VwGH 2007/13/0077

VwGH2007/13/007715.12.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der A. ges.m.b.H. in Liquidation (vormals Lges.m.b.H.) in W, vertreten durch Mag. Gerhard Sporer, Rechtsanwalt in 1140 Wien, Baumgartenstraße 82, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 15. Juni 2007, GZ. RV/2039- W/2003, miterledigt RV/2040-W/2003, betreffend Körperschaftsteuer für 1997 bis 1999, Umsatzsteuer für 1998 und Haftung für Kapitalertragsteuer für 1997 bis zum 1999,

Normen

BAO §167 Abs2;
BAO §21 Abs1;
BAO §22 Abs1;
UStG 1994 §1;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
BAO §167 Abs2;
BAO §21 Abs1;
BAO §22 Abs1;
UStG 1994 §1;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;

 

Spruch:

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie die Körperschaftsteuer und die Haftung für Kapitalertragsteuer betrifft, als unzulässig zurückgewiesen; und

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Umsatzsteuer für 1998 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.286,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei der beschwerdeführenden Gesellschaft m.b.H. (Beschwerdeführerin), welche in den Streitjahren 1997 bis 1999 einen Handel mit Laborbedarf betrieb, fand im Jahr 2002 eine Buch- und Betriebsprüfung statt, über deren Ergebnis die Prüferin in ihrem Bericht vom 9. Juli 2002 unter Tz 16 (Vorsteuer Anlagevermögen 1998) anführte, die Vorsteuer, "resultierend aus der Ablösezahlung an die Fa. A. ist auszuscheiden (vgl. Tz. 23)". Unter Tz 23 (Anlagevermögen 1998 und 1999) ihres Berichtes führte die Prüferin aus, die Beschwerdeführerin habe von der L. GesmbH Betriebsräumlichkeiten in Wien, L.straße, angemietet. Die L. GesmbH habe die gesamte Liegenschaft im Mai 1998 erworben und einen Teil davon der Beschwerdeführerin vermietet. Die Beschwerdeführerin weise in ihrem Anlagevermögen eine ebenfalls im Mai 1998 an die A. GesmbH "(die Vorbesitzerin)" entrichtete Ablösezahlung für Investitionen in Höhe von 1,800.000 S aus und schreibe diese jährlich um 180.000 S ab. Da die "Gesamteigentümerin" die L. GesmbH sei, hätte diese - wären die L. GesmbH und die Beschwerdeführerin nicht derart geschäftlich und beteiligungsmäßig verflochten - die gegenständliche Ablöse bezahlt. Die so entstandenen Mehrkosten wären über einen höheren Mietpreis verrechnet worden. Einem Fremdvergleich halte diese Geschäftsgebarung nicht stand, weil ein fremder Dritter diese Ablöse ohne Anspruch auf Rückerstattung bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht bezahlt hätte.

Unter Tz 25 ff ihres Berichtes führte die Prüferin aus, warum sie für die Jahre 1998 und 1999 Provisionszahlungen in näher angeführter Höhe und unter dem Titel Reisekostenzuschüsse/Forschungsbeihilfen geltend gemachte Betriebsausgaben teilweise nicht anerkenne, weshalb sie im Werbeaufwand aufscheinende Restaurantrechnungen als Repräsentationsaufwand ansehe und nicht als Betriebsausgaben anerkenne, weshalb sie eine auf dem Gesellschafterverrechnungskonto aufscheinende Entnahme als verdeckte Ausschüttung ansehe und weshalb sie die erwähnten, als Betriebsausgaben geltend gemachten, von ihr nicht anerkannten Provisionen, Aufwendungen für "Aushilfsarbeiten" und Reisekosten für den Geschäftsführer als verdeckte Ausschüttungen werte.

Das Finanzamt erließ nach Wiederaufnahme der betreffenden Verfahren neue Sachbescheide und setzte die Körperschaftsteuer für 1997 bis 1999 und u.a. die Umsatzsteuer für 1998 den Prüferfeststellungen entsprechend neu fest. Weiters zog das Finanzamt die Beschwerdeführerin zur Haftung für Kapitalertragsteuer für 1997 bis 1999 "lt. BP-Bericht" heran.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin und führte zur Umsatzsteuer für 1998 und Körperschaftsteuer 1998 und 1999 aus, die "an die Vormieterin - nicht wie die Finanzbehörde annimmt - Vorbesitzerin" geleistete Ablösezahlung von 1,800.000 S und die darauf entfallende Umsatzsteuer von 360.000 S sei mit der Begründung nicht anerkannt worden, sie wäre "fremdunüblich". Diese Annahme stimme nicht. Ablösezahlungen für getätigte Investitionen an den Vormieter seien im Geschäftsleben durchaus nicht unüblich. Diese Vorgangsweise sei im konkreten Fall auch aus dem Grund gewählt worden, weil einerseits der Besitzer des Objektes nicht bereit gewesen sei, eine Ablöse an den Mieter zu zahlen, und außerdem dem Käufer die Finanzierung des Kaufpreises und der Investitionsablöse nicht möglich gewesen wäre. Den der Berufung angeschlossenen Anlagen sei im Übrigen zu entnehmen, welche Investitionen sich die Beschwerdeführerin erspart habe. Außerdem müsse darauf hingewiesen werden, dass der Empfänger der Zahlung den Betrag "sowohl umsatz- als auch ertragsversteuert" habe und keinen Anlass sehe, den abgeschlossenen Geschäftsfall wieder aufzunehmen und im Sinne der Finanzbehörde zu korrigieren. Im Übrigen bestehe eine Vereinbarung, dass im Fall der vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der von ihr bezahlten Investitionsablöse zum Zeitwert habe. Schließlich bestritt die Beschwerdeführerin die Ausführungen im Prüferbericht hinsichtlich der erwähnten Provisionen.

Aus den der Berufung beigeschlossenen Rechnungen der

A. GesmbH an die Beschwerdeführerin ist unter "Ablöse für Investitionen" ausgeführt

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom 12. Oktober 2009, 2009/16/0132, und vom 20. Oktober 2004, 2000/14/0185, VwSlg 7.971/F) kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa das erwähnte hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 2009, mwN, und die hg. Erkenntnisse vom 8. September 2010, 2010/16/0144 und 2010/16/0156).

Mit dem in Ausführung des Beschwerdepunktes geltend gemachten Recht auf "richtige Ermittlung der Körperschaftsteuer (§ 7 KStG iVm § 4 EStG)" und auf "Nichthaftung für ordnungsgemäß entrichtete Steuern" wird ein subjektives Recht nicht bestimmt bezeichnet (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 2007, 2002/14/0013, und vom 4. August 2010, 2007/13/0062, mwN, sowie den hg. Beschluss vom 4. August 2010, 2010/13/0081). Im Übrigen genügt ein bloßes Gesetzeszitat nicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2009/16/0048, mwN).

Somit verbleibt als tauglicher Beschwerdepunkt das Recht auf Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der geltend gemachten "Ablösezahlung".

Soweit die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug die Körperschaftsteuer festgesetzt und die Beschwerdeführerin zur Haftung für Kapitalertragsteuer herangezogen hat, konnte die Beschwerdeführerin im allein tauglich geltend gemachten Recht auf Vorsteuerabzug nicht verletzt werden. Die Beschwerde war daher, soweit sie die Körperschaftsteuer und die Haftung für Kapitalertragsteuer betrifft, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG durch einen gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Ob die behauptete Leistung überhaupt erbracht worden ist, ist eine Tatfrage, welche die belangte Behörde in Ausübung freier, vom Verwaltungsgerichtshof auf ihre Schlüssigkeit zu prüfender Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) zu beantworten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2010, 2007/13/0153).

Dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Leistungen, für welche unter dem behaupteten Titel einer Ablöse unstrittig der Betrag von 1,800.000 zuzüglich 360.000 S USt bezahlt worden ist, von der A. GesmbH nicht erbracht worden wären, die von der Beschwerdeführerin behaupteten Investitionen nicht getätigt worden wären oder die A. GesmbH die Beendigung ihres Bestandverhältnisses mit der Liegenschaftseigentümerin nicht von der Zahlung der Ablöse abhängig gemacht hätte, stellte die belangte Behörde nicht fest.

Die Ausführungen der belangten Behörde zu Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen gehen vielmehr dahin, dass die Beschwerdeführerin mit dieser Ablösezahlung die Vermieterin, mit welcher sie gesellschaftsrechtlich in nicht näher angeführter Weise verbunden sei, begünstigt hätte und dies einem fremden Vermieter gegenüber unterlassen hätte. Damit wird allenfalls die Frage verdeckter Ausschüttungen der Beschwerdeführerin an ihre dadurch begünstigten Gesellschafter angesprochen, nicht jedoch die Tatsache in Frage gestellt, dass ein Leistungsaustausch zwischen der A. GesmbH und der Beschwerdeführerin stattgefunden hat. Es kommt daher auf die Ausführungen der belangten Behörde nicht mehr an, dass ein fremder Dritter nicht bereit gewesen wäre, einen Mietvertrag über sowohl vom Mieter als auch vom Vermieter gemeinsam genutzte Räumlichkeiten abzuschließen. Für die von der belangten Behörde angenommene Unwahrscheinlichkeit "wenn nicht sogar" Unmöglichkeit des Abschlusses eines derartigen Mietvertrages mit einem fremden Dritten fehlt im Übrigen jegliche Begründung. Die behauptete Unwahrscheinlichkeit eines Mietvertrages zwischen Dritten über gemeinsam zu nutzende Räumlichkeiten widerspräche der Wirklichkeit des Wirtschaftslebens.

Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er die Umsatzsteuer für 1998 betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 15. Dezember 2010

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