VwGH 2009/16/0048

VwGH2009/16/004828.5.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer LL.M., über die Beschwerde des J K in H, vertreten durch Josef Schaufler, Steuerberater in 6020 Innsbruck, Wilhelm Greil Straße 21/III, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16. März 2009, GZ. Ib-1594/66-2008, betreffend Rückzahlung von Getränkesteuer, zu Recht erkannt:

Normen

LAO Tir 1984 §187a;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
LAO Tir 1984 §187a;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass für den Beschwerdeführer mit Berufungsvorentscheidungen der Abgabenbehörde erster Instanz vom 28. August 2000 die Getränkesteuer für alkoholische Getränke für die Jahre 1996 bis 1999 mit Null festgesetzt worden ist.

Der Gemeindevorstand der Gemeinde T hat mit vier Berufungsentscheidungen vom 22. September 2008 im Instanzenzug die Erstattung dieser mit Null festgesetzten, jedoch vom Beschwerdeführer bereits entrichteten Getränkesteuer mit der Begründung verweigert, die Getränkesteuer sei zur Gänze auf die Abnehmer überwälzt worden, ohne dass damit ein Absatz- oder Gewinnrückgang verbunden gewesen wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde die vier Berufungsentscheidungen des Gemeindevorstandes der Gemeinde T vom 22. September 2008 auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde T zurück. Der Gemeindevorstand der Gemeinde T habe es verabsäumt, vor Erlassung der von der belangten Behörde aufgehobenen Bescheide dem Beschwerdeführer Parteiengehör einzuräumen und eine näher bezeichnete Studie als entscheidungswesentliche Grundlage zur Kenntnis zu bringen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid

"a) in seinem Recht auf vollständige Erörterung seines Rechtsmittelvorbringens, insbesondere betr. die behauptete Nichtanwendbarkeit von § 187a TLAO

b) in seinem Recht auf inhaltliche Prüfung der in Vorstellung gezogenen Entscheidung und für den Fall der Feststellung einer Rechtswidrigkeit (§ 120 Abs. 5 ersten Satz TGO) auf einer darauf hinweisende Bescheidaufhebung

c) in seinem Recht darauf, dass als tragende Begründungselement nicht nur die künftige Beachtung von Vorschriften zur Vermeidung von Verfahrensmängeln bei Prüfung der Überwälzung von Getränkesteuer aufgetragen und damit jegliche weitere Bescheidprüfung ausgeschlossen wird. (§ 120 Abs. 5 zweiter Satz TGO - Präklusion einer Prüfung gem. lit. a)

verletzt."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom 5. März 2009, 2007/16/0064, und vom 20. Oktober 2004, 2000/14/0185, VwSlg 7.971/F) kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. dazu Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 61ff).

Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf vollständige Erörterung seines Rechtsmittelvorbringens verletzt erachtet, verwechselt er mit dieser unbestimmten Aussage den Beschwerdepunkt mit den Beschwerdegründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Soweit der Beschwerdeführer dabei die Nichtanwendbarkeit des § 187a TLAO anführt, ist er darauf hinzuweisen, dass die Anführung eines bloßen Gesetzeszitates für die bestimmte Bezeichnung des subjektiven Rechtes, in dem er verletzt zu sein erachtet, nicht ausreicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, 2002/16/0092, und die hg. Beschlüsse vom 20. April 2006, 2006/15/0124, mwN, vom 19. Dezember 2006, 2006/15/0321 und vom 19. Dezember 2007, 2007/13/0115).

Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem Recht darauf verletzt erachtet, dass als tragendes Begründungselement nicht nur die künftige Beachtung von Vorschriften zur Vermeidung von Verfahrensmängeln bei Prüfung der Überwälzung von Getränkesteuer aufgetragen und damit jegliche weitere Bescheidprüfung ausgeschlossen wird, bezeichnet er nicht bestimmt, welches die Aufhebung des vor der belangten Behörde bekämpften Bescheides tragende Begründungselement der angefochtene Bescheid hätte enthalten sollen.

Somit verbleibt als tauglicher Beschwerdepunkt, dass sich der Beschwerdeführer in seinem "Recht auf inhaltliche Prüfung der in Vorstellung gezogenen Entscheidung" und für den Fall der "Feststellung einer Rechtswidrigkeit" auf eine "darauf hinweisende Bescheidaufhebung" verletzt erachtet.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde nicht etwa mit einer Formalentscheidung die vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung ohne inhaltliche Prüfung zurückgewiesen, sondern den vor ihr bekämpften Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde T inhaltlich geprüft und mit der darauf hinweisenden Begründung, der Gemeindevorstand habe Parteiengehör nicht gewährt, damit Verfahrensvorschriften verletzt und dadurch den Beschwerdeführer in subjektiven Rechten verletzt, den bekämpften Bescheid aufgehoben. In dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Recht auf inhaltliche Prüfung der in Vorstellung gezogenen Entscheidung und auf eine darauf hinweisende "Bescheidaufhebung" wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid sohin nicht verletzt.

Im Übrigen ist zu bemerken, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, im auf Grund des angefochtenen Bescheides vor dem Gemeindevorstand der Gemeinde T fortzusetzenden Verfahren rechtliche Argumente vorzubringen, die sich bei Gewährung des von der belangten Behörde vermissten Parteiengehörs durch den Gemeindevorstand der Gemeinde T ergeben könnten.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 28. Mai 2009

Stichworte