Normen
AlVG 1977 §47 Abs1 idF 1997/I/047;
AlVG 1977 §47 Abs1 idF 1997/I/047;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In einem schriftlichen Anbringen vom 15. Juni 2007 an das Arbeitsmarkservice Niederösterreich, Regionale Geschäftsstelle Scheibbs (in der Folge: AMS Scheibbs), führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, das AMS Scheibbs habe von ihrem Konto einen Betrag von EUR 1.406,88 ohne Veranlassung und ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage abgebucht. Dieser unzulässige Zugriff auf ihr Konto sei vom kontoführenden Institut damit begründet worden, dass das AMS Scheibbs der Beschwerdeführerin einen Bescheid zugestellt habe und daher eine entsprechende Rechtsgrundlage vorliege. Da diese Darstellung in keiner Weise den Tatsachen entspreche und sich aus dieser unzulässigen Abbuchung neben der daraus folgenden Kontoüberziehung auch eine erhebliche Kredit- und Rufschädigung ergebe, behalte sie sich eine entsprechende Schadenersatzklage vor. Sie beantrage, dass das AMS Scheibbs ihr unverzüglich den direkten Schaden in der Höhe von EUR 1.441,94 sowie den mit dessen Geltendmachung verbundenen Schriftsatzaufwand in der Höhe von EUR 991,20, somit den Gesamtbetrag von EUR 2.433,14, auf ihr Konto überweise.
Mit Bescheid des AMS Scheibbs vom 6. Juli 2007 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von EUR 1.441,94 und Aufwandersatz in der Höhe von EUR 991,20, sohin Kosten in der Höhe von EUR 2.433,14, gemäß § 6 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 1 AlVG mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, im September 2006 sei vom AMS Scheibbs nach der Vorlage von Einkommensteuerbescheiden eine nachträgliche Beurteilung des Notstandshilfeanspruches für die Zeit vom 10. Jänner 2001 bis 31. Jänner 2005 durchgeführt worden. Es habe sich eine Nachzahlung von EUR 8.039,12 ergeben. Aufgrund eines Irrtumes bei der Bezugsaufrollung am 26. September 2006 sei jedoch der Betrag von EUR 9.446,-- angewiesen worden. Am 27. September 2006 seien die Bezugseingabe richtiggestellt worden und eine automationsunterstützte Mitteilung über die korrekte Höhe des Leistungsanspruches an die Beschwerdeführerin ergangen. Die ihr mitgeteilten Tagessätze habe die Beschwerdeführerin nicht bestritten. Nachdem von der Sparkasse S. die Möglichkeit der Rücküberweisung bestätigt worden sei (laut deren Auskunft sei das Geld noch nicht auf dem Konto der Beschwerdeführerin gewesen), habe das AMS Scheibbs die Anweisung widerrufen und mit Schreiben vom 28. September 2006 die Sparkasse um Rücküberweisung des Betrages von 1.406,88 Euro ersucht. Dieser Betrag sei retourniert worden. Laut Ablaufplan lägen zwischen Anweisung und Kontobuchung in der Regel drei Tage. Beim Bankwiderruf am 28. September 2006 sei der Nachzahlungsbetrag somit noch nicht am Konto der Beschwerdeführerin verbucht gewesen. Sollte die Bank die Buchung in ungekürzter Höhe vorgenommen haben (wofür es keine Hinweise gebe), wäre dies ohne Auftrag und nicht auf Rechnung und Gefahr des AMS erfolgt. Ein bescheidmäßiger Widerruf samt Rückforderung des Betrages von 1.406,88 Euro habe daher mangels Auszahlung im rechtlichen Sinn nicht erfolgen müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Die Beschwerdeführerin replizierte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrer Beschwerde in ihrem Recht auf bescheidmäßige Erledigung von Anträgen verletzt. Sie bringt dazu im Wesentlichen vor, dass die vom AMS vorgenommene Berechnung der Höhe ihres Notstandshilfebezugs unrichtig sei. Mit dem Ausdruck "Schadenersatz" habe die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren als juristischer Laie eigentlich gemeint, dass ihr ein weitaus höherer Betrag an Notstandshilfe als der vom AMS Scheibbs zur Auszahlung gebrachte zugestanden sei.
§ 6 Abs. 1 AlVG idF BGBl. I Nr. 142/2004 lautet:
"(1) Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
1. Arbeitslosengeld;
2. Notstandshilfe;
3. Bevorschussung von Leistungen aus der
Pensionsversicherung;
4. Weiterbildungsgeld;
5. Altersteilzeitgeld;
6. Übergangsgeld nach Altersteilzeit;
7. Übergangsgeld."
§ 47 Abs. 1 AlVG idF BGBl. I Nr. 47/1997 lautet:
"(1) Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe anerkannt, so ist dem Leistungsbezieher eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Wird der Anspruch nicht anerkannt, so ist darüber dem Antragsteller ein Bescheid auszufolgen. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung."
Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2007 zu Recht erfolgte.
Gemäß § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz (AHG) haften der Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung (Rechtsträger) nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.
Gemäß § 9 Abs. 1 AHG ist zur Entscheidung über die Klage des Geschädigten gegen den Rechtsträger auf Ersatz in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig.
Soweit das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde so zu verstehen ist, dass sie meint, dass ihr Anbringen vom 15. Juni 2007 als Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 47 Abs. 1 zweiter Satz AlVG anzusehen gewesen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass es bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten unzulässig ist, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (vgl. die bei Walter/Thienel, aaO, Seite 338, bei E 53 zu § 13 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2007 war ihrem Wortlaut nach eindeutig auf die Leistung von Schaden- und Aufwandersatz gerichtet und nicht auf die Erlassung eines Bescheides gemäß § 47 Abs. 1 zweiter Satz AlVG. (Nach der Gegenschrift der belangten Behörde ist im Übrigen ein diesbezügliches Verfahren nunmehr anhängig). Für Ansprüche wegen Schäden, die durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Organen von Rechtsträgern iSd des § 1 Abs 1 AHG in Vollziehung der Gesetze verursacht wurden, sind aber die ordentlichen Gerichte zuständig. Somit wurde die Beschwerdeführerin durch die Zurückweisung ihres Antrags vom 15. Juni 2007 nicht in ihren Rechten verletzt.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Zur Vermeidung überflüssiger Verfahrensschritte sei darauf hingewiesen, dass die regionale Geschäftsstelle des AMS dann nicht verpflichtet ist, einen (teilweisen Widerrrufs-)Bescheid über die zuerkannte Leistung zu erlassen, wenn die Verständigung über die Leistungshöhe von der Partei nicht bekämpft wird, jedoch bei der Umsetzung dieser Verständigung ein Betrag überwiesen wird, der durch einen Rechenfehler höher ist als jener, der sich aus der in der Verständigung zuerkannten Leistung ergibt. Nach einer solchen zu hohen Überweisung müsste zwar allenfalls ein Rückforderungsbescheid erlassen werden; es bedarf aber auch eines solchen Bescheides nicht, wenn die Leistung - wie hier - rechtzeitig zurückgerufen werden konnte.
Sollte die Beschwerdeführerin aber der Auffassung sein, im Ergebnis weniger an Geldleistungen erhalten zu haben als ihr nach der Verständigung zustünde, so steht ihr nur der Klagsweg gegen den Bund nach Art. 137 B-VG zu Gebote.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 18. Dezember 2008
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