Artikel 6
Erklärungen nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens
1. Gibt die EFTA-Überwachungsbehörde eine Erklärung nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens ab, so bezeichnet sie darin den Zeitpunkt, von dem an die Erklärung wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann nicht vor dem Tage der Anmeldung liegen.
2. Absatz 1 zweiter Satz gilt weder für die in Artikel 4 Absatz 2 dieses Kapitels und in Artikel 1 Absatz 2 des Kapitels XVI genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen noch für diejenigen der in Artikel 1 Absatz 1 des Kapitels XVI bezeichneten Art, die innerhalb der in Artikel 1 Absatz 1 des Kapitels XVI vorgesehenen Frist angemeldet worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080088
alte Dokumentnummer
N5199319332L
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