VwGH Ra 2014/04/0023

VwGHRa 2014/04/002317.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser und Dr. Mayr sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Revision der W in W, vertreten durch die Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Hafenstraße 2a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Juni 2014, Zl. W134 2007215- 1/20E, betreffend vergaberechtliche Nachprüfung (mitbeteiligte Parteien: 1. X GmbH und Wirtschaftskammer Österreich, beide in W und beide vertreten durch die Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 1100 Wien, Wienerbergstraße 11; 2. Bietergemeinschaft K GmbH sowie M GmbH), den Beschluss gefasst:

Normen

BVergG §141 Abs2;
BVergG §19;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
BVergG §141 Abs2;
BVergG §19;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 24. April 2014, Ra 2014/01/0010, und vom 24. Juni 2014, Ra 2014/05/0004).

Ausgehend davon erweist sich die außerordentliche Revision als unzulässig.

Soweit die Revisionswerberin zunächst rügt, das Bundesverwaltungsgericht habe die Revision ohne jegliche Begründung für unzulässig erklärt und diesbezüglich nur auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen, die keine Aussagen zur hier entscheidungserheblichen Frage enthalten, vermag sie damit keine Rechtsfrage aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt.

Die Revisionswerberin bringt weiters vor, dass die Weitergabe von Kalkulationsdetails an einen Mitbewerber dem Gleichbehandlungsgebot und dem Grundsatz des lauteren Wettbewerbs gemäß § 141 Abs. 2 BVergG 2006 widerspreche und dass dieser Frage angesichts des Stellenwerts dieser Prinzipien grundsätzliche Bedeutung zukomme. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht zwar zunächst nur auf die fehlende Geltung des § 19 BVergG 2006 bei der Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen hingewiesen und nicht ausdrücklich auf § 141 Abs. 2 BVergG 2006 abgestellt, der die Beachtung des Diskriminierungsverbotes sowie des Grundsatzes des freien und lauteren Wettbewerbs vorsieht. Allerdings hat sich das Bundesverwaltungsgericht der Sache nach mit den Auswirkungen der Offenlegung eines Angebotes der Revisionswerberin aus einem vorangegangenen Vergabeverfahren an den Bestbieter im nunmehr gegenständlichen Vergabeverfahren befasst und - ausgehend davon, dass sich die Leistungsgegenstände dieser Verfahren in mehreren Punkten wesentlich unterschieden haben - in vertretbarer Weise angenommen, dass fallbezogen keine Verletzung des Grundsatzes des freien und lauteren Wettbewerbs vorlag. Die Revisionsausführungen zu der von der Revisionswerberin bestrittenen Maßgeblichkeit der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Unterschiede betreffen keine Umstände, denen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

In der außerordentlichen Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die außerordentliche Revision in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 17. September 2014

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