UFS RV/1110-W/04

UFSRV/1110-W/0431.8.2009

Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs.1 litf FLAG 1967 (Meldung als arbeitsuchend durch Bestätigung des AMS)

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/16/0238 eingebracht. Mit Beschluss vom 17.12.2009 zurückgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 5. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 6. November 2003 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Juli 2002 bis September 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe teilte der Berufungswerber (im Folgenden Bw.) mit Schreiben vom 1. Oktober 2003 dem Finanzamt u.a. mit, dass der Sohn S. , geb. ttmmjj, im Schuljahr 2002/03 nicht mehr Schüler gewesen sei und seit 1. August 2003 als Arbeiter beschäftigt sei.

Mit Bescheid vom 6. November 2003 forderte das Finanzamt die vom Bw. für dessen Sohn für den Zeitraum vom Juli 2002 bis September 2003 bereits bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen als zu Unrecht bezogen zurück und verpflichtete den Bw. gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 4 EStG 1988 den Rückforderungsbetrag in Höhe von € 3.392,70 zurückzuzahlen. In der Begründung führte das Finanzamt aus:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Da Ihr Sohn S. sich mit 28. Juni 2002 vom Schulbesuch abgemeldet hat, besteht ab 1. Juli 2002 kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr."

Mit Eingabe vom 5. Dezember 2003 erhob der Bw. Berufung gegen den Rückforderungsbescheid und führte darin aus, dass er der Auffassung sei, dass sein Sohn durchaus Anspruch auf Familienbeihilfe habe, da die Voraussetzungen gemäß Merkblatt I, Pkt.3, Absatz f (Anmerkung: § 2 Abs. 1 lit.f FLAG 1967) erfülle.

Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab und begründete dies wie folgt:

"Gemäß § 2(1) lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in Berufsausbildung stehen.

Gemäß § 2 (1) lit. f Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie

aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBI. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen.

Ihr Sohn S. hat am 28.6.2002 die Berufsausbildung abgebrochen. Da S. bereits volljährig war, bestand kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Anspruch auf Familienbeihilfe während einer Arbeitssuche besteht nur dann, wenn sich der Arbeitssuchende bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices als Arbeitssuchender hat vormerken lassen. Laut Auskunft der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (X. ) lag bei Ihrem Sohn S. so eine Arbeitsuchendmeldung nicht vor."

Der Bw. beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte ergänzend aus (auszugsweise Wiedergabe):

"... Als Begründung für Ihre a.g. Berufungsvorentscheidung wird von Ihnen angeführt, dass bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS X. bei meinem Sohn S. keine Arbeitssuchendmeldung vorgelegen hat.

Tatsächlich hat sich S. nach dem Abbruch der Schulausbildung genau bei dem o.g. AMS gemeldet, wurde dort aber mit der Bemerkung abschlägig beschieden, da er noch nie in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe, sei das AMS Mödling für ihn nicht zuständig. Da wir dieser Aussage keinen Glauben schenken wollten, ist meine Frau gemeinsam mit S. bei dem AMS X. vorstellig geworden, wurde allerdings mit demselben Bescheid wieder verabschiedet,

Es ist nicht nachzuvollziehen, warum die für S. bezogene Familienbeihilfe nun zurückgezahlt werden soll (da angeblich kein Anspruch darauf bestanden hat), nur weil das AMS X. sich für ihn als Arbeitssuchenden nicht für zuständig erklärt hat."

Über schriftliche Anfrage des Finanzamtes vom 27. Jänner 2004, ob der Sohn des Bw. in den Jahren 2002 und 2003 als Arbeitsuchender vorgemerkt gewesen sei, teilte das AMS X. dem Finanzamt (urschriftlich auf der Anfrage) am 28. Jänner 2004 mit, dass für den Sohn des Bw. keine Vormerkung als Arbeitsuchender bestehe.

Das Finanzamt lege die Berufung gegen den Rückforderungsbescheid vom 5. November 2003 der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im vorliegenden Berufungsfall ist unstrittig, dass der im Rückforderungszeitraum volljährige, jedoch noch nicht 21-jährige Sohn des Bw.

- sich gemäß §38 Abs. 2 lit.a Schulunterrichtsgesetz (SchUG) mit 28. Juni 2002 vom Schulbesuch im Bundesrealgymnasium G. abgemeldet hat (das Jahreszeugnis für das Schuljahr 2001/2002 mit der Abmeldungsbestätigung wurde vom Bw. vorgelegt),

- sich danach ab Juli 2002 nicht mehr in Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit.b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 befand,

- keinen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz hatte,

- keine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice bezogen hat,

- und ab 1. August 2003 (nach den Angaben des Bw., übereinstimmend mit dem vom Finanzamt angeforderten Versicherungsdatenauszug vom 5. November 2003) .als Arbeiter beschäftigt war.

Strittig ist, ob im Rückforderungszeitraum die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit.f Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 vorlagen.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit.f Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservices nachzuweisen.

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 ebenfalls § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.

Für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 ist wesentlich, dass weder Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz besteht noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice geleistet wird (diese Voraussetzungen sind ist im Berufungsfall unbestritten vorgelegen), und auch, dass für den Zeitraum, für den die Familienbeihilfe begehrt wird, eine Meldung beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend erfolgte und dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine entsprechende Bestätigung des AMS nachgewiesen ist. Das Vorliegen der in § 2 Abs. 1 lt. f FLAG 1967 genannten Voraussetzungen und somit auch der Nachweis durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice sind unabdingbar zu erfüllende Merkmale.

Laut vorliegender Bestätigung des AMS X. vom 28. Jänner 2004 war der Sohn des Bw. in den Jahren 2002 und 2003 nicht arbeitsuchend vorgemerkt. Da die Meldung als "arbeitsuchend vorgemerkt" nur durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice erbracht werden kann, ist damit das Vorliegen der in § 2 Abs. 1 lt. f FLAG 1967 genannten Voraussetzungen nicht nachgewiesen und das Vorbringen des Bw., die regionale Geschäftsstelle des AMS X. habe sich trotz Vorsprache des Sohnes bzw. der Mutter des Sohnes für nicht zuständig erklärt, geht ins Leere.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am 31. August 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Schlagworte:

arbeitsuchend, Meldung bei AMS, Nachweis

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