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BGBl I 34/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

34. Bundesgesetz: Änderung des Staatsdruckereigesetzes 1996
(NR: GP XXVI IA 603/A AB 546 S. 66 . BR: AB 10143 S. 891 .)

34. Bundesgesetz, mit dem das Staatsdruckereigesetz 1996 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Staatsdruckereigesetz 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 1a entfällt die Wortfolge „ ; sie hat die Herstellung von Druckprodukten für die Bundesdienststellen, bei deren Herstellungsprozess Geheimhaltung beziehungsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) geboten ist, wahrzunehmen“.

2. § 2 lautet:

§ 2. Unternehmensgegenstand der Wiener Zeitung GmbH (§ 1 Abs. 4) ist die Herstellung und der Verlag der Wiener Zeitung.“

3. Abschnitt III samt § 6 und die Überschrift zu § 6 entfallen.

4. § 7 lautet:

§ 7. Die Tarife für Veröffentlichungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und der Bezugspreis der Wiener Zeitung sind - sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist - vom Bundeskanzler nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen festzusetzen.“

5. In § 10 wird das Wort „Gesellschaft“ durch die Bezeichnung „Wiener Zeitung GmbH“ ersetzt.

6. In § 15 entfallen die Z 1 und in Z 2 die Bezeichnung „Abs. 2“.

Van der Bellen

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