VwGH 93/09/0361

VwGH93/09/036118.11.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des J in X, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 25. Mai 1993, Zl. GZ 18/5-DOK/93, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §93;
BDG 1979 §95 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs2;
BDG 1979 §95 Abs3;
BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §93;
BDG 1979 §95 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs2;
BDG 1979 §95 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahre 1939 geborene Beschwerdeführer stand seit 1962 im Postdienst und war zuletzt als Oberoffizial beim Postamt X in Verwendung.

Das Landesgericht hat den Beschwerdeführer mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 18. Dezember 1992 schuldig erkannt, er habe "in X als Bediensteter des dortigen Postamtes, sohin als Beamter unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit, fremde bewegliche Sachen, und zwar nachangeführte Bargeldbeträge in der Gesamthöhe von S 31.970,-- dem Postamt X bzw. der Post- und Telegrafendirektion für Kärnten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar: 1) am 14. April 1992 S 1.900,--; 2) am 20. August 1992 S 1.070,--; 3) am 16. September 1992 S 29.000,--". Der Beschwerdeführer wurde deshalb wegen des Vergehens des schweren Diebstahls unter Ausnützung einer Amtsstellung (§§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 313 StGB) zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen a S 100,-- (insgesamt S 24.000,--; im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Als erschwerend wurde die Tatwiederholung, als mildernd das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und die gänzliche Schadensgutmachung gewertet.

Im sachgleichen Disziplinarverfahren würdigte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr das vom strafgerichtlichen Schuldspruch erfaßte Verhalten als eine Verletzung der Dienstpflichten im Sinne des § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 und sprach den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 8. Februar 1993 schuldig, er habe

"...

1. am 16.09.1992 einem Banknotenanteilpaket aus der Abfuhr des Postamtes A 29 Banknoten im Wert von je S 1.000,-- (das sind S 29.000,--) entnommen,

2. am 20.08.1992 aus der Hartgeldabfuhr des Postamtes B 107 Münzen im Wert von je S 10,-- (das sind S 1.070,--) entnommen,

3. am 17.04.1992 aus der Hartgeldabfuhr des Postamtes C 190 Münzen im Wert von je S 10,-- (das sind S 1.900,--) entnommen und den daraus resultierenden Betrag von insgesamt S 31.970,-- für private Zwecke verwendet."

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer in diesem Bescheid von zwei weiteren ähnlichen Vorwürfen (Entnahme von S 9.000,-- am 24.02.1986 sowie von S 5.000,-- am 5. August 1982) wegen Verjährung freigesprochen.

Als Strafe verhängte die Disziplinarkommission über den Beschwerdeführer gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 die Entlassung.

Begründend ging die Disziplinarkommission vom rechtskräftigen Strafurteil aus, doch seien bei der strafgerichtlichen Verurteilung die für die disziplinäre Verfolgung wesentlichen Gesichtspunkte - das Funktionieren der Verwaltung, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Verwaltungstätigkeit sowie die Gewährleistung der Beachtung der besonderen Pflichten des Beamten - in keiner Weise berücksichtigt worden. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Tathandlungen seien aber so schwer, daß seine Weiterverwendung als untragbar anzusehen sei. Besonders sei ihm anzulasten, daß er durch das Zählen und Wiegen von Banknoten und Hartgeld ständig mit Vermögenswerten Dritter zu tun gehabt habe, er habe deshalb eine besondere Vertrauensstellung innegehabt. Die Verwaltung müsse auf die Redlichkeit ihrer Bediensteten vertrauen und auf deren absolute Verläßlichkeit zählen können. Der Beschwerdeführer habe mehrmals über Monate hinweg deliktisch gehandelt, um sich unrechtmäßig zu bereichern. Besonders schwer wiege auch, daß der Beschwerdeführer immer wieder zugelassen habe, daß seine Kollegen durch ihn in Verdacht geraten seien. Mit Rücksicht auf die daraus rechtlich abzuleitende Untragbarkeit des Beschwerdeführers kämen Milderungsgründe wie Unbescholtenheit, Geständnis und Schadensgutmachung nicht zum Tragen. Der Beschwerdeführer werde auch entgegen seinem Vorbringen nicht in die Kriminalität abgedrängt, weil der Beamte nach seiner Entlassung durch die Anweisung eines Beitragsäquivalentes an die PVA seines Pensionsanspruches nicht verlustig gehe und bis dahin durch Arbeitsmarktmaßnahmen gestützt werde.

Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. Mai 1993 in nichtöffentlicher Sitzung keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde nach ausführlicher Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufung aus, mit Rücksicht auf die Bindung an das strafgerichtliche Urteil (§ 95 Abs. 2 BDG 1979) sei zunächst die Frage zu beurteilen, ob hier ein sogenannter "disziplinärer Überhang" im Sinne des § 95 Abs. 1 BDG 1979 gegeben sei. Dies sei unzweifelhaft zu bejahen, weil das Strafgericht nicht den spezifisch dienstrechtlichen Aspekt der Tat zu beurteilen habe. Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, werde bei Verwaltungs- oder gerichtlichen Strafen nicht berücksichtigt. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen stellten besonders schwerwiegende und verwerfliche Verfehlungen dar, zumal die Begehung von Eigentumsdelikten gerade für einen Bediensteten der Post ein äußerst bedenkliches charakterliches und moralisches Versagen erkennen lasse. Dazu komme, daß der Beschwerdeführer in seiner dienstlichen Verwendung ständig mit Vermögenswerten des Bundes zu tun gehabt und daher eine Vertrauensstellung eingenommen habe. Der Beschwerdeführer habe auch in seiner Berufung keine annehmbare Erklärung für sein Fehlverhalten geben können. Es liege weder eine Affekthandlung noch eine einmalige Verfehlung vor, sondern eine gezielte Vorgangsweise in Bereicherungsabsicht. Daraus folge, daß der Beschwerdeführer ein gestörtes Verhältnis zum Eigentumsbegriff aufweise. Gerade die Respektierung und der Schutz dieses Rechtsgutes sei aber für die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes der Post- und Telegraphenverwaltung unerläßlich. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer das Vertrauensverhältnis sowohl gegenüber der Post als auch gegenüber deren Kunden aufs Ärgste geschädigt. Die Post müsse besonders auf das Vertrauen ihrer Kunden achten, weil diese auf kein anderes gleichartiges Unternehmen ausweichen könnten. Der Beschwerdeführer habe auch nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern das der Beamtenschaft im allgemeinen und der Post im besonderen nachhaltig herabgesetzt. Es fehle dem Beschwerdeführer daher die erforderliche Verläßlichkeit, weshalb er für den öffentlichen Dienst untragbar sei. Zweck der Entlassung als der schwersten Disziplinarstrafe gegen aktive Bedienstete sei es, daß sich die Dienstbehörde von einem solcherart untragbar gewordenen Bediensteten unter Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses trennen könne. Anderen Argumenten zur Strafbemessung wie etwa der Spezialprävention oder dem Vorliegen von Milderungsgründen komme daher keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Zu erwähnen bleibe, daß im Bereiche der Privatwirtschaft bereits geringere Verfehlungen zum Verlust des Arbeitsplatzes führten und von einem Beamten als Gegenleistung für die ihm gebotene soziale Sicherheit ein besonderes Maß an Treue und Integrität erwartet werde. Die Strafe sei die Folge der vom Beschwerdeführer selbst zu verantwortenden Handlungen; eine unangebrachte Milde gerade im Falle des Beschwerdeführers würde auch in der Öffentlichkeit und in der Kollegenschaft kein Verständnis finden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit beantragt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Disziplinarverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht der belangten Behörde zum Vorwurf, sie habe die Schuldfrage nicht geprüft, sie hätte jedoch eine einen Schuldausschließungsgrund darstellende, im außerdienstlichen Bereich gelegene außergewöhnliche Belastungssituation des Beschwerdeführers prüfen und feststellen müssen. Im übrigen wendet sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen den von der belangten Behörde bestätigten (Straf-)Ausspruch der Entlassung.

Diesem Vorbringen zur Schuldfrage ist einerseits entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer einschlägige Tatsachenbehauptungen im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht hat und daher insoferne schon an dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG herrschenden Neuerungsverbot scheitern muß. Außerdem ist der belangten Behörde Recht zu geben, wenn sie in ihrer Gegenschrift zu diesem Vorbringen ausführt, daß die in § 95 Abs. 2 BDG 1979 festgelegte Bindung der Disziplinarbehörden an ein in Rechtskraft erwachsenes Strafurteil auch die Bindung an die dem Strafurteil zugrunde liegenden Annahmen zur inneren Tatseite (Zurechnungsfähigkeit) umfaßt.

Die belangte Behörde ist demnach zutreffend davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft vorgenommen hat. Es war daher zu prüfen, ob und inwieweit die Disziplinarbehörden mit Rücksicht auf die dieselben Tathandlungen umfassende strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers mit einer (zusätzlichen) Disziplinarstrafe vorzugehen hatten. Der Beschwerdeführer meint dazu, für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetriebes sei es nicht erforderlich, die Entlassung des Beschwerdeführers auszusprechen, "dessen Krankheit die vorzeitige Pensionierung nötig macht". Der Vielzahl von Milderungsgründen sei kein einziger Erschwerungsgrund entgegenzuhalten. Die Entlassung sei unangemessen und daher rechtswidrig.

Auch diesem Vorbringen vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen.

Die bekämpfte Disziplinarstrafe der Entlassung des Beschwerdeführers ist auf das vom Strafgericht geahndete Vergehen des schweren Diebstahls unter Ausnützung einer Amtsstellung nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4 und 313 StGB gestützt.

Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist gemäß § 95 Abs. 1 BDG 1979 von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, gemäß § 95 Abs. 3 BDG 1979 eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

In der Beschwerde wird das Vorliegen eines "disziplinären Überhanges" nicht widerlegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, wird ein disziplinärer Überhang bei Ahndung eines Verhaltens nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 - wie im Beschwerdefall - regelmäßig vorliegen, weil diese Bestimmung auf einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt abstellt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1989, Zl. 86/09/0178, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Beschwerdeführer behauptet im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht, daß der Verhängung einer (zusätzlichen) Disziplinarstrafe in seinem Falle die Bestimmung des § 95 Abs. 3 BDG 1979 entgegengestanden wäre. Davon abgesehen haben die Disziplinarbehörden ihr Vorgehen im Beschwerdefall überzeugend begründet. Es ist daher davon auszugehen, daß sowohl die disziplinäre Verurteilung des Beschwerdeführers als auch die Verhängung einer (zusätzlichen) Disziplinarstrafe mit § 95 BDG 1979 im Einklang stehen.

Die Richtlinien, nach denen bei der Strafbemessung vorzugehen ist, enthält § 93 Abs. 1 BDG 1979, wonach das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 1991, Zl. 91/09/0088, und die dort angeführte Vorjudikatur).

In diesem Sinne erweist sich auch die im Beschwerdefall verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung als gesetzgemäß. Ein Beamter, der sich unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten und während seines Dienstes an fremden Geldern vergreift, ist grundsätzlich nicht mehr tragbar, weil durch eine derartige Straftat nicht nur das Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit wesentlich zerstört wird. Der entscheidende Gesichtspunkt ist hiebei, daß sich die Verwaltung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten bei dessen Dienstausübung verlassen muß, weil eine lückenlose Kontrolle nicht möglich ist. Daß dies gerade im Bereich der Post ein ganz wesentlicher Gesichtspunkt ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem - ebenfalls einen ungetreuen Postbeamten betreffenden - Erkenntnis vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0088, näher ausgeführt.

Durch die Disziplinarstrafe der Entlassung soll die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes aufrechterhalten werden. Entscheidend ist dabei die Frage des durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes. Wird ein Beamter überhaupt nicht mehr der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die seine Stellung als Beamter erfordert, dann kann er auch nicht mehr im Dienst verbleiben. Die belangte Behörde hat auch richtig erkannt, daß angesichts der Art und Schwere der begangenen Straftat eine andere Disziplinarmaßnahme als jene der Entlassung nicht in Betracht kommt, weshalb alle möglicherweise sonst gegebenen Milderungsgründe nicht zum Tragen kommen können (vgl. auch dazu die Ausführungen im oben genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0088, ferner etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 1992, Zl. 91/09/0186 sowie Zl. 92/09/0025).

Damit erweist sich die Rechtsrüge des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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