35. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge und das Privatschulgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:
1. In § 8h Abs. 3 wird nach der Wendung „Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz“ die Wendung „gemäß § 18 Abs. 15 des Schulunterrichtsgesetzes“ eingefügt.
2. Dem § 131 wird folgender Abs. 39 angefügt:
„(39) § 8h Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 18 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) Zur Feststellung des Erreichens der erforderlichen Sprachkompetenz ist bei Schülerinnen und Schülern von Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes jedenfalls am Ende eines jeden Semesters ein standardisiertes Testverfahren nach Maßgabe des § 18 Abs. 14 durchzuführen.“
2. Dem § 82 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 18 Abs. 15, § 82j samt Überschrift und § 82k samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
3. Nach § 82i werden folgende § 82j und § 82k, jeweils samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsrecht betreffend Deutschförderklassen im Schuljahr 2018/19
§ 82j. Für Schülerinnen und Schüler, die im Sommersemester des Schuljahres 2018/19 eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes besucht haben, gilt § 25 Abs. 5c zweiter Satz auch im Falle des § 18 Abs. 14 Z 2 sinngemäß.
Übergangsrecht betreffend die abschließende Prüfung an einer allgemeinbildenden höheren Schule
§ 82k. (1) Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten,
- 1. deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung an einer allgemeinbildenden höheren Schule vor dem Haupttermin 2019 erfolgte und
- 2. die gemäß § 39 Abs. 2 Z 7 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 zur Wiederholung des Prüfungsgebietes Mathematik zugelassen wurden,
gilt ab dem Haupttermin 2019 oder einem nachfolgenden Termin bis einschließlich des Termins gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 lit. b des Jahres 2022, längstens jedoch drei Jahre gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens - abweichend von § 40 Abs. 3 - hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Mathematik die am 1. Mai 2019 für abschließende Prüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen geltende Verordnung.
(2) Abweichend von § 42 Abs. 12 letzter Satz gilt Abs. 1 für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmaliger Antritt zur Klausurprüfung im Prüfungsgebiet Mathematik einer der Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule entsprechenden Externistenreifeprüfung vor dem Haupttermin 2019 erfolgte, sinngemäß.“
Artikel 3
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 69 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) § 72 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
2. Nach § 71 wird folgender § 72 samt Überschrift angefügt:
„Übergangsrecht betreffend die abschließende Prüfung einer Sonderform von allgemeinbildenden höheren Schulen
§ 72. Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten,
- 1. deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung einer Sonderform einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß § 36 in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2015 oder einer späteren Fassung vor dem Haupttermin 2019 erfolgte und
- 2. die gemäß § 39 Abs. 2 Z 7 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 zur Wiederholung des Prüfungsgebietes Mathematik zugelassen wurden,
gilt ab dem Haupttermin 2019 oder einem nachfolgenden Termin bis einschließlich des Termins gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 lit. b des Jahres 2022, längstens jedoch drei Jahre gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens - abweichend von § 40 Abs. 3 - hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Mathematik die am 1. Mai 2019 für abschließende Prüfungen in den als Sonderformen für Berufstätige geführten allgemein bildenden höheren Schulen geltende Verordnung.“
Artikel 4
Änderung des Privatschulgesetzes
Das Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:
1. Im Schlussteil des § 5 Abs. 1 entfällt der Punkt am Ende des letzten Satzes und es wird folgende Wendung angefügt:
„sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen.“
2. Dem § 29 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
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