Art. 2 § 6 AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Abs. 1 und 2 treten hinsichtlich des Umschulungsgeldes mit 1. Jänner 2014 und hinsichtlich der übrigen Regelungen mit 1. Juli 2013 in Kraft (vgl. § 79 Abs. 130).

ARTIKEL II

Leistungen

§ 6.

(1) Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:

  1. 1. Arbeitslosengeld;
  2. 2. Notstandshilfe;
  3. 3. Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;
  4. 4. Weiterbildungsgeld;
  5. 5. Bildungsteilzeitgeld;
  6. 6. Altersteilzeitgeld;
  7. 7. Übergangsgeld nach Altersteilzeit;
  8. 8. Übergangsgeld;
  9. 9. Umschulungsgeld.

(2) Als Versicherungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:

  1. 1. Krankenversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie 7 bis 9;
  2. 2. Unfallversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 9 nach Maßgabe des § 40a;
  3. 3. Pensionsversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 7 bis 9;
  4. 4. Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Personen, die ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin keine Notstandshilfe erhalten.

(3) Als Versicherungen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:

  1. 1. Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994;
  2. 2. Krankenversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung und bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern nach Maßgabe der §§ 29 bis 32.

(4) Als Versicherungen aus Mitteln des Bundes werden gewährt:

Pensionsversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung und bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern nach Maßgabe der §§ 29 bis 32.