Artikel 6 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 6

Innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens ergreifen die EFTA-Staaten alle Maßnahmen zur notwendigen Unterstützung der Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission, um diesen die im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Prüfungen zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080312

alte Dokumentnummer

N5199319567L

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