Artikel 6
Gültigkeitsdauer und Widerruf von Entscheidungen nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens
1. In der gemäß Artikel 4 oder Artikel 5 des vorliegenden Kapitels erlassenen Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens ist anzugeben, für welchen Zeitraum sie gilt; dieser Zeitraum beträgt in der Regel mindestens sechs Jahre. Die Entscheidung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
2. Die Entscheidung kann erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens weiterhin erfüllt sind.
3. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Entscheidung widerrufen oder ändern oder den Beteiligten bestimmte Handlungen untersagen,
- a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt geändert haben; oder
- b) wenn die Beteiligten einer mit der Entscheidung verbundenen Auflage zuwiderhandeln; oder
- c) wenn die Entscheidung auf unrichtigen Angaben beruht oder arglistig herbeigeführt worden ist; oder
- d) wenn die Beteiligten die durch die Entscheidung erlangte Freistellung nach Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens mißbrauchen.
In den Fällen der Buchstaben b), c) und d) kann die Entscheidung mit rückwirkender Kraft widerrufen werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080218
alte Dokumentnummer
N5199319462L
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