34. Bundesgesetz, mit dem das Staatsdruckereigesetz 1996 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Staatsdruckereigesetz 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:
1. In § 1a entfällt die Wortfolge „ ; sie hat die Herstellung von Druckprodukten für die Bundesdienststellen, bei deren Herstellungsprozess Geheimhaltung beziehungsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) geboten ist, wahrzunehmen“.
2. § 2 lautet:
„§ 2. Unternehmensgegenstand der Wiener Zeitung GmbH (§ 1 Abs. 4) ist die Herstellung und der Verlag der Wiener Zeitung.“
3. Abschnitt III samt § 6 und die Überschrift zu § 6 entfallen.
4. § 7 lautet:
„§ 7. Die Tarife für Veröffentlichungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und der Bezugspreis der Wiener Zeitung sind - sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist - vom Bundeskanzler nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen festzusetzen.“
5. In § 10 wird das Wort „Gesellschaft“ durch die Bezeichnung „Wiener Zeitung GmbH“ ersetzt.
6. In § 15 entfallen die Z 1 und in Z 2 die Bezeichnung „Abs. 2“.
Van der Bellen
Kurz
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)