VwGH 2010/16/0225

VwGH2010/16/022516.12.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache des Mag. G L und der Mag. I L-K in W, vertreten durch Mag. Dinko Knjizevic, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Argentinierstraße 19, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23. Juli 2010, Zl. 100 Jv 1658/10f - 33a, betreffend Zurückweisung eines Berichtigungsantrages, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde samt Ergänzungsschriftsatz und dem der Beschwerde in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:

Mit Zahlungsauftrag vom 20. Jänner 2010 schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes H dem Erstbeschwerdeführer zu einer im Jahr 2004 bewilligten Eintragung des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft eine restliche Eintragungsgebühr zuzüglich Einhebungsgebühr in Höhe von zusammen 1.970 EUR vor.

Diesen Zahlungsauftrag sandte der Erstbeschwerdeführer mit dem Vermerk "Anspruch ist verjährt, § 8 GEG" am 1. März 2010 zurück.

Die belangte Behörde wertete dies als Berichtigungsantrag, den sie mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung zurückwies, die Frist zur Einbringung eines Berichtigungsantrages sei am 8. Februar 2010 abgelaufen, weshalb der Berichtigungsantrag nicht fristgerecht, sondern verspätet eingebracht worden sei.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der vor ihm gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 6. Oktober 2010, B 1254/10-3 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.

In einem nach Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. November 2010 eingebrachten Schriftsatz vom 22. November 2010 erachten sich die Beschwerdeführer in "ihrem Recht auf Unterlassung der Nachforderung von restlichen Eintragungsgebühren verpflichtet zu werden" verletzt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom 12. Oktober 2009, Zl. 2009/16/0132, und vom 20. Oktober 2004, Zl. 2000/14/0185, VwSlg 7.971/F) kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, Zl. 2010/16/0156 und 0157).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Rechtsmittel (der Berichtigungsantrag) der Beschwerdeführer wegen Verspätung zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid spricht nicht über die Vorschreibung oder Nachforderung von (restlichen) Eintragungsgebühren ab. In dem im Beschwerdepunkt angeführten Recht konnten die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid daher nicht verletzt werden (vgl. auch den hg. Beschluss vom 4. August 2010, Zl. 2010/13/0079). Die Beschwerde war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 16. Dezember 2010

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