Artikel 6 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 6

Ist die EFTA-Überwachungsbehörde der Auffassung, daß die von ihr ermittelten Umstände es nicht rechtfertigen, einer nach Artikel 10 Absatz 2 des Kapitels VI erhobenen Beschwerde stattzugeben, so teilt sie den Beschwerdeführern die Gründe hierfür mit und setzt ihnen eine Frist zur Mitteilung etwaiger schriftlicher Bemerkungen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080164

alte Dokumentnummer

N5199319408L

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