VwGH 2011/16/0157

VwGH2011/16/015729.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der F in W, vertreten durch Dr. Felix Prändl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bauernmarkt 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 1. April 2011, GZ. RV/0465-W/11, betreffend Zurückweisung einer Berufung hinsichtlich der Rückforderung von Familienbeihilfe für die Monate August 2005 bis April 2008 sowie Zurückweisung eines Antrags betreffend Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum August 2005 bis April 2008, zu Recht erkannt:

Normen

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Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:

Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom 20. Jänner 2010 von der Beschwerdeführerin für deren Kind bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate August 2005 bis April 2008 zurück.

Die Beschwerdeführerin stellte am 15. April 2010 einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für dasselbe Kind für den Zeitraum von August 2005 bis April 2008.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde im Instanzenzug eine gegen den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes vom 20. Jänner 2010 erhobene Berufung vom 13. August 2010 als verspätet zurück und wies den Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. April 2010 auf Gewährung der Familienbeihilfe wegen entschiedener Sache zurück.

In der dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin im "Recht auf Familienbeihilfe" für ihr minderjähriges Kind verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2010, Zl. 2007/13/0077, mwN, und vom 17. November 2010, Zl. 2007/13/0153) kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich.

Soweit mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug eine Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid über die Rückforderung von Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, konnte die Beschwerdeführerin im geltend gemachten Recht auf Familienbeihilfe nicht verletzt werden (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 16. Dezember 2010, Zl. 2010/16/0225 und vom 4. August 2010, Zl. 2010/13/0079).

Ist damit von der rechtskräftigen Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum August 2005 bis April 2008 für das minderjährige Kind der Beschwerdeführerin auszugehen, so erweist sich der (neuerliche) Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. April 2010 auf Gewährung der Familienbeihilfe für dasselbe Kind und für denselben Zeitraum als unzulässig, weil diesem Antrag die entschiedene Sache (res iudicata) entgegenstand. Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde diesen Antrag vom 15. April 2010 im Instanzenzug zu Recht zurückgewiesen hat.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters (§ 14 Abs. 1 und 2 VwGG) über den mit der Beschwerde gestellten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 29. September 2011

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