Normen
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art139 Abs1 Z1
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
StGG Art2
PrivatschulG §5 Abs4
SchulunterrichtsG §16
AuslBG §1
AusländerbeschäftigungsV §1
VfGG §7 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2021:G391.2020
Spruch:
I. 1. §5 Abs4 des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz – PrivSchG), BGBl Nr 244/1962, idF BGBl I Nr 35/2019 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 in Kraft.
3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Die Anträge werden abgewiesen, soweit sie sich gegen §5 Abs1 litd und Abs1 zweiter und dritter Satz des Bundesgesetzes über das Privat-schulwesen (Privatschulgesetz – PrivSchG), BGBl Nr 244/1962, idF BGBl I Nr 35/2019 richten.
III. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anträge
Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG und Art139 Abs1 Z1 B‑VG gestützten Anträgen begehrt das Bundesverwaltungsgericht, §5 Abs1 litd, Abs1 zweiter und dritter Satz und Abs4 des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz – PrivSchG), BGBl 244/1962 idF BGBl I 35/2019 als verfassungswidrig und §1 Z2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Ausnahmen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Ausländerbeschäftigungsverordnung – AuslBVO), BGBl 609/1990, idF BGBl II 263/2019 als gesetzwidrig aufzuheben.
II. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz – PrivSchG), BGBl 244/1962, idF BGBl I 80/2020 lauten auszugsweise wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen – idF BGBl I 35/2019 – sind hervorgehoben):
"§2. Begriffsbestimmungen.
(1) Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird.
(2) Ein erzieherisches Ziel ist gegeben, wenn außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt wird.
(3) Privatschulen sind Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden (Artikel 14 Abs6 und 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl Nr 215).
(4) Eine Lehrbefähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt bei Erfüllung der für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlichen besonderen Ernennungs- bzw Anstellungserfordernisse vor.
§2a. Österreichischen Staatsbürgern und inländischen juristischen Personen sind Staatsangehörige und juristische Personen eines Landes, dessen Angehörigen und juristischen Personen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern und inländischen juristischen Personen, gleichgestellt.
[…]
§5. Leiter und Lehrer.
(1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,
a) der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
b) der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,
c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist,
d) der in der deutschen Sprache Sprachkenntnisse nach zumindest dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER nachweisen kann und
e) in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.
Das Erfordernis gemäß litd wird auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Lit. d gilt nicht für Personen gemäß §1 Z2 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl II Nr 609/1990 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 257/2017 sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch gemäß §12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985, die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen.
(2) Schulerhalter, welche die im Abs1 lita bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.
(3) Der Leiter ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich. Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§22) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden.
(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die in Abs1 genannten Bedingungen zu erfüllen.
(5) Die zuständige Schulbehörde kann von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs1 lita und Abs4) Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.
(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.
(7) Die Bestimmungen des Abs6 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs2).
[…]
ABSCHNITT II.
Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung.
§11. Bewilligungspflicht.
(1) Die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch Privatschulen ist nur mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde zulässig.
(2) Die Bewilligung ist auf Ansuchen des Schulerhalters zu erteilen, wenn
a) die Organisation einschließlich des Lehrplanes und die Ausstattung der Privatschule im wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen Schulen übereinstimmt und an der Schule nur schulbehördlich approbierte Lehrbücher, soweit eine solche Approbation vorgesehen ist, verwendet werden,
b) der Leiter und die Lehrer die Lehrbefähigung für die betreffende Schulart besitzen, wobei jedoch die zuständige Schulbehörde vom Nachweis der Lehrbefähigung für Lehrer absehen kann, wenn Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern besteht und ein sonstiger ausreichender Befähigungsnachweis erbracht wird, und
c) glaubhaft gemacht wird, daß die Führung der Privatschule für mehrere Jahre mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist.
(3) Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs2 litc von Gesetzes wegen angenommen.
(4) Um die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung kann gleichzeitig mit der Anzeige der Errichtung der Privatschule (§7) angesucht werden.
[…]
ABSCHNITT III.
Öffentlichkeitsrecht.
§13. Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes.
(1) Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes wird einer Privatschule das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen.
(2) Mit dem Öffentlichkeitsrecht sind weiters folgende Rechtswirkungen verbunden:
a) an der Schule können die für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen abgehalten werden;
b) der Schule können Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden erklären, zur Einführung in die Praxis des Lehramtes mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden;
c) auf die Schule finden die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden schulrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist und soweit sie nicht die Errichtung, Erhaltung und Auflassung, die Sprengel und das Schulgeld betreffen. Bei der Anwendung von landesgesetzlichen Vorschriften betreffend die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen treten an die Stelle der dort vorgesehenen Behördenzuständigkeiten jene des §23.
§14. Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes.
(1) Privatschulen, die gemäß §11 eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn
a) der Schulerhalter (bei juristischen Personen dessen vertretungsbefugte Organe), der Leiter und die Lehrer Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht bieten und
b) der Unterrichtserfolg jenem an einer gleichartigen öffentlichen Schule entspricht.
(2) Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart entsprechen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn
a) die Voraussetzungen nach Abs1 lita vorliegen,
b) die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen,
c) die Privatschule sich hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt hat und d) die Privatschule über für die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule geeignete Unterrichtsmittel verfügt.
(3) Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs1 lita und des Abs2 lita von Gesetzes wegen angenommen.
[…]
§27a. Die zuständige Schulbehörde kann auf Antrag des jeweiligen Schulerhalters für am 31. August 2018 in Verwendung stehende Leiterinnen und Leiter bzw Lehrerinnen und Lehrer vom Erfordernis des Nachweises der Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache (§5 Abs1 litd und Abs4) Nachsicht erteilen, wenn öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen. Solche Nachsichterteilungen sind auf längstens vier Jahre zu befristen."
2. §16 des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), BGBl 472/1986 (WV), idF BGBl I 75/2013 lautet wie folgt:
"Unterrichtssprache
§16. (1) Unterrichtssprache ist die deutsche Sprache, soweit nicht für Schulen, die im besonderen für sprachliche Minderheiten bestimmt sind, durch Gesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen anderes vorgesehen ist.
(2) Soweit gemäß §4 Abs3 des Schulorganisationsgesetzes an Privatschulen die Auswahl der Schüler nach der Sprache zulässig ist, kann die betreffende Sprache auch als Unterrichtssprache in solchen Privatschulen verwendet werden.
(3) Darüber hinaus kann die zuständige Schulbehörde auf Antrag des Schulleiters, bei Privatschulen auf Antrag des Schulerhalters, die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache (Arbeitssprache) anordnen, wenn dies wegen der Zahl von fremdsprachigen Personen, die sich in Österreich aufhalten, oder zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen zweckmäßig erscheint und dadurch die allgemeine Zugänglichkeit der einzelnen Formen und Fachrichtungen der Schularten nicht beeinträchtigt wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Klassen oder einzelne Unterrichtsgegenstände beziehen. Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben davon unberührt."
3. §1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG), BGBl 218/1975, idF BGBl I 54/2021 lautet wie folgt:
"Geltungsbereich
§1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§2) im Bundesgebiet.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf
a) Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (§3 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§8 AsylG 2005) zuerkannt wurde;
b) Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten an Unterrichtsanstalten oder an Instituten wissenschaftlichen, kulturellen oder sozialen Charakters, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Kulturabkommens errichtet wurden;
c)
Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen oder Vertretungen bei Internationalen Organisationen einschließlich der Bediensteten dieser Ausländer und Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Angestellte Internationaler Einrichtungen oder Internationaler Nichtregierungsorganisationen einschließlich Quasi-Internationaler Organisationen im Sinne des Amtssitzgesetzes, BGBl I Nr 54/2021, die Vorrechte und Befreiungen genießen.
d) Ausländer hinsichtlich ihrer seelsorgerischen Tätigkeiten im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
e) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Besatzungsmitglieder (§4 der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl II Nr 518/2004) in der grenzüberschreitenden See- und Binnenschifffahrt;
f) besondere Führungskräfte (§2 Abs5a), ihre Ehegatten und Kinder sowie ihre ausländischen Bediensteten, die seit mindestens einem Jahr in einem direkten und rechtmäßigen Arbeitsverhältnis zur besonderen Führungskraft stehen und deren Weiterbeschäftigung unter Einhaltung der geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Unterstützung der Führungskraft erforderlich ist;
g) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Berichterstatter für ausländische Medien in Wort, Ton und Bild für die Dauer ihrer Akkreditierung als Auslandskorrespondenten beim Bundeskanzleramt sowie Ausländer hinsichtlich ihrer für die Erfüllung der Aufgaben dieser Berichterstatter unbedingt erforderlichen Tätigkeiten für die Dauer ihrer Notifikation beim Bundeskanzleramt;
h) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Forscher gemäß §2 Abs17 sowie deren Ehegatten und Kinder;
i) Ausländer in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst und deren Ehegatten und Kinder;
j) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen von Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen der Europäischen Union;
l) Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen;
m) Ehegatten und minderjährige ledige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005, berechtigt sind.
(3) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Beschäftigung von Ausländern werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung des Ausländerausschusses (§22) durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen, sofern es sich um Personengruppen handelt, deren Beschäftigung die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zuläßt."
4. §1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Ausnahmen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Ausländerbeschäftigungsverordnung – AuslBVO), BGBl 609/1990, idF BGBl II 263/2019 lautet wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"§1. Vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausgenommen:
1. das ausländische Personal des auf Grund eines Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung errichteten Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt (BGBl Nr 31/1982) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten im Rahmen dieses Zentrums;
2. das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der Internationalen Schule in Wien, an der Amerikanischen Internationalen Schule in Wien, an der Danube International School, an der Graz International and Bilingual School, an der Linz International School Auhof, an der Anton-Bruckner-International-School, an der American International School Salzburg, an der Vienna Elementary School, an der Vienna European School, an der Amadeus International School Vienna, an der Japanischen Internationalen Schule in Wien und an der International School Carinthia;
3. Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Austauschlehrer und Sprachassistenten an Unterrichtsanstalten und Universitäten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen und Austauschprogramme;
4. Ausländer hinsichtlich ihrer technischen Tätigkeiten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen über den Luftverkehr;
5. ausländische Studenten oder Absolventen im Rahmen eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Austauschprogrammes, sofern der Austausch über Vereine, bei denen entweder eine österreichische Hochschule Mitglied ist oder welche in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Hochschule tätig sind, abgewickelt wird;
6. Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§32a AuslBG), hinsichtlich der Pflege und Betreuung von Personen in Privathaushalten, wenn die zu pflegende Person, ihre Angehörigen oder eine inländische Pflege- und Betreuungseinrichtung Arbeitgeber sind, die zu pflegende Person Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl Nr 110/1993, oder eine gleichartige Leistung im selben Ausmaß bezieht und die Beschäftigung der Vollversicherung gemäß §4 Abs1 Z1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl Nr 189/1955, unterliegt;
7. Ausländer hinsichtlich ihrer Lehr- oder Forschungstätigkeit an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl Nr 340/1993;
8. Ausländer hinsichtlich ihrer militärfachlichen Tätigkeit an einer Dienststelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
9. Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen oder pädagogischen Tätigkeit oder im Rahmen ihrer Ausbildung an der Diplomatischen Akademie und an der Sicherheitsakademie (§10a SPG);
10. Ausländer zwischen 18 und 28 Jahren für eine längstens zwölf Monate dauernde Beschäftigung als Au-pair-Kraft, welche die Gastfamilie zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt und für die das Arbeitmarktservice eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Die Bestätigung ist binnen zwei Wochen mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten auszustellen und kann um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn die Au-pair-Kraft nicht unerlaubt vermittelt wurde, in den letzten fünf Jahren insgesamt nicht länger als ein Jahr als Au-pair-Kraft in Österreich beschäftigt war und weiterhin gewährleistet ist, dass das Ausmaß und der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit dem eines Au-pair-Verhältnisses entspricht und insbesondere der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache nachgewiesen wird;
11. Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§32a AuslBG), hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Werbemittelverteiler und Zusteller von Tageszeitungen und periodischen Druckschriften, sofern die Beschäftigung der Vollversicherung gemäß §4 Abs1 Z1 ASVG unterliegt;
12. Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Bedienstete der International Federation for Information Processing (IFIP), des Instituts für Chinesische Kultur – Taipei Wirtschafts- und Kulturbüro, der Internationalen Biathlon Union (IBU), des Internationalen Jagdrats (CIC), der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden (INTOSAI), des Internationalen Presseinstituts (IPI) sowie der Partnerschaft für erneuerbare Energie und Energieeffizienz (Renewable Energy and Energy Efficiency Partnership – REEEP), des International Peace Institute – Internationales Friedensinstitut (IPI), des World Institute for Nuclear Security (WINS), des Vienna Center for Disarmament and Non-Proliferation (VCDNP), des Vienna Economic Forum (VEF), der International Union of Forest Research Organisations (IUFRO), Sustainable Energy for All (SE4All), Ground Truth Solutions, des World Public Forum – Dialogue of Civilizations (WPFDC), des Ban Ki-moon Zentrums für globale Bürger, des FES Regionalbüros für Zusammenarbeit und Frieden in Europa, der Frauen ohne Grenzen – Women without Borders / SAVE – Sisters Against Violent Extremism, gemeinnütziger Verein, des Multilateralen Dialogs KAS, der The Global Initiative – Verein gegen transnationale organisierte Kriminalität und der Impact Finance Organization – Verein zur Förderung des Impact Investings (IMFINO);
13. Ehegatten, eingetragene PartnerInnen und ledige Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr von Mitgliedern diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen (einschließlich ständiger Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen) von Argentinien, Australien, Brasilien, Indien, Israel, Mexiko, Kanada, Südafrika, der Ukraine, den Vereinigten Staaten von Amerika, Chile, Japan, Kolumbien und Uruguay in der Republik Österreich, die mit diesen Mitgliedern in einem gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet leben, sofern auch die Angehörigen von Mitgliedern österreichischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen (einschließlich ständiger Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen) in Argentinien, Australien, Brasilien, Indien, Israel, Mexiko, Kanada, Südafrika, der Ukraine, den Vereinigten Staaten von Amerika, Chile, Japan, Kolumbien und Uruguay – jeweils auf Basis der Gegenseitigkeit – unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung in diesen Staaten aufnehmen dürfen; für Kinder mit Behinderung gilt keine Altersbeschränkung;
14. Staatsangehörige von Australien, Chile, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland und Argentinien sowie Personen mit einem von den zuständigen Behörden in Chinesisch Taipeh oder in Hongkong ausgestellten Reisepass, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 31. Lebensjahr nicht überschritten haben, hinsichtlich ihrer Beschäftigung während eines längstens zwölfmonatigen Ferienaufenthalts im Bundesgebiet, sofern österreichische StaatsbürgerInnen in diesen Staaten und Gebieten jeweils auf Basis der Gegenseitigkeit unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufnehmen dürfen.
15. Staatsangehörige der Volksrepublik China, die nachweislich ausgebildete Spezialitätenköche/köchinnen in der gehobenen Gastronomie sind, für eine Beschäftigung als Spezialitätenkoch/köchin in der gehobenen Gastronomie über einen Zeitraum von längstens drei Jahren, sofern österreichische Staatsbürger/innen in der Volksrepublik China auf Basis der Gegenseitigkeit unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufnehmen dürfen;
16. AusländerInnen, die seit mindestens drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind, hinsichtlich der Erbringung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in Privathaushalten gemäß §1 Abs1 des Dienstleistungsscheckgesetzes (DLSG), BGBl I Nr 45/2005."
5. §1 Z2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Ausnahmen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Ausländerbeschäftigungsverordnung – AuslBVO), BGBl 609/1990, idF BGBl II 257/2017 lautete wie folgt:
"§1. Vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausgenommen:
1. […];
2. das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der Internationalen Schule in Wien, an der Amerikanischen Internationalen Schule in Wien, an der Danube International School, an der Graz International and Bilingual School, an der Linz International School Auhof, an der Anton-Bruckner-International-School, an der American International School Salzburg, an der Vienna Elementary School, an der Vienna European School und an der Amadeus International School Vienna;
3.–16. […]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Den Anträgen liegen folgende Sachverhalte zugrunde:
1.1. Die zu G391/2020, G393/2020, G9-10/2021, G15-16/2021, G21/2021, V609/2020, V612/2020, V24-25/2021, V27-28/2021 und V30/2021 protokollierten Anträge betreffen Beschwerden des Hilfsvereins der Internationalen Christlichen Schulen (im Folgenden: beteiligte Partei) gegen Bescheide der Bildungsdirektion Wien vom 20. September 2019, 17. Oktober 2019 und 13. Oktober 2020.
Die beteiligte Partei zeigte die beabsichtigte Verwendung von näher bezeichneten Personen als Privatlehrer bzw Privatlehrerinnen an der "International Christian School of Vienna" an. Es handelt sich bei der genannten Schule um eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut, der das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde und an der die allgemeine Schulpflicht erfüllt werden kann. Die Unterrichtssprache ist – mit Ausnahme des Deutsch- und Spanischunterrichts – Englisch.
Im Rahmen des durchgeführten Parteiengehörs hielt die Bildungsdirektion Wien als belangte Behörde der beteiligten Partei vor, dass den Anzeigen jeweils kein Nachweis über Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) in der deutschen Sprache angeschlossen gewesen sei. Zu diesem Vorhalt erstattete die beteiligte Partei jeweils Stellungnahmen.
In der Folge untersagte die Bildungsdirektion Wien die Verwendung der angezeigten Personen als Privatlehrerinnen bzw Privatlehrer an der genannten Privatschule jeweils mit Bescheid. Begründend führte die Bildungsdirektion Wien im Wesentlichen aus, dass die angezeigten Personen offenbar nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des GER in der deutschen Sprache verfügen würden und die genannte Privatschule, an der sie verwendet werden sollten, auch nicht in §1 Z2 AuslBVO angeführt sei.
1.2. Der zu G8/2021 protokollierte Antrag betrifft eine Beschwerde des Evangelischen Schulwerkes A.B. Wien (im Folgenden: beteiligte Partei) gegen einen Bescheid der Bildungsdirektion Wien vom 25. September 2018.
Die beteiligte Partei zeigte die beabsichtigte Verwendung einer näher bezeichneten Person als Privatlehrer für Gesang auf dem Gebiet der Popmusik an der "Johann-Sebastian Bach Musikschule" in Wien an. Es handelt sich bei der genannten Schule um eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut, der das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde. An der genannten Schule wird nur musikalischer Unterricht angeboten, weshalb die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch dieser Schule nicht erfüllt werden kann. Der zur Verwendung angezeigte Gesangslehrer ist kanadischer Staatsangehöriger und verfügt über nachgewiesene Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau B2 des GER.
Im Rahmen des durchgeführten Parteiengehörs hielt die Bildungsdirektion Wien als belangte Behörde der beteiligten Partei vor, dass der Anzeige kein Nachweis über Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 gemäß dem GER in der deutschen Sprache angeschlossen gewesen sei.
In der Folge untersagte die Bildungsdirektion Wien die Verwendung der angezeigten Person als Privatlehrer an der genannten Privatschule mit Bescheid. Begründend führte die Bildungsdirektion Wien im Wesentlichen aus, dass die angezeigte Person offenbar nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 in der deutschen Sprache verfügen würde.
1.3. Der zu G43/2021 und V83/2021 protokollierte Antrag betrifft eine Beschwerde des Israelitischen Tempel- und Schulvereins Machsike Hadass (im Folgenden: beteiligte Partei) gegen einen Bescheid der Bildungsdirektion Wien vom 24. April 2020.
Die beteiligte Partei zeigte die beabsichtigte Verwendung einer näher bezeichneten Person als Privatlehrer an der "Wiener Jeschiwah – Fachschule für jüdische Sozialberufe des Israelitischen Tempel- und Schulvereins Machsike Hadass" in Wien an. Es handelt sich bei der genannten Schule um eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut, der das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde. Die zur Verwendung als Privatlehrer angezeigte Person ist israelischer Staatsangehöriger und hat in Jerusalem eine Lehrerausbildung für die Fächer Talmud, Bibel, Soziologie, Hebräisch, Deutsch und Psychologie abgeschlossen.
Im Rahmen des durchgeführten Parteiengehörs hielt die Bildungsdirektion Wien als belangte Behörde der beteiligten Partei vor, dass der Anzeige kein Nachweis über Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 gemäß dem GER in der deutschen Sprache angeschlossen gewesen sei.
In der Folge untersagte die Bildungsdirektion Wien die Verwendung der angezeigten Person als Privatlehrer an der genannten Privatschule mit Bescheid. Begründend führte die Bildungsdirektion Wien im Wesentlichen aus, dass die angezeigte Person offenbar nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 in der deutschen Sprache verfügen würde und die genannte Privatschule auch nicht in §1 Z2 AuslBVO angeführt sei.
2. Das Bundesverwaltungsgericht legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof zu G391/2020 und V609/2020 bestimmt haben (die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes in den weiteren Anträgen sind im Wesentlichen gleichlautend), wie folgt dar (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
2.1. §5 Abs1 litd, Abs1 zweiter und dritter Satz und Abs4 PrivSchG würden nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegen Art7 Abs1 B‑VG bzw Art2 StGG verstoßen. Es sei keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich, weshalb die an einer Privatschule verwendeten Schulleiter und Lehrer in jedem Fall Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache zumindest nach dem Referenzniveau C1 des GER nachweisen müssen, und zwar auch, wenn die Unterrichtssprache der Privatschule nicht die deutsche Sprache sei.
2.1.1. Der angefochtene §5 Abs1 litd PrivSchG sei mit BGBI. I 138/2017 in das PrivSchG eingefügt worden. Diese Novelle gehe auf einen lnitiativantrag zurück (IA 2254/A BlgNR 25. GP , 61). Den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung sei Folgendes zu entnehmen (AB 1707 BIgNR 25. GP, 59):
"Im Sinne der Gewährleistung eines qualitätsvollen Unterrichts sollen die in §5 genannten Anforderungen eine Erweiterung um den Nachweis der vorhandenen Sprachkompetenz auf Kompetenzniveau C1 im Sinne des Gemeinsamen Referenzrahmens für Sprachen erfahren. Damit verfügen alle Lehrkräfte über die gesicherte Sprachkompetenz auf Niveau C1 in der Unterrichtssprache."
Der Gesetzgeber habe offenbar die Intention verfolgt, das Referenzniveau C1 in der Unterrichtssprache als Voraussetzung zu verankern. Es sei daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unsachlich, dass §5 Abs1 litd PrivSchG Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C1 des GER verlange, auch wenn die Unterrichtssprache an einer Schule – wie im vorliegenden Fall – nicht die deutsche, sondern die englische Sprache sei.
Aus den Gesetzesmaterialien gehe nicht hervor, dass die Verankerung des Referenzniveaus C1 für Schulleiter und Lehrer aus dem Grund erfolgt wäre, dass damit die Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten oder eine außerhalb der Unterrichtstätigkeit liegende Kommunikation zwischen Lehrer und Schüler gewährleistet werden sollte. Die Gesetzesmaterialien würden eindeutig auf die Unterrichtssprache – also in diesem Zusammenhang auf die Unterrichtstätigkeit – abstellen.
Es werde nicht verkannt, dass Deutsch die Amtssprache in Österreich sei. Allerdings sei es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes sachlich nicht begründbar, dass die Schulleiter und Lehrer an Privatschulen die deutsche Sprache gerade auf dem Referenzniveau C1 (und nicht etwa B2+) nachweisen müssten, um dem Erfordernis, in der Amtssprache Deutsch an der Schule zu kommunizieren, gerecht zu werden.
2.1.2. Für das Bundesverwaltungsgericht sei im Übrigen keine Bestimmung ersichtlich, wonach öffentliche Schulen ausschließlich Lehrer mit Sprachkenntnissen in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C1 einstellen dürften (vgl etwa §43b Abs4 VBG über den Nachweis von Kenntnissen in der Minderheitensprache nach zumindest dem Referenzniveau B1). Insofern sei auch aus der Gegenüberstellung von öffentlichen Schulen und Privatschulen in diesem Punkt der Anforderung an die Qualifikation der Lehrkräfte kein sachlicher Grund erkennbar, der eine derartige Differenzierung rechtfertigen könnte. Es gebe zudem auch öffentliche Schulen, die die englische Sprache als Unterrichtssprache verwenden würden (vgl "Vienna Bilingual Schooling" — VBS).
2.1.3. Durch die Novellen BGBl I 43/2018 und BGBl I 35/2019 seien die Bestimmungen nach §5 Abs1 zweiter und dritter Satz PrivSchG eingefügt worden. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts seien dadurch die verfassungsrechtlichen Bedenken jedoch nicht zerstreut worden.
Gemäß §5 Abs1 zweiter Satz PrivSchG könne das Erfordernis der Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C1 auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt werden. Darunter würden laut den Gesetzesmaterialien insbesondere österreichische Reifeprüfungszeugnisse mit Unterrichtssprache Deutsch bzw gleichwertige ausländische Zeugnisse oder Abschlusszeugnisse mindestens dreijähriger Studien mit Unterrichtssprache Deutsch an postsekundären Bildungseinrichtungen fallen (IA 260/A BlgNR 26. GP , 2).
Ferner gelte laut §5 Abs1 dritter Satz PrivSchG das Erfordernis des Nachweises der Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C1 nicht für Personen gemäß §1 Z2 AusIBVO sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen. Den Erläuterungen hiezu sei Folgendes zu entnehmen (AB 541 BIgNR 26. GP, 3):
"Zur Gewährleistung eines qualitätsvollen Unterrichts haben die in §5 genannten Anforderungen durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl I Nr 138/2017, eine Erweiterung um den Nachweis der vorhandenen Sprachkompetenz auf Kompetenzniveau C1 im Sinne des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen erfahren (§5 Abs1 litd). Um die Ausrichtung der Bestimmung deutlich zu unterstreichen, soll im Sinne dieses Zieles der dazu geschaffenen Ausnahmeregelung für Lehrpersonal an Internationalen Schulen nach §1 Z2 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl II Nr 609/1990 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 257/2017, eine weitere Ausnahme angefügt werden.
Im Sinne des genannten Zieles sowie eines einfachen und effizienten Vollzuges soll das Spracherfordernisses auf Schulen beschränkt werden, die eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch die allgemeine Schulpflicht erfüllt werden kann oder die ihrem Organisationsstatut zufolge auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart oder auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen."
Die Bestimmungen nach §5 Abs1 zweiter und dritter Satz PrivSchG hätten die Unsachlichkeit der Regelung nicht beseitigt, wonach Schulleiter und Lehrer an Privatschulen – im Unterschied zu Schulleitern und Lehrern an öffentlichen Schulen – unabhängig von der tatsächlichen Unterrichtssprache Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C1 des GER nachweisen müssten. In Bezug auf Schulerhalter von mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten internationalen Schulen, die entsprechend dem Organisationsstatut internationale Lehrkräfte verwenden möchten und an denen etwa Englisch die Unterrichtssprache ist, sei es unsachlich, dass beispielsweise österreichische Reifeprüfungszeugnisse mit Unterrichtssprache Deutsch oder Abschlusszeugnisse mindestens dreijähriger Studien mit Unterrichtssprache Deutsch als "gleichwertiger Sprachnachweis" vorgelegt werden müssten.
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hegt ferner Bedenken, dass §1 Z2 AuslBVO gegen Art7 Abs1 B‑VG bzw Art2 StGG verstoßen würde.
§1 Z2 AusIBVO liste taxativ auf, welches ausländische Lehrpersonal vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sei. In §5 Abs1 dritter Satz PrivSchG werde auf diese taxative Auflistung verwiesen und vom Nachweis von Sprachkenntnissen in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C1 ausgenommen. Die Privatschule im zugrunde liegenden Verfahren sei in §1 Z2 AusIBVO nicht aufgeführt. Daher sei es der belangten Behörde verwehrt gewesen, die zur Verwendung angezeigte Lehrerin vom Sprachnachweis in der deutschen Sprache auf dem Referenzniveau C1 freizustellen, obwohl die betreffende Privatschule im zugrunde liegenden Verfahren eine internationale Schule und mit den in §1 Z2 AusIBVO genannten Schulen vergleichbar sei.
Die taxative Aufzählung in §1 Z2 AusIBVO schließe eine verfassungskonforme Auslegung, wonach eine individuelle Prüfung des Schultyps der jeweiligen (internationalen) Schule, an der der angezeigte Lehrer unterrichten soll, angestellt werden könnte, aus. Vielmehr müsste der zuständige Bundesminister die betreffende Schule in die AuslBVO aufnehmen. Im zugrunde liegenden Verfahren seien die Aufgaben bzw Bildungsziele der Privatschule jenen der in §1 Z2 AusIBVO aufgelisteten Schulen vergleichbar.
Gemäß der Verordnungsermächtigung des §1 Abs4 AusIBG könne der zuständige Bundesminister durch Verordnung Ausnahmen vom Geltungsbereich des AusIBG festlegen, sofern es sich um Personengruppen handle, deren Beschäftigung die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zulasse. Aus den Erläuterungen zu §1 Z2 AusIBVO gehe nicht hervor, ob der (damals) zuständige Bundesminister die in §1 Abs4 AusIBG genannten Kriterien bei der Erlassung von §1 Z2 AusIBVO angewendet habe bzw nach welchen arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen die taxative Aufzählung in §1 Z2 AusIBVO vorgenommen worden sei.
3. Die Bundesregierung hat in den zu G391/2020, G393/2020, V609/2020 und V612/2020 protokollierten Verfahren eine Äußerung erstattet, in der den Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:
3.1. Zum Erfordernis von Deutschkenntnissen auf dem Referenzniveau C1 des GER auch an Privatschulen, an denen die Unterrichtssprache nicht Deutsch ist, führt die Bundesregierung aus, dass es für die Erfüllung von Bildungszielen und Lehraufgaben und bei der Vermittlung von Lehrstoff im schulischen Alltag einer österreichischen (Privat-)Schule – auch bei Verwendung einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache – erforderlich sei, die deutsche Sprache auf einem bestimmten Sprachniveau zu beherrschen.
3.1.1. Schülerinnen und Schüler an österreichischen Privatschulen hielten sich überwiegend in Österreich auf. Sei deren Erstsprache auch nicht die deutsche Sprache, so seien sie im Regelfall – unabhängig von ihrer Erstsprache oder ihren Erstsprachen – dennoch tagtäglich mit der deutschen Sprache konfrontiert. Lehrkräfte an bi- oder multilingualen Privatschulen würden daher sowohl Schülerinnen und Schüler mit Deutsch als Erstsprache als auch solche mit anderen Erstsprachen unterrichten. So müssten auch Lehrkräfte an diesen Schulen befähigt sein, gegebenenfalls komplexe Rückfragen oder Anliegen von Schülerinnen oder Schülern, welche diese auf Deutsch stellen, zB weil Deutsch ihre Erst- oder Alltagssprache darstelle, zu verstehen und zu erörtern.
Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau B2 des GER würden es zwar erlauben, sich in einem breiten Themenspektrum klar und detailliert auszudrücken, einen Standpunkt zu einer aktuellen Frage zu erläutern und die Vor- und Nachteile verschiedener Möglichkeiten anzugeben. Jedoch sei es für die Behandlung von didaktischen oder pädagogischen Anliegen der Schülerinnen und Schüler von zentraler Bedeutung, dass Lehrpersonen komplexe oder abstrakte Sachverhalte eine Schülerin oder einen Schüler betreffend erfassen, implizierte Bedeutungen nachvollziehen und sich dazu situations- und altersadäquat klar, strukturiert und ausführlich äußern können. Dies seien Kompetenzen, die nach dem GER in der Regel erst auf der Sprachstufe C1 erreicht würden.
3.1.2. Nach §16 Abs3 SchUG sei unter dem Rechtsbegriff der Unterrichtssprache in erster Linie die Arbeitssprache zu verstehen. Privatschulen hätten aber, genauso wie öffentliche Schulen, neben der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten auch die Verwirklichung eines umfassenden erzieherischen Zieles anzustreben (§2 Abs2 PrivSchG). Die Erziehungsaufgabe von Schulen umfasse auch die Mitwirkung an der Entwicklung der Anlagen der Jugend sowie die Ermöglichung und Förderung der bestmöglichen geistigen, seelischen und körperlichen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen und soll diese dazu befähigen, sich an Werten zu orientieren und Verantwortung für sich und ihre Umwelt zu übernehmen. Erziehung erfordere Kommunikation und Interaktion auf zwischenmenschlicher Ebene. Um dieser Vorgabe zu entsprechen, habe das schulische Zusammenwirken bzw der Lebensraum Schule mehr als die bloße Vermittlung von Lehrstoff zu sein. In diesem Bereich seien fundierte Deutschkenntnisse von großer Relevanz. Für die Wahrnehmung der Erziehungsarbeit und die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule sei es somit auch für Lehrkräfte an Privatschulen notwendig, die deutsche Sprache auf einem gewissen sprachlichen Niveau flexibel zu beherrschen.
Ferner obliege es der Schulleitung wie auch den Lehrpersonen, sich mit den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler regelmäßig auszutauschen und sie etwa über deren Lernerfolge oder Fördermöglichkeiten zu informieren. Es könne jedoch nicht vorausgesetzt werden, dass die Erziehungsberechtigten von Kindern und Jugendlichen an österreichischen Privatschulen eine andere als die deutsche Sprache und insbesondere die Sprache, die an einer Privatschule als Arbeitssprache verwendet wird, in einem entsprechenden Ausmaß beherrschen.
3.1.3. Die deutsche Sprache sei gemäß Art8 Abs1 B‑VG die Staatssprache der Republik. Dies bedeute, dass unbeschadet der Bestimmungen hinsichtlich der Verwendung von Minderheitssprachen "sie die offizielle Sprache ist, in der die Anordnungen der Staatsorgane ergehen müssen, und in der alle Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben" (VfSlg 9233/1981; vgl ferner VfSlg 9744/1983, 9801/1983, 13.998/1993). Schriftliche und mündliche Anbringen seien bei Behörden grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren (vgl etwa VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0288).
Somit seien die schulischen Organe an öffentlichen und an privaten Schulen gehalten, mit österreichischen Verwaltungsorganen, Behörden und Ämtern – auch hinsichtlich durchaus komplexer Sachverhalte – in der deutschen Sprache zu kommunizieren. Zu nennen sei etwa die Verständigungspflicht der Schule gegenüber dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger nach §48 SchUG. Insbesondere die Schulleitung einer Schule nach dem PrivSchG sei für die unmittelbare Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich und dabei an die im Rahmen der Aufsicht nach §22 PrivSchG erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden (vgl §5 Abs6 PrivSchG).
3.1.4. Nach dem Referenzniveau B2 des GER sei es zwar durchaus möglich, ein "normales Gespräch mit Muttersprachlern ohne größere Anstrengung auf beiden Seiten" zu führen. Die wichtige Rolle, die Lehrkräfte in der schulischen Erziehung und in der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen spielen, mache es jedoch notwendig, sich auch abseits der Arbeitssprache gegenüber Personen mit Deutsch als Erstsprache spontan und fließend ausdrücken zu können; um etwa diesen Personen gegebenenfalls sprachliche Figuren der Arbeitssprache erklären bzw näher bringen zu können. Daher erscheine es sachlich geboten, dass im Privatschulbereich nur jene Personen als Lehrpersonen verwendet werden, welche die deutsche Sprache auf einem Niveau beherrschen, das ihnen erlaube, sich entsprechend dem Referenzniveau C1 spontan und fließend auszudrücken und die deutsche Sprache im gesellschaftlichen und beruflichen Leben wirksam und flexibel zu gebrauchen.
Der Gesetzgeber knüpfe im Übrigen auch in anderen Bereichen am Vorliegen bestimmter Referenzniveaus nach dem GER an, etwa bei der Verleihung von Aufenthaltstiteln (§21a Abs1 NAG) oder der Zulassung zu ordentlichen Studien bzw als Voraussetzung für die Zulassung zur Ergänzungsprüfung zum Nachweis von Deutschkenntnissen (siehe §63 Abs1 Z3, Abs1a Z3, Abs10a und 10b Universitätsgesetz 2002).
Im Arbeitsmarktrecht spiele der Nachweis von Deutschkenntnissen auf bestimmten Referenzniveaus ebenfalls eine Rolle. So sei im AuslBG hinsichtlich der Zulassung zum Arbeitsmarkt für bestimmte Berufsfelder die Punktevergabe an das Vorliegen von Deutschkenntnissen unterschiedlicher Niveaus geknüpft (vgl Fachkräfte in Mängelberufen: §12a Z2 iVm Anlage B AuslBG; Start-Up-GründerInnen: §24 Abs2 iVm Anlage D AuslBG). §3 Abs1 Z7 des Apothekengesetzes iVm §1 Abs2 der Sprachprüfungs-Verordnung 2016 der Österreichischen Apothekenkammer fordere für die Ausübung des Apothekerberufes den Nachweis von Deutschkenntnissen, etwa durch eine praktische Verwendung in einem Gesundheitsberuf im deutschen Sprachraum oder durch ein deutschsprachiges Reifeprüfungszeugnis. Bei der Regelung von Sachverhalten komme dem Gesetzgeber grundsätzlich ein legitimer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl VfGH 13.12.2019, G67/2019 [Pflichtversicherung], VfSlg 20.282/2018 [Erfordernis der Selbsterhaltungsfähigkeit bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln], VfSlg 20.208/2017 [Zulassung zum Arbeitsmarkt grundsätzlich weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers]).
Für österreichische öffentliche und private Schulen messe der Gesetzgeber der Kompetenz zur innerschulischen Kommunikation in der Amtssprache des Staates bzw in der in Österreich gebräuchlichen Alltagssprache, auch abseits der Unterrichtsarbeit im engeren Sinn, eine große Bedeutung für die ganzheitliche Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule zu.
3.2. Zur vorgebrachten Ungleichbehandlung von Privatschulen und öffentlichen Schulen beim Einstellungserfordernis der deutschen Sprache verweist die Bundesregierung darauf, dass sowohl im Bundeslehrerbereich als auch nach dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 die Zuordnungsvoraussetzungen zu der für Vertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst vorgesehenen Entlohnungsgruppe an den Nachweis der jeweiligen Lehrbefähigung geknüpft seien. In der Regel erfolge dieser Nachweis, abgesehen von wenigen Ausnahmen, durch den Abschluss eines Hochschulstudiums bzw Lehramtsstudiums an den Pädagogischen Hochschulen und Universitäten (vgl Z23.1 der Anlage 1 zum BDG 1979 sowie ArtII Z2.1 der Anlage zum LDG 1984).
3.2.1. Das Hochschulgesetz 2005 regle die Organisation der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sowie das Studium an diesen. Das Gesetz knüpfe bereits im Hinblick auf die Zulassung zur Pädagoginnen- und Pädagogenausbildung am Vorliegen von Sprachkenntnissen in der deutschen Sprache an:
§52 Hochschulgesetz 2005 regle die Zulassung zu ordentlichen Studien an den Pädagogischen Hochschulen und bestimme in Abs1 Z3 leg cit, dass die Zulassung zu einem ordentlichen Studium neben der allgemeinen Universitätsreife und der besonderen Universitätsreife für das gewählte Studium auch die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache erfordere. Der Nachweis dieser Deutschkenntnisse könne unter anderem durch ein Reifeprüfungszeugnis auf Grund des Unterrichts in deutscher Sprache nachgewiesen werden.
Sofern der Nachweis der deutschen Sprache nicht durch ein Reifeprüfungszeugnis erbracht werden könne, habe das Rektorat die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben. Nach §52 Abs9 Hochschulgesetz 2005 iVm §63a Abs10b Universitätsgesetz 2002 setze diese Vorschreibung wiederum Kenntnisse der deutschen Sprache im Zeitpunkt der Antragstellung für das Studium zumindest im Ausmaß des Niveaus A2 des GER voraus.
Noch höhere Anforderungen an die Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache würden für die Zulassung zu Lehramtsstudien oder Studien für die Berufstätigkeit an elementarpädagogischen Einrichtungen gestellt. So seien hier schon im Stadium der Zulassung zu diesen Studien die für die Ausübung des jeweiligen Berufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen (vgl IA 2235/A 25. GP , Begründung zu §52 Hochschulgesetz 2005).
3.2.2. Auf Grund der angeführten Ausbildungs- und Verwendungsvoraussetzungen stelle die Möglichkeit gemäß §16 Abs3 SchUG, eine andere als die deutsche Sprache als Unterrichtssprache zu verwenden, kein Argument für die Unsachlichkeit der angefochtenen Regelungen dar. Soweit das antragstellende Gericht auf öffentliche Schulen, die die englische Sprache als Unterrichtssprache verwenden, verweise und sich dazu auf die "Vienna Bilingual School" beziehe, werde übersehen, dass es sich dabei um einen Schulversuch zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen (§7 SchOG) handle.
3.2.3. Bezüglich der gemäß §43b Abs4 VBG geforderten Sprachenkenntnisse in einer Minderheitensprache für die Schulcluster-Leitung sei auszuführen, dass die Ausbildung zum Lehramt für die Erteilung von zweisprachigem Unterricht an Pädagogischen Hochschulen ebenfalls an den bereits dargestellten Zulassungsvoraussetzungen, also am Vorliegen entsprechender Deutschkenntnisse, anknüpfe. So setze etwa die Pädagogische Hochschule Burgenland für die Teilnahme an den Hochschullehrgängen für den zweisprachigen Unterricht Deutsch/Kroatisch jeweils aufrechte Lehramtsstudien voraus. Ebenso sei die Teilnahme am Hochschullehrgang Slowenisch im Geltungsbereich des Minderheitenschulwesens/NMS an der Pädagogischen Hochschule Kärnten an ein aufrechtes Lehramtsstudium geknüpft.
3.3. Zum Ausnahmetatbestand des §5 Abs1 dritter Satz PrivSchG führt die Bundesregierung aus, dass die dort vorgenommene Differenzierung zwischen verschiedenen Schulen an tatsächlichen Unterschieden anknüpfe. §5 Abs1 litd PrivSchG gelte lediglich für Schulen, die eine besondere Bedeutung im österreichischen Schulsystem einnehmen und dadurch in erheblichem Ausmaß zur Erfüllung der verfassungsgesetzlich normierten Aufgaben der Schule beitragen.
3.3.1. Schulen, die eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, seien im gleichen Maße zur Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule verpflichtet wie öffentliche Schulen. Der Gesetzgeber habe es als wesentlich erachtet, dass gerade an diesen Schulen Lehrkräfte Verwendung finden, die die deutsche Sprache auf einem bestimmten Niveau beherrschen, um ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit bestmöglich nachkommen und sich mit den Schülerinnen und Schülern auch außerhalb des Unterrichtes flexibel und situationsadäquat in der deutschen Sprache verständigen zu können.
3.3.2. Die Schulpflicht bestehe für Minderjährige, die sich dauernd in Österreich aufhalten. Daher sei die deutsche Sprache für die meisten Kinder und Jugendlichen die Alltagssprache. Der frühzeitige Spracherwerb und die Festigung von Sprachkompetenzen in der deutschen Sprache dienten nicht nur als Grundlage für den weiteren Bildungsweg, sondern seien prioritäre bildungspolitische Anliegen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf Schulen, deren Unterrichtssprache eine andere als die deutsche Sprache sei. Die deutsche Sprache sei nicht nur Amtssprache, sondern auch Unterrichts- und Bildungssprache der meisten (weiterführenden) Bildungs- und Ausbildungswege in Österreich. Damit sei die Beherrschung der deutschen Sprache eine wichtige Voraussetzung, um Möglichkeiten des Übertritts in weiterführende Schulen zu gewährleisten. Die deutsche Sprache bilde zudem eine wesentliche Grundvoraussetzung für die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen am Kultur- und Wirtschaftsleben Österreichs und Europas (vgl Art14 Abs5a B‑VG). Aus diesen Gründen sei es wesentlich, dass auch Lehrkräfte an Privatschulen die deutsche Sprache entsprechend beherrschen, um mit den Schülerinnen und Schülern auch abseits der Verwendung der Unterrichtssprache in ihrer Alltagssprache kommunizieren zu können.
3.3.3. Ziele eine Statutschule auf die Erlangung bestimmter, mit dem Abschluss einer Schulstufe oder mit der Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung einhergehender (Berufs-)Berechtigungen ab bzw bereite eine Schule auf die Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung nach §42 Abs1 SchUG vor, so sei die Beherrschung der deutschen Sprache auf einem bestimmten Niveau auch dann von wesentlicher Bedeutung, wenn die Unterrichtssprache selbst eine andere als die deutsche Sprache sei. Daher seien die flüssige Verwendung der deutschen Sprache und die Möglichkeit, ein breites Spektrum anspruchsvoller, längerer Texte verstehen und reproduzieren zu können sowie ein flexibler und strukturierter Umgang mit der deutschen Sprache auch für Lehrkräfte dieser Schulen von grundlegender Bedeutung.
3.3.4. §5 Abs1 PrivSchG knüpfe schließlich an der AuslBVO an. Die von §1 Z2 AuslBVO erfassten Personengruppen seien auf Grund ihrer besonderen Situation von der Anwendung des AuslBG ausgenommen. Der Gesetzgeber habe hier kohärent zu den Regelungen des AuslBG von der Vorschreibung der Notwendigkeit eines Sprachnachweises nach §5 Abs1 litd PrivSchG für das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich bestimmter pädagogischer Tätigkeiten an den dort genannten internationalen Schulen Abstand genommen.
3.4. Zusammenfassend führt die Bundesregierung aus, dass das Bestellungs- bzw Verwendungserfordernis des Nachweises einer Sprachkompetenz in der deutschen Sprache auf dem Referenzniveau C1 des GER für Lehrpersonen an Privatschulen unabhängig von der an der Schule gebrauchten Unterrichts- bzw Arbeitssprache das Ziel verfolge, neben qualitätsvoller Unterrichtsarbeit auch die ganzheitliche Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule durch hochwertige und nachhaltige Erziehungsarbeit zu gewährleisten. Sowohl Leiterinnen und Leiter als auch Lehrpersonen von Privatschulen sollen sich laut Bundesregierung auch außerhalb des Unterrichtes möglichst reibungslos in der deutschen Sprache verständigen können. Damit verfolge der österreichische Gesetzgeber ein legitimes Ziel im Rahmen seines rechtspolitischen Spielraumes.
Die Bestimmungen zur Pädagoginnen- und Pädagogenausbildung sowie zu den dienstrechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung einer Person im Pädagogischen Dienst bzw als Lehrkraft an öffentlichen Schulen würden verdeutlichen, dass Lehrkräfte an öffentlichen Schulen hinsichtlich der notwendigen sprachlichen Erfordernisse für die Ausübung des Lehramtes nicht anders gestellt seien als Lehrpersonen an Privatschulen. Bereits bei der Zulassung zum Studium seien die sprachlichen Kompetenzen entsprechend nachzuweisen. Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor.
Schließlich seien die angefochtenen Regelungen auch insofern kohärent, als der Nachweis eines gewissen Sprachniveaus für Lehrpersonen an Privatschulen nur für bestimmte, für die Verwirklichung der Aufgabe der österreichischen Schule besonders wesentliche Schulen erforderlich sei. Dies seien vor allem Schulen, die von einer großen Anzahl von Schülern besucht und im Wesentlichen öffentlichen Schulen entsprechen würden, sowie Schulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden könne. Hinzu würden Schulen treten, deren Ziel es sei, auf die Erlangung von Berufsberechtigungen für den österreichischen Arbeitsmarkt oder auf eine fachliche Weiterbildung vorzubereiten, sowie internationale Schulen, deren pädagogisches Personal auf Grund arbeitsmarktpolitischer Erwägungen und Zielsetzungen auch von den Bestimmungen des AuslBG ausgenommen werden können (vgl §1 Abs4 AuslBG iVm §1 Z2 AuslBVO).
4. Der Bundesminister für Arbeit (BMA) hat als verordnungserlassende Behörde die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnungsbestimmung vorgelegt und in den zu G391/2020, G393/2020, V609/2020 und V612/2020 protokollierten Verfahren eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag dargelegten Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:
4.1. Zur Präjudizialität des §1 Z2 AuslBVO hält der BMA fest, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Verordnungsbestimmung ausdrücklich in der Fassung BGBl II 263/2019 angefochten habe. §5 Abs1 PrivSchG enthalte jedoch eine statische Verweisung auf §1 Z2 AuslBVO, BGBl 609/1990, idF BGBl II 257/2017. Es erscheine daher denkunmöglich, dass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen §1 Z2 AuslBVO, BGBl 609/1990, idF BGBI. II 263/2019 anzuwenden hatte. Nach Ansicht des BMA sei daher die angefochtene Verordnungsbestimmung im Anlassverfahren nicht präjudiziell und der Antrag insoweit unzulässig.
4.2. Hinsichtlich des Anfechtungsumfanges führt der BMA aus, dass §1 Z2 AuslBVO und die angefochtenen Bestimmungen des PrivSchG keine untrennbare Einheit im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bilden würden.
Regelungsinhalt des §1 Z2 AuslBVO sei die Ausnahme des ausländischen Lehrpersonals der dort aufgezählten Schulen vom Geltungsbereich des AuslBG. Das PrivSchG hingegen regle in §5 Abs1 – unabhängig vom Recht auf Arbeitsmarktzugang – die Bedingungen für die Ausübung einer Lehrtätigkeit. §1 Z2 AuslBVO verfolge eine arbeitsmarktpolitische Zielsetzung, nämlich die Zulassung zum Arbeitsmarkt für das Lehrpersonal an bestimmten internationalen Schulen – sofern insbesondere Schutzinteressen inländischer Arbeitnehmer nicht betroffen seien – zu erleichtern; dies unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des §5 Abs1 PrivSchG erfüllt seien.
Das Fehlen eines untrennbaren Regelungszusammenhangs sei auch daraus ersichtlich, dass der Anwendungsbereich des §1 Z2 AuslBVO im Fall einer Aufhebung der im PrivSchG angefochtenen Bestimmungen unverändert bliebe. Die Aufhebung der Bestimmung des §1 Z2 AuslBVO hätte hingegen weit über den Gegenstand des Anlassverfahrens hinausreichende Folgen, weil damit auch das Lehrpersonal an allen dort genannten Schulen wieder der Bewilligungspflicht des AuslBG unterliegen würde.
4.3. Zu den gleichheitsrechtlichen Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes gegen §1 Z2 AuslBVO führt der BMA aus, dass diese Ausführungen sich weitgehend gegen §5 Abs1 PrivSchG bzw der dortigen Ausnahme vom Erfordernis des Sprachnachweises richten würden. Aus einer allfälligen Gleichheitswidrigkeit der Bestimmungen im PrivSchG sei jedoch nicht abzuleiten, dass auch §1 Z2 AuslBVO verfassungswidrig wäre.
Als Argument für eine Ungleichbehandlung von Privatschulen durch die Regelung des §1 Z2 AuslBVO werde lediglich angeführt, dass die Aufgaben bzw Bildungsziele der im zugrunde liegenden Anlassverfahren betroffenen Privatschule jenen der in §1 Z2 AuslBVO aufgelisteten Schulen vergleichbar seien. Im Rahmen der Verordnungsermächtigung des §1 Abs4 AuslBG, auf deren Grundlage §1 Z2 AuslBVO erlassen wurde, seien ausschließlich arbeitsmarktpolitische Gesichtspunkte zu berücksichtigen, nämlich die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts und die Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer. Die Ausbildungsintention einer Schule sei kein Kriterium dafür, ob das in dieser Einrichtung beschäftigte Lehrpersonal zu einer Personengruppe gezählt werden könnte, die gemäß §1 Abs4 AuslBG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes auszunehmen wäre.
5. In dem zu G8/2021 protokollierten Verfahren hat die beschwerdeführende Partei des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht als beteiligte Partei eine Äußerung erstattet, in der sie sich den Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes anschließt. Allerdings seien die angefochtenen Bestimmungen nicht präjudiziell. Vielmehr hätte das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der Bildungsdirektion Wien vom 25. September 2018 bereits auf Basis der geltenden Rechtslage aufheben müssen, weil die im zugrunde liegenden Verfahren betroffene Schule gemäß §5 Abs1 dritter Satz PrivSchG ausgenommen sei und daher das Erfordernis eines Sprachnachweises nach §5 Abs1 litd PrivSchG nicht gelte.
6. In dem zu G43/2021 und V83/2021 protokollierten Verfahren hat die beschwerdeführende Partei des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht als beteiligte Partei ebenfalls eine Äußerung erstattet, in der sie sich den Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes anschließt. Die angefochtenen Bestimmungen des PrivSchG würden dazu führen, dass ein qualitativ hochstehender Unterricht in Hebräisch verhindert werde, weil Sprachlehrer für Hebräisch mit der erforderlichen Qualifikation aus dem Ausland angeworben werden müssten.
7. In den zu G9-10/2021, G15-16/2021, G21/2021, G43/2021, V24-25/2021, V27‑28/2021, V30/2021 und V83/2021 protokollierten Verfahren verweist das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst auf die zu G391/2020, G393/2020, V609/2020 und V612/2020 erstattete Äußerung der Bundesregierung. Ebenso verweist der BMA auf seine zu G391/2020, G393/2020, V609/2020 und V612/2020 erstattete Äußerung.
IV. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:
1. Zur Zulässigkeit der Anträge
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B‑VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.2. Der Bundesminister für Arbeit (BMA) zieht in seiner Äußerung die Präjudizialität des §1 Z2 AuslBVO, BGBl 609/1990, idF BGBl II 263/2019 in Zweifel. §5 Abs1 PrivSchG enthalte eine statische Verweisung auf §1 Z2 AuslBVO, BGBl 609/1990, idF BGBl II 257/2017. Es erscheine daher denkunmöglich, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verordnungsbestimmung in der Fassung BGBl II 263/2019 anzuwenden habe.
1.3. Mit diesem Vorbringen ist der BMA im Recht. Gegenstand der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren ist jeweils die Frage, ob die Verwendung der angezeigten Personen als Privatlehrerinnen bzw Privatlehrer rechtmäßig untersagt wurde. §5 Abs1 dritter Satz PrivSchG sieht ausdrücklich vor, dass §5 Abs1 litd PrivSchG "nicht für Personen gemäß §1 Z2 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl II Nr 609/1990 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 257/2017" gilt. Den Verwaltungs- und Gerichtsakten ist auch nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde bei Erlassung der den Verfahren zugrunde liegenden Bescheide §1 Z2 AuslBVO in der vom Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Fassung BGBl II 263/2019 angewendet hätte. Es ist somit offenkundig, dass der angefochtene §1 Z2 AuslBVO, BGBl 609/1990, idF BGBl II 263/2019 keine Voraussetzung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in den Ausgangsverfahren bildet. Die Anträge erweisen sich daher als unzulässig, soweit sie sich gegen §1 Z2 AuslBVO, BGBl 609/1990, idF BGBl II 263/2019 richten.
1.4. Hingegen ist nichts hervorgekommen, was an der Präjudizialität der angefochtenen Gesetzesbestimmungen zweifeln ließe. Die vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde stützte ihre Bescheide auf §5 Abs1 litd iVm Abs4 PrivSchG. Die Bestimmungen nach §5 Abs1 zweiter und dritter Satz PrivSchG stehen mit §5 Abs1 litd PrivSchG in einem Regelungszusammenhang und sind von diesem nicht offenkundig trennbar. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher zutreffend davon aus, dass es die Gesetzesbestimmungen nach §5 Abs1 litd, Abs1 zweiter und dritter Satz und Abs4 PrivSchG bei der Prüfung der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Bescheide anzuwenden hat (vgl VfGH 22.9.2020, G137/2020, V329/2020 ua; 22.9.2020, G191/2020).
1.5. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag in Bezug auf §5 Abs1 litd, Abs1 zweiter und dritter Satz und Abs4 PrivSchG, BGBl 244/1962, idF BGBl I 35/2019 als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht beantragt – soweit zulässig – die Aufhebung von §5 Abs1 litd, Abs1 zweiter und dritter Satz und Abs4 PrivSchG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es sei keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich, weshalb die an einer Privatschule verwendeten Schulleiter und Lehrer in jedem Fall und unabhängig von der tatsächlichen Unterrichtssprache Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) nachweisen müssen. Es bestünden auch keine vergleichbaren Regelungen für die Verwendung von Lehrern an öffentlichen Schulen. Die nachträgliche Ergänzung der Bestimmungen nach §5 Abs1 zweiter und dritter Satz PrivSchG habe die Unsachlichkeit des Erfordernisses eines Nachweises von Sprachkenntnissen in der deutschen Sprache auf dem Referenzniveau C1 nicht beseitigt.
2.3. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002).
Diese Schranken sind im vorliegenden Fall überschritten. Der Verfassungsgerichtshof beschränkt sich im Folgenden auf die verfassungsrechtliche Prüfung der angefochtenen Bestimmungen in Bezug auf die an Privatschulen verwendeten Lehrer, weil in den Verfahren, welche den Anträgen des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde liegen, keine Schulleiter betroffen sind.
2.4. Mit der Novelle BGBI. I 138/2017 wurden die Anforderungen gemäß §5 Abs1 iVm Abs4 PrivSchG für die an Privatschulen verwendeten Lehrer um das Erfordernis, Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C1 des GER nachzuweisen, ergänzt (§5 Abs1 litd PrivSchG).
2.4.1. Den Gesetzesmaterialien ist als Begründung für diese Regelung Folgendes zu entnehmen (IA 2254/A BlgNR 25. GP , 154; AB 1707 BIgNR 25. GP, 59):
"Im Sinne der Gewährleistung eines qualitätsvollen Unterrichts sollen die in §5 genannten Anforderungen eine Erweiterung um den Nachweis der vorhandenen Sprachkompetenz auf Kompetenzniveau C1 im Sinne des Gemeinsamen Referenzrahmens für Sprachen erfahren. Damit verfügen alle Lehrkräfte über die gesicherte Sprachkompetenz auf Niveau C1 in der Unterrichtssprache."
2.4.2. Noch vor Inkrafttreten des neu gefassten §5 Abs1 litd PrivSchG am 1. September 2018 wurde §5 Abs1 PrivSchG erneut novelliert. Mit der Novelle BGBl I 43/2018 wurde §5 Abs1 PrivSchG um die Bestimmungen nach Satz 2 und 3 leg cit ergänzt sowie die Übergangsbestimmung gemäß §27a PrivSchG erlassen.
Gemäß §5 Abs1 zweiter Satz PrivSchG wird das Erfordernis von Sprachkenntnissen in der deutschen Sprache auf dem Referenzniveau C1 des GER auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Laut den Gesetzesmaterialien soll dadurch ermöglicht werden, dass der Nachweis nicht nur durch ein entsprechendes Zertifikat eines Sprachinstituts, sondern etwa auch durch ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis mit Unterrichtssprache Deutsch bzw gleichwertige ausländische Zeugnisse oder Abschlusszeugnisse mindestens dreijähriger Studien mit Unterrichtssprache Deutsch an postsekundären Bildungseinrichtungen erbracht werden kann (s IA 260/A BlgNR 26. GP , 2).
Zudem gilt gemäß §5 Abs1 dritter Satz PrivSchG das Erfordernis eines Nachweises von Sprachkenntnissen in der deutschen Sprache nicht für das ausländische Lehrpersonal an den in §1 Z2 der AuslBVO, BGBl 609/1990, idF BGBl II 257/2017 genannten internationalen Schulen. Damit sollte laut den Materialien die für internationale Schulen notwendige Ausnahmeregelung geschaffen werden (s IA 260/A BlgNR 26. GP , 2).
Mit §27a PrivSchG wurde eine Übergangsbestimmung für jene Lehrer geschaffen, die am 31. August 2018 – somit am Tag vor dem Inkrafttreten des neu gefassten §5 Abs1 litd PrivSchG – an Privatschulen in Verwendung standen. Diesen Personen kann auf Antrag des Schulerhalters Nachsicht vom Erfordernis des Nachweises der Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nach §5 Abs1 litd und Abs4 PrivSchG erteilt werden, wenn dem keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Eine Nachsichterteilung ist längstens auf vier Jahre zu befristen.
2.4.3. Schließlich wurde mit der Novelle BGBl I 35/2019 die Ausnahmebestimmung nach §5 Abs1 dritter Satz PrivSchG nochmals erweitert. Das Erfordernis eines Nachweises von Sprachkenntnissen in der deutschen Sprache sollte dadurch laut den Gesetzesmaterialien "auf Schulen beschränkt werden, die eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch die allgemeine Schulpflicht erfüllt werden kann oder die ihrem Organisationsstatut zufolge auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart oder auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen" (s IA 620/A BlgNR 26. GP , 5 f.).
2.4.4. Zusammengefasst ist unabhängig von der tatsächlich verwendeten Unterrichtssprache für Lehrpersonen an Privatschulen, die nicht unter die Ausnahmebestimmung nach §5 Abs1 dritter Satz PrivSchG fallen, der Nachweis von Sprachkenntnissen in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C1 des GER zu erbringen (§5 Abs1 litd, Abs1 zweiter und dritter Satz iVm Abs4 PrivSchG, BGBl 244/1962 idF BGBl I 35/2019). Wird ein entsprechender Nachweis von Sprachkenntnissen in der deutschen Sprache nicht erbracht, hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung mit Bescheid zu untersagen (§5 Abs6 PrivSchG).
2.5. Laut den Gesetzesmaterialien diene die Voraussetzung des Nachweises von Sprachkenntnissen in der deutschen Sprache gemäß §5 Abs1 litd PrivSchG der Gewährleistung eines qualitätsvollen Unterrichts bzw der ausreichenden Sprachkompetenz der Lehrkräfte in der Unterrichtssprache (IA 2254/A BlgNR 25. GP , 154; AB 1707 BIgNR 25. GP, 59). Der Verfassungsgerichtshof vermag darin in Bezug auf die an Privatschulen verwendeten Lehrer aus folgenden Gründen keine sachliche Rechtfertigung für die angefochtene Regelung zu erkennen:
2.5.1. Gemäß §5 Abs1 litc iVm Abs4 PrivSchG ist für die an einer Privatschule verwendeten Lehrer die "Lehrbefähigung" für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine "sonstige geeignete Befähigung" nachzuweisen.
Eine "Lehrbefähigung" im Sinne des Gesetzes liegt gemäß §2 Abs4 PrivSchG bei Erfüllung der für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlichen besonderen Ernennungs- bzw Anstellungserfordernisse vor. Wie der Verwaltungsgerichtshof festgehalten hat, ist demnach unter "Lehrbefähigung" im Sinne des §5 Abs1 litc PrivSchG die Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw Anstellungserfordernisse (vgl die Anlage zum Landeslehrer‑Dienstrechtsgesetz 1984 bzw die Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) zu verstehen, die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind (VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007; 27.9.2018, Ra 2017/10/0101). Somit stellt §5 Abs1 litc PrivSchG auf die für Bundes- und Landeslehrer geltenden Erfordernisse ab (s RV 1507 BlgNR 18. GP , 4 f.).
Unter einer "sonstigen geeigneten Befähigung" im Sinne des §5 Abs1 litc PrivSchG ist ebenfalls eine Lehrbefähigung zu verstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass damit vor allem jene Fälle erfasst werden sollen, in denen für die in Aussicht genommene Verwendung des Lehrers keine einschlägige "Lehrbefähigung" im Sinne des §2 Abs4 leg cit PrivSchG vorgesehen ist. In solchen Fällen bedarf es des Abstellens auf eine "sonstige geeignete Befähigung", andernfalls müsste die Errichtung einer derartigen Privatschule stets gemäß §3 Abs2 PrivSchG scheitern. Eine "sonstige geeignete Befähigung" im Sinne des §5 Abs1 litc PrivSchG liegt laut Verwaltungsgerichtshof vor, wenn in Bezug auf die in Rede stehende Schulart eine Befähigung nachgewiesen wird, die jener vergleichbar ist, die für den Bereich der gesetzlich geregelten Schularten durch die besonderen Ernennungs- bzw Anstellungserfordernisse im Sinne des §2 Abs4 PrivSchG vorgegeben wird (VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007).
Im Ergebnis ist gemäß §5 Abs1 litc iVm Abs4 PrivSchG eine Befähigung nachzuweisen, die jeweils für die in Aussicht genommene Verwendung der Lehrkraft erforderlich ist. Der zu erbringende Befähigungsnachweis ist abhängig von der konkreten Schulart und den Unterrichtsgegenständen, die eine Lehrkraft unterrichten soll (VwGH 27.9.2018, Ra 2017/10/0101). Das PrivSchG verweist hiefür auf die für Bundes- und Landeslehrer bestehenden Ernennungs- bzw Anstellungserfordernisse. Wenn der Befähigungsnachweis mit einer "sonstigen geeigneten Befähigung" erbracht werden soll, muss diese mit den für gesetzlich geregelte Schularten vorgesehenen Erfordernissen vergleichbar sein. Eine den Voraussetzungen des §5 Abs1 litc PrivSchG entsprechende Befähigung umfasst auch die für die konkrete Schulart und die konkreten Unterrichtsgegenstände erforderlichen Kenntnisse der jeweils verwendeten Unterrichtssprache.
Die für die in Aussicht genommene Verwendung einer Lehrkraft bzw für die Erteilung des jeweiligen Unterrichtsgegenstandes erforderlichen Sprachkenntnisse werden bereits durch §5 Abs1 litc PrivSchG sichergestellt. Dementsprechend ist bei der nach §5 Abs6 PrivSchG vorgesehenen Anzeige der Bestellung von Lehrkräften anzugeben, welche Verwendung in Aussicht genommen wird. Verfügt eine Person nicht über die für die in Aussicht genommene Verwendung an der jeweiligen Privatschule erforderlichen Sprachkenntnisse, hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung nach §5 Abs1 litc PrivSchG zu untersagen.
2.6. Die Bundesregierung bringt in ihrer Äußerung ergänzend vor, dass das Verwendungserfordernis des Nachweises einer Sprachkompetenz in der deutschen Sprache auf dem Referenzniveau C1 des GER für Lehrkräfte an Privatschulen unabhängig von der tatsächlichen Unterrichts- bzw Arbeitssprache das Ziel verfolge, neben qualitätsvoller Unterrichtsarbeit auch die "nachhaltige Erziehungsarbeit" von Schulen zu gewährleisten. Erziehung erfordere Kommunikation und Interaktion auf zwischenmenschlicher Ebene. In diesem Bereich seien fundierte Deutschkenntnisse von großer Relevanz. Für die Wahrnehmung der Erziehungsarbeit und die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule sei es somit für Lehrkräfte an Privatschulen notwendig, sich außerhalb des Unterrichtes möglichst reibungslos in der deutschen Sprache verständigen zu können.
Dieser Einwand der Bundesregierung kann den vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Vorwurf der Unsachlichkeit der Regelung in Bezug auf die an Privatschulen verwendeten Lehrer nicht entkräften:
2.6.1. Der Gesetzgeber geht offenkundig selbst nicht davon aus, dass das Verwendungserfordernis des Nachweises einer Sprachkompetenz in der deutschen Sprache auf zumindest dem Referenzniveau C1 für Lehrkräfte bei allen Privatschulen erforderlich wäre, um die zwischenmenschliche Kommunikation für eine "nachhaltige Erziehungsarbeit" zu gewährleisten.
§5 Abs1 dritter Satz PrivSchG verweist statisch auf §1 Z2 AuslBVO, BGBl 609/1990, idF BGBl II 257/2017 und nimmt das ausländische Lehrpersonal an den dort taxativ genannten internationalen Privatschulen vom Verwendungserfordernis gemäß §5 Abs1 litd PrivSchG aus. Es handelt sich dabei um Schulen mit einem internationalen Lehrplan bzw einem spezifisch fremdsprachigen Bildungsangebot.
Aus den Gesetzesmaterialien erschließt sich nicht, weshalb gerade die Lehrkräfte jener internationalen Schulen, die in §1 Z2 AuslBVO, BGBl 609/1990, idF BGBl II 257/2017 genannt werden, vom Erfordernis der Sprachkompetenz in der deutschen Sprache nach §5 Abs1 litd PrivSchG ausgenommen werden. Es wird lediglich festgehalten, dass "die für Internationale Schulen notwendige Ausnahmeregelung geschaffen werden" sollte (s IA 260/A BlgNR 26. GP , 2).
2.6.2. Wie der BMA in seiner Äußerung festgehalten hat, sind im Rahmen der Verordnungsermächtigung des §1 Abs4 AuslBG, auf deren Grundlage §1 Z2 AuslBVO erlassen wurde, ausschließlich arbeitsmarktpolitische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die qualitative Sicherung des spezifischen Bildungsangebots bzw der erzieherischen Ziele einer Schule ist allerdings kein unmittelbares Kriterium dafür, ob das beschäftigte Lehrpersonal vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen wird.
Mit der Novelle BGBl II 263/2019 wurde die Aufzählung in §1 Z2 AuslBVO um zwei weitere Schulen ergänzt. Nunmehr sind auch die Japanische Internationale Schule in Wien und die International School Carinthia vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen. Auf Grund des statischen Verweises in §5 Abs1 dritter Satz PrivSchG auf §1 Z2 AuslBVO, BGBl 609/1990, idF BGBl II 257/2017 ist das Lehrpersonal an diesen beiden Schulen jedoch nicht vom Verwendungserfordernis gemäß §5 Abs1 litd PrivSchG ausgenommen.
2.6.3. Vor diesem Hintergrund ist für den Verfassungsgerichtshof keine sachliche Rechtfertigung erkennbar, weshalb nur das ausländische Lehrpersonal an den in §1 Z2 AuslBVO, BGBl 609/1990, idF BGBl II 257/2017 genannten Schulen in der Lage sein soll, auch ohne Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 eine hinreichende "nachhaltige Erziehungsarbeit" – wie sie seitens der Bundesregierung ins Treffen geführt wird – zu leisten.
Die angefochtenen Bestimmungen nach §5 Abs1 litd, Abs1 zweiter und dritter Satz iVm Abs4 PrivSchG differenzieren ohne ersichtlichen Grund zwischen Schulen, die in §1 Z2 AuslBVO, BGBl 609/1990, idF BGBl II 257/2017 genannt sind, und anderen vergleichbaren Privatschulen – wie insbesondere die Japanische Internationale Schule in Wien und die International School Carinthia, welche nunmehr in §1 Z2 AuslBVO, BGBl 609/1990, idF BGBl II 263/2019 angeführt werden. Im Hinblick auf den international ausgerichteten Lehrplan und das spezifisch fremdsprachige Bildungsangebot ist auch die "International Christian School of Vienna" vergleichbar, welche von der beteiligten Partei in den zu G391/2020, G393/2020, G9-10/2021, G15-16/2021, G21/2021, V609/2020, V612/2020, V24-25/2021, V27-28/2021 und V30/2021 protokollierten Verfahren erhalten wird. Eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung in Bezug auf das Erfordernis gemäß §5 Abs1 litd iVm Abs4 PrivSchG fehlt.
2.6.4. Der Verfassungsgerichtshof geht zudem davon aus, dass auch abgesehen von internationalen Schulen in bestimmten Fällen eine Ausnahme von §5 Abs1 litd iVm Abs4 PrivSchG geboten sein kann, um spezifisch fremdsprachige Bildungsangebote nicht völlig zu verunmöglichen. Eine derartige Situation dürfte etwa dem zu G43/2021 und V83/2021 protokollierten Verfahren bezüglich einer jüdischen Privatschule des Israelitischen Tempel- und Schulvereins Machsike Hadass zugrunde liegen.
Die angefochtene Regelung nach §5 Abs1 litd, Abs1 zweiter und dritter Satz iVm Abs4 PrivSchG schließt es ausnahmslos aus, auf solche Konstellationen Rücksicht zu nehmen, in denen für ein spezifisches – insbesondere fremdsprachiges – Bildungsangebot hinreichend fachlich qualifizierte Lehrkräfte, die gleichzeitig Deutschkenntnisse auf zumindest dem Referenzniveau C1 mitbringen, kaum verfügbar sind. Das seitens der Bundesregierung vorgebrachte Interesse, die zwischenmenschliche Kommunikation für eine "nachhaltige Erziehungsarbeit" zu gewährleisten, vermag es nicht zu rechtfertigen, dass die angefochtenen Bestimmungen eine Interessenabwägung und Berücksichtigung im Einzelfall ausnahmslos ausschließen.
2.7. Das Erfordernis eines Nachweises von Sprachkenntnissen in der deutschen Sprache auf zumindest dem Referenzniveau C1 für die an einer Privatschule verwendeten Lehrkräfte gemäß §5 Abs1 litd, Abs1 zweiter und dritter Satz iVm Abs4 PrivSchG verstößt aus diesen Gründen gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitete Sachlichkeitsgebot.
2.8. Der Verfassungsgerichtshof hat den Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (VfSlg 7376/1974, 16.929/2003, 16.989/2003, 17.057/2003, 18.227/2007, 19.166/2010, 19.698/2012).
Zur Herstellung eines Rechtszustandes, gegen den die in den Anträgen dargelegten Bedenken nicht bestehen, genügt es, §5 Abs4 PrivSchG aufzuheben, weil in den zugrunde liegenden Verfahren nur Lehrkräfte betroffen sind. Im Übrigen sind die Anträge abzuweisen.
V. Ergebnis
1. §5 Abs4 PrivSchG, BGBl 244/1962, idF BGBl I 35/2019 ist daher wegen Verstoßes gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufzuheben.
Soweit sich die Anträge auf §5 Abs1 litd, Abs1 zweiter und dritter Satz PrivSchG, BGBl 244/1962, idF BGBl I 35/2019 beziehen, sind sie abzuweisen. Im Übrigen sind die Anträge als unzulässig zurückzuweisen.
2. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstelle gründet sich auf Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B‑VG.
3. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B‑VG.
4. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B‑VG und §64 Abs2 VfGG iVm §3 Z3 BGBlG.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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