Artikel 6
1. Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen äußern sich schriftlich innerhalb der gesetzten Frist zu den in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten.
2. Sie können in ihren schriftlichen Bemerkungen alles zu ihrer Verteidigung Zweckdienliche vortragen.
3. Sie können zum Nachweis vorgetragener Tatsachen alle zweckdienlichen Unterlagen beifügen. Sie können der EFTA-Überwachungsbehörde die Anhörung von Personen vorschlagen, die die vorgetragenen Tatsachen bestätigen können.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080237
alte Dokumentnummer
N5199319481L
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