 habe er ausgeführt, dass er neben seiner Lehrtätigkeit auch ein kleines Krankenhaus und eine Brücke gebaut hätte; da der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 09.06.2011 die Frage bejaht habe, ob er alle Gründe angeführt habe, sei sein diesbezügliches Vorbringen als Steigerung zu werten sei.

Überdies seien die Angaben des Beschwerdeführers zum Bau des kleinen Krankenhauses und einer Brücke unschlüssig: Nach Details der Finanzierung und Kontakten befragt, habe der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben machen können. Dass die Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig seien, ergebe sich auch aus einem gefundenen Artikel, in dem über die Errichtung der Brücke in XXXX berichtet werde. Laut diesem Artikel sei das Ministerium für ländliche Erneuerung und Entwicklung federführend. Es handle sich um eine 120 m lange und 7 m breite Brücke. All diese Umstände habe der Beschwerdeführer nicht angeben können.

Zur vorgelegten Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer in XXXX als Lehrer gearbeitet habe, werde ausgeführt, dass er trotz Ankündigung keine Personaldokumente habe vorlegen können. Seine Identität habe deshalb nicht festgestellt werden können; somit könne auch nicht gesagt werden, dass die vorgelegte Bestätigung überhaupt den Beschwerdeführer betreffe. Weiters sei in inhaltlicher Hinsicht auszuführen, dass in der Bestätigung angeführt sei, der Beschwerdeführer "1389" als Sportlehrer in der Schule tätig gewesen sei. Dies widerspreche einerseits seinen Angaben, wonach er Sprachlehrer für Dari gewesen sei; anderseits sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine Bestätigung für ein Jahr einer Lehrtätigkeit vorgelegt habe, obwohl er nach seinen Angaben zwei Jahre lang als Lehrer tätig gewesen sei.

Gegen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens spreche weiters, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis über Umstände habe, die sich zu einer Zeit abgespielt hätten, in der er sich nach seinen Angaben in XXXX aufgehalten habe. Gleiches gelte für den Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz Ankündigung keine Personaldokumente vorgelegt habe.

Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte es aus, die Sicherheitslage in Nangarhar sei durch eine gewisse Stabilität geprägt und auch die Sicherheitslage in Kabul sei stabil. Der Beschwerdeführer habe vor seinem Weggang in der Provinz Nangarhar gelebt und gearbeitet. Ein Onkel und eine Tante lebten in XXXX, seine Schwester lebe mit ihrer Familie in Kabul.

Abschließend begründete das Bundesasylamt die Ausweisungsentscheidung.

8. Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

9. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer zunächst sein Fluchtvorbringen und brachte zusammengefasst überdies Folgendes vor:

Zum Beweis für die Richtigkeit seines Vorbringens legte er eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 28.03.2012 zu Angriffen auf Schulen, insbesondere Mädchenschulen, in Herat vor. Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage verwies er auf den Bericht "Afghanistan:

Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 23.08.2011.

Sofern das Bundesasylamt darin, dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente habe beibringen können, ein Indiz für seine Unglaubwürdigkeit werte, übersehe es, dass er angegeben habe, die Dokumente befänden sich bei seiner Mutter. Diese sei inzwischen verstorben und sei der Verbleib der Dokumente für ihn ungeklärt.

Wenn das Bundesasylamt weiters ausführe, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Erstbefragung und der Einvernahme durch das Bundesasylamt widersprüchliche Angaben gemacht, seien diese dadurch zu erklären, dass es im Zuge der Erstbefragung zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihm und dem iranisch-stämmigen Dolmetscher für Dari gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei nicht dreimal schriftlich bedroht worden, sondern insgesamt drei Mal, zwei Mal schriftlich, einmal mündlich über den Schulleiter Mullah XXXX.

Darüber hinaus führe das Bundesasylamt aus, die Angaben zu Kontakten mit Ausländern seien nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer keinen Namen etc. nennen könne. Dabei übersehe die Erstbehörde jedoch, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet habe, engeren bzw. länger andauernden Kontakt oder gar eine Freundschaft mit bestimmten ausländischen Personen gehabt zu haben. Seine Kontakte hätten sich in der Regel darauf beschränkt, diese um Sachspenden für die Mädchenschule zu ersuchen und auch oft solche zu erhalten. Diese Kontakte des Beschwerdeführers seien im Ort bekannt gewesen und seien seitens der Taliban als Verrat bzw. Spionagetätigkeit betrachtet worden.

Das Bundesasylamt führe weiters aus, dass in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungsschreiben auf Paschtu im Widerspruch zu seinen Angaben festgehalten sei, dass er in XXXX als Sportlehrer, nicht jedoch als Lehrer für Dari gearbeitet habe. Dies werde bestritten und die Herstellung einer Übersetzung des vorgelegten Schriftstückes durch einen anerkannten Übersetzer für Paschtu zum Beweis seines Vorbringens beantragt.

Schließlich stelle der Beschwerdeführer den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan zur Überprüfung seiner Angaben, wobei er in Afghanistan lebenden Personen anführte, die die Richtigkeit seines Vorbringens bestätigen könnten.

10. Mit Schriftsatz vom 13.04.2012 legte das Bundesasylamt die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Asylgerichtshof vor.

11. Aus einer in der Folge vorgelegten Heiratsurkunde vom 23.04.2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag die Ehe mit XXXX, geboren am XXXX, afghanische Staatsangehörige geschlossen hat. Mit Schriftsatz vom 13.05.2013 brachte der Beschwerdeführer vor, dass seien Ehefrau afghanische Staatsangehörige und Konventionsflüchtling sei. Die Fortsetzung des gemeinsamen Ehelebens sei den Eheleuten in Afghanistan nicht möglich. Die Ausweisung des Beschwerdeführers würde daher in unzulässiger Weise in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK eingreifen und sei daher unzulässig.

12. Mit Schriftsatz vom 28.04.2014 wurde eine Kopie eines Mutter-Kind-Passes vorgelegt. Mit der Geburt des Kindes sei um den 01.10.2014 zu rechnen.

13. Die vom Bundesverwaltungsgericht am 08.09.2014 bei (der in Verfahren vor diesem regelmäßig herangezogenen Dolmetscherin und Übersetzerin) XXXX in Auftrag gegebene (und am 06.10.2014 eingelangte) Übersetzung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungsschreibens lautet wie folgt:

"Sehr geehrter Direktor der XXXX,

Geehrter,

Ich, XXXX , der Sohn des XXXX war im Jahre 1389 [Fußnote 1] an der XXXX als Turnlehrer beschäftigt.

Ich bitte Sie meine Tätigkeit zu bestätigen.

Hochachtungsvoll,

Unterschrift (Anmerkung: nicht leserlich)

Herr XXXX, der Sohn des XXXX, hat seine Tätigkeit an der XXXX ausgeübt.

Anmerkung: Stempel sowie Unterschrift nicht leserlich

Direktor der XXXX

An den geehrten Distriktvorsteher des Distriktes XXXX!

Der Antrag des Antragstellers wurde ihnen übermittelt. Hiermit wird bestätigt, dass Herr XXXX, Sohn des XXXX seine Tätigkeit an der XXXX ausgeübt hat.

Anmerkung: Stempel:

XXXX

Afghanistan, Nangarhar, XXXX, XXXX

Zur Kenntnis genommen

am, 31.03.1390 [Fußnote 2]

Es wird bestätigt, dass der jetzige Dorfvorsteher Herr XXXX amtierend ist.

Anmerkung: Stempel: Islamische Republik Afghanistan ... (weiteres

nicht leserlich) ...Distrikt: XXXX

1) Das Jahr 1389 nach der afghanischen Hijri Shamsi Zeitrechnung entspricht dem Zeitraum von 21.März 2010 bis 20.März 2011.

2) Die Umrechnung von 31.03.1390 nach der afghanischen Hijri Shamsi Zeitrechnung (Sonnenkalender) in das gregorianische Kalender ergibt den, 21.06.2011."

14. Mit einem am 02.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Bundesverwaltungsgericht eine Frist von höchstens drei Monaten setzen, um über die gegenständliche Beschwerde zu entscheiden.

15. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.10.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidungsfrist von drei Monaten eingeräumt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (einschließlich Beweiswürdigung):

1.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht (gleich dem Bundesasylamt) in Hinblick auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitisch-muslimischen Glaubens ist und aus dem Ort XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar stammt.

1.1.2. Weiters geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen hinreichen, um über die Berechtigung der Beschwerde im Asylpunkt absprechen zu können (bezüglich der Frage einer hinreichenden Sachverhaltsfeststellung mit Blick auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vgl. hingegen das unter Punkt 2.3. Ausgeführte). Die betreffenden Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und die Beschwerde tritt ihnen bezüglich der hier relevanten Gesichtspunkte nicht substantiiert entgegen.

Überdies kann nicht angenommen werden, dass sich die Lage in Afghanistan hinsichtlich der im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen Aspekte in einer relevanten Weise geändert hätte (vgl. etwa den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014).

1.1.3. Des Weiteren teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des Bundesasylamtes, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig ist, und zwar in Hinblick auf nicht bloß unerhebliche Widersprüche in dem von ihm erstatteten Fluchtvorbringen

Während er in der Einvernahme am 09.06.2011 angab, Taliban seien zu ihm nachhause gekommen und bei der Auseinandersetzung seien der Onkel des Beschwerdeführers und ein Taliban verletzt worden, sprach er bei der Einvernahme am 10.08.2011 davon, dass zwei Taliban ums Leben und sein Cousin verletzt worden wäre. Diesem eklatanten, bereits im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Widerspruch tritt auch die Beschwerde nicht entgegen.

Soweit in der Beschwerde der Übersetzung des vorgelegten Schreibens widersprochen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass auch die neuerliche Übersetzung ergeben hat, dass der Beschwerdeführer als "Turnlehrer" und nicht wie vorgebracht als Lehrer für Dari beschäftigt gewesen sei. Weiters ist auch dieser Übersetzung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ausführt, im Jahr 1389 an der genannten Schule tätig gewesen zu sein, sodass das Bundesasylamt zurecht auf das Spannungsverhältnis zur Aussage des Beschwerdeführers hingewiesen hat, dort zwei Jahre als Lehrer gearbeitet zu haben.

Zum Beschwerdeantrag auf Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens ist festzuhalten, dass weitere Beweisaufnahmen unterbleiben können, wenn aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente gewonnen werden konnte (vgl. etwa VwGH 18.01.1990, 89/09/0114).

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den Feststellungen des Bundesasylamtes im dargelegten Umfang an.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zu Spruchpunkt A):

2.1.1. Zu den anzuwendenden Verfahrensbestimmungen:

2.1.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

2.1.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

2.1.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.1.2. Zur Abweisung der Beschwerde im Asylpunkt:

2.1.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

2.1.2.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Zum einen hat sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als tatsachenwidrig erwiesen.

Zum anderen kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund persönlicher Charakteristika wie ethnische Herkunft oder religiöses Bekenntnis in Afghanistan Verfolgung befürchten müsste; Derartiges hat er auch nicht behauptet.

2.1.2.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) nicht entgegenstehen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).

Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 betont, kann eine Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

2.1.2.3.2. Im gegenständlichen Fall teilt das Bundeverwaltungsgericht - was die Entscheidung im Asylpunkt angeht - die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes betreffend das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers. Wie unter Punkt 1.1.3. festgehalten, hat sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des Bundesasylamtes, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig ist, insbesondere in Hinblick auf den von diesem aufgezeigten Widersprüchen zur Frage, ob bei der von ihm angeführten Auseinandersetzung ein Taleb verletzt oder aber zwei Taliban getötet worden seien und ob es sich bei dem verletzten Verwandten des Beschwerdeführers um dessen Onkel oder aber dessen Cousin handelt, angeschlossen, wobei die Beschwerde diesen Argumenten nicht entgegentreten ist. Somit wurde die Beweiswürdigung der belangten Behörde nur unsubstantiiert gerügt. Auch hat sich durch die abermalige Übersetzung vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben ergeben, dass sich das Beschwerdevorbringen, das Schreiben sei hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sportlehrer falsch übersetzt worden, als unrichtig erwiesen hat. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG liegen daher - hinsichtlich des Asylpunktes - vor.

2.1.2.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

2.1.3. Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:

2.1.3.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.1.3.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

2.1.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass - soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz richtet - die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.

2.1.3.4. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den zur Entscheidung der Frage, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren ist, entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat:

In seinem Erkenntnis vom 06.06.2013, Zl. U 144/2013, hob der Verfassungsgerichtshof ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes u.a. deshalb auf, weil dieser keine Feststellungen zur Sicherheitslage in der (engeren) Heimatregion des Asylwerbers getroffen hatte, was aber insbesondere deshalb erforderlich gewesen wäre, weil die Sicherheitslage in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiere (vgl. auch VfSlg. 19.695/2012).

Das Bundesasylamt hat - wie im Verfahrensgang gezeigt - nicht festgestellt, aus welchem Distrikt der Beschwerdeführer stammt und diesbezüglich (unter Mitberücksichtigung des Anreiseweges) keine konkreten sowie hinreichend aktuellen Feststellungen getroffen.

Weiters kann nicht gesagt werden, dass derartige Feststellungen insofern nicht erforderlich wären, als aufgrund der Sachverhaltsannahmen im angefochtenen Bescheid ohnehin davon ausgegangen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer in Kabul niederlassen kann.

Denn aufgrund der Verhältnisse in Afghanistan ist die Existenz eines familiären Netzwerks für den Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Rückkehr - mangels entsprechender staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung (vgl. etwa VfGH 13.3.2013, U 2185/12 m.w.N.; 6.6.2013, U 144/2013; 7.6.2013, U 565/2012; vgl. überdies VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239, wonach die Effektivität eines familiären Netzwerks eingehend zu überprüfen ist). Der Beschwerdeführer hat angegeben, zu seiner Schwester, welche in Kabul lebt, keinen Kontakt zu haben.

2.1.3.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Ermittlungen zur Situation in einem spezifischen Teil erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wie bereits unter Punkt 2.1.3.3. ausgeführt - eine Staatendokumentation zu führen hat, in der für das Verfahren vor dem Bundesamt relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind.

2.1.3.6. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben. Sollte sich dabei ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Herkunftsregion aufgrund der Sicherheitssituation oder mangels sozialem Netz nicht möglich ist, wären überdies Ermittlungen zur maßgeblichen Situation in Kabul anzustellen und festzustellen ob sich der Beschwerdeführer dort eine zumutbare Lebensgrundlage aufbauen kann (vgl. VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114; 13.03.2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012; 13.09.2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012; 06.06.2014, U2043/2012-15, U2102/2013-10 und U2105/2012-26).

2.1.3.7. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkt II. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Da der Spruchpunkt III. des Bescheides auf dessen Spruchpunkt II. aufbaut, war dieser im gleichen Sinne zu beheben.

2.2. Zu Spruchpunkt B):

2.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

2.2.2. Was die Entscheidung im Asylpunkt angeht, wurde die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Punkt 2.1.2.1, dargestellt; was das Absehen von einer mündlichen Verhandlung betrifft, wird auf Punkt 2.1.2.3.1. verwiesen. Unter Punkt 2.1.3. wurde hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 2.1.3.2. zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.

2.2.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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