BFG RV/7105142/2014

BFGRV/7105142/201414.8.2015

Entschiedene Sache betreffend neuerlichen Antrag auf Differenzzahlung zur Familienbeihilfe

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105142.2014

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die als Beschwerde weitergeltende Berufung des A B, Adresse, vom 16.10.2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 26.9.2013, wonach die Eingabe vom 23.7.2012 betreffend Ausgleichszahlung für das Jahr 2009 zurückgewiesen wird, Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt:

I. Die als Beschwerde weitergeltende Berufung wird gem. §279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

Abweisungsbescheid

Mit Bescheid vom 29.3.2010 wies das Finanzamt einen Antrag des Beschwerdeführers (Bf) A B vom 2.2.2010 auf Differenzzahlung für die im Februar 2007 geborene Tochter C Bova für den Zeitraum Jänner 2009 bis Dezember 2009 ab. Die Begründung dafür lautet:

Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Antrag auf Gewährung einer Differenzzahlung vom 23.7.2012

Am 23.7.2012 stellte der Bf einen Antrag auf Gewährung einer Differenzzahlung für den Zeitraum 1.1.2009 bis 31.5.2012 betreffend seine Tochter C Bova. Die Tochter gehe in den Kindergarten und wohne bei ihrer Mutter F Bova in D in der Slowakei. Das Feld "Finanzieren Sie monatlich die überwiegenden Kosten?" ist nicht ausgefüllt.

Ergänzungsersuchen vom 11.9.2012

Mit Ergänzungsersuchen vom 11.9.2012 ersuchte das Finanzamt den Bf um Vorlage einer Kopie des Unterhaltsbeschlusses betreffend C sowie um Vorlage der geleisteten Unterhaltszahlungen.

Am 1.10.2012 legte der Bf diese Unterlagen vor:

Urteil vom 10.12.2008

Mit Urteil des Bezirksgerichts Trnava vom 10.12.2008 wurde das Urteil des Bezirksgerichts Nitra vom 19.7.2009 dahingehend geändert, dass der Bf verpflichtet ist, für die mj. C monatlich 4.000 Sk an Unterhalt zu Handen der Mutter zu zahlen.

Zahlungsbelege

Im elektronisch vorgelegten Finanzamtsakt sind nur teilweise lesbare Kopien von Zahlungen teilweise von 4.000 Sk, teilweise von 133 Euro im Jahr 2009 enthalten.

E 401 und E 411

Aktenkundig ist ein Formular E 401 und ein Formular E 411, jeweils vom 6.7.2012. Demnach habe F Bova von 1/2009 bis 31.5.2012 keine berufliche Tätigkeit ausgeübt und hatte in dieser Zeit Anspruch auf Familienleistungen.

Im Jahr 2009 wurden Familienleistungen von 21,25 Euro monatlich, insgesamt also von 255 Euro bezogen.

Weitere Dokumente

Im Akt befindet sich darüberhinaus die Übersetzung der Geburtsurkunde von C sowie die Heiratsurkunde.

Auskunftsersuchen der slowakischen Behörde vom 27.9.2012

Mit Formular E 001 vom 27.9.2012 ersuchte die zuständige slowakische Behörde das Finanzamt um Auskunft, ob A B oder F Bova Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind C Bova in Österreich hat, wenn dies der Fall sei, in welchem Zeitraum und in welcher Höhe. F Bova sei in der Slowakei arbeitslos, A B sei Arbeitnehmer in Österreich.

Eine Antwort zu der Anfrage vom 27.9.2012 ist nicht aktenkundig.

Eingabe vom 21.11.2012

Am 21.11.2012 schrieb der Bf dem Finanzamt:

Am 23.Juli 2012 habe ich beim Ihren Finanzamt die durch das zuständige Amt in der Slowakei ausgefüllten und bestätigten Formulare, und zwar E411 und E401, aus dem Grund der Differenzauszahlung bei der Familienbeihilfe für meine Tochter C eingereicht. Ich habe diese am 1.Oktober ergänzt, und zwar so, wie Sie mich am 11.September 2012 um das übersetzte Urteil und von Kopien der Bestätigungen über die Bezahlung des Unterhalts für den Zeitraum ab 1.1.2009 bis 30.5.2012 aufgefordert haben.Am 13.11.2012 habe ich nach einem telefonischen Gespräch mit dem für die Bestätigung der Formulare E401 und E411 beauftragten Amt erfahren, dass diese Formulare nachträglich auch für meine ehemalige Ehefrau, F Bova, Mutter von C bestätigt, die darauffolgend bei Ihrem Finanzamt die Auszahlung dieses Geldbetrags beantragt hat.Ich möchte hiermit dem Finanzamt in Wien bekannt zu geben und zugleich beim Finanzamt beantragen, dass das Finanzamt diese Familienbeihilfe für F Bova nicht auszahlt und fortzahlt, und zwar aus folgenden Gründen:F Bova erfüllt ihre Verpflichtungen, welche für sie aus dem rechtsgültigen Urteil hervorgehen, und zwar damit, dass sie für mich seit 19.4.2009 nicht ermöglicht, dass ich mich mit unserer Tochter C treffe, damit will ich sagen, dass sie seit 3,5 Jahre meine verfassungsmäßigen Rechte verletzt. Die ganze Angelegenheit sollte das zuständige Gericht in Trnava lösen, aber das Gericht hat bisher diese Situation nicht beherrscht und ich wurde genötigt, eine Beschwerde beim Verfassungsgerichthof der Slowakischen Republik einreichen.Ich betrachte F Bova als eine unglaubwürdige Person, die nur daran Interesse hat, mich auszunutzen, und ich befürchte, dass aus ihrer Seite und seitens ihres Freundes zum Missbrauch von Familienbeihilfe für eigene Zwecke und nicht zugunsten des Kindes kämen konnte.Ich möchte zur Sache aufführen, dass ich beim Bezirksgericht in Trnava eine Klage eingereicht habe, dass das Gericht das ursprüngliche Urteil des Bezirksgerichts in Nitra vom 19.7.2007 im Teil der Verwaltung des Vermögens der minderjährigen C so ändert, dass ich als der Vater von C ihr Vermögen verwalten kann.Die Verhandlung in dieser Sache ist auf dem Tag 17.12.2012 beim zuständigen Gericht in der Slowakei gesetzt.Zum Schluss möchte ich hinzufügen, dass ich vom Anfang an meine  Verantwortungsbewusstsein bezeuge, meine Pflichten, die aus dem Urteil gegenüber meiner Tochter hervorgehen, erfülle, deshalb ersuche das Finanzamt in Wien, diese Geldmittel auf mein Konto auszuzahlen. Ich verspreche, dass ich diese nachfolgend auf das Sparbuch der minderjährigen C, welche ich noch im Jahr 2008 errichtet habe, übertragen werde.

Beigefügt war die Kopie eines auf C Bova lautenden Sparbuchs.

Mitteilung an die slowakische Behörde vom 28.3.2013

Die zuständige slowakische Behörde richtete am 17.1.2013 eine neuerliche Anfrage mit E 001 an das Finanzamt, ob F Bova einen Anspruch auf Familienbeihilfe habe. Dieser sei in der Slowakei ab 1.6.2012 gestoppt, da die Mutter keine Beschäftigung habe und der Vater in Österreich arbeite. Das Finanzamt möge mitteilen, in welchem Zeitraum die Mutter Anspruch auf die volle Familienbeihilfe und in welchem Zeitraum auf eine Differenzzahlung gehabt habe.

Hierauf teilte das Finanzamt der zuständigen slowakischen Behörde (Urad Prace, socialnych veci a rodiny Trnava) am 28.3.2013 mit:

Frau Bova Ing. F hat in Österreich einen Antrag auf Ausgleichszahlung für den Zeitraum 1/2009-5/2012 gestellt. Der Antrag wurde jedoch nicht bewilligt und abgewiesen.Gegen den Abweisungsbescheid hat Frau Bova eine Berufung eingebracht. Diese Berufung wurde auch abgewiesen. Wenn der Bescheid rechtskräftig ist, wird dem Kindesvater die Differenzzahlung für den Zeitraum 1.1.2010-31.5.2012 gewährt. Das slowakische Kindergeld wird abgezogen, da Österreich vorrangig für die Auszahlung aufgrund der Beschäftigung des Kindesvaters in Österreich zuständig ist.

Zurückweisungsbescheid

Mit Bescheid vom 26.9.2013 wies das Finanzamt die Eingabe des Bf vom 23.7.2012 betreffend Ausgleichszahlung für das Jahr 2009 zurück und begründete dies so:

Sie haben am 29.3.2010 einen Abweisungsbescheid für die Ausgleichszahlung für den Zeitraum Jänner-Dezember 2009 erhalten. Gegen diesen Bescheid haben Sie keine Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides eingebracht, somit ist dieser rechtskräftig.Eine nochmalige Antragstellung ist daher nicht zulässig.

Berufung

Mit beim Finanzamt am 16.10.2013 eingelangter Eingabe erhob der Bf Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 26.9.2013:

In der durch Gesetz bestimmten Frist lege ich hiermit Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid von Finanzamt Wien vom 26. Sept.2013 in der Sache der Abweisung der Auszahlung von Familienbeihilfe (Ausgleichzahlung) auf meine Tochter C für den Zeitraum Jänner-Dezember 2009 ein, mit der ich nicht einverstanden sein kann. Das Finanzamt Wien begründet seine Entscheidung damit, dass ich am 29.3.2010 von diesem Amt einen Abweisungsbescheid für die Ausgleichzahlung aus dem Grund bekommen habe, dass sich meine Tochter nicht in meiner Obsorge befindet. Ferner hat das Finanzamt Wien darauf hingewiesen, dass ich gegen diesen Bescheid keine Berufung in der Frist von einem Monat eingelegt habe, somit hat dieser seine Rechtsgültigkeit erlangt. Es ist wahr, dass ich darauf aus folgenden Gründen nicht reagiert habe.Ich habe mich bemüht, diese Tatsache meiner ehemaligen Ehefrau bekannt zu geben, damit sie als berechtigte Person die Auszahlung dieser Familienbeihilfe auf unsere Tochter beim Finanzamt Wien erneut beantragt. Da ich damals schon erhebliche Probleme mit meiner Ehefrau hinsichtlich des Verkehrs mit meiner Tochter C hatte, hat sie auf meine telefonische Anrufe nicht reagiert und meine schriftliche Aufforderungen ignoriert hat und es ist dazu gekommen, dass keiner von der Eltern geschafft hat, auf den Abweisungsbescheid aus dem Finanzamt Wien rechtzeitig zu reagieren.Ich bin der Meinung, dass unsere Tochter C trotz unseres elterlichen Versagens um diese Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner-Dezember 2009 kommen sollte, auf welche sie laut Gesetz Anspruch hat. Aufgrund dieser Tatsache beantrage ich beim Finanzamt Wien die neue Bewertung der ganzen Sache und die darauffolgende Auszahlung dieser finanziellen Mittel auf das bei der Ersten Bank geführte Konto Nummer ...  Blz.20111. Die Finanzmittel werden auf das Sparbuch von meiner Tochter C überträgt, und anschließend werden sie je nach Bedarf zu den Händen der Kindesmutter, in deren Obsorge sich meine Tochter befindet, zur Verfügung gestellt.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.1.2014 wies das Finanzamt die als Beschwerde weiterwirkende Berufung vom 6.10.2013 ab:

Wie bereits im Zurückweisungsbescheid vom 26. September 2013 begründet, ist ein nochmaliger Antrag auf Ausgleichszahlung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2009 nicht zulässig, da für diesen bereits am 29. März 2010 ein Abweisungsbescheid ergangen ist. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist, keine Berufung eingebracht. Der Abweisungsbescheid vom 29. März 2010 ist somit rechtskräftig.

Vorlageantrag

Unter dem Betreff

Antrag auf Differenzzahlung vom 02.02.2010.Abweisungsbescheid vom 29. März 2010.Eingabe vom 23. Juli 2012.Zurückweisungsbescheid vom 26. September 2013.Berufung gegen Zurückweisungsbescheid vom 06.10.2013, eingelangt am 18. Okt. 2013.Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2014. zugestellt (hinterlegt) beim Postamt am 31.01.2014. (Bemerkung: „Beschwerde", aber bis 31.12.2013 „Berufung").

stellte der Bf mit Schreiben vom 27.2.2014, zur Post gegeben und eingelangt beim Finanzamt am 28.2.2014, Vorlageantrag:

Hiermit stelle ich innerhalb eines Monats nach Zustellung der oben erwähnten Beschwerdevorentscheidung einen Antrag auf Entscheidung über meine Berufung, jetzt heißt das Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.Zu meinem Antrag möchte ich folgendes anfuhren:In Ihrer Beschwerdevorentscheidung schreiben Sie u. a: „Über die Beschwerde wird auf Grund des § 262 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden: Ihre Beschwerde (früher „Berufung") vom 16.10.2013 wird als unbegründet abgewiesen."- Hiermit möchte ich betonen, dass ich, obwohl meine Tochter C BOVA zu meinem Haushalt nicht gehört (die Entfernung zwischen den Haushalten in D und E in der Slowakei lediglich 70 km beträgt), die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trage.Seit über 20 Jahren komme ich nach Österreich, um hier zu arbeiten. Niemals vorbestraft und immer ein brave Steuerzahler war! Niemals welche Sozialleistungen bezogen!Aus diesen Gründen ersuche ich Sie hiermit, mein Antrag auf die Familienleistung für das Kalenderjahr 2009 gemäß Bundesabgabenordnung wieder aufzunehmen, und die Ausgleichszahlung (früher Differenzzahlung) für dieses Jahr genauso, wie in den Vorjahren 2007 und 2008 sowie in den Kalenderjahren 2010,2011 und 2012 mir zu gewähren.

Vorlage

Mit Bericht vom 2.12.2014 legte das Finanzamt die als Beschwerde weiterwirkende Berufung vom 16.10.2013 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Sachverhalt:Herr B beantragt im Juli 2012 eine Differenzzahlung für das Kalenderjahr 2009, da er nach seiner Auffassung überwiegend den Unterhalt für seine Tochter C trägt. Sie lebt im Haushalt der Kindesmutter, seiner geschiedenen Frau und er leistet einen monatlichen Unterhalt von 50 €.Der Antrag wurde zurückgewiesen, da über diesen Zeitraum bereits mit einem Abweisungsbescheid (vom 29.3.2010) rechtskräftig abgesprochen wurde und sich der Sachverhalt nicht geändert hat.Beweismittel:Abweisungsbescheid v 29.3.2010Stellungnahme:Gegen den Abweisungsbescheid wurde innerhalb der Frist kein ordentliches Rechtsmittel eingebracht. Die Zurückweisung erfolgte daher zu Recht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das Finanzamt erließ mit Datum 29.3.2010 gegenüber dem Bf einen Abweisungsbescheid, mit welchem das Finanzamt einen Antrag des Bf vom 2.2.2010 auf Differenzzahlung für die im Februar 2007 geborene Tochter C Bova für den Zeitraum Jänner 2009 bis Dezember 2009 abwies.

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Ein Rechtsmittel unterblieb, da die Mutter F Bova auf diesbezügliche Anfragen des Bf nicht reagierte.

Am 23.7.2012 stellte der Bf einen Antrag auf Gewährung einer Differenzzahlung für den Zeitraum 1.1.2009 bis 31.5.2012 betreffend seine Tochter C Bova. Die Tochter gehe in den Kindergarten und wohne bei ihrer Mutter F Bova in D in der Slowakei.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt den Antrag des Bf vom 23.7.2012, soweit dieser eine Ausgleichszahlung für C Bova für das Jahr 2009 betraf, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.

Rechtliche Würdigung

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 29.3.2010 den Antrag des Bf auf Differenzzahlung für das Jahr 2009 abgewiesen.

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Materielle Rechtskraft bedeutet nach Unwiderrufbarkeit, Unwiederholbarkeit und Verbindlichkeit des Bescheides (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 451 ff).

Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die bereits entschiedene Sache ident mit jener ist, deren Entscheidung im Wege des neuerlichen Antrages begehrt wird. Abgesehen von der Identität des Begehrens und der Partei (Parteien) muss Identität des anspruchserzeugenden Sachverhaltes gegeben sein, damit das Verfahrenshindernis der res iudicata vorliegt (VwGH 28.2.2008, 2006/16/0129, unter Hinweis auf Stoll, Bundesabgabenordnung, 944; Fasching, Zivilprozessrecht, Lehrbuch und Handbuch2, Rz 1514 und 1515).

Die Rechtskraftwirkung (und damit das Wiederholungsverbot) bezieht sich auf den Gegenstand des Bescheidspruches (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, 944), also hier auf den Abspruch über die Differenzzahlung für C Bova für das Jahr 2009.

Solange der Abweisungsbescheid für das Jahr 2009 vom 29.3.2010 dem Rechtsbestand angehört, darf kein neuerlicher Bescheid für das Jahr 2009 gemäß § 13 FLAG 1967 erlassen oder eine Auszahlung gemäß § 11 FLAG 1967 vorgenommen werden. Diesbezüglich liegt entschiedene Sache vor (vgl. BFG 11.6.2014, RV/7101953/2014; VwGH 29.9.2011, 2011/16/0157).

Über eine bereits entschiedene Sache darf grundsätzlich nicht nochmals ein Bescheid ergehen.

Soweit sich der neuerliche Antrag vom 23.7.2012 auf Zeiträume bezieht, über die bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, ist ein neuerlicher Antrag infolge entschiedener Sache nicht zulässig (vgl. etwa  BFG 17.3.2014, RV/7100539/2014; BFG 20.4.2015, RV/7103843/2014).

Dies gilt allerdings nur, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben. Das Hindernis der entschiedenen Sache steht einer neuerlichen Entscheidung nicht entgegen, wenn eine wesentliche Änderung der Sach- und/oder Rechtslage eingetreten ist (vgl. Hebenstreit in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 13 Rz 24 ff., mit ausführlichen Hinweisen auf die Judikatur des VwGH und Entscheidungen des UFS, etwa VwGH 18.11.2008, 2007/15/0067).

Aus dem Antrag vom 23.7.2012 selbst geht eine Änderung der Sachlage gegenüber jener, die dem Abweisungsbescheid vom 29.3.2010 zugrunde liegt, nicht hervor.

Liegt eine Änderung der Sachlage vor, ist das verfahrensrechtliche Instrument zur Berücksichtigung dieser Änderung im Geltungsbereich der Bundesabgabenordnung die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO. Dies gilt, § 2 lit. a Z 1 BAO, auch in Angelegenheiten der Familienbeihilfe (vgl. VwGH 17.12.2009, 2009/16/0238).

Der angefochtene Zurückweisungsbescheid vom 26.9.2013, der nur das Jahr 2009 betrifft, ist daher nicht mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet; die Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Soweit der Antrag vom 23.7.2012 nicht das Jahr 2009 betrifft, ist er nach den Ausführungen im Vorlageantrag vom 27.2.2014 durch Leistung einer Differenzzahlung erledigt.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Vorlageantrag vom 27.2.2014 auch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens enthält ("...mein Antrag auf die Familienleistung für das Kalenderjahr 2009 gemäß Bundesabgabenordnung wieder aufzunehmen...").

In diesem Antrag vom 27.2.2014 bringt der Bf vor, die Unterhaltskosten für seine Tochter im Jahr 2009 überwiegend getragen zu haben.

Da die eingangs wiedergegebene Begründung des Abweisungsbescheides vom 29.3.2010 nicht erkennen lässt, welchen Sachverhalt die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat (die Begründung beschränkt sich auf eine knappe Rechtsausführung, die mehrere Sachverhaltsvarianten offen lässt), können diesbezüglich neue Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO vorliegen.

Eine Kenntnis der Partei vom Wiederaufnahmegrund steht seit 2014 einer Antragswiederaufnahme nicht entgegen (vgl. BFG 12.3.2015, RV/7100341/2011).

Ob diese neuen Tatsachen, so sie vorliegen, zu einem im Spruch anderslautenden Bescheid führen, ist vom Finanzamt zu beurteilen. Offenbar hat das Finanzamt für Zeiträume vor und nach 2009 dem Bf Differenzzahlung ausbezahlt.

Bemerkt wird, dass § 2 Abs. 2 FLAG 1967 auch bei unionsrechtlichen Sachverhalten grundsätzlich zu beachten ist:

Während des gemeinsamen Haushalts mit dem Kind kommt es nach nationalen Recht nicht auf die überwiegende Unterhaltskostentragung an. Nur wenn kein Haushaltsangehöriger anspruchsberechtigt ist, vermittelt die überwiegende Unterhaltskostentragung den Familienbeihilfenanspruch (§ 2 Abs. 2 FLAG 1967). Verzichtet der primär anspruchsberechtigte Elternteil gemäß § 2a Abs. 2 FLAG 1967, geht der Anspruch auf den anderen Elternteil über, wenn dieser die Anspruchsvoraussetzungen (Haushaltszugehörigkeit mit dem Kind oder überwiegende Unterhaltskostentragung, vgl. VwGH 22.12.2011, 2011/16/0068) erfüllt (vgl. BFG 8.6.2015, RV/7100958/2015).

Auch bei Sachverhalten mit Unionsrechtsbezug ist diese Prioritätsfolge maßgebend (vgl. VwGH 22.12.2011, 2011/16/0068; VwGH 24.6.2012, 2009/16/0131; VwGH 24.2.2010, 2009/13/0240). Das Bundesfinanzgericht hat ausdrücklich ausgesprochen, dass das Unionsrecht nicht die dem österreichischen Familienbeihilfenrecht eigene Reihenfolge der Prüfung der vorrangig anspruchsberechtigten Person ändert (BFG 14.5.2015, RV/3100177/2012). Art. 1 lit. f VO 1408/71 und Art. 1 Abs. 1 lit. i Z 1 sublit. i VO 883/2004 verweisen zur Anspruchsberechtigung auf das nationale Recht. Daher ist die nach nationalem Recht anspruchsberechtigte Person (der antragsberechtigte Elternteil) zu bestimmen. Nimmt diese ihren Anspruch nicht wahr, ergibt sich eine Antragsberechtigung einer anderen Person (des anderen Elternteils), die zum Kreis der Familienangehörigen im unionsrechtlichen Sinn zählt (vgl. BFG 8.6.2015, RV/7100958/2015).

Das Finanzamt wird über den Wiederaufnahmeantrag vom 27.2.2014 in weiterer Folge abzusprechen haben.

Nichtzulassung der Revision

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. für viele VwGH 17. 9. 2014, Ra 2014/04/0023; VwGH 11. 9. 2014, Ra 2014/16/0009; VwGH 14. 8. 2014, Ra 2014/01/0101; VwGH 24. 4. 2014, Ra 2014/01/0010; VwGH 24. 6. 2014, Ra 2014/05/0004). Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist somit im Allgemeinen nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (vgl. VwGH 27. 10. 2014, Ra 2014/04/0022 oder VwGH 25. 4. 2014, Ro 2014/21/0033).

Dass bei entschiedener Sache auch in Familienbeihilfeverfahren ein neuerlicher Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0157).

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da es sich somit um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

 

 

Wien, am 14. August 2015

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2a Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Verweise:

VwGH 28.02.2008, 2006/16/0129
VwGH 17.12.2009, 2009/16/0238
VwGH 29.09.2011, 2011/16/0157
VO 883/2004 , ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
VwGH 22.12.2011, 2011/16/0068
VwGH 22.12.2011, 2011/16/0068
VwGH 24.06.2012, 2009/16/0131
VwGH 24.02.2010, 2009/13/0240
Art. 1 VO 1408/71 , ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2

Stichworte