BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §92 Abs1 Z4
BDG 1979 §93 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
StGB §302
VwGVG §28 Abs2 Z1
BDG 1979 §135a Abs3
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §92 Abs1 Z4
BDG 1979 §93 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
StGB §302
VwGVG §28 Abs2 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W136.2001833.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende und Mag. Felix KOLLMANN und Mag. Christoph PROKSCH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Christian PUCHNER, Franz Josef Straße 4, 8700 Leoben, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3 vom 03.06.2013, GZ 46/5-DK/3/12 nach Durchführung einer mündlicher Verhandlung am 07.05.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 135a Abs. 3 BDG 1979 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Disziplinarerkenntnis vom 03.06.2013 hat die Disziplinarkommission beim BMI über den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Der Spruch der verfahrensgegenständlichen Entscheidung lautet (Schreibfehler im Original):
"Der vom Dienst suspendierte XXXX ist - im Zu-sammenhang mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04. Oktober 2012, 34 Hv 72/12d - gemäß §§ 91, 95 Abs. 1 und 126 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idgF., schuldig:
Er hat am 09. April 2012, um ca. 09:50 Uhr, in Uniform außer Dienst, in XXXX,
a) die KFZ-Lenkerin XXXX angehalten und eine Lenker- und Fahrzeug-kontrolle durchgeführt;
b) ohne Ausstellung einer Organstrafverfügung eine Geldstrafe in der Höhe von € 20,- eingehoben und es unterlassen, diesen Geldbetrag seiner Dienststelle bzw. der zu-ständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzuführen, sondern unterschlagen und privat verwendet.
Der Beamte hat dadurch - unbeschadet seiner strafgerichtlichen Verantwortung nach § 302 StGB - auch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.
Gegen XXXX wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen. Die bereits gemäß § 112 Abs. 3 BDG verfügte Suspendierung bleibt bis zur Rechtskraft dieses Disziplinarerkenntnisses aufrecht.
Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die ihm entstandenen Kosten hat er selbst zu tragen."
Begründend wurde auszugsweise folgendes ausgeführt (Schreibfehler im Original):
".......Das Landesgericht XXXX verurteilte den
Disziplinarbeschuldigten wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs
nach § 302 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten bedingt
(Zahl 34 HV 72/12d vom 4. Oktober 2012). Das Urteil ist seit
25.02.2013 rechtskräftig. ......
Der Vorwurf einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom 06. Dezember 2012 (Einlangen bei der Disziplinarkommission am 12. Dezember 2012), samt Beilagen, insbesondere auch den Akten des Strafverfahrens. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Disziplinarbeschuldigte hielt am 09. April 2012, um ca. 09:50 Uhr, die Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen XXXX an und führte - obwohl außer Dienst - in Uniform eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch. Wegen unsachgemäß verwahrter Ladung hob er eine Geldstrafe in der Höhe von € 20,-- ein, ohne ein entsprechendes Organstrafmandat oder einen sonstigen Beleg auszustellen. Der Strafbetrag wurde weder der Dienststelle, noch der zuständigen Verwaltungsbehörde abgeführt. Der PI Kommandant erlangte am 7. Mai 2012 bei einer Feuerwehrveranstaltung vom Feuerwehrmann XXXX XXXX (Onkel von XXXX) Kenntnis vom Sachverhalt. ....
Der Disziplinarbeschuldigte ist nicht geständig. Er bestreitet sowohl die Anhaltung der Frau, als auch die Einhebung eines Geldbetrages. .....
In der Aktenlage sind weiters zwei Vorfälle enthalten, die jedoch disziplinär nicht angelastet werden. Dabei handelt es sich um folgende Sachverhalte:
Mit Abschlussbericht XXXX der XXXX, vom 07. Februar 2011 wurde ihm die angebliche Einhebung einer Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- von einem Afrikaner angelastet. Das Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX, Zahl XXXX, am 24. März 2011 eingestellt.
XXXX gab bei einer niederschriftlichen Befragung am 22. Juni 2012 an, er sei am Samstag, dem 19. Mai 2012 vom Disziplinarbeschuldigten auf seinem Privatgrundstück angehalten und wegen Nichtmitführens des Führerscheins mit € 20,-- bestraft worden. Er habe dafür keinen Beleg erhalten. Nach Beschwerde über das Einschreiten auf Privatgrund habe er das Geld zurückbekommen. ....
Der abwesende Disziplinarbeschuldigte - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian PUCHNER - sprach sich gegen die Durchführung der Disziplinarverhandlung aus. Der Disziplinarbeschuldigte hatte mangels Zustellung keine Kenntnis von der mündlichen Verhandlung und sei es seinem Rechtsvertreter nicht möglich gewesen, ihn zu erreichen. Der Disziplinarbeschuldigte habe auf die versuchte Kontaktaufnahme nicht reagiert. Der Vertreter führte er aus, dass sich der Disziplinarbeschuldigte im strafgerichtlichen Verfahren - auch bei der Verhandlung vor dem OGH - nicht schuldig bekannte. Der vom Gericht festgestellte Sachverhalt habe tatsächlich nicht stattgefunden, sondern müsse es sich um eine Verwechslung handeln. Der Disziplinarbeschuldigte sei am Vorfallstag nicht am Tatort gewesen. ...
Der Disziplinarbeschuldigte verfügt - außer über dem derzeit verminderten Bezug aus dem Dienstverhältnis zum Bund - über keine weiteren Einkünfte und übt laut eigenen Angaben keine Nebenbeschäftigung aus. Finanzielle Probleme gibt es nicht. Er bewohnt mit seinen Eltern ein Einfamilienhaus. Es bestehen
Unterhaltspflichten für ein Kind. ......
....Der Disziplinaranwalt beantragte die Disziplinarstrafe der Entlassung. ....Der Verteidiger beantragte keine Entlassung zu verfügen, sondern eine milde Strafe zu verhängen. ....
Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Dies trifft - wie die Disziplinaroberkommission zuletzt in ihrer Entscheidung vom 11.05.2012, GZ 84/9-DOK/11 festgestellt hat - auch auf die subjektive Tatseite zu. (Die DOK führt dazu aus: Das Strafgericht hat in dem die tatgleichen schwerwiegenden Verfehlungen betreffenden rechtskräftigen Strafurteil vorsätzliches deliktisches Vorgehen des Beschuldigten in Bereicherungsabsicht festgestellt. Für eine von dieser Feststellung abweichende Beurteilung der Schuldfrage durch die Disziplinarbehörden mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage). Es ist daher erwiesen, dass der Disziplinarbeschuldigte wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs (§ 302 Abs. 1 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde. Das Gericht geht in seinem Urteil davon aus, dass sich der Disziplinarbeschuldigte, ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Richtlinienverordnung, in den Dienst gestellt und die Fahrzeuglenkerin angehalten hatte. Das Gericht (Urteil Seite 10) geht auch davon aus, dass er schon zu Beginn der Amtshandlungen den Vorsatz gehabt habe, sich unrechtmäßig zu bereichern und bewertete das "planvolle Vorgehen" als Erschwerungsgrund.
Von der Disziplinarkommission war gemäß § 95 Abs. 1 BDG ergänzend zu prüfen, ob das Verhalten auch disziplinarrechtlich relevant ist (disziplinärer Überhang). Insoweit der Disziplinarbeschuldigte vom Strafgericht wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB verurteilt wurde, handelt es sich um ein echtes Beamtendelikt. Gemäß ständiger Judikatur des VwGH und der DOK (z.B. 26.1.1993, GZ 85/11) kommt daher eine disziplinäre Bestrafung nach § 43 Abs. 1 BDG nicht mehr in Betracht. Unbeschadet der strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines echten Beamtendeliktes hat der Disziplinarbeschuldigte seine Dienstpflichten aber nach § 43 Abs. 2 BDG verletzt. Diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung des Amtes einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, welcher von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereichs umfasst ist (VwGH 17.1.2000, 97/09/0026; 18.12.2001, 99/09/0056; 18.4.2002, 2000/09/0176). Die Tathandlungen waren disziplinarrechtlich wie folgt zu würdigen:
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und das dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012).
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB:
VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Als typischer Fall einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG gilt die Aneignung von Geldbeträgen aus Organstrafverfügungen (VwGH 18.1.1996, 93/09/0312). Der Disziplinarbeschuldigte ist überführt, außer Dienst und in Uniform eine Fahrzeuglenkerin, ohne vertretbare Gründe, angehalten und bestraft zu haben, wobei er die eingehobene Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 20,-, ohne Ausstellung eines Beleges, unterschlug. Durch die Aneignung von Strafgeldern hat der Disziplinarbeschuldigte das ihm vom Dienstgeber eingeräumte Vertrauen, aber auch das Vertrauen der Allgemeinheit in schwerwiegendster Weise missbraucht. Ein solches Fehlverhalten ist wegen der besonderen Vertrauensstellung, die Polizeibeamte in der Bevölkerung haben daher jedenfalls geeignet, auch das Vertrauen der Allgemeinheit in eine ordnungsgemäße und korruptionsfreie Dienstverrichtung, zu erschüttern.
Im gegenständlichen Fall deckt die strafgerichtliche Sanktion, die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979, nicht ab. Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob gemäß § 95 Abs. 3 BDG 1979 eine zusätzliche disziplinarrechtliche Ahndung des Fehlverhaltens des beschuldigten Beamten geboten ist, gelangte der erkennende Senat aufgrund der Schwere (§ 93 Abs. 1 BDG 1979) der Dienstpflichtverletzung, insgesamt zu der Auffassung, dass eine ausreichende Grundlage für die Verhängung einer zusätzlichen (über die rechtskräftige Verhängung der genannten Gerichtsstrafe hinausgehenden) Disziplinarstrafe iSd § 95 Abs. 3 BDG 1979 gegeben und diese aus spezialpräventiven und nicht zuletzt auch aus generalpräventiven Erwägungen zwingend erforderlich ist (siehe auch VwGH 16.12.1997, 94/09/0034).
Der Disziplinarbeschuldigte ist eines Fehlverhaltens schuldig, welches auch nach der ständigen Judikatur der Disziplinaroberkommission geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG grundlegend zu erschüttern (DOK 2.3.2005, 113/14-DOK/00; 3.3.2004, 78/8-DOK/03; 13.10.2004, 73/10-DOK/04). Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten ist von besonderer Bedeutung für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Polizei- bzw. Beamtenapparat. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, kommt daher in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwartet sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Bekämpfung der Kriminalität - in kompetenter, effizienter und korruptionsfreier Weise erfüllt. Dazu gehört es auch, dass Polizeibeamte die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten, somit auch nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu sind und sich auch so verhalten. Nur dadurch kann ein Polizeibeamter seine Glaubwürdigkeit erhalten. Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten ist vom Gegenteil gezeichnet und geeignet, die Glaubwürdigkeit der Polizei grundlegend und schwer zu erschüttern, sowie das Vertrauen des Dienstgebers in seine Loyalität und Rechtstreue zu zerstören. Er vermittelt das Bild eines korrupten Beamten, der seine Möglichkeiten und Befugnisse als Polizeibeamter schamlos dazu ausnutzt sich selbst zu bereichern. Die Tathandlung des Disziplinarbeschuldigten ist daher nicht nur geeignet, sein eigenes Ansehen, sondern das der gesamten mit polizeilichen Aufgaben betrauten Sicherheitsverwaltung massiv zu schädigen.
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann zu beurteilen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung weiters grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Die Zulässigkeit einer Entlassung ist am Maßstab sämtlicher Strafzumessungsgründe zu beurteilen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 84 ff und das Erkenntnis des VwGH vom 31.07.2009, 2008/09/0223). Seit der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147 ist die Generalprävention neben der Spezialprävention gleichrangig zu berücksichtigen. Damit wollte der Gesetzgeber den Aspekt der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und dem dafür erforderlichen Ansehen der Beamtenschaft Rechnung tragen. Eine Entlassung kann danach allein schon aus generalpräventiven Gründen erfolgen. Dies ist vor allem bei objektiv besonders schweren Delikten der Fall, die geeignet sind, das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit grundlegend zu schädigen oder innerhalb der Dienststelle negative Vorbildwirkung haben. Dies trifft - wie auch im vorliegenden Fall - vor allem auf schwere Verstöße gegen § 43 Abs. 2 BDG zu, wo ein besonderer Funktionsbezug besteht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 31.07.2009, 2008/09/0223). Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Erschwerungsgründe:
• geplantes Vorgehen (§ 32 Absatz 3 StGB)
Milderungsgründe:
• Unbescholtenheit (eingeschränkt)
• Belobigungen
- zweimal Dank und Anerkennung (2007, 2009)
- eine Geldbelohnung (2008)
Zur subjektiven Tatseite ist zunächst auszuführen, dass dem Disziplinarbeschuldigten Vorsatz vorzuwerfen ist. Dies ergibt sich aus der Bindungswirkung an das strafgerichtliche Urteil, auch das durchgeführte Disziplinarverfahren hat keine gegenteiligen Hinweise erbracht.
Der erkennende Senat vertritt angesichts der Judikatur der DOK und des VwGH zu derartigen Fällen die Ansicht, dass die dem Disziplinarbeschuldigten vorzuwerfende Tathandlung, welche sich nicht durch bloßes Ausnutzen einer gebotenen Gelegenheit, sondern durch geradezu geplantes Vorgehen auszeichnet, einen nicht wieder herstellbaren Vertrauensverlust gegenüber der Allgemeinheit und gegenüber dem Dienstgeber darstellt, welche eine Entlassung sowohl aus spezial-, aber auch aus generalpräventiven Gründen zwingend erfordert. Seine Tathandlung ist im besonderen Maße verwerflich und waren die - ohnehin nur spärlich zu berücksichtigenden - Milderungsgründe nicht geeignet den vorhandenen Unrechtsgehalt aufzuwiegen. Der Disziplinarbeschuldigte hat durch seine Tat grundlegende Interessen seines Dienstgebers verletzt und bewiesen, dass er nicht davor zurückschreckt seine ihm anvertrauten Befugnisse schamlos zum Zwecke der persönlichen Bereicherung auszunutzen. Einem Polizeibeamten, der sich unter fadenscheinigen Gründen in rechtswidriger Weise und ohne dies im Nachhinein seiner Dienststelle zu melden in den Dienst stellt und sodann - quasi in der Freizeit - eine Fahrzeuglenkerin anhält, sie ohne Ausstellung eines Beleges bestraft und den eingehobenen Geldbetrag unterschlägt, kann nicht mehr vertraut werden. Eine ordnungsgemäße, dem Gesetze verpflichtete, pflichtgetreue und moralisch einwandfreie Dienstverrichtung, wozu auch die korrekte Durchführung von Amtshandlungen und Gebarung von eingehobenen Strafgeldern gehört, liegt klarerweise im unmittelbaren Interesse des Dienstgebers. Der Disziplinarbeschuldigte hat mit seiner Tathandlung im innersten Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben, gegen die mit seinem Amte verbundenen elementarsten Grundsätze und Pflichten verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung von besonders schwerem Gewicht und außerordentlicher Tragweite für das Vertrauen des Dienstgebers in seine Loyalität und Gesetzestreue begangen. Es gehörte nämlich zu den ureigensten Aufgaben des Disziplinarbeschuldigten, der als Polizeibeamter mit besonderen hoheitlichen Befugnissen betraut ist, jeden Verstoß gegen strafgesetzliche Vorschriften zu verhindern bzw. aufzuklären, wozu zweifellos auch die von ihm begangene Straftat zählt. Dienstgeber und Vorgesetzte, aber auch Kollegen von Polizisten - die immerhin mit Zwangsbefugnissen ausgestattet sind und besondere Ermächtigungen haben, welche sie von anderen Beamten grundlegend unterscheiden - müssen sich auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit ihrer Mitarbeiter/Kameraden verlassen können, was gerade im Verwaltungsbereich der Exekutive ein wesentlicher Gesichtspunkt ist (VwGH 18.10.1990, 90/09/0088; 18.11.1993, 93/09/0361; 11.4.1996, 95/09/0183). Dieses Vertrauens hat sich der Disziplinarbeschuldigte als nicht würdig erwiesen. In Anbetracht des hohen Stellenwertes, der einer professionellen Dienstverrichtung und einer ordnungsgemäßen Strafgeldgebarung im Bereich der Exekutive zukommt und der grundsätzlich von einem Polizeibeamten abzuverlangenden Rechtstreue, kann die Dienstpflichtverletzung daher keinesfalls bagatellisiert werden. Die Bekämpfung der Kriminalität und die unbedingte Respektierung fremder Vermögenswerte (Strafgelder) - durch die Bediensteten der Exekutive, welche in nahezu sämtlichen Bereichen ihrer Tätigkeit mit fremdem Vermögen in Berührung kommen ist oberstes Gebot zur Aufrechterhaltung eines korrekten, am Gesetze orientierten Dienstbetriebes. Nur dadurch kann das Vertrauen in die uneingeschränkte Integrität der österreichischen Polizei, welche auch im internationalen Vergleich einen herausragenden Ruf genießt, gewährleistet werden. Der Disziplinarbeschuldigte hat durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten nicht nur das, für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten und zu seinem Dienstgeber, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zerstört. Dieses nicht wieder herstellbare Vertrauensverhältnis und der Ansehensverlust bewirken, dass ihm die für die verantwortungsvolle Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit erforderliche Verlässlichkeit fehlt und er somit nicht mehr im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verwendet werden kann.
Bei einer unzureichenden disziplinären Sanktion gegenüber einem solcherart straffällig gewordenen Polizisten würde in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen, dass der Staat korrupte Handlungen bzw. Straftaten seiner Beamtenschaft bagatellisiert und nicht ernst genug nimmt. Dies würde nicht nur den Eindruck einer nicht ausreichend mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Polizei entstehen lassen, sondern auch das Vertrauen der Bürger in die Polizei und damit letztlich den Staat erschüttern. Die Verhängung der höchsten Disziplinarstrafe ist sowohl aus spezial- und generalpräventiven Gründen unbedingt notwendig. Nur dadurch kann verhindert werden, dass der Disziplinarbeschuldigte weitere Dienstpflichtverletzungen begeht, der Begehung gleichartiger Delikte durch andere Beamte entgegengewirkt und letztlich auch wieder das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei hergestellt werden.
Der Senat hat vor seiner Entscheidung auch abgewogen, ob es tatsächlich unbedingt notwendig ist, die schwerste Disziplinarstrafe zu verhängen, oder ob eine positive Zukunftsprognose und vorliegende Milderungsgründe allenfalls zu einer geringeren Strafe führen könnten. Hier ist zunächst anzuführen, dass sich der Disziplinarbeschuldigte bis zuletzt nicht geständig zeigte und der Milderungsgrund eines umfassenden und reumütigen Geständnisses daher keine Anwendung finden konnte. Der straf- und disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit (aufgrund Tilgung) kann ebenfalls nur eingeschränkte Bedeutung zukommen, weil auch bereits getilgte Strafen bei der Beurteilung der Zukunftsprognose zu berücksichtigen sind (siehe DOK GZ 84/9-DOK/11, vom 11.05.2012). Es ist für die Zukunftsprognose - entgegen der Rechtsansicht des Disziplinarbeschuldigten - daher zu berücksichtigen, dass er bereits einmal disziplinär bestraft wurde und zwar ebenfalls wegen einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung, bei der er EKIS-Anfragen rechtswidrig durchführte auch dadurch seine Vertrauensstellung schamlos ausgenutzt hat. Dennoch hat ihm der Dienstgeber damals noch das Vertrauen ausgesprochen und ihn weiter ihm Dienst belassen. Es kann also bei den nunmehrigen Vorwürfen nicht von einem auffallenden oder krassen Widerspruch zu seinem bisherigen dienstlichen Verhalten bzw. von einem absolut loyalen Beamten während seiner langjährigen Tätigkeit gesprochen werden. Konkret kann also die Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen keineswegs mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Natürlich war dem Disziplinarbeschuldigten beizupflichten, dass die aktenkundigen "Vorfälle" vom 07. Februar 2011 (behauptete Einhebung einer Geldstrafe von einem Afrikaner - Einstellung der StA XXXX) und vom 19. Mai 2012 (XXXX) keinen Einfluss auf die Strafbemessung haben konnten. Dennoch stellt die Amtshandlung gegen XXXX sehr eindrucksvoll die seltsam anmutende Dienstauffassung/Dienstverrichtung des Disziplinarbeschuldigten unter Beweis. Zumal die XXXX vorgeworfene Tat (Nichtmitführen eines Führerscheines) ja auf öffentlichen Grund stattgefunden hat, bestand für die Rückgabe des Geldes - ohne vorerst einen Beleg für den eingehobenen Strafbetrag ausgestellt zu haben - keine Rechtsgrundlage. Dass die Anhaltung des Übertreters auf Privatgrund stattgefunden hat, hat auf den Tatort keinen Einfluss. Die Amtshandlung als solche wäre schon wegen der Rückgabe des Geldes zu dokumentieren gewesen (Aktenvermerk oder Austragung im Dienstbericht), was ebenfalls nicht geschehen ist.
Es ist auch nicht möglich, dem Disziplinarbeschuldigten einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, der die Begehung von Straftaten mit Sicherheit ausschließt. Die Versetzung an eine andere Polizeidienststelle scheidet aus, weil der Disziplinarbeschuldigte im Rahmen des Streifendienstes auch dort mit Geldgebarung oder mit hoheitlichen Aufgaben betraut wäre, welche ein intaktes Vertrauensverhältnis erfordern, welches nicht vorliegt. Arbeitsplätze in Stabsstellen werden aber nur mit Genehmigung des BMI und unter Einbindung des Bundeskanzleramtes ausschließlich an Beamte vergeben, welche aufgrund körperlicher Mängel keinen exekutiven Außendienst mehr versehen können. Wenngleich sich der Disziplinarbeschuldigte eine weitere Verwendung im Polizeidienst vorstellen kann, vermeint der erkennende Senat, dass - selbst wenn man ihm einen Arbeitsplatz im Innendienst zuweisen würde - eine weitere Verwendung im Polizeidienst ausgeschlossen ist. Es ist nämlich besonders zu beachten, dass der Disziplinarbeschuldigte Polizeibeamter ist und damit einen Beruf im wichtigsten Bereich der staatlichen Verwaltung, nämlich der öffentlichen Sicherheit, ausübt. Er ist daher nicht mit anderen Beamten (etwa der ÖBB oder Post usw.) vergleichbar. Letztere haben nämlich gerade nicht die Aufgabe, die Strafgesetze zu vollziehen bzw. Straftaten zu verhindern, weshalb ja auch die Notwendigkeit des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in diesen Bereichen hinterfragt wird. Die öffentliche Sicherheit ist ausschließlich Aufgabe der Polizei, weshalb deren Organe - weitestgehend unbestritten - auch in Zukunft Beamte sein müssen. Vor dem Hintergrund seiner schwerwiegenden Tat ist es daher nicht vorstellbar, ihn weiterhin im Polizeidienst zu verwenden und zwar unabhängig davon in welcher Funktion. Es hat sich erwiesen, dass der Disziplinarbeschuldigte schwerste Charaktermängel für den Polizeiberuf hat; ein Verbleib in diesem Beruf würde daher in der Allgemeinheit als völlig unverständlich aufgefasst werden. Es würde der Eindruck entstehen, Beamte - sogar Polizeibeamte - könnten sich alles erlauben, ohne ernsthafte Konsequenzen befürchten zu müssen. Dies würde zu einem völlig negativen Bild der Polizei führen, ihr Ansehen und ihre Glaubwürdigkeit erschüttern und letztlich auch das Vertrauen des Bürgers in den Staat untergraben.
Dem erkennenden Senat ist bewusst, dass der Disziplinarbeschuldigte durch diese Entscheidung seine berufliche Existenz in der Polizei verliert und dies auch Auswirkungen auf seinen Lebensunterhalt hat. Der Senat hat sich daher auch mit der wirtschaftlichen und sozialen Situation des Disziplinarbeschuldigten auseinandergesetzt. Wenngleich über die Vermögenssituation keine Angaben vorliegen, war jedenfalls zu bewerten, dass keine (nennenswerten) Schulden vorhanden sind und die Wohnung gesichert ist. Er ist 44 Jahre alt und hat die Handelsschule abgeschlossen. Es sollte ihm bei entsprechendem Willen und der Bereitschaft, allenfalls auch unangenehmere Arbeiten anzunehmen daher möglich sein, wieder am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.
Insgesamt vermochten all jene Abwägungen, die hinsichtlich der zu verhängenden Strafe vorgenommen wurden, seine Entlassung nicht zu verhindern, weil sie - was die Milderungsgründe und die sozialen/familiären Umstände betreffen - das Gewicht und die Bedeutung seiner Dienstpflichtverletzungen nicht ausreichend aufwiegen konnten. Der erkennende Senat konnte daher - auch unter Hinweis auf die Spruchpraxis der DOK (22.11.2006, 65/9-DOK/06) - nur mit Entlassung vorgehen. Der Disziplinarbeschuldigte hat durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten nicht nur das für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Vertrauensverhältnis zu Vorgesetzten und Dienstgeber, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Wahrnehmung seines Amtes vollkommen zerstört. Dieses nicht wieder herstellbare Vertrauensverhältnis und der Ansehensverlust bewirken, dass ihm die für die verantwortungsvolle Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit erforderliche Verlässlichkeit fehlt und er somit nicht mehr im Polizeidienst verwendet werden kann. Er hat sich als unwürdig erwiesen, der Polizei anzugehören; seine Entlassung aus dem Dienst war daher - auch aus generalpräventiven Gründen - zwingend erforderlich."
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Berufung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit zufolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, beantragte die ersatzlose Behebung des Disziplinarerkenntnisses und Verfahrenseinstellung wegen Verfolgungsverjährung, in eventu eine mildere schuld- und tatangemessene Disziplinarstrafe zu verhängen.
Begründend wurde Folgendes (wörtlich) ausgeführt:
"......Der Beschuldigte verweist ausdrücklich auf seine schriftliche
Stellungnahme vom 7.5.2013, die er zum Inhalt der Berufungsschrift macht. Der Beschuldigte, dies war aktenkundig, verübte am 5.3.2013 einen Selbstmordversuch und konnte daher ab diesem Tage mit seinem Verteidiger auch keinen Kontakt mehr halten. Es war dem Verteidiger auch nicht möglich, mit dem Beschuldigten Kontakt aufzunehmen, sodass der Beschuldigte nicht einmal vom Termin der Disziplinarverhandlung am 24.4.2013 Kenntnis nehmen konnte. Tatsächlich hatte der Beschuldigte auch von diesem Termin keinerlei Kenntnis. Dem Antrag auf Vertagung der Disziplinarverhandlung am 24.4.2013 hätte daher stattgegeben werden müssen, es hätte dem Beschuldigten jedenfalls die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, sich persönlich vor dem erkennenden Senat zu verantworten und zu rechtfertigen. Durch die Vorgangsweise des Senates wurde dieses Recht dem Beschuldigten genommen und daher die Grundlagen für ein "Fair trial" nicht eingehalten. Zu Unrecht hatte daher die Disziplinarkommission unter Hinweis auf § 108 Abs. 2 BDG dem Antrag des Verteidigers auf Vertagung bzw. Verlegung nicht stattgegeben. Der Senat hat dabei den tatsächlich vorliegenden (außergewöhnlichen) Sachverhalt nicht richtig gewürdigt und somit ein faires Verfahren verhindert, bei dem Chancengleichheit zu herrschen hätte.
Aus den angezogenen Gründen ist daher das Verfahren mangelhaft gebelieben und aus diesem Grunde das Disziplinarerkenntnis rechtswidrig.
Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass weder spezial- noch generalpräventive Gründe es zulassen, von der schwersten Disziplinarstrafe - nämlich der Entlassung - abzusehen. In diesem Punkte wird daher das Disziplinarerkenntnis, was die Strafhöhe bzw. die Art der Disziplinarstrafe betrifft, angefochten.
1) Strafzumessungsgründe: Der Senat hat den Erschwerungsgrund des "geplanten Vorgehens" im Sinne des § 32 Abs. 3 StGB zu Unrecht herangezogen. Der Senat bedient sich hier offensichtlich einer Feststellung im gerichtlichen Strafurteil, welche jedoch keine Bindungswirkung haben kann. Für ein tatsächlich "geplantes Vorgehen" im Sinne eines Erschwerungsgrundes fehlen jegliche Feststellungen im Disziplinarerkenntnis (im Übrigen auch im gerichtlichen Strafurteil). Außerdem handelt es sich dabei um keinen besonderen Erschwerungsgrund im Sinne des Gesetzes (§ 33 StGB), sondern um einen allgemeinen Grundsatz der Strafbemessung. Worin das besonders geplante Vorgehen des Beschuldigten bestehen soll, konnte aber nicht festgestellt werden. Die Tat an sich ist ohnehin nur vorsätzlich zu begehen, sodass der Vorsatz an sich bereits im Schuldspruch Deckung findet. Für sorgfältige Vorbereitungshandlungen und Überlegungen fehlen aber jegliche Feststellungen. Vielmehr konnte selbst das Strafgericht zur Motivlage des Beschuldigten keine Feststellungen treffen und daher auch keinerlei Feststellungen zu Vorbereitungshandlungen. Ein geplantes Vorgehen im Sinne der Rechtsprechung kann lediglich dann angenommen werden, wenn es sich "um einen reiflich überlegten, ausgeklügelten Tatplan handelt" (vergleiche OGH 12 Os 50/95 u.a.). Davon kann hier nicht die Rede sein, es fehlen auch die diesbezüglichen Feststellungen.
2) Milderungsgrund: Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit wurde "eingeschränkt" berücksichtigt. Eine solche Berücksichtigung in eingeschränkter Form ist nicht möglich. Entweder gilt der Beschuldigte als unbescholten oder eben nicht. Die disziplinäre Unbescholtenheit des Beschuldigten hätte daher uneingeschränkt als wesentlicher Milderungsgrund anerkannt werden müssen.
3) Auch in der Frage der Zukunftsprognose ist der Senat nicht gesetzeskonform und der Rechtsprechung entsprechend vorgegangen. Die Dienstpflichtverletzung der EKIS-Anfragen wurde mit Disziplinarerkenntnis aus dem Jahre 2001 abgehandelt. Nicht nur dass dieses Erkenntnis aus dem Jahre 2001 längst getilgt ist und daher unbeachtlich zu sein hat, hat der Senat übersehen, dass sich der Beschuldigte seit vielen Jahren wohlverhalten hat und in diesem Zeitraum sogar Belobigungen und eine Geldbelohnung erhalten hat. Darüber hinaus sind diese EKIS-Abfragen in keinster Weise einschlägig bezogen auf die nunmehrigen Vorwürfe. Außerdem sind diese Dienstpflichtverletzungen der EKIS-Abfragen zu einem Zeitpunkt begannen worden, als der Um-gang mit personenbezogenen Daten noch nicht so sensibel gesehen wurde wie heute. Davon, dass diese EKIS-Abfragen aus dem Jahre 2001 es daher rechtfertigen, von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen, weil der Beschuldigte eine ablehnende Haltung zu rechtlich geschützten Werten hätte, kann daher keine Rede sein.
4) In diesem Zusammenhang hat daher der Senat nicht nur zu Unrecht diese Vorverurteilung bei Bewertung der Zukunftsprognose herangezogen, sondern auch die Strafzumessungsgründe falsch gewichtet: Die Milderungsgründe der Belobigungen (2007 bis 2009) sind zeitlich nach diesem Disziplinarerkenntnis aus dem Jahre 2001 angefallen und ist daher exakt aus diesem Sachverhalt abzuleiten, dass der Beschuldigte sich nach dem Jahre 2001 nicht nur wohlverhalten hat, sondern sich darüber hinaus sehr bemüht hat, im Dienst hervorragende Leistungen zu bringen. Der Beschuldigte hat daher bewiesen, sich wohl verhalten zu können und zu wollen, sodass auch nunmehr eine günstige Zukunftsprognose gerechtfertigt ist. Jedenfalls stellt die ausgesprochene Disziplinarstrafe der Entlassung eine viel zu strenge und weit überzogene Sanktion dar.
5) Die Disziplinarbehörde übersieht auch vollkommen, dass selbst das Strafgericht (LG XXXX) von einer günstigen Prognose ausgegangen ist. Nur so ist es denkbar, dass das Strafgericht bei dem Strafrahmen von 6 Monaten bis 5 Jahren eine Freiheitsstrafe im untersten Bereich von 9 Monaten ausgemessen hat und diese zur Gänze bedingt gemäß § 43 Abs. 1 StGB nachgesehen hat.
6) Eine negative Zukunftsprognose kann nur dann begründet werden, wenn tatsächlich "die Aussicht auf Besserung fehlt". Der Beschuldigte hat durch sein Wohlverhalten seit dem Jahre 2001 bewiesen, besserungsfähig zu sein. Diese Tatsache hat der Senat nicht nur unberücksichtigt gelassen, sondern blieb diese völlig ungewürdigt. Der Senat hätte abwägen müssen, inwieweit das Vergehen aus dem Jahre 2001 tatsächlich auf eine Haltung zurückzuführen ist, aus welcher eine Ablehnung rechtlich geschützter Werte abzuleiten wäre, und dies in Relation zum nunmehrigen Tatvorwurf zu stellen gehabt. Dies alles hat der erkennende Senat unterlassen, weshalb die Annahme der ungünstigen Prognose nicht (ausreichend) begründet ist.
7) Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen, dass die im Fehlverhalten des Beamten möglicherweise begründete Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Beamten nur dann Grund für die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung sein kann, wenn diese Disziplinarstrafe auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist. Gerade diese spezialpräventiven Gründe sind aber jedenfalls zu verneinen und von einer günstigen Zukunftsprognose auszugehen (vergleiche VwGH vom 6.9.2012, 2012/09/0013 u.a). Die Entscheidung des erkennenden Senates bewegt sich daher außerhalb der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Der erkennende Senat konnte nicht begründen, dass eine gelindere Strafe nicht geeignet wäre, den Beschuldigten von der Begehung künftiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (vergleiche auch VwGH vom 26.6.2012, 2011/09/0210).
8) Aus den oben genannten Gründen ist aber dem Dienstgeber auch der Verbleib des Beschuldigten im Dienste zumutbar. Wenn auch nicht an der bisherigen Dienststelle, so ist ein Verbleib des Beschuldigten an einem anderen Dienstort (Dienststelle), allenfalls auch in einer anderen Funktion, jedenfalls zumutbar.
9) Im Übrigen ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Gegen den Beschuldigten wurde nicht innerhalb von 6 Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Aus dem Akt ergibt sich, dass bereits im Mai 2012 ein Aktenvermerk über den Verdacht der widerrechtlichen Einhebung eines Geldbetrages außerhalb des Dienstes an die vorgesetzte Dienststelle (XXXX) angezeigt wurde (siehe Anlassbericht des XXXX vom 27.6.2012, Seite 3) und somit auch Kenntnis der Disziplinarbehörde bereits im Mai 2012 vorgelegen hat. Das Verfahren wurde mit Einleitungsbeschluss vom 14.12.2012 eingeleitet, es ist daher Verfolgungsverjährung eingetreten. ....."
3. Mit Disziplinarerkenntnis vom 10.10.2013, Zl. 47/10-DOK/13, gab die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt der Berufung des BF insoweit Folge als über diesen die Disziplinarstrafe in der Höhe von vier Monatsbezügen verhängt wurde. Zur Einrede der Verfolgungsverjährung und zur Strafbemessung wurde begründend ausgeführt (auszugsweise):
"....Ebenfalls zu Unrecht erhebt der Beschuldigte die Einrede der Verfolgungsverjährung: gemäß § 94 Abs. 2 Z 3 BDG wird der Lauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungs-frist gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 BDG für die Dauer eines - hier vorliegenden - Strafverfahrens nach der StPO gehemmt (nämlich beginnend mit der Erstattung der Anzeige bis zum Ein-langen der Mitteilung über die rechtskräftige Beendigung des Strafverfahrens bei der Dienstbehörde), woraus folgt, dass die Verfolgungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt der Zu-stellung des
Einleitungsbeschlusses noch nicht abgelaufen war. ......
Der VwGH betont in seiner Rechtsprechung, dass bei der Strafbemessung neben der Art und Schwere des Dienstvergehens, insbesondere der Bedeutung der verletzten Pflicht, dem Grad des Verschuldens, dem Beweggrund der Tat, den Auswirkungen der Tat für den Dienstgeber, für das Ansehen des Beschuldigten selbst und der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit und der bisherigen dienstlichen Führung des Beamten der präventiven Erforderlichkeit sowohl der Bestrafung an sich als auch der konkreten Disziplinarstrafe und deren Ausmaß entscheidende Bedeutung zukommt. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung weiters grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und/oder generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezial- sowie der Generalprävention notwendig erscheint. ....
Der erkennende Senat der DOK ist im Zusammenhang mit der Frage des Ausmaßes der Verletzung des Vertrauens durch den Beschuldigten, welche dieser seinen Vorgesetzten, seinem Dienstgeber sowie auch der Allgemeinheit gegenüber zweifellos und in erheblichem Ausmaß begangen hat, anderer Rechtsauffassung als die Erstinstanz und folgt dieser insoweit nicht, als dieses Vertrauen durch das - massive - Fehlverhalten des Beschuldigten zerstört wäre. Nach Auffassung der DOK liegt zwar ein erheblicher Vertrauensverlust vor, der jedoch noch nicht so weit geht, dass dieses Vertrauen vollkommen zerstört ist.
Zweifellos handelt es sich beim Fehlverhalten des Beschuldigten - wie der erstinstanzliche Disziplinarsenat umfangreich und nachvollziehbar dargelegt hat - um eine gewichtige vorsätzliche Dienstpflichtverletzung iSd § 43 Abs. 2 BDG und es ist diese Dienstpflicht-verletzung ebenso zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstverrichtung des Beschuldigten erheblich zu erschüttern (§ 43 Abs. 2 BDG). Am Vorliegen eines - ebenfalls erheblichen - disziplinären Überhanges iSd § 95 Abs. 1 Satz 2 BDG besteht kein Zweifel, da sich das gravierende Fehlverhalten des Beschuldigten nicht in der Verwirklichung des vom Strafgericht herangezogenen Straftatbestand des § 302 StGB er-schöpft, sondern in Form der dienstlichen Komponente des Fehlverhaltens über das StGB hinausgeht. Angesichts des im oberen Bereich einzustufenden Gewichts dieser Dienstpflichtverletzungen ist auch nach Auffassung des erkennenden Senates der DOK mit der Verhängung einer spürbaren Disziplinarstrafe vorzugehen. Diesem Erfordernis ist der erstinstanzliche Disziplinarsenat mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung im Hinblick auf die Schwere der Tat grundsätzlich nicht in einer über den Strafrahmen hinausgehenden Art und Weise nachgekommen.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Beschuldigten und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VwGH, dass eine strengere als die präventiv erforderliche Strafe innerhalb des Strafrahmens nicht verhängt werden darf, ist allerdings zu prüfen, ob die Disziplinarstrafe der Entlassung unter spezial- und/oder generalpräventiven Gesichts-punkten tatsächlich erforderlich ist, um dem Beschuldigten das Unrecht seines Fehlver-haltens vor Augen zu führen und ihn - mangels weiterer Beschäftigung als Beamter - in Zukunft von (derartigen) Dienstpflichtverletzungen abzuhalten sowie andere Beamte von (derartigen) Verfehlungen abzuhalten bzw. (derartigen) Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, oder ob die Abwägung aller Erschwerungs- und Milde-rungsgründe und seine Zukunftsprognose sowie spezial- und generalpräventive Überle-gungen zu dem Ergebnis führen, dass doch noch mit einer - allerdings erheblichen - Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann.
Die Schwere der Tat betreffend ist auszuführen, dass der Beschuldigte durch sein Fehl-verhalten eine in erheblichem Ausmaß unverantwortliche Haltung zur Rechtsordnung, zur Respektierung fremden Eigentums und zur Wahrung seiner Dienstpflichten zum Ausdruck gebracht hat. Der Beschuldigte hat sein Fehlverhalten mit dem Vorsatz gesetzt, sich zu bereichern und die Betroffene im selben finanziellen Ausmaß zu schädigen. Sein rechts-widriger Angriff auf fremdes Vermögen - ein Rechtsgut, dessen Achtung zum Kernbereich seiner Dienstpflichten als Beamter des BMI zählt - ist von ihm mit Bereicherungsvorsatz begangen worden und stellt trotz des geringen Schadens iHv € 20,-- eine gravierende Dienstpflichtverletzung dar. Durch dieses erhebliche Versagen im Kernbereich seiner Dienstpflichten als Beamter des BMI hat der Beschuldigte das Vertrauen seiner Vorge-setzten, des Dienstgebers sowie der Öffentlichkeit in seine Dienstführung schwer be-schädigt. Dieses Tatverhalten, das den Kernbereich seiner Dienstpflichten verletzt, darf nicht bagatellisiert werden; ihm wohnt ein sehr hoher Unrechtsgehalt inne.
Unter Bedachtnahme auf die Rspr des VwGH (vgl. zB 14.11.2007, 2005/09/0115), wonach bei der Strafbemessung alle Milderungs- und Erschwerungsgründe zu berücksichtigen sind, ist dem Beschuldigten mildernd zugute zu halten, dass 1.) sein dienstliches Verhalten zu Belobigungen, zweimal "Dank und Anerkennung" (2007, 2009) sowie einer Geldbelohnung (2008) geführt hat, 2.) der unterschlagene Betrag gering war (€ 20,--) und 3.) ihm aus seinem Fehlverhalten selbst ein gewichtiger rechtlicher Nachteil in Form seiner nunmehrigen Vorstrafe erwachsen ist (§ 34 Abs. 1 Z 19 StGB).
Weitere Milderungsgründe liegen nicht vor, denn im Hinblick auf die disziplinäre Verurteilung des Beschuldigten wegen rechtswidriger EKIS-Abfragen zu einer Geldbuße iHv € 218,02 im Jahre 2001 (GZ 84-14-DK/12/2000) kann dem Beschuldigten der Milderungsgrund der disziplinären Unbescholtenheit nicht zuerkannt werden, und zwar auch nicht eingeschränkt, denn im Gegensatz zu den einschlägigen Bestimmungen betreffend strafgerichtliche Verurteilungen gibt es im Disziplinarrecht keine "Tilgung" disziplinärer Vorstrafen. Allerdings liegt infolge § 121 Abs. 2 BDG auch nicht der Erschwerungsgrund der disziplinären Vorstrafe vor, da das damalige Fehlverhalten deutlich länger als drei Jahre zurück liegt (nämlich mehr als 10 Jahre).
Diesen Milderungsgründen steht als Erschwerungsgrund sein geplantes Vorgehen bei seinem Fehlverhalten im Kernbereich seiner Dienstpflichten gegenüber.
Dieser Erschwerungsgrund überwiegt jedoch die Milderungsgründe nicht, sondern es kommt ihm ein etwas geringeres Gewicht zu als den Milderungsgründen.
Der erkennende Senat der DOK geht unter Bedachtnahme auf eine gesetzeskonforme Anwendung des ihm zukommenden Ermessenspielraumes bei der Strafbemessung für die verfahrensgegenständlichen Dienstpflichtverletzungen unter Berücksichtigung dieser Mil-derungsgründe und des Erschwerungsgrundes von einem Strafrahmen aus, der von der Disziplinarstrafe einer spürbaren Geldstrafe bis zur Disziplinarstrafe der Entlassung reicht. Der Berufungssenat ist bei dieser Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die ausgesprochene Disziplinarstrafe der Entlassung aus Präventionsgesichtspunkten nicht zwingend erforderlich ist, und spricht über den Beschuldigten die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iSd § 92 Abs. 1 Z 3 BDG iHv vier Monatbezügen (das sind ca. € 10.000,--) aus. Der erkennende Senat der DOK ist sich dabei bewusst, dass es sich beim Fehlverhalten des Beschuldigten um eine derart schwerwiegende Dienstpflichtverletzung im Kernbereich der Dienstpflichten des Beschuldigten handelt, dass zweifellos ein Grenzfall bei der Strafbemessung vorliegt, bei dem auch der Ausspruch der Disziplinarstrafe der Entlassung denkbar wäre, und dass die Trennlinie zwischen einer hohen Geldstrafe und der Disziplinarstrafe der Entlassung dünn ist. Umso mehr bedarf es bei dieser Abwägung einer Berücksichtigung auch aller für den Beschuldigten sprechenden Erwägungen und seiner Zukunftsprognose. Der erkennende Senat der DOK geht auf Grund dieser hohen Geldstrafe - immerhin ca. das 500-fache des unterschlagenen Betrages - und der ihr innewohnenen Abschreckungswirkung trotz des beharrlichen Leugnens des Beschuldigten (und dem somit nicht vorliegenden Milderungsgrund eines umfassenden reuigen Geständnisses des Beschuldigten) noch von einer positiven Zukunftsprognose und davon aus, dass der Beschuldigte auf Grund der nunmehr gewonnenen Erfahrung, nur haarscharf nicht mit der Disziplinarstrafe der Entlassung belegt worden zu sein, seine Dienstpflichten in Zukunft überaus penibel einhalten und keinerlei disziplinarrechtliche Verstöße mehr setzen wird. Dies berechtigt den erkennenden Senat der DOK zu seiner Prognose, dass der Beschuldigte bei Gewährung dieser zweiten - und sollte wiederum erhebliches disziplinarrechtliches Fehlverhalten auftreten, dann sicherlich letzten - Chance in der Lage sein wird, diese zu nutzen und sich in Zukunft dienstrechtskonform zu verhalten. Insgesamt ist der erkennende Senat der DOK daher zu der Auffassung gelangt, dass dem Beschuldigten noch diese letzte Chance gegeben werden soll, sich zu bewähren, obwohl er das Vertrauen seines Dienstgeber mit seinem schweren Fehlverhalten erheblich beeinträchtigt hat.
Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen war von der Bestätigung der Disziplinarstrafe der Entlassung Abstand zu nehmen, denn im Hinblick auf die Schwere der Tat und spezi-alpräventive Überlegungen sowie im Hinblick auf die hier zweifellos gegebene general-präventive Notwendigkeit einer hohen Geldstrafe ist die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv vier Monatbezügen ausreichend, um sowohl den Beschuldigten von weiteren Verfehlungen als auch seine Kolleg/innen durch diese Strafhöhe von der Begehung gleich-artiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. ...
Dass der erkennende Senat der DOK nicht die höchstmögliche Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv fünf Monatsbezügen ausgesprochen hat, liegt an der familiären Situation des Beschuldigten, der für seine behinderte Tochter sorgepflichtig ist, und gemäß § 93 Abs. 1 BDG seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Die ausgesprochene Disziplinarstrafe ist finanziell erheblich, aber für den Beschuldigten wirtschaftlich noch verkraftbar.
Die Höhe der vom Bruttomonatsbezug ausgehend zu berechnenden Disziplinarstrafe der Geldstrafe betreffend ist weiters festzuhalten, dass auch bei Dienstpflichtverletzungen von - wie hier - erheblichem Gewicht nicht automatisch die im jeweiligen Strafrahmen - hier Geldstrafe - zur Verfügung stehende Höchststrafe auszusprechen ist, wenn dies nicht spezial- und/oder generalpräventiv notwendig ist. Finanziell spürbare Disziplinarstrafen sollen nicht die Gefahr des wirtschaftlichen Ruins des Beschuldigten mit sich bringen, schon allein um dessen Arbeitskraft für den Dienstgeber zu erhalten, und einer Geldstrafe soll auch keine "vermögenskonfiskatorische Wirkung" zukommen (Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB3, § 19 RN 17). Dem steht der die Hereinbringung der Geldstrafe regelnde § 127 Abs. 2 Satz 1 BDG nicht entgegen, bei welchem es sich um keine Straf-zumessungsbestimmung handelt, die den Ausspruch von über das präventiv notwendige Strafmaß hinausgehenden Geldstrafen möglich und diese für den Beschuldigten wirt-schaftlich (gerade noch) verkraftbar machen soll. ...
Abschließend ist auf die gestiegene Bedeutung generalpräventiver Erwägungen hinzu-weisen. Die Einführung von generalpräventiven Strafbemessungsgründen in § 93 Abs. 1 BDG hat ab dem 1. Jänner 2009 zur Konsequenz, dass dann, wenn aus generalpräventiven Gründen eine höhere Disziplinarstrafe als auf Grund spezialpräventiver Erwägungen erforderlich ist, diese (höhere) Disziplinarstrafe auszusprechen ist.
Auch unter Berücksichtigung dieser Judikatur des VwGH ist die Disziplinarstrafe der Ent-lassung auf Grund generalpräventiver Erwägungen noch nicht erforderlich. Die Diszipli-narstrafe der Geldstrafe iHv vier Monatsbezügen ist ausreichend, um der Begehung der-artiger Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte/innen entgegenzuwirken. Niemand aus dem Vorgesetzten- und Kollegenkreis (und auch die Allgemeinheit nicht) würde die abschreckende Wirkung dieser hohen Geldstrafe - ca. € 10.000,-- und somit ca. das 500-fache des unterschlagenen Betrages - bestreiten; nach den Erfahrungen des täglichen Lebens kann nicht davon ausgegangen werden, dass daraus ein Freibrief für die Begehung derartiger Dienstpflichtverletzungen abgeleitet würde. Es bedarf daher keiner höheren Disziplinarstrafe, um deutlich zu machen, dass eine derart massive Dienstpflichtverletzung nicht toleriert wird; auch diesem generalpräventiven Erfordernis kommt der Strafausspruch iHv vier Monatsbezügen nach. ..."
4. Gegen das vorgenannte Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt erhob der Disziplinaranwalt beim Bundeskanzleramt am 02.12.2013 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 20.02.2014, Zl. 2013/09/0183, das vorgenannte Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Die hierfür relevante Begründung lautet:
"3.) Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die von der belangten Behörde angenommene positive Zukunftsprognose verfehlt sei. Die belangte Behörde habe eine solche trotz des von ihr berücksichtigten beharrlichen Leugnens angenommen.
Die belangte Behörde hat die positive Zukunftsprognose ausschließlich mit der von ihr verhängten Höhe der Geldstrafe begründet.
Maßgeblich ist das (gesamte) Persönlichkeitsbild des Disziplinarbeschuldigten, dem es grundsätzlich nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass er von dem Recht eines jeden Beschuldigten Gebrauch gemacht hat, die am günstigsten erscheinende Verantwortung zu wählen. Geständnis und Schuldeinsicht sind damit zwar keine unabdingbaren Voraussetzungen für die Erstellung einer günstigen Zukunftsprognose. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn - wie hier - bereits ein rechtskräftiges verurteilendes Strafurteil vorliegt, an das die belangte Behörde sowohl im Hinblick auf die objektive als auch die subjektive Tatseite gebunden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 2013, Zl. 2013/09/0076). Leugnet der Verurteilte auch im folgenden Disziplinarverfahren noch beharrlich die Tat, führt dies zur Annahme, dass der Täter selbst trotz gerichtlicher Verurteilung nicht bereit ist, sich von dem ihm angelasteten Verhalten soweit zu distanzieren, dass den Erfordernissen der Spezialprävention auch durch die Anwendung einer geringeren Strafe Rechnung getragen wird.
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist u.a. darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, m.a.W., ob bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit weiteren Dienstpflichtverletzungen zu rechnen wäre. Bei der dabei anzustellenden Prognose hat sie die Wahrscheinlichkeit und Möglichkeit weiterer Dienstpflichtverletzungen nach einer Beurteilung seiner - auch in der Dienstpflichtverletzung zum Ausdruck gebrachten - Persönlichkeit zu beurteilen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl. 2005/09/0001).
Die hier von der belangten Behörde allein herangezogene abschreckende Wirkung der bemessenen Geldstrafe ist im Hinblick auf das oben dargestellte beharrliche Leugnen der gerichtlich rechtskräftig abgeurteilten Tat für die Erstellung einer positiven Zukunftsprognose über das Verhalten des Täters nicht geeignet.
4.) Nach dem gemäß § 67 AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 leg. cit. sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 1044 wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde ihrer Strafbemessung "eine (offenbar prekäre) 'familiäre Situation' bzw. die Sorgepflicht für eine behinderte Tochter" zugrunde lege. Aus den Feststellungen der Behörde erster Instanz ergebe sich, dass der Mitbeteiligte mit seinen Eltern ein Einfamilienhaus bewohne und eine Unterhaltspflicht für ein Kind bestehe. Woraus sich ergebe, dass es sich dabei um eine behinderte Tochter handle, gehe aus den Feststellungen der belangten Behörde nicht hervor.
5.) Der Beschwerdeführer bringt noch vor, dass schon aus generalpräventiven Erwägungen (auf Grund der Schwere der Tat) eine Entlassung auszusprechen gewesen wäre. Dieses Vorbringen ist allerdings derart pauschal gehalten, dass es eine Rechtswidrigkeit der diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde nicht aufzuzeigen imstande ist.
6.) Für das beim Bundesverwaltungsgericht fortzusetzende Verfahren ist noch zu berücksichtigen:
Die belangte Behörde erachtete den Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 19 StGB als gegeben, weil dem Mitbeteiligten aus seinem Fehlverhalten selbst ein gewichtiger Nachteil in Form seiner nunmehrigen Vorstrafe erwachsen sei.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z. 19 StGB bildet es einen Milderungsgrund, wenn der Täter dadurch betroffen ist, dass er durch die Tat oder als deren Folge "sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat".
Unter "gewichtigen" Nachteilen sind solche zu verstehen, die ein Ausmaß erreichen, das die Lebensführung des Täters nachhaltig oder längerfristig beeinträchtigt (vgl. Mayerhofer, StGB6, Das österreichische Strafrecht, 1. Teil, 2009, S 313, FN 12; als Beispiele sind genannt: die Verpflichtung zu hohen Schadenersatzleistungen, der Verlust des Arbeitsplatzes oder Amtes, einer Berufs- oder Gewerbeberechtigung, der Befugnis zum Lenken eines Kraftfahrzeuges). Der Mitbeteiligte wurde lediglich zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Auswirkung auf den Mitbeteiligten besteht sohin im Wesentlichen darin, dass er sich im Beobachtungszeitraum keiner neuerlichen Straftat schuldig machen darf, damit die bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen wird. Ein derartiger "Anreiz" zum Wohlverhalten ist aber kein von § 34 Abs. 1 Z. 19 StGB erfasster "gewichtiger Nachteil". Die bloße Tatsache einer "nunmehrigen Vorstrafe" für sich kann den genannten Milderungsgrund nicht bilden. Die belangte Behörde ist unzutreffend vom Vorliegen dieses Milderungsgrundes ausgegangen.
7.) Auf Grund der (mehrfachen) Verkennung der Rechtslage gelangte die belangte Behörde zu einer Strafbemessung, die nicht dahingehend nachprüfbar ist, ob sie ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat. Der angefochtene Bescheid erweist sich mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war."
6. Im Sinne des obigen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes fand am 07.05.2014 eine mündliche Verhandlung vor dem nunmehr zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde zuständigen Bundesverwaltungsgericht im Gegenstand statt.
Der BF verantwortete sich wie schon im bisherigen Verfahren hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung als nicht geständig und gab an, dass er die ihm vorgeworfenen Tat nicht gesetzt habe und sich auch nicht erklären könne, warum die Fahrzeuglenkerin ihm diese anlaste. Er sei sich der Bindungswirkung der Tatsachenfeststellungen eines strafgerichtlichen Urteils für die Disziplinarbehörde wohl bewusst, habe aber die Tat nichts desto trotz nicht begangen. Der BF räumte ein, dass das Verhalten - wenn er es gesetzt hätte - eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung darstellen würde, aber er ein derartiges Verhalten eben nicht gesetzt habe. Er habe aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung bereits jetzt schwerwiegende Nachteile, da ihn die Bevölkerung anfeinden würde und auch seine Familie sich negative Bemerkungen anhören müsse. Hinsichtlich seiner beruflichen Laufbahn gab der BF an, dass er immer gerne seinen Beruf als Exekutivbeamter ausgeübt habe, allerdings mit seinen Kollegen insbesondere an seiner früheren Dienststelle in XXXX immer wieder wegen seiner hohen Dienstauffassung, die ihm als "Übereifer" ausgelegt worden sei, Probleme gehabt habe.
7. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.05.2014 wurde gegenständliches Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Der BF ist am XXXX in XXXX geboren, ledig und unterhaltspflichtig (ca. € 450,-/Monat) für eine minderjährige XXXX Tochter. Er verfügt über eine Eigentumswohnung sowie ein Einfamilienhaus, in dem seine Eltern leben. Sein aufgrund der Suspendierung gekürzter Monatsbezug beträgt etwa € 1.500,- netto. Seit 01.06.2011 versieht der BF Dienst in der Polizeiinspektion XXXX. Seit dem Ende seiner Suspendierung mit Oktober 2013 befindet sich der BF im Krankenstand. Der BF ist hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung nicht geständig.
Wegen der im Verfahrensgang unter I.1. dargestellten dem BF zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung wurde dieser rechtskräftig wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauches nach § 302 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten bedingt verurteilt. Die dem BF angelastete Tat gilt somit als erwiesen.
Diese Feststellungen konnten aus der unbestrittenen Aktenlage sowie den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung getroffen werden.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 135a BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 210/2013 (BDG 1979) maßgeblich:
"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt."
"§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen."
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Im Übrigen war durch das Bundesverwaltungsgericht bei der gegenständlichen Entscheidung das unter Verfahrensgang I.5. dargestellte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zum vorliegenden Fall zu berücksichtigen.
Die Einführung von generalpräventiven Strafzumessungsgründen in § 93 Abs. 1 BDG 1979 mit der Dienstrechts-Novelle 2008 hat zur Konsequenz, dass dann, wenn aus generalpräventiven Gründen eine höhere Disziplinarstrafe als auf Grund spezialpräventiver Erwägungen erforderlich ist, diese (höhere) Disziplinarstrafe auszusprechen ist.
Dass somit der spezialpräventiven Wirkung bei der Strafbemessung insbesondere bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen nicht die ausschlaggebende Rolle zukommt, sondern die Höhe der Strafe bei schweren Dienstpflichtverletzungen an generalpräventiven Erfordernissen zu messen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen und hat in diesem Zusammenhang auch darauf verweisen, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung gerade bei Dienstpflichtverletzungen mit besonderem Funktionsbezug auch bei Vorliegen von Milderungsgründen zu Recht in Betracht zu ziehen war (VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und vom 24.01.2014, Zl. 2013/09/0149 und Zl. 2013/09/0133).
So hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem zuletzt zitierten Erkenntnis gerade im Zusammenhang mit der Dienstpflichtverletzung des Einbehaltes von eingehobenen Strafgeldern durch einen Exekutivbeamten folgende Rechtssätze ausgesprochen:
"Die dem Beamten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen (eingehobene Strafgelder für private Zwecke verwendet) sind deswegen so schwer und im Ergebnis den Milderungsgründen gegenüber gewichtiger, weil dadurch gerade jene Rechtsgüter verletzt werden, deren Schutz einem Sicherheitswachebeamten grundsätzlich obliegt (vgl. E 18. Mai 2010, 2006/09/0230). Das Veruntreuen eines dienstlich anvertrauten Geldbetrags zum Nachteil der Dienstbehörde durch einen Beamten wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH bereits als derart schwere Tat bewertet, dass selbst angesichts der Existenz von Milderungsgründen grundsätzlich nur mehr die Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht kommt (vgl. E 6. September 2012, 2012/09/0113)."
Die belangte Behörde hat sich im gegenständlichen Fall ausführlich mit der Judikatur sowohl der mit 31.12.2013 aufgelösten Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt als auch der des Verwaltungsgerichtshofes auseinandergesetzt und ging im vorliegenden Fall auch im Grunde des § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 zutreffend von einer beträchtlichen objektiven Schwere der der BF zur Last liegenden Dienstpflichtverletzung aus. Diese Schwere ist angesichts des objektiven Unrechtsgehaltes der Dienstpflichtverletzung so hoch, dass auch bei Vorliegen von Milderungsgründen grundsätzlich die Entlassung als Disziplinarstrafe in Betracht kommt.
Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens nach dem gemäß zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis (VwGH vom 15. 12. 2011, Zl. 2011/09/0105).
In diesem Sinne hat es die belangte Behörde keineswegs unterlassen, sich sowohl mit der Frage der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Verhängung der höchsten Disziplinarstrafe im Hinblick auf vorliegende Milderungsgründen und einer allenfalls daraus ableitbaren günstigen Zukunftsprognose auseinander zu setzen. Zutreffenderweise konnte die belangte Behörde im Hinblick auf das beharrliche Leugnen des BF hinsichtlich der ihm angelasteten Tat nicht von einer deutlich positiven Zukunftsprognose ausgehen. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Fall dargelegt, dass zwar Geständnis und Schuldeinsicht keine unabdingbare Voraussetzung für die Erstellung einer günstigen Zukunftsprognose sind, dies jedoch dann nicht gilt, wenn die belangte Behörde an eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung sowohl hinsichtlich der objektiven als auch der subjektiven Tatseite gebunden ist. Im vorliegenden Fall ist angesichts der Tatsache, dass der BF auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die ihm angelastete Tat nach wie vor ausdrücklich in Abrede stellt, im Sinne des gegenständlichen Judikats des Verwaltungsgerichtshofes mangels Schuldeinsicht nicht von einer derart günstigen Zukunftsprognose auszugehen, dass der Spezialprävention durch eine geringere Strafe Rechnung getragen würden. Der Beschwerdeausführung, dass das Strafgericht von einer günstigen Prognose den BF betreffend ausgegangen ist, ist entgegenzuhalten, dass es hierfür im Urteil des Strafgerichtes keinen Anhaltspunkt gibt. Zum einem bewegt sich die vom Strafgericht verhängte bedingte Freiheitsstrafe von neun Monaten im durchaus üblichen Rahmen der von Strafgerichten für derartige Delikte verhängten Strafen, zum anderen hat das Strafgericht ausdrücklich ausgesprochen, dass im Hinblick auf die zu erwartenden dienstrechtlichen Konsequenzen, der Strafvollzug bedingt nachzusehen war.
Der BF rügt weiters, dass die belangte Behörde den Milderungsgrund der disziplinarrechtlichen Unbescholten des BF nur eingeschränkt berücksichtigt habe. Dieses Vorbringen vermag eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht dar zu tun. Sowohl die Unbescholten des BF als auch die zwei ausgesprochenen Belobigungen aus dem Jahren 2007 und 2009 sowie die Geldbelohnung im Jahr 2008 wurden als mildernd herangezogen, waren jedoch im Ergebnis nicht geeignet zu einer für den BF milderen disziplinarrechtlichen Bestrafung zu führen. § 121 Abs. 2 BDG 1979 verbietet nicht, dass auf das der disziplinären Bestrafung zugrunde liegende Verhalten auch nach Ablauf der in § 121 Abs. 2 BDG 1979 genannten Zeit zwecks Beurteilung der gesamten Persönlichkeitsstruktur des Täters sowohl im Hinblick darauf, ob der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB vorliegt (vgl. E 27. Jänner 2011, 2010/09/0243) als auch zur Beurteilung, ob für den Täter die Prognose erstellt werden kann, er werde sich in Zukunft wohl verhalten, Bedacht genommen werden darf (VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0179). In diesem Sinne war es der belangten Behörde nicht verwehrt, die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit des BF nur in eingeschränktem Maße als Milderungsgrund zu berücksichtigen.
Der BF vermeint die belangte Behörde habe - ebenso wie das Strafgericht - den allgemeinen Erschwerungsgrund des geplanten Vorgehens im Sinne des § 32 Abs. 3 StGB zu unrecht herangezogen und keine Feststellungen dazu getroffen. Dem sind die Ausführungen des bekämpften Bescheides, wonach sich die Tathandlung gerade nicht durch bloßes Ausnutzen einer Gelegenheit auszeichnet, da der BF sich rechtswidrigerweise in den Dienstgestellt gestellt hat und somit - quasi in der Freizeit - eine Fahrzeuglenkerin bestraft und den eingehobenen Geldbetrag unterschlagen hat, entgegen zu halten.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach kein faires Verfahre stattgefunden habe, da der BF keine Möglichkeit gehabt habe, sich vor der Disziplinarbehörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu verantworten, ist darauf zu verweisen, dass der BF diese Möglichkeit nunmehr im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte. Der dabei vom Senat dabei gewonnene Eindruck vom BF war jedoch im Hinblick auf das beharrliche Leugnen der angelasteten Tat nicht geeignet, von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Der Umstand allein, dass der BF die angelastete Tat abstrakt für eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung hält, ist jedoch für eine positive Zukunftsprognose nicht ausreichend.
Zur Einrede der Verfolgungsverjährung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen (siehe Verfahrensgang I.3.) im Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission bei Bundeskanzleramt verwiesen, die unbeschadet des Umstandes, dass dieses Erkenntnis behoben wurde, richtig sind. Verfolgungsverjährung ist demnach nicht eingetreten.
Zusammengefasst kann die Beschwerde damit im Ergebnis dem angefochtenen Bescheid nicht mit Erfolg entgegentreten, wenn darin auf Grundlage einer ausführlichen und nachvollziehbaren Begründung durch die belangte Behörde bei Übung des ihr im Rahmen des § 92 f BDG 1979 eingeräumten Ermessens im Hinblick auf die Schwere der begangenen Dienstpflichtverletzung eine Entlassung ausgesprochen wurde.
Auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind keine Umstände zutage getreten, die in Anbetracht der Schwere der vorliegenden Dienstpflichtverletzung geeignet gewesen wären, eine milderen Disziplinarstrafe als die ausgesprochenen zu tragen.
.B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
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