Artikel 6
Innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens ergreifen die EFTA-Staaten alle Maßnahmen zur notwendigen Unterstützung der Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission, um diesen die im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Prüfungen zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080312
alte Dokumentnummer
N5199319567L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
