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BGBl I 97/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

97. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge sowie des Berufsreifeprüfungsgesetzes
(NR: GP XXV RV 682 AB 747 S. 86 . BR: AB 9446 S. 844 .)

97. Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge sowie das Berufsreifeprüfungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV), BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 3 entfällt.

2. § 12 Abs. 4 entfällt.

3. In § 15 Abs. 2 entfällt die Wendung „ , am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie jedoch zehn Tage pro Halbjahr“.

4. In § 23 Abs. 1 wird das Wort „Pflichtgegenständen“ durch das Wort „Modulen“ ersetzt.

5. § 26 samt Überschrift lautet:

„Aufsteigen

§ 26. Ein Studierender oder eine Studierende ist zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt.“

6. § 28 Abs. 3 entfällt.

7. § 32 Abs. 3 entfällt.

8. Die §§ 33 bis 41 samt Überschriften lauten:

„Form und Umfang der abschließenden Prüfungen

§ 33. (1) Die abschließende Prüfung besteht aus

  1. 1. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder
  2. 2. einer Hauptprüfung.

(2) Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen.

(3) Die Hauptprüfung besteht aus

  1. 1. einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist (in höheren Schulen auf vorwissenschaftlichem Niveau; mit Abschluss- oder Diplomcharakter),
  2. 2. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und
  3. 3. einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.

(4) Das zuständige Regierungsmitglied hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen.

Prüfungskommission

§ 34. (1) Bei der Vorprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete als Mitglieder an:

  1. 1. der Schulleiter oder die Schulleiterin oder ein vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu bestellender Lehrer oder eine von diesem oder von dieser zu bestellende Lehrerin als Vorsitzender oder Vorsitzende,
  2. 2. der Fachvorstand oder die Fachvorständin oder, wenn kein Fachvorstand oder keine Fachvorständin bestellt ist, ein vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu bestimmender fachkundiger Lehrer oder eine von diesem oder von dieser zu bestimmende fachkundige Lehrerin und
  3. 3. jener Lehrer oder jene Lehrerin, der oder die den das jeweilige Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer/Prüferin).

(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an:

  1. 1. der oder die nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor oder Landesschulinspektorin oder ein anderer von der zuständigen Schulbehörde zu bestellender Experte oder eine andere von dieser zu bestellende Expertin des mittleren bzw. des höheren Schulwesens oder externer Fachexperte oder externe Fachexpertin als Vorsitzender oder Vorsitzende,
  2. 2. der Schulleiter oder die Schulleiterin oder ein oder eine von ihm oder von ihr zu bestellender Abteilungsvorstand oder zu bestellende Abteilungsvorständin oder Lehrer oder Lehrerin,
  3. 3. der Fachvorstand oder die Fachvorständin oder, wenn kein Fachvorstand oder keine Fachvorständin bestellt ist, ein vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu bestimmender fachkundiger Lehrer oder eine fachkundige Lehrerin oder der Studienkoordinator oder die Studienkoordinatorin,
  4. 4. jener Lehrer oder jene Lehrerin, der oder die die abschließende Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 betreut hat oder der oder die den oder die das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand oder Unterrichtsgegenstände in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer/Prüferin) und
  5. 5. bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung ein oder eine vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu bestimmender fachkundiger Lehrer oder zu bestimmende fachkundige Lehrerin, beim Prüfungsgebiet „Religion“ ein Religionslehrer oder eine Religionslehrerin (Beisitzer/Beisitzerin).

    Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrer oder Lehrerinnen als Prüfer oder Prüferin gemäß Z 4 in Betracht kommen, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin einen oder eine, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei fachkundige Lehrer oder Lehrerinnen als Prüfer, Prüfer und Prüferin oder Prüferinnen zu bestellen. Bei der Bestellung von zwei Prüfern, einem Prüfer und einer Prüferin oder zwei Prüferinnen kommt diesen gemeinsam eine Stimme zu und erfolgt im Fall einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen Kompensationsprüfung keine Bestellung eines Beisitzers oder einer Beisitzerin gemäß Z 5. Wenn für ein Prüfungsgebiet kein fachkundiger Lehrer oder keine fachkundige Lehrerin bzw. Religionslehrer oder Religionslehrerin als Beisitzer oder Beisitzerin gemäß Z 5 zur Verfügung steht, hat die zuständige Schulbehörde einen fachkundigen Lehrer oder eine fachkundige Lehrerin bzw. Religionslehrer oder Religionslehrerin einer anderen Schule als Beisitzer oder Beisitzerin zu bestellen.

(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 1 und 2 ist die Anwesenheit aller in den Abs. 1 und 2 genannten Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 2 stimmt nicht mit. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern, dem Prüfer und der Prüferin oder den Prüferinnen bzw. dem Prüfer oder der Prüferin und dem Beisitzer oder der Beisitzerin jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des oder der Vorsitzenden gemäß Abs. 2 Z 1 und erforderlichenfalls bei standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder die Schulleiterin oder einen oder eine von diesem oder von dieser zu bestellenden Lehrer oder Lehrerin. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers oder der Prüferin mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen.

Prüfungstermine

§ 35. (1) Vorprüfungen haben nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulform für das erstmalige Antreten am Ende des dritten Semesters vor der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung oder innerhalb der beiden der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung vorangehenden Semester stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine für die einzelnen Prüfungsgebiete (Teilprüfungen) sind nach Maßgabe näherer Regelungen durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds sowie unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch die zuständige Schulbehörde festzulegen.

(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden:

  1. 1. für die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 innerhalb der beiden der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung vorangehenden Semester,
  2. 2. für die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit im Zeitraum nach erfolgter Abgabe gemäß Z 1 und dem Ende desjenigen Prüfungstermins gemäß Z 3, in dem erstmals zur Hauptprüfung angetreten wurde,
  3. 3. für die Klausurprüfung und die mündliche Prüfung
    1. a) innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des dem Sommersemester entsprechenden Halbjahres (Haupttermin),
    2. b) innerhalb der ersten sieben Wochen des Schuljahres und
    3. c) innerhalb von sieben Wochen nach den Weihnachtsferien.

(3) Im Rahmen der abschließenden Prüfung können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung auf Antrag des oder der Studierenden vor dem Prüfungstermin der erstmaligen Zulassung zur Hauptprüfung (Abs. 2 Z 3) abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), wenn

  1. 1. die entsprechenden, lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände positiv abgeschlossen sind oder
  2. 2. in den betreffenden Unterrichtsgegenständen Modulprüfungen gemäß § 23a erfolgreich absolviert wurden.

    Prüfungstermin ist der Termin gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a, b oder c jeweils nach erfolgreichem Abschluss des dem Prüfungsgebiet entsprechenden Unterrichtsgegenstandes.

(4) Die konkreten Prüfungstermine im Rahmen der Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse wie folgt festzulegen:

  1. 1. für die Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 durch das zuständige Regierungsmitglied,
  2. 2. für die einzelnen standardisierten Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch das zuständige Regierungsmitglied und für die übrigen Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch den Schulleiter oder die Schulleiterin nach Herstellen des Einvernehmens mit dem oder der Vorsitzenden und
  3. 3. für allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von standardisierten Klausurarbeiten durch das zuständige Regierungsmitglied, für die mündliche Prüfung, allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von nicht standardisierten Klausurarbeiten sowie die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 durch den Schulleiter oder die Schulleiterin nach Herstellen des Einvernehmens mit dem oder der Vorsitzenden.

    Die zuständige Schulbehörde und der Schulleiter oder die Schulleiterin haben bei der Festlegung von Prüfungsterminen gemäß Z 2 und 3 unter Bedachtnahme auf die durch das zuständige Regierungsmitglied festgelegten Prüfungstermine für die standardisierten Klausurarbeiten vorzusehen, dass zwischen der letzten Klausurarbeit und dem Beginn der mündlichen Prüfung ein angemessener, mindestens zwei Wochen umfassender Zeitraum liegt.

(5) Im Falle der gerechtfertigten Verhinderung ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen.

Zulassung zur Prüfung

§ 36. (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind alle Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen berechtigt,

  1. 1. die alle Pflichtgegenständen entsprechenden Module erfolgreich abgeschlossen haben,
  2. 2. die an allen Verbindlichen Übungen entsprechenden Modulen teilgenommen haben und
  3. 3. die alle im Lehrplan vorgesehenen Pflichtpraktika und Praktika zurückgelegt haben.

    Die Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 bleiben unberührt.

(2) Jede Zulassung zum Antreten zur abschließenden Prüfung (einschließlich der Wiederholung von Teilprüfungen) erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Bei negativer Beurteilung von schriftlichen Klausurarbeiten ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin auf Antrag im selben Prüfungstermin zu zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfungen zuzulassen. Ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von einer Wiederholung einer Teilprüfung oder von einer mündlichen Kompensationsprüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) führt zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 1) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit.

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang

§ 37. (1) Das zuständig Regierungsmitglied hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.

(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:

  1. 1. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung durch den Prüfer oder die Prüferin mit Zustimmung des oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission,
  2. 2. für die abschließende Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 durch den Prüfer oder die Prüferin im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde,
  3. 3. für die Prüfungsgebiete Deutsch, (Lebende) Fremdsprache (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Latein, Griechisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) und (angewandte) Mathematik (unter Berücksichtigung der jeweiligen lehrplanmäßigen Anforderungen) der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) an höheren Schulen durch das zuständige Regierungsmitglied, für die übrigen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfung) an mittleren und höheren Schulen auf Vorschlag des Prüfers oder der Prüferin durch die zuständige Schulbehörde und
  4. 4. für die einzelnen Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung sind durch (Fach)lehrer- und (Fach)lehrerinnenkonferenzen Themenbereiche zu erstellen. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin hat zwei der Themenbereiche zu wählen, wobei zu gewährleisten ist, dass ihm oder ihr nicht bekannt ist, welche Themenbereiche er oder sie gewählt hat. Diese beiden Themenbereiche sind dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin sodann vorzulegen, der oder die in weiterer Folge sich für einen dieser Bereiche zu entscheiden hat, aus dem ihm oder ihr vom Prüfer, von der Prüferin oder von den Prüfern, dem Prüfer und der Prüferin oder den Prüferinnen eine Aufgabenstellung vorzulegen ist.

(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin bei der Lösung der Aufgaben seine oder ihre Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine oder ihre Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine oder ihre Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine oder ihre Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine oder ihre Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann.

(4) Während der Erstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin über acht Monate hindurch kontinuierlich vom Prüfer oder von der Prüferin zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin zu achten ist.

(5) Die mündliche Prüfung sowie die Präsentation und Diskussion im Rahmen der abschließenden Arbeit sind öffentlich vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten. Dem oder der Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat einen Schriftführer oder eine Schriftführerin mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

§ 38. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin bei den einzelnen Teilprüfungen sowie der Prüfungsgebiete der Vorprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer oder Prüferinnen von der jeweiligen Prüfungskommission der Vorprüfung (§ 34 Abs. 1 und 3) zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie Beurteilung der Prüfungsgebiete der Vorprüfung).

(2) Die Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin bei der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 (einschließlich der Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers oder der Prüferin der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 34 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der abschließenden Arbeit).

(3) Die Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer oder Prüferinnen der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 34 Abs. 2 und 3) zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt. Eine negative Beurteilung einer Klausurarbeit gilt dann als Beurteilung im Prüfungsgebiet, wenn der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin nicht im selben Prüfungstermin eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung ablegt (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der Klausurprüfung). Bei standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch das zuständige Regierungsmitglied bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer und Prüferinnen sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Regierungsmitglieds zu erfolgen.

(4) Die Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sind auf Grund von begründeten einvernehmlichen Anträgen der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 34 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung).

(5) Sofern im Rahmen einer Vorprüfung Teilprüfungen abgelegt wurden, hat die Prüfungskommission der Vorprüfung auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin in diesen Prüfungsgebieten festzusetzen. Sofern im Rahmen der Klausurprüfung bei negativer Beurteilung einer Klausurarbeit eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin im betreffenden Prüfungsgebiet mit „Befriedigend“, „Genügend“ oder „Nicht genügend“ festzusetzen.

(6) Die Beurteilungen gemäß Abs. 1 bis 5 haben unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der gemäß Abs. 1 bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der oder die Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist

  1. 1. „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut“ beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;
  2. 2. „mit gutem Erfolg bestanden“, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ wie mit „Befriedigend“ beurteilt werden;
  3. 3. „bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend“ beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;
  4. 4. „nicht bestanden“ wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend“ beurteilt werden.

Prüfungszeugnisse

§ 39. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin bei der Vorprüfung und auf Antrag des oder der Studierenden auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Hauptprüfung sowie bei der abschließenden Arbeit sind in einem Zeugnis über die Vorprüfung bzw. über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung bzw. über die abschließende Arbeit zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.

(2) Das Zeugnis über die abschließende Prüfung gemäß Abs. 1 letzter Satz hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung);
  2. 2. die Personalien des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin;
  3. 3. die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;
  4. 4. die Themenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1;
  5. 5. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung;
  6. 6. bei der Hauptprüfung die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 6;
  7. 7. allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (§ 40);
  8. 8. allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);
  9. 9. die Bescheinigung des Ausbildungsniveaus nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU , ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 132;
  10. 10. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters oder der Schulleiterin oder des Abteilungsvorstandes oder der Abteilungsvorständin, Rundsiegel der Schule.

Wiederholung von Teilprüfungen bzw. von Prüfungsgebieten

§ 40. (1) Wurden Teilprüfungen bzw. Prüfungsgebiete wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin höchstens drei Mal zur Wiederholung dieser Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Hauptprüfung zuzulassen.

(2) Die Wiederholung der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 hat nach Maßgabe näherer Festlegungen durch Verordnung mit neuer Themenstellung oder in anderer Form zu erfolgen. Die Wiederholung der übrigen Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung hat in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung zu erfolgen.

(3) Die Wiederholung von Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. von Prüfungsgebieten der Hauptprüfung ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die abschließende Prüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Prüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.

(4) Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat auf Antrag des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin diesem oder dieser unter Bedachtnahme auf die gemäß § 35 Abs. 4 festgelegten Termine einen konkreten Prüfungstermin für die Wiederholung der Prüfung zuzuweisen.

Zusatzprüfungen

§ 41. (1) Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin ist berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung an einer höheren Schule Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen, wenn solche gesetzlich vorgesehen sind und an der Schule geeignete Prüfer oder Prüferinnen zur Verfügung stehen. Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Der Prüfungskommission (§ 34) gehört in diesem Fall auch der Prüfer oder die Prüferin und bei mündlichen Teilprüfungen auch der Beisitzer oder die Beisitzerin des Prüfungsgebietes der Zusatzprüfung an. Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung gemäß § 38 Abs. 6; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Prüfungszeugnis (§ 39) zu beurkunden.

(2) Personen, die eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung oder eine Reife- und Befähigungsprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom Schulleiter oder von der Schulleiterin einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Termine für die abschließende Prüfung der betreffenden Schule stattfinden.

(3) Die §§ 34 bis 40 finden auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sinngemäß Anwendung.“

9. § 41a samt Überschrift entfällt.

10. In § 46 Abs. 1 wird das Wort „zuständigen“ durch das Wort „zuständige“ ersetzt.

11. Dem § 69 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2015 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

  1. 1. § 15 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 26 samt Überschrift, § 46 Abs. 1, und § 70 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 7 Abs. 3, § 12 Abs. 4, § 28 Abs. 3 und § 32 Abs. 3 außer Kraft;
  2. 2. §§ 33 bis 41 samt Überschriften treten mit 1. September 2015 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt
    1. a) auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 jedoch
    2. b) nach Maßgabe einer auf die Kompetenzorientierung der Lehrpläne der betreffenden Schule (Schulart, Schulform) abstellenden und gemäß § 66 kundzumachenden Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds auf abschließende Prüfungen mit einem späteren Haupttermin

12. In § 70 wird die zweifach vorkommende Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes

Das Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 1 wird die Wendung „gemäß § 21 des Berufsausbildungsgesetzes“ durch die Wendung „nach dem Berufsausbildungsgesetz“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 1 Z 2 wird die Wendung „gemäß § 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes“ durch die Wendung „nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 1 Z 6 wird die Wendung „gemäß § 20 der Gewerbeordnung 1994“ durch die Wendung „nach der Gewerbeordnung 1994“ ersetzt.

4. In § 1 Abs. 1 Z 7 wird die Wendung „gemäß § 22 der Gewerbeordnung 1994“ durch die Wendung „nach der Gewerbeordnung 1994“ ersetzt.

5. In § 1 Abs. 1 Z 8 wird die Wendung „gemäß § 12 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes“ durch die Wendung „nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz“ ersetzt.

6. In § 3 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „vierstündige“ durch das Wort „viereinhalbstündige“ ersetzt.

7. § 7 Abs. 4 lautet:

„(4) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Teilprüfungen, die gemäß Abs. 3 nicht beurteilt wurden, dürfen jeweils nach Ablauf von zwei Monaten höchstens dreimal wiederholt werden.“

8. § 8a Abs. 5 lautet:

„(5) Nicht bestandene Abschlussprüfungen oder Abschlussprüfungen, die wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt wurden, dürfen jeweils nach Ablauf von zwei Monaten höchstens dreimal wiederholt werden.“

9. In § 12 Abs. 7 Z 2 wird die Jahreszahl „2016“ durch die Jahreszahl „2017“ ersetzt.

10. Dem § 12 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 3 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2015 tritt mit 1. April 2017 in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 6, 7 und 8, § 7 Abs. 4 sowie § 8a Abs. 5 in der genannten Fassung treten mit 1. September 2015 in Kraft; § 7 Abs. 4 und § 8a Abs. 5 gelten für Prüfungen, die ab diesem Zeitpunkt abgelegt wurden.“

Fischer

Faymann

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