Artikel 6 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 6

1. Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen äußern sich schriftlich innerhalb der gesetzten Frist zu den in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten.

2. Sie können in ihren schriftlichen Bemerkungen alles zu ihrer Verteidigung Zweckdienliche vortragen.

3. Sie können zum Nachweis vorgetragener Tatsachen alle zweckdienlichen Unterlagen beifügen. Sie können der EFTA-Überwachungsbehörde die Anhörung von Personen vorschlagen, die die vorgetragenen Tatsachen bestätigen können.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080237

alte Dokumentnummer

N5199319481L

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