Artikel 6
Ist die EFTA-Überwachungsbehörde der Auffassung, daß die von ihr ermittelten Umstände es nicht rechtfertigen, einer nach Artikel 10 Absatz 2 des Kapitels VI erhobenen Beschwerde stattzugeben, so teilt sie den Beschwerdeführern die Gründe hierfür mit und setzt ihnen eine Frist zur Mitteilung etwaiger schriftlicher Bemerkungen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080164
alte Dokumentnummer
N5199319408L
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