Art. 2 § 6 AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Abs. 1 und 2 treten hinsichtlich des Umschulungsgeldes mit 1. Jänner 2014 und hinsichtlich der übrigen Regelungen mit 1. Juli 2013 in Kraft (vgl. § 79 Abs. 130) zu Abs. 3 und 4: zum Bezugszeitraum vgl. § 79 Abs. 136

ARTIKEL II

Leistungen

§ 6.

(1) Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:

  1. 1. Arbeitslosengeld;
  2. 2. Notstandshilfe;
  3. 3. Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;
  4. 4. Weiterbildungsgeld;
  5. 5. Bildungsteilzeitgeld;
  6. 6. Altersteilzeitgeld;
  7. 6a. Teilpension – erweiterte Altersteilzeit;
  8. 7. Übergangsgeld nach Altersteilzeit;
  9. 8. Übergangsgeld;
  10. 9. Umschulungsgeld.

(2) Als Versicherungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:

  1. 1. Krankenversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie 7 bis 9;
  2. 2. Unfallversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 9 nach Maßgabe des § 40a;
  3. 3. Pensionsversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 7 bis 9;
  4. 4. Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Personen, die ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin keine Notstandshilfe erhalten.

(3) Als Versicherungen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung werden Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, gewährt.

(4) Als Versicherungen aus Mitteln des Bundes werden Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung, bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern und bei Pflegekarenz nach Maßgabe der §§ 29 bis 32 gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40174002