Artikel 6
Vereinbarungen zur Verringerung der Störungen, die sich aus der Struktur des Verkehrmarkts (Anm.: richtig: Verkehrsmarkts) ergeben
1. Solange keine geeigneten Maßnahmen in Kraft gesetzt sind, um die Stabilität des Verkehrsmarkts sicherzustellen, kann das Verbot des Artikels 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 10 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68) verwiesen wird, bei Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die geeignet sind, die Störungen auf dem betreffenden Markt zu verringern, für nicht anwendbar erklärt werden.
2. Eine Entscheidung über die Nichtanwendung des Verbots des Artikels 2 des besagten Rechtsaktes darf in dem Verfahren des Artikels 14 erst erlassen werden, wenn der Ständige Ausschuß auf Grund eines Berichtes der EFTA-Überwachungsbehörde festgestellt hat, daß auf dem Verkehrsmarkt allgemein oder auf einem wesentlichen Teil desselben ein Krisenzustand besteht.
3. Unbeschadet des Absatzes 2 gilt als Voraussetzung für eine Entscheidung über die Nichtanwendung des Verbots des Artikels 2 des besagten Rechtsaktes,
- a) daß die Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen den betreffenden Unternehmen keine Beschränkungen auferlegen, die für eine Verringerung der Störungen nicht unerläßlich sind; und
- b) daß sie es diesen Unternehmen nicht ermöglichen, für einen wesentlichen Teil des betreffenden Verkehrsmarkts den Wettbewerb auszuschalten.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080132
alte Dokumentnummer
N5199319376L
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