Normen
AHG 1949;
BAO §303;
B-VG Art22;
B-VG Art23;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litf sublitbb;
VwRallg;
AHG 1949;
BAO §303;
B-VG Art22;
B-VG Art23;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litf sublitbb;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgendes zu entnehmen:
Der am 25. Jänner 1983 geborene Sohn des Beschwerdeführers brach durch Abmeldung vom Schulbesuch an einem Bundesrealgymnasium mit 28. Juni 2002 seine Berufsausbildung ab und stand ab 1. August 2003 in einem Beschäftigungsverhältnis.
Der Beschwerdeführer bezog (auch) für den Streitzeitraum Juli 2002 bis September 2003 für seinen Sohn Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Mit Bescheid vom 6. November 2003 forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Streitzeitraum zurück.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Familienbeihilfe für seinen Sohn zu Recht bezogen, weil sein Sohn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG erfüllt habe. Im weiteren Verwaltungsverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, sein Sohn habe sich nach dem Abbruch der Schulausbildung beim Arbeitsmarktservice gemeldet, sei dort aber mit der Bemerkung "abschlägig beschieden" worden, das Arbeitsmarktservice Mödling sei für ihn nicht zuständig; weil er noch nie in einem Arbeitsverhältnis gestanden sei. Da dieser Aussage kein Glauben geschenkt worden sei, sei die Frau des Beschwerdeführers gemeinsam mit seinem Sohn beim Arbeitsmarktservice Mödling vorstellig geworden, sei allerdings "mit dem selben Bescheid wieder verabschiedet" worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die für seinen Sohn bezogene Familienbeihilfe nun von ihm zurückzuzahlen sei, nur weil das Arbeitsmarktservice Mödling sich für diesen als Arbeitssuchenden nicht für zuständig erklärt habe.
Über schriftliche Anfrage des Finanzamtes vom 27. Jänner 2004 teilte das Arbeitsmarktservice Mödling dem Finanzamt mit, dass für den Sohn des Beschwerdeführers keine Vormerkung als Arbeitssuchender bestehe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Das Vorliegen der in § 2 Abs. 1 lit. f FLAG genannten Voraussetzungen sei durch eine entsprechende Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen. Da der Sohn des Beschwerdeführers nach dem Schreiben des Arbeitsmarktservice Mödling an das Finanzamt in den Jahren 2002 und 2003 nicht als arbeitssuchend vorgemerkt sei und die Meldung als "arbeitssuchend vorgemerkt" nur durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice erbracht werden könne, sei das Vorliegen der genannten Voraussetzungen nicht nachgewiesen und gehe das Vorbringen des Beschwerdeführers, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Mödling habe sich trotz Vorsprache des Sohnes und der Mutter des Sohnes für nicht zuständig erklärt, ins Leere.
In der dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer ausdrücklich in seinem Recht "auf Ausstellung einer entsprechenden, dem Finanzamt als Nachweis für die Berechtigung zum Bezug der Familienbeihilfe genügenden Bestätigung über erfolgte Meldung als Arbeitssuchender" verletzt.
Der Beschwerdeführer trägt vor, sein Sohn habe sofort nach Abmeldung vom Schulbesuch, später erneut in Begleitung von dessen Mutter, das Arbeitsmarktservice Mödling aufgesucht, um sich als Arbeitssuchender zu melden und eine Bestätigung über die erfolgte Meldung als Arbeitssuchender ausgefolgt zu erhalten. Das Arbeitsmarktservice Mödling habe dem Sohn des Beschwerdeführers jedoch die Ausstellung einer solchen Bestätigung mit dem Hinweis verweigert, dass es für seinen Sohn nicht zuständig sei, weil dieser keine "Vorversicherungszeiten" aufzuweisen habe und daher auch nicht als Arbeitssuchender geführt werden könne. Das Arbeitsmarktservice Mödling verwehre seinem Sohn daher wiederholt die Ausfolgung einer entsprechenden Bestätigung. Es gebe anscheinend keine Möglichkeit, das schlichte Nichtentsprechen des Arbeitsmarktservice Mödling in einer dem Rechtsstaat genügenden Weise zu bekämpfen; sein Sohn sei daher "de facto von der Möglichkeit ausgeschlossen, sich eine Bestätigung über die Meldung als Arbeitssuchender bei diesem AMS zu beschaffen" und auch dem Beschwerdeführer selbst sei die Möglichkeit genommen, damit in der Folge dem Finanzamt die Berechtigung zum Bezug der Familienbeihilfe nachzuweisen.
§ 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Art. 47 des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer - GAFB, BGBl. I Nr. 30/1998, lautet auszugsweise:
"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
...
f) für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen,
..."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom 12. Oktober 2009, 2009/16/0132, und vom 20. Oktober 2004, 2000/14/0185, VwSlg 7.971/F) kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. dazu Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 61 ff).
In dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven Recht konnte der Beschwerdeführer durch den die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen im Instanzenzug aussprechenden angefochtenen Bescheid nicht verletzt werden.
Die Beschwerde war daher wegen mangelnder Beschwerdeberechtigung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich jedoch zu folgenden Bemerkungen veranlasst:
Der Beschwerdeführer sieht ein Rechtsschutzdefizit darin, dass die (behauptete) Verweigerung der Ausstellung der in Rede stehenden Bestätigung durch das Arbeitsmarktservice bei Vorliegen der Voraussetzungen keiner dem Rechtsstaatsprinzip entsprechenden Kontrolle unterläge, weil es gegen die Verweigerung oder gegen das schlichte Unterlassen der Ausstellung der gewünschten Bestätigung keinen Rechtszug gebe.
Bei Zutreffen der Sachverhaltsbehauptung des Beschwerdeführers, das Arbeitsmarktservice hätte bei Vorsprache seines damals bereits volljährigen Sohnes die Vormerkung als Arbeitssuchender nicht vorgenommen und keine Bestätigung ausgestellt, hätte der Beschwerdeführer oder dessen Sohn einen formellen Antrag an das Arbeitsmarktservice auf Ausstellen einer solchen Bestätigung richten können. Das Arbeitsmarktservice wäre im Grunde des Art. 22 B-VG auf Grund eines Antrages des Sohnes des Beschwerdeführers oder des Beschwerdeführers selbst (und nicht nur auf Ersuchen einer Behörde) zur Leistung von Amtshilfe für das Finanzamt durch Ausstellen einer Bestätigung bei Zutreffen der dafür geforderten Voraussetzungen verpflichtet gewesen (zur Amtshilfeleistung auf Antrag der Partei eines Verwaltungsverfahrens, nicht nur auf Ersuchen einer Behörde vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1985, G 16/85, VfSlg 10715).
Das in Ausführung des Beschwerdepunktes geltend gemachte Recht könnte etwa durch einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Ausstellung einer derartigen Bestätigung, welche im Übrigen das Vorliegen aller drei in § 2 Abs. 1 lit. f sublit. bb FLAG geforderter Voraussetzungen, nicht nur die Vormerkung als Arbeitssuchender zu bestätigen hätte, verletzt werden. Der Beschwerdeführer behauptet allerdings gar nicht, beim Arbeitsmarktservice einen solchen formellen Antrag gestellt oder eine diesbezügliche Untätigkeit des Arbeitsmarktservice durch Devolutionsantrag (§ 73 AVG) geltend gemacht zu haben.
Schließlich ist zu erwähnen, dass eine nachträglich ausgestellte Bestätigung des Arbeitsmarktservice für den Fall eines abgeschlossenen Verfahrens über die Gewährung der Familienbeihilfe oder über die Rückforderung gewährter Familienbeihilfe einen Grund zur Wiederaufnahme eines solchen Verfahrens bilden kann.
Könnte eine Bestätigung deshalb nicht erteilt werden, weil die u.a. zu bestätigende Vormerkung als Arbeitsuchender bereits zu Unrecht verweigert worden wäre, so könnte ein sich aus einer solchen Verweigerung ergebender Schaden im Amtshaftungsweg geltend gemacht werden (vgl. dazu etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2008, 2007/08/0320, vom 29. Oktober 2008, 2008/08/0183, und vom 23. Mai 2007, 2006/08/0330).
Wien, am 17. Dezember 2009
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