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Art. 2 § 6 AlVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2020

ARTIKEL II

Leistungen

§ 6.

(1) Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:

  1. 1. Arbeitslosengeld;
  2. 2. Notstandshilfe;
  3. 3. Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;
  4. 4. Weiterbildungsgeld;
  5. 5. Bildungsteilzeitgeld;
  6. 6. Altersteilzeitgeld;
  7. 6a. Teilpension – erweiterte Altersteilzeit;
  8. 7. Übergangsgeld nach Altersteilzeit;
  9. 8. Übergangsgeld;
  10. 9. Umschulungsgeld;
  11. 10. Einmalzahlung.

(2) Als Versicherungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:

  1. 1. Krankenversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie 7 bis 9;
  2. 2. Unfallversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 9 nach Maßgabe des § 40a;
  3. 3. Pensionsversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 7 bis 9.

(3) Als Versicherungen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung werden Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, gewährt.

(4) Als Versicherungen aus Mitteln des Bundes werden Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung, bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern und bei Pflegekarenz nach Maßgabe der §§ 29 bis 32 gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2020

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40224996

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